Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00137
IV.2006.00137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 24. April 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       H.___, geboren 1949, ist gelernter Chauffeur (Kategorie B, C, D und E; Urk. 8/50 S. 2 Mitte) und arbeitete zuletzt als Taxifahrer (Urk. 8/52 Ziff. 6.2 und 6.3.1). Er ist geschieden (8/34 Ziff. 1.5) und hat vier Kinder (geboren 1988, 1989, 1991 und 1992; Urk. 8/52 Ziff. 3.1). Am 31. Januar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (Urk. 8/52 Ziff. 7.8) und am 23. Februar 2005 zum Bezug von Hilfsmitteln (Urk. 8/34 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische (Urk. 8/16-19) Berichte bei und liess einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/49). Daraufhin erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 8/4 = Urk. 8/23). Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2005 (Urk. 8/8 = Urk. 8/15 = Urk. 3). Dagegen erhob der Versicherte - unter Beilage weiterer medizinischer Berichte (vgl. Urk. 8/9-12) - am 23. August 2005 Einsprache (Urk. 8/7). Die IV-Stelle wies diese in der Folge mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2003 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 22. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 130 V 502 Erw. 1.1, 125 V 415 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.3     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid auf den Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Klinik X.___ (vgl. Urk. 8/9) und erachtete den Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer als nicht mehr arbeitsfähig; in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (Urk. 2 S. 2 Mitte). Im Jahr 2002 habe er als Taxifahrer durchschnittlich Fr. 29'927.-- verdient, was hochgerechnet ein Valideneinkommen von Fr. 30'521.-- für das Jahr 2004 ergebe. Unter Beizug der periodischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE; Ausgabe 2003; Tabelle TA1 Ziff. 1-93) sei ihm unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % und bei einem Halbtagespensum ein Invalideneinkommen von Fr. 19'685.-- anzurechnen. Bei einem derart errechneten Invaliditätsgrad von 36 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 2 unten). In der Vernehmlassung vom 9. März 2006 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich bei ihrer Berechnung des Invalideneinkommens ein Rechnungsfehler eingeschlichen habe. Das korrekt errechnete Invalideneinkommen betrage bei einem Halbtagespensum und einem Tabellenlohnabzug von 10 %, welcher die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit berücksichtige, Fr. 26'247.--. Somit ergebe sich ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 7 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass er einzig mit der Berechnung des Invalideneinkommens nicht einverstanden und dieses nach unten zu korrigieren sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 ff.). Er sei im September 1995 als Flüchtling in die Schweiz gekommen und sei während rund fünf Jahren - bis auf wenige temporäre Arbeitseinsätze - arbeitslos gewesen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 oben). Erst im April 2001 habe er eine Arbeitsstelle als Taxifahrer gefunden, welche er gesundheitsbedingt bereits im August 2002 wieder habe aufgeben müssen. Er sei somit in der Schweiz nur während rund 16 Monaten arbeitstätig gewesen. Bei dieser Erwerbsbiographie sei es nicht gerechtfertigt, auf die Tabellenlöhne der Tabelle TA1 der LSE abzustellen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Die Tabelle TA1 der LSE stelle eine Analyse nach Wirtschaftszweigen dar. Die Tabelle TA7 bestimmte den monatlichen Bruttolohn nach Tätigkeit, Anforderungsniveau und Geschlecht und sei eine Analyse nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Seiner Erwerbsbiographie und seinen Fähigkeiten entsprechend - er leide an Konzentrationsstörungen und könne lediglich nicht anspruchsvolle Tätigkeiten ausüben - könne ein Abstellen auf die Tabelle TA1 nicht genügend Rechnung getragen werden. Deshalb sei auf die Tabelle TA7 abzustellen. Angesichts seines tiefen Ausbildungsniveaus, seiner Erwerbsbiographie und der aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung eingeschränkten Möglichkeiten könne auch bei der Tabelle TA7 nur auf die Tätigkeiten gemäss Ziff. 10-12, Ziff. 27, Ziff. 34, Ziff. 35, Ziff. 37-38 abgestellt werden. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Bruttolohn von Fr. 3'621.--, angepasst an die Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), ein Jahreseinkommen von Fr. 46'349.-- (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von 25 % resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb mit Wirkung ab 1. August 2003 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
2.3     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.

3.       Dem Beschwerdeführer ist in seinem angestammten Tätigkeitsbereich als Taxifahrer keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar. Die ihm (momentan) zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer nicht anspruchsvollen Tätigkeit ist unbestritten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) und stützt sich vorwiegend auf den Bericht vom 19. August 2005 von Dr. med. A.___, Oberärztin, und med. pract. B.___, Assistenzarzt, Ambulantes Zentrum Ost, Psychiatrische Klinik X.___. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nur unter psychosozialen Belastungsfaktoren, sondern auch an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, welche sich gegenseitig beeinflussten (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 1). Der Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren würde die Heilungschancen der Depression mit grosser Wahrscheinlichkeit verbessern, aber die Heilung der Depression könne dadurch noch nicht garantiert werden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer leichten, nicht anspruchsvollen Tätigkeit, in einem Pensum von 50 % nachzugehen (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 2). Dies hätte zudem einen positiven Einfluss auf seine Tagesstrukturierung und würde die Chance vergrössern, dass er beim Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren und bei Heilung der Depression wieder voll arbeitsfähig sein könnte (Urk. 8/9 S. 2 Ad 2). 

4.      
4.1     Damit ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 128 V 174).
4.3     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Der Beschwerdeführer reiste am 11. September 1995 in die Schweiz ein (Urk. 8/52 Ziff. 4.1; Urk. 9/53). Er arbeitete erstmals ab Mai 1999 und war immer wieder stellenlos beziehungsweise temporär angestellt (Urk. 9/49). Anlässlich seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 31. Januar 2004 gab der Beschwerdeführer an, als Taxifahrer durchschnittlich Fr. 2'300.-- zu verdienen (Urk. 8/52 Ziff. 6.3.1). Gemäss individuellem Kontoauszug verdiente er als Taxifahrer vom April bis Dezember 2001 Fr. 19'138.-- und vom Januar 2002 bis im Dezember 2002 Fr. 26'773.-- (Urk. 8/49). Dies stellt im Vergleich zu einem durchschnittlichen Bruttolohn (vgl. LSE 2004, Tabelle TA 1 S. 53) ein unterdurchschnittliches Einkommen dar.
4.4     Bei der Beurteilung von im Gesundheitsfall erzielten, deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen sind zwei Aspekte zu beachten. Ist einerseits aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Einkommen weit unterdurchschnittlich und nicht existenzsichernd war und die versicherte Person über kein Vermögen mehr verfügt, um sich mit einem nicht existenzsichernden Einkommen zu begnügen. In diesem Fall ist nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern auf dasjenige Einkommen abzustellen, das die versicherte Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (AHI-Praxis 1999 S. 237 ff; ZAK 1992 S. 90, S. 92).
         Ist andererseits das deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegende Gehalt auf invaliditätsfremde Gründe wie mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse zurückzuführen, so ist dem bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen, indem dies beim Einkommensvergleich entweder überhaupt nicht oder dann beim Validen- und Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist (ZAK 1989 S. 456).
4.5     Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von April 2001 bis Dezember 2002 insgesamt Fr. 45'911.-- und somit durchschnittlich pro Jahr Fr. 26'235.--verdient (Fr. 45’911.-- : 21 x 12; Urk. 9/49). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'186.-- (Fr. 26'235.-- : 12) und ungefähr dem von ihm in seiner Anmeldung genannten Einkommen von Fr. 2'300.-- (Urk. 8/52 Ziff. 6.3.1). Dieses muss als weit unterdurchschnittlich und nicht existenzsichernd betrachtet werden. Dass der Beschwerdeführer zudem über kein Vermögen mehr verfügt, um sich dieses tiefe Einkommen leisten zu können, ergibt sich aus dem Umstand, dass er von der Sozialbehörde unterstützt wird (Urk. 9/50). Nach dem Gesagten ist deshalb, entgegen der Annahme der Parteien, auf das Valideneinkommen abzustellen, das er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen könnte.
         Ob das bisherige unterdurchschnittliche Einkommen zudem auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen war, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Dies kann jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offen bleiben, da ohnehin auf Tabellenlöhne abzustellen sein wird und somit weder eine Aufrechnung noch Reduktion der Vergleichsgrössen notwendig ist: Dies wäre nur der Fall, wenn man vom tatsächlich erzielten Valideneinkommen ausginge (vgl. dazu ZAK 1989 S. 458).
4.6     Es stellt sich weiter die Frage, in welcher Branche der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall gearbeitet hätte.
         Aufgrund seiner Fähigkeiten als Chauffeur der Kategorien B, C, D und E (Urk. 8/50 S. 3) ist anzunehmen, dass er im Bereich Transport/Verkehr tätig gewesen wäre. Somit können zur Berechnung des dabei erzielbaren Valideneinkommens die diesbezüglichen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden.
4.7     Aufgrund der unbestritten gebliebenen und ärztlich bestätigten (vgl. Urk. 8/17 lit. B) Annahme, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung im August 2002 eintrat, ist das Wartejahr (vgl. vorstehend Erw. 1.3) in August 2003 abgelaufen. Somit sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt ausschlaggebend (vgl. vorstehend Erw. 4.2).
         Es rechtfertigt sich, für die Bemessung des Valideneinkommens auf den standardisierten Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich Landverkehr abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe A1, Rubrik Nr. 60 „Verkehr/Nachrichtenübermittlung“, Niveau 4), da der Beschwerdeführer über keine weitergehenden Berufsabschlüsse verfügt, als über die Fahrausweise der Kategorien B, C, D und E (Urk. 8/50 S. 3).
         Das in diesem Bereich im Jahr 2002 von Männern durchschnittlich erzielte Einkommen betrug Fr. 4’404.-- pro Monat, mithin Fr. 52'848.-- pro Jahr (Fr. 4'404.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,2 Stunden (Die Volkswirtschaft 1-2/2007, S. 94, Tabelle B9.2 lit. I) angepasst ergibt dies Fr. 55'755.-- (Fr. 52'848.-- : 40 x 42,2). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,6 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1-2/2007, S. 95, Tabelle B10.2 lit. I) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56'647.-- (Fr. 55’755.-- x 1,016).
4.8     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe TA1) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Ein Abstellen auf die Tabelle TA7, wie der Beschwerdeführer beantragte (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5), erscheint somit nicht gerechtfertigt.
        
         Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, von 2001 bis 2003 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2007 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.9     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.10   Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe TAa, Rubrik „Total“, Niveau 4).
         Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54’684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54’684.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen nominalen Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1-2/2007, S. 95, Tabelle B10.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 57’806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014). In Anbetracht der medizinischen Umstände, wonach der Beschwerdeführer in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt ist, erscheint ein Abzug von 10 % als insgesamt eher grosszügig bemessen, zumal er aufgrund der Diagnosen und Beschwerden nicht auf körperlich leichte Tätigkeiten angewiesen ist. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 26'013.-- (Fr. 57’806.-- x 0,9 x 0,5).
4.11   Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 56'647.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.7) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26'013.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 30'634.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 54 %.
         Dem Beschwerdeführer steht somit mit Wirkung ab 1. August 2003 ein Anspruch auf eine halbe Rente zu, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 aufgehoben und festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2003 ein Anspruch auf eine halbe Rente zusteht.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese die erforderlichen Berechnungen vornehmen kann.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).