Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1955, betreibt seit 1994 selbständig eine Firma für den Verkauf von Sporttextilien und war daneben in der Zwischensaison als Segel- und Motorbootlehrer tätig (vgl. Urk. 9/42). Wegen eines Herzleidens meldete er sich am 10. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Februar 2003 (Urk. 9/17), 12. November 2003 (Urk. 9/15/1) und vom 10. März 2004 (Urk. 9/13/1) sowie von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, vom 2./3. April 2003 (Urk. 9/16) und vom 2. Dezember 2003 (Urk. 9/14) ein. Ausserdem führte die IV-Stelle am 27. Februar 2004 bzw. 2. April 2004 eine Abklärung im Betrieb des Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 3. April 2004, Urk. 9/30). Schliesslich liess sie K.___ durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 6. Juli 2005, Urk. 9/12). Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/6). Gegen diese Verfügung erhob K.___ am 10. September 2005 Einsprache (Urk. 9/23). Die IV-Stelle holte den Ergänzungsbericht der MEDAS vom 2. November 2005 (Urk. 9/11) ein und wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___ durch Rechtsanwalt Stefan Kessler, Luzern, am 31. Januar 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerde anzusetzen.
2. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. Das Verfahren sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.12.2005 sei aufzuheben.
5. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente nach IVG für den Zeitraum vom 2.10.2003 bis zum 1.12.2003 sowie eine halbe Invalidenrente nach IVG ab dem 1.12.2003 auszurichten.
6. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Änderung der Anträge zu geben.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Am 14. Februar 2006 zog der Versicherte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zurück (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Replik vom 24. April 2006 liess K.___ unter Beilage eines Arztzeugnisses von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dübendorf, vom 18. April 2006 (Urk. 13) folgende Anträge stellen (Urk. 12 S. 2):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22.12.2005 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente nach IVG für den Zeitraum vom 2.10.2003 bis zum 1.12.2003 sowie eine halbe Invalidenrente nach IVG ab dem 1.12.2003 auszurichten.
3. Eventualiter seien spezialärztliche Gutachten, u.a. ein psychiatrisches Gutachten, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen und sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und zur allfälligen Änderung der Anträge zu geben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 1. Juni 2006 geschlossen (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teile des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 24. Februar 2003 (Urk. 9/17) leidet der Beschwerdeführer unter einer schweren dilatativen Kardiomyopathie mit ursprünglich eingeschränkter (15 %) Auswurffraktion sowie einer Hypertonie/Adipositas. In seiner angestammten Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer deswegen seit dem 27. August 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, und vorläufig sei ihm auch sonst keine Tätigkeit zumutbar. Er sei schwer körperlich eingeschränkt und nicht leistungsfähig. Unter langsamem Training sei aber eine allmähliche Steigerung zu erwarten.
2.1.2 Am 12. November 2003 (Urk. 9/15/1) führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich leicht verbessert. Wegen persistierender unerklärlicher Müdigkeit und Dyspnoe seien weitere Abklärungen durchgeführt worden. Deren Resultate seien allesamt unauffällig gewesen. Die Beschwerden seien wahrscheinlich trainingsbedingt.
2.1.3 Am 10. März 2004 (Urk. 9/13/1) berichtete Dr. A.___ von einem stationären Zustand. Es bestehe weiterhin eine massiv eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, v.a. bei Kälte/extremer Hitze. Ausserdem sei der Beschwerdeführer sehr rasch ermüdbar. Er arbeite derzeit zu 50 %, was er gerade so leisten könne. An eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei vorläufig nicht zu denken.
2.2
2.2.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. April 2003 (Urk. 9/16) eine Hypertonie bei hypertensiver Kardiomyopathie, schwer eingeschränkter LVEF und pulmonaler Hypertonie. Im August/September 2001 habe der Beschwerdeführer eine kardiale Dekompensation mit Lungenödem bei entgleister und nicht therapierter Hypertonie erlitten. Er habe sich unter entsprechender Behandlung gut erholt, klage aber seit ein bis zwei Monaten über eine auffallende Müdigkeit und auch Kraftlosigkeit in den Extremitäten. Bezüglich körperlicher Leistungsfähigkeit bestehe seit Juli 2002 keine Einschränkung mehr, so dass die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich aufgenommen werden könne.
2.2.2 Am 2. Dezember 2003 (Urk. 9/14) hielt Dr. B.___ fest, der Zustand sei unverändert mit regredienter LVM und nach wie vor genügender Belastbarkeit am Ergometer. Der Beschwerdeführer leide aber immer noch unter ausgeprägter Müdigkeit und rascher Erschöpfbarkeit. Zwischenzeitlich habe eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden können, d.h. es handle sich um eine rein hypertensive Kardiomyopathie.
2.3 Laut dem MEDAS-Gutachten vom 6. Juli 2005 (Urk. 9/12) besteht beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
1. Obstruktives Schlafapnoesyndrom
- CPAP-Maskentherapie mit 10 cm H2O
2. Hypertensive Kardiopathie
- Status nach Lungenödem August 2001
- initial schwer eingeschränkte LVEF
- Aktuell: transthorakale Echokardiographie vom 26.10.2004: Normale Dimensionen, normale Kinetik, keine Klappenpathologie. LVMI normal (130g/m2 bei Norm < 135)
- Insignifikante Koronarsklerose, ED 7/03
3. Hypercholesterinämie, kontrollbedürftig
4. Adipositas I
- BMI 32 kg/m2
5. Verdacht auf beginnende Gonarthrose beidseits
6. Status nach Appendektomie
7. Status nach Armverletzung am Vorderarm rechts durch Luftgewehrgeschoss
Obwohl der Beschwerdeführer erfolgreich habe therapiert werden können, klage er weiterhin über vermehrte Müdigkeit und Belastungsintoleranz. Die angegebene Leistungsintoleranz könne indessen aufgrund der vorliegenden Unterlagen und den getätigten Untersuchungen nicht hinreichend objektiviert werden. Die vormals schwer eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion habe sich mittlerweile vollständig normalisiert. Die im November 2003 durchgeführte Ergometrie weise im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2002 lediglich eine altersentsprechend reduzierte Leistungsfähigkeit nach. Es bestehe ausserdem ein obstruktives, behandlungswürdiges Schlafapnoesyndrom. Dieses könne jedoch mittels CPAP-Beatmung behandelt werden, welche wegen subjektiv eingeschränkter Toleranz nur selten angewendet werde. Die Tätigkeit im angestammten Beruf könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. Ebenso sei er in allen anderen Berufen körperlich leichter Art zu 100 % arbeitsfähig.
3.
3.1 Das MEDAS-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen das MEDAS-Gutachten diverse Einwände vor, welche nachfolgend im Einzelnen zu prüfen sind.
3.2.1 Dass die Aussage im Gutachten, aus kardialer Sicht sei seit Juni 2002, mindestens aber seit Dezember 2002 eine normale Belastbarkeit in der bisherigen Arbeit durch Dr. B.___ attestiert worden, im Widerspruch steht zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich am 16. Juli 2003 auf Anordnung eben dieses Dr. B.___ einer Herzkatheter-Untersuchung unterziehen musste, trifft nicht zu. Dr. B.___ hielt vielmehr in seinem Bericht vom 10. Juli 2003 (Urk. 9/15/2) fest, es bestünden nach einem praktisch beschwerdefreien Intervall eine Dyspnoe und Angina CSS II - III. Klinisch und radiologisch seien keine Insuffizienzzeichen vorhanden, und echokardiographisch bestehe eine unverändert gute Pumpfunktion des LV ohne Kinetikstörung. Eine koronare Herzerkrankung müsse in dieser Situation aber dringend ausgeschlossen werden, weshalb eine invasive Abklärung angezeigt sei. Dr. B.___ ordnete mithin die Untersuchung nicht an, weil er effektiv eine verminderte Belastbarkeit feststellen konnte, sondern weil er angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome (Müdigkeit, Erschöpfbarkeit) sicher gehen wollte, dass keine koronare Herzstörung vorliegt. Die am 16./17. Juli 2003 durchgeführte Herzkatheter-Untersuchung ergab denn auch den Nachweis, dass der Beschwerdeführer nicht unter einer koronaren Herzkrankheit leidet (vgl. Urk. 9/14).
3.2.2 Bezüglich der Diskrepanz zwischen dem MEDAS-Gutachten und der Beurteilung des Hausarztes Dr. A.___ ist zu beachten, dass Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patientinnen und Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt gilt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Patienten länger gesehen haben als die Gutachterinnen und Gutachter, vermag daran nichts zu ändern, ergibt sich doch gerade aus der längeren Beziehung das besondere Vertrauensverhältnis. Die Beurteilung von Dr. A.___ wird ausserdem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit einer stichhaltigen Begründung durch die MEDAS einfach ignoriert. Vielmehr ergibt sich die anderweitige Einschätzung der MEDAS aus den eigenen Untersuchungen der für solche Abklärungen spezialisierten Ärzte.
3.2.3 Die Behauptung, das von Dr. Brändli diagnostizierte obstruktive Schlafapnoesyndrom sei von der MEDAS nicht beachtet worden, ist sodann klar aktenwidrig. Die Ärzte der MEDAS haben diese Diagnose vielmehr ausdrücklich bestätigt und mittels CPAP-Beatmung als behandelbar bezeichnet. Es ist dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zuzumuten, diese Therapie durchzuführen.
3.2.4 Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern sich aus dem Bericht von Dr. med. E.___, Klinik F.___, vom 21. Januar 2004 (Urk. 9/13/2) eine hinreichend objektivierte Belastungsintoleranz des Beschwerdeführers ergeben soll. Dr. E.___ konnte vielmehr eine altersentsprechend zwar deutlich reduzierte, allerdings recht gut trainierte aerobe Leistungsfähigkeit feststellen. Abgesehen davon, dass nicht einzusehen ist, weshalb es erforderlich sein sollte, dass der Beschwerdeführer eine grössere Leistungsfähigkeit aufweist als seine Altersgenossen, ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung für altersbedingte Einschränkungen nicht leistungspflichtig ist.
3.2.5 Der Einwand, dass die Gutachter zu Unrecht - aufgrund von in den Akten enthaltenen Einschätzungen, welchen die Beschwerdegegnerin aber effektiv nicht gefolgt ist - davon ausgegangen sind, es sei dem Beschwerdeführer ab dem 27. August 2002 eine ganze und ab dem 1. März 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden, ist zutreffend. Aus dieser irrigen Annahme kann jedoch weder auf eine Voreingenommenheit der Gutachter geschlossen werden, noch hatte diese irgend einen Einfluss auf die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen. Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass ihm dieser Irrtum nichts genützt hat, er hat ihm aber auch nichts geschadet. Die anderweitigen vom Beschwerdeführer angeführten Unsorgfältigkeiten bei der Angabe von einzelnen Daten sind geringfügiger Natur und vermögen die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
3.2.6 Es ist zutreffend, dass im MEDAS-Gutachten lediglich von der Tätigkeit als Händler von Sporttextilien ausgegangen worden ist. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) ist die Tätigkeit als Segelinstruktor/Motorbootfahrlehrer aber nicht als Haupttätigkeit zu qualifizieren (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/42). Wie aus dem Zusatzbericht vom 2. November 2005 (Urk. 9/11 S. 5) hervorgeht, attestieren die Ärzte der MEDAS dem Beschwerdeführer auch in dieser Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.3 Entgegen ihrer Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 (Urk. 2 S. 4) bestreitet die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2006 (Urk. 8) zu Recht nicht mehr, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend ist. Eine allenfalls vor diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der MEDAS-Begutachtung - vor allem in psychischer Hinsicht - markant verschlechtert, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Hierzu gilt es festzuhalten, dass eine solche Verschlechterung in keiner Art und Weise ausgewiesen ist. Das Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 18. April 2006 enthält keine Diagnose und legt ebenso wenig dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung verschlechtert haben soll. Mithin handelt es sich dabei lediglich um eine gegenüber dem MEDAS-Gutachten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche mit keinem Wort begründet wird. Auch aus dem Schreiben von Dr. A.___ vom 8. September 2005 (Urk. 9/11) geht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hervor. Dr. A.___ legt nicht dar, es sei eine Verschlechterung eingetreten, sondern hält lediglich fest, dass er mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten und der darauf basierenden Abweisung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin gar nicht einverstanden sei. Seine abweichende Beurteilung ist jedoch nicht neu, sondern entspricht jener, die er bereits vor Erstellung des MEDAS-Gutachtens abgegeben hat. Soweit sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des negativen Entscheids der Beschwerdegegnerin gedanklich und emotional nur sehr schwer mit etwas anderem beschäftigen konnte und er dadurch in eine tiefe Krise und Existenzängste geraten sein soll (vgl. Urk. 9/11 S. 2 und Urk. 9/23 S. 7), ist festzuhalten, dass es sich dabei um reaktives Geschehen handelt, welches nicht zu einer invalidisierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt. Der Beschwerdeführer erzielte ausserdem bereits vor seiner Erkrankung im Jahre 2001 nur geringfügige Einkommen (vgl. Urk. 9/33, 9/38, 9/39), was darauf schliessen lässt, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit unabhängig von seinem Gesundheitszustand kaum ein existenzsicherndes Einkommen abwirft. Dafür hat die Invalidenversicherung nicht aufzukommen.
3.4 Wäre im Übrigen davon auszugehen, dass bei der Tätigkeit als Segelinstruktor/Motorbootfahrlehrer effektiv eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünde, müsste die Frage geklärt werden, ob es dem Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht sehr einträglich erscheint, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht zumutbar wäre, die selbständige zugunsten einer der Behinderung besser angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig ist. Dementsprechend hat er keinen Rentenanspruch, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Kessler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).