Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 3. Oktober 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene D.___ arbeitete bis Ende Juli 2000 als Officemitarbeiterin in einem Gastronomiebetrieb. Wegen Kniebeschwerden war sie ab 4. November 1999 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zunächst bezog sie Krankentaggelder und vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2002 Arbeitslosenentschädigung. Für die Monate September bis November 2002 fand sie eine Anstellung als Raumpflegerin. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 18. April 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung und Rente; Urk. 14/58). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2001 das Begehren auf eine Invalidenrente mit der Begründung ab, der Versicherten sei eine Tätigkeit als beispielsweise Betriebsmitarbeiterin zu 100 % zumutbar (Urk. 14/13). Das Begehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wies die IV-Stelle am 8. Mai 2002 ab, da trotz Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz keine Anstellung habe gefunden werden können (Urk. 14/12).
2. Am 3. November 2003 meldete sich D.___ erneut bei der IV-Stelle an. Diesmal beantragte sie eine Invalidenrente (Urk. 14/47-49). Daraufhin zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 14/42), Auskünfte der früher Taggelder leistenden Arbeitslosenkasse (Urk. 14/41) sowie der letzten Arbeitgeberin (Urk. 14/40) bei. Daneben holte sie die Berichte der Klinik A.___ vom 13./16. Februar 2004 (Urk. 14/22), von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 19. April 2004 (Urk. 14/21) und von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 29. September 2004 (Urk. 14/20) ein. Sodann beauftragte die IV-Stelle das Zentrum E.___ (nachfolgend MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 28. Juli 2005; Urk. 14/17) und zog eine Stellungnahme der Berufsberatung bei (Urk. 14/33). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 19. August 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 14/8). Die am 6. September 2005 erhobene (Urk. 14/6) und am 21. Oktober 2005 begründete Einsprache (Urk. 14/3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 ab (Urk. 2).
3. Dagegen erhob D.___ am 31. Januar 2006 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei ein länger dauernder Arbeitsversuch, allenfalls kombiniert mit einer EFL, anzuordnen.
2. Das Zentrum E.___ sei zu beauftragen, die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Ergebnisse des Arbeitsversuch[s] bzw. der EFL und die neuen medizinischen Befunde neu zu prüfen.
3. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die neu festgesetzte Arbeitsfähigkeit zu berechnen, wobei zusätzlich den nachfolgenden Ausführungen zum anwendbaren Invalideneinkommen und zum Leidensabzug Rechnung zu tragen sei.
Daneben ersuchte sie um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. Gabi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 5). Dieses Gesuch zog sie am 29. März 2006 zurück (Urk. 8). Mit Eingabe vom 30. März 2006 reichte sie zwei Berichte des Spitals F.___ vom 2. und 28. März 2006 ein und beantragte sinngemäss die Begutachtung durch einen serbokroatisch sprechenden Psychiater (Urk. 9 und Urk. 10/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 25. April 2006 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. B.___ vom 19. April 2006 ins Recht (Urk. 15 und Urk. 16). Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17). Am 14. September 2007 infomierte Rechtsanwältin Dr. Gabi über ihre Aussicht, dem Gericht einen weiteren Bericht einzureichen (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand bildet die Rentenfrage beziehungsweise die Abklärung der Umstände (Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit), welche allenfalls den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ab 2003 zu begründen vermögen. Diese Fragen beurteilen sich nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 333 Erw. 2.4 und 2.5). Für den der Beschwerdeführerin gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind zudem die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Allfällige aktuelle Veränderungen des Gesundheitszustands sind für das vorliegende Urteil nicht von Bedeutung, weshalb kein Anlass besteht, mit der Entscheidfindung bis zum Eingang des in Aussicht gestellten Berichts des Hausarztes (vgl. dazu Urk. 18) abzuwarten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 28. Juli 2005 davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % könne die Beschwerdeführerin dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 44'001.-- erzielen, was im Vergleich zu einem Valideneinkommen von 48'547.35 einen Invaliditätsgrad von 9 % ergebe (Urk. 2 S. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Arbeitsfähigkeit durch eine reaktive Depression beeinträchtigt werde, worauf auch die vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter festgestellte Logorrhö hinweise. Denn diese trete bekanntlich oft im Rahmen einer affektiven Psychose auf, die ihrerseits häufig im Wechsel mit einer Depression vorkomme und ihre Ursache in einem komplexen Bedingungsgefüge körperlicher, seelischer und sozialer Faktoren habe, wie sie bei ihr vorlägen. Darüberhinaus leide sie seit Anfang 2004 an immer wieder auftretenden Entzündungen in den Knien, weshalb sie bereits vier Cortisonsspritzen erhalten habe. Seit dem Sommer 2005 sei eine "sehr oft chronisch verlaufende" Epicondylitis im rechten Ellbogen hinzugekommen, was der rheumatologischen MEDAS-Gutachterin noch nicht bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Infolge der Fuss-, Knie-, Kreuz-, Schulter- und Ellbogenschmerzen könne sie weder länger gehen und stehen noch länger sitzen, vornüber gebeugt, über Kopf oder feinmotorisch arbeiten. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob es eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe. Klarheit könnte nur ein länger dauernder Arbeitsversuch, allenfalls kombiniert mit einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit, bringen (Urk. 1 S. 4). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens schliesslich sei vom tiefsten Lohnwert für die betreffende Verweisungstätigkeit auszugehen und der maximaler Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 f.)
3. Zur Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 14. November 2001 (Urk. 14/13) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumakrankheiten und Innere Medizin, vom 8. Mai 2001 (Urk. 14/24) sowie auf den Bericht des Spitals F.___ vom 8. August 2000 über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 14/28), wonach der Beschwerdeführerin wegen Knieschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen nur noch eine leichte wechselbelastende Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. Urk. 14/15).
4.
4.1 Im MEDAS-Gutachten vom 28. Juli 2005 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 14/17 S. 17):
1. Ausgedehntes, rechtsbetontes myofasziales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Wirbelsäulenfehlform mit Hyperkyphose thoracal und Hyperlordose lumbal
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dekonditionierung
- beginnender diffuser idiopathischer Hyperostose thorakal
- partieller Ruptur der Subscapularissehne rechts und Dislokation der Bicepssehne
2. Mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechtsbetont mit/bei:
- Chondropathia patellae
- degenerativen Meniskusveränderungen
- totaler vorderer Kreuzbandruptur rechts und partiell links
3. Chronische Vorfussschmerzen rechts mit/bei:
- Status nach Exostosenabtragung 1980
- Status nach Hallux valgus Operation 1996
- Status nach Exzision eines Morton-Neuroms 1998
Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, seit zirka 1995 unter Schmerzen am rechten und seit zirka 1998 auch am linken Knie zu leiden. Die durch den Hausarzt applizierten Cortisoninjektionen brächten eine deutliche jedoch nur vorübergehende Schmerzlinderung. Ferner bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule. Seit einem Jahr spüre sie zusätzlich Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung bis zu den Fingern. Seit 2001 leide sie auch unter Durchschlafschwierigkeiten mit Lärmempfindlichkeit, Nervosität, Stimmungsschwankungen sowie existenziellen Ängsten (Urk. 14/17 S. 6-8, S. 12 und S. 18).
In rheumatologischer Hinsicht gingen die Gutachter davon aus, dass eine Mehretagenproblematik von der Schulter über die Wirbelsäule bis zu beiden Knien bestehe, so dass der Beschwerdeführerin eine mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit nicht mehr zuzumuten sei. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in rückenergonomisch günstigen Positionen, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg beziehungsweise ohne Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten auf den Knien sowie ohne häufiges Gehen und ohne Besteigen von Treppen oder Leitern könne der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitstätigkeit zugemutet werden (Urk. 14/17 S. 15 und S. 19). Aus internistischer Sicht bestehe trotz Vorliegen eines metabolischen Syndroms mit Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie und Dyslipidämie keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/17 S. 19 f.). Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin adäquat und zum Teil lebhaft verhalten, was in ihrer Mimik und Gestik zum Ausdruck gekommen sei. Sie habe während der ganzen Untersuchung ihre Schmerzen und Probleme geschildert und in logorrhöischer Art und Weise ihre aktuelle psychosoziale Situation beklagt. Da sie immer wieder auf ihre Symptomatik zu sprechen gekommen sei, habe sich kaum ein geordnetes Gespräch führen lassen. Es bestünden keine Hinweise für eine Angsterkrankung oder eine Zwangsstörung. Im Zentrum des Gesprächs hätten die Beschwerden gestanden, wobei auch gewisse Inkonsistenzen zwischen der aktuellen Befindlichkeit und den beklagten Symptomen zu erkennen seien. Eine eigentliche Krankheit aus dem psychiatrischen Formenkreis könne nicht diagnostiziert werden, so dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 14/17 S. 16 f. und S. 20).
4.2 Die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 28. Juli 2005 stützen sich auf die nötigen, eingehenden Fachuntersuchungen. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Gutachter beantworteten die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die im Gutachten festgestellte Logorrhö auf eine Depression hinweise (Urk. 1 S. 3), ist zunächst zu entgegnen, dass die Gutachter keine eigentliche Logorrhö festgestellt, sondern lediglich angegeben haben, dass die Beschwerdeführerin "in logorrhöischer Art und Weise" ihre aktuelle psychosoziale Situation beklagt habe. Auch die im Rahmen der Abklärung im Spital F.___, beigezogene Psychologin lieferte in ihrem Bericht vom 28. März 2006 keine Hinweise für das Vorliegen einer eigentlichen Depression (Urk. 10/2). Die somit allein vom Allgemeinmediziner Dr. B.___ im Bericht vom 19. April 2004 gestellte Diagnose von rezidivierenden leichten bis mittelschweren depressiven Episoden (Urk. 14/21 S. 1) vermag keine Zweifel an der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS entstehen zu lassen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Knieschmerzen (Urk. 1 S. 3) im Zeitpunkt der Begutachtung bereits vorhanden waren und von den Gutachtern auch berücksichtigt wurden. Den Gutachtern noch nicht bekannt waren hingegen die erst seit dem Sommer 2005 bestehenden Ellbogenschmerzen (Urk. 1 S. 3), welche jedoch nur vorübergehender Natur waren. Denn die Ellbogenschmerzen wurden weder im Schreiben von Dr. B.___ vom 17. Januar 2006 an das Spital F.___ betreffend Zuweisung in die Rheumaklinik zur konsiliarischen Abklärung (Urk. 3/1), noch im Abklärungsbericht dieser Klinik vom 2. März 2006 (Urk. 10/1), noch im Schreiben von Dr. B.___ vom 19. April 2006 an die Klinik H.___ betreffend Zuweisung zur Therapie (Urk. 16) erwähnt. Demzufolge vermag auch dieser Einwand die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 28. Juli 2005 nicht in Frage zu stellen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Ergebnisse der im Spital F.___ durchgeführten Belastbarkeitstests der Beurteilung der Gutachter hinsichtlich des Anforderungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht widersprechen (Urk. 10/1). Einer weiteren Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit bedarf es daher nicht.
Das MEDAS-Gutachten vom 28. Juli 2005 erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Kriterien (vgl. Erw. 1.2.3) nach dem Gesagten vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.3 Es ist somit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche bei der ersten Rentenablehnung lediglich unter Knie- und Rückenschmerzen litt, mit dem Auftreten der Schulterschmerzen verschlechtert hat. Dies führt zu einer zusätzlichen Einschränkung des damals festgestellten Anforderungsprofils einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Erw. 3); denn nun ist die Beschwerdeführerin nur noch für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in rückenergonomisch günstigen Positionen, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, beziehungsweise ohne Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten auf den Knien sowie ohne häufiges Gehen und ohne Besteigen von Treppen oder Leitern zu 100 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174). Gemäss dem hier anwendbaren Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 19. April 2004 (Urk. 14/21) davon aus, dass die einjährige Wartezeit am 1. August 2002 begonnen habe (Urk. 14/7 S. 4). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 1) und ist auch nicht zu beanstanden.
5.2 Es besteht kein Anlass davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall beruflich neu orientiert hätte, weshalb praxisgemäss angenommen werden darf, dass sie ihre bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher von dem zuletzt erzielten Verdienst auszugehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführerin besteht zwar bereits seit November 1999 ein Gesundheitsschaden (Urk. 14/15). Dieser war jedoch bis mindestens im November 2001 nicht invalidisierend (Urk. 14/13). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist demzufolge auf den im November 2001 erzielten Verdienst abzustellen. Gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 21. Mai 2001 wären der Beschwerdeführerin damals im Gesundheitsfall Fr. 3'615.-- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn, somit Fr. 46'995.-- pro Jahr ausbezahlt worden (Urk. 14/54). Unter Berücksichtigung der bis 2003 eingetretenen Nominallohnsteigerung für Frauen (2001: 2245 Punkte; 2003: 2334 Punkte; die Volkswirtschaft, 5-2007, S. 87, Tabelle B 10.3) ergibt sich für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 48'858.05.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
Der statistische Durchschnittslohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im privaten und öffentlichen Sektor hat im Jahre 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'820.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4). Auf der Basis der im Jahre 2003 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 5-2007, S. 86, Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der seit 2002 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2002: 2296 Punkte; 2003: 2334 Punkte, vgl. Ziff. 5.1) ergeben sich monatlich rund Fr. 4'048.25, das heisst jährlich Fr. 48'579.--.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Selbst wenn vorliegend der höchstmögliche Abzug von 25 % (BGE 125V 80; AHI 2002 S. 62) gerechtfertigt wäre, würde sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben (Valideneinkommen: Fr. 48'858.05; Invalideneinkommen: Fr. 36'434.25; Erwerbseinbusse: Fr. 12'423.80; Invaliditätsgrad: 25 %).
6. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr am 31. Januar 2006 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 5) am 29. März 2006 zurückziehen liess (Urk. 8), ist dieses als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom 31. Januar 2006 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).