Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00138
IV.2006.00138

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 29. August 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1952, geschieden und Vater zweier volljähriger Kinder, ausgebildeter Lehrer, lebt seit 1991 in der Schweiz und arbeitete hier als Serviceangestellter, zuletzt von November 2000 bis Ende Mai 2003 bei der A.___ AG. Am 15. Oktober 2004 meldete er sich wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Unter anderem ersuchte er um Zusprechung einer Rente (Urk. 7/51-52, Urk. 7/56).
         Nach medizinischen (Urk. 7/15, Urk. 7/17-20) und beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/42, Urk. 7/51-52) bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 17. November 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente einschliesslich Kinderrenten (Urk. 7/7-8).
         Am 24. November 2005 erhob der Versicherte dagegen Einsprache und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 7/6). Mit Einspracheentscheid 22. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 8. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 3. Juli 2006 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 12). Am 27. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem die IV-Stelle innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte (Urk. 14 und Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die im Zusammenhang mit der Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt (Urk. 2 S. 2). Darauf ist zu verweisen.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf eine ganze Rente mit der Begründung, aufgrund der erfolgten detaillierten medizinischen Abklärungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Einschränkung in der Lage sei, die bisherige oder eine vergleichbare Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben. Die erwerbliche Einschränkung sei durch ein psychisches Leiden bedingt. Aus somatischer Sicht ergebe sich hingegen keine Einschränkung.
         Nicht abgestellt werden könne auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit. Zwischen den von ihm geklagten somatischen Symptomen und den klinisch objektivierbaren Befunden bestehe eine eindeutige Diskrepanz. Da die erfolgten Abklärungen im Ergebnis schlüssig seien, bedürfe es keiner zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, seit 1995 leide er an zunehmenden Weichteilbeschwerden. Alle Therapien seien erfolglos geblieben. Mit den Jahren sei eine depressive Entwicklung hinzugekommen. Ende Mai 2003 habe er seine Tätigkeit als Servicemitarbeiter gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Die Schmerzen erstreckten sich nunmehr über den gesamten Körper. Ausgeprägt seien sie im Bereich der Füsse, an den Händen und im Bereich des Schultergürtels und des Gesässes.
         Die behandelnden Ärzte attestierten nicht nur aus psychischer, sondern auch aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin dies ignoriere und nur auf das Gutachten des B.___ vom 2. August 2005 abstelle. Allein der Hinweis im Gutachten, die geklagten Beschwerden korrelierten nicht mit den erhobenen Befunden, sei nicht ausreichend, um eine somatische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu verneinen.
         In der Zwischenzeit habe eine Untersuchung bei PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stattgefunden, und dieser Arzt sei zum Schluss gekommen, es sei noch nicht möglich, zu sagen, dass die nicht objektiv erklärbaren Schmerzen einfach einen psychischen Hintergrund hätten. Die Ursache der generalisierten Schmerzen sei somit weiterhin unbekannt. Nach der Auffassung des Arztes bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit und es sei eine zusätzliche psychiatrische Abklärung angezeigt.
        
         Auch Dr. med. D.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätige eine volle Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf ihre Beurteilung und auf diejenige von Dr. C.___ lasse sich die Feststellung im B.___-Gutachten, aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, nicht aufrecht halten. Mangelhaft sei die Beurteilung im B.___-Gutachten auch deshalb, weil sich der rheumatologische Konsiliargutachter zu Unrecht zur Frage der Höhe der Berentung geäussert habe. Der medizinische Experte habe ausschliesslich den Gesundheitszustand abzuklären und hierzu Aussagen zu machen (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 12 S. 2 f.).

3.
3.1     Dem Bericht der Klinik E.___ vom 9. November 2005 lässt sich die folgende Diagnose entnehmen (Urk. 7/18/3 lit. A):
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei myofaszialer Schmerzsymptomatik mit fibromyalgiformem Charakter
- multiple Arthralgien an den Ellenbogen, Knien, Füssen und Händen
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Schmerzausstrahlung Richtung Trochanter
- Status nach medialer Meniskusteilresektion am Knie rechts im Dezember 2001
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Depression
- Status nach Myokardinfarkt mit Stent-Einlage 1999
         Des Weiteren lässt sich dem Bericht entnehmen, der Beschwerdeführer klage seit vielen Jahren über verschiedene Schmerzen am ganzen Körper, zudem über eine starke Müdigkeit und über sofortige Atemnot beim Gehen mit Thoraxschmerzen. Aus rheumatologischer und somatischer Sicht könne keine explizite Erklärung für die allgemeine Schmerzproblematik gefunden werden. Im Vordergrund stehe sicherlich die psychische Problematik. Für die genaue Definition der möglichen Belastbarkeit müsse eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden (Urk. 7/18/3 lit. c).
3.2     Die Hausärztin Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 15. November 2004 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) chronische muskulo-skelettale Beschwerden sowie eine Depression (Urk. 7/19/1 lit. A) und führte aus, der Beschwerdeführer habe im Be-reich sämtlicher Gelenke und im Bereich der Wirbelsäule Schmerzen. Was er in erwerblicher Hinsicht zu leisten in der Lage sei, sei nach Besserung zu bestimmen (Urk. 7/19/1 lit. D, Urk. 7/19/2).
3.3     Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ diagnostizierte (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine schwere Somatisierungsstörung, zeitweilig depressive Episoden, kognitive Defizite, Verdacht auf eine Fibromyalgie und Verdacht auf ADS. Die Leiden bestünden seit acht bis zehn Jahren und seien progredient (Urk. 7/17/1 lit. A).
         Der Beschwerdeführer gebe an, bereits bei geringsten Belastungen bekomme er in den Händen und Armen Schmerzen und es dauere gemäss dessen Angaben Tage, bis die Beschwerden wieder verschwänden. Die Schmerzsyndrome seien mehrmals abgeklärt worden. Eine objektive Ursache dafür sei nicht gefunden worden. Der Beschwerdeführer berichte auch von multiplen Allergien auf Lebensmittel.
         Der Beschwerdeführer ergehe sich in weitschweifigen Beschreibungen seiner Leidensgeschichte. Im Denken sei er eingeengt und im Gespräch kaum von seinem Thema abzubringen. Anders als noch im Mai/Juni 2004 wirke er aber kaum noch depressiv, dagegen affektiv verflacht bis inadäquat (sog. belle indifférence), wenn er von seinen Schmerzen und Allergien spreche. Eine gerontopsychiatrische Abklärung aufgrund des Verdachts auf eine Alzheimerdemenz habe diesen nicht bekräftigt, jedoch zum Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) geführt.
         Für eine Psychotherapie fehle dem Beschwerdeführer die Motivation, da er seit Jahren davon überzeugt sei, medizinisch ein ganz einzigartiger Fall zu sein, dem aber die Medizin nicht gerecht werden könne. Auch medikamentöse Behandlungen (Ritalin, Antidepressiva) seien bis jetzt nicht umsetzbar gewesen (Urk. 7/17/3 S. Ziff. 1 ff.). Aufgrund der mittelschweren kognitiven Defizite, der seit Jahren bestehenden schweren Somatisierungsstörung und dem Verdacht auf Fibromyalgie und ADS, mithin aufgrund des eingeschliffenen und kaum mehr modifizierbaren Krankheitsbildes, komme eine erwerbliche Tätigkeit nicht mehr in Frage (Urk. 7/17/2 S. 3).
3.4     Die Begutachtung durch B.___ umfasste nebst einer allgemeinen medizinischen (Urk. 7/15/1 S. 1 ff.) insbesondere eine rheumatologische und eine psychiatrische Abklärung (Urk. 7/15/1 S. 11-17, Urk. 7/15/2-3).
        
         Die Gutachter diagnostizierten nach erfolgter Begutachtung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit/bei chronifizierter Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat ohne organisches Korrelat sowie eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1; Urk. 7/15/1 S. 17 Ziff. 4).
         Zusätzlich lässt sich dem Gutachten entnehmen, seit den achtziger Jahren klage der Beschwerdeführer über progrediente Schmerzen am ganzen Körper. Seit einem Koronarverschluss 1999, der erfolgreich habe dilatiert und gestentet werden können, beklage sich der Beschwerdeführer auch über atem- und bewegungsabhängige Thoraxschmerzen. Die kardiologischen Kontrollen seien jedoch immer unauffällig gewesen. Nach der im Mai 2003 erfolgten Kündigung leide der Beschwerdeführer an praktisch ubiquitären Schmerzen, begleitet von Ein- und Durchschlafstörungen, von Bauchschmerzen aufgrund angeblicher Lebensmittelallergien und begleitet von Gedächtnisstörungen, wobei eine demenzielle Erkrankung habe ausgeschlossen werden können.
         Der internistische Status habe einen guten Allgemeinzustand ergeben. Die klinischen und laborchemischen Befunde seien altersentsprechend gewesen, und es hätten sich keine Pathologien objektivieren lassen. Namentlich hätten keine Anzeichen einer Herzinsuffizienz bestanden. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine eindeutige Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden aufgefallen. Klinisch und radiologisch habe ein entzündliches rheumatologisches Leiden ausgeschlossen werden können und ebenso eine relevante degenerative Veränderung oder Funktionseinschränkung am Bewegungsapparat. Die neurologische Untersuchung sei bland gewesen. Es sei somit von einem generalisierten und nicht näher spezifizierbaren Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit.
         Bei der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt und habe im Gespräch nur leichte Konzentrationsstörungen gezeigt. Der formale Gedankengang sei unauffällig gewesen, jedoch eingeengt auf seine Schmerzen und die familiären Probleme. Das Hauptproblem sei der Konflikt mit seiner Frau, die einer tieferen Kaste entstamme, und der Entscheid der jüngeren Tochter, nach der Scheidung bei der Mutter zu leben. Dies habe zur Ausbildung der Somatisierungsstörung beigetragen und auch zur depressiven Entwicklung geführt. Die depressive Störung sei mittelgradig. Zusätzlich weise der Beschwerdeführer zwanghafte Persönlichkeitszüge auf. Aufgrund der Schwere der psychischen Störungen sei gegenwärtig von einer Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Möglicherweise lasse sich der psychische Zustand mittels einer psychiatrischen Therapie verbessern. Zudem müsse der Beschwerdeführer für eine medikamentöse Therapie motiviert werden (Urk. 7/15/1 S. 17 ff. Ziff. 5 f.).
3.5     Dr. F.___ führte im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 12. April 2006 aus, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ausser der reaktiven Depression sei der Beschwerdeführer geistig normal, intelligent und gut orientiert. Die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe nach Besserung des Zustandes zu erfolgen (Urk. 13/1).
3.6     Dr. C.___ ergänzte im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 14. Juli 2006, klinisch passe das ganze Bild zu einem generalisierten Schmerzsyndrom. Ausser einem Mangel an Vitamin D bestünden keine eindeutigen pathologischen Befunde. Aber selbst bezüglich Mangel an Vitamin D habe eine gastroenterologische Untersuchung keine eindeutige Ursache ergeben.
         Als Rheumatologe könne er die Ursache des generalisierten Schmerzsyndroms nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer sollte erneut durch einen Psychiater beurteilt werden. Arbeitsfähig sei er wegen der Schmerzen und der Depression realistischerweise nicht. Er könne jedenfalls nur vermindert arbeiten, beispielsweise Hausarbeiten ausführen (Urk. 13/2 S. 1 f.).

4.
4.1     Das vom Beschwerdeführer in seinem Aussagewert in Zweifel gezogene B.___-Gutachten basiert auf umfassenden allgemeinen sowie spezialärztlichen Untersuchungen. Des Weiteren wurden die Vorakten und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Damit genügt es grundsätzlich den Beweisanforderungen, sofern die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend sind. Dies indessen stellt der Beschwerdeführer in Abrede.
4.2     Der Beschwerdeführer stösst sich an der Feststellung im Gutachten, die geklagten Beschwerden korrelierten nicht mit den erhobenen Befunden. Er macht geltend, dies reiche nicht aus, um eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht zu verneinen, führt dies aber nicht näher aus. Worauf sich der Beschwerdeführer bei seiner Kritik stützt, kann offen bleiben. Entgegen seiner Ansicht ist die fragliche Feststellung im Gutachten korrekt und somit nicht zu beanstanden.
         Die Richtigkeit der Feststellung ergibt sich im Übrigen nicht nur aus dem Gutachten, sondern auch aus den Berichten von Dr. C.___, Dr. F.___ und aus dem Bericht der Klinik E.___. Bei keiner Untersuchung konnte ein hinreichendes somatisches Korrelat für die geklagten Beschwerden festgestellt werden. Dies stellt auch Dr. C.___ nicht in Abrede. Dass die Ursache der Beschwerden für Dr. C.___ gemäss seinem jüngstem Bericht nicht eindeutig klar ist, ändert daran nichts. Vielmehr geht offensichtlich auch er von einer psychischen Ursache aus, denn er rät im Bericht vom 14. Juli 2006 zu einer erneuten psychiatrischen Abklärung. Indem auch Dr. C.___ im Ergebnis nicht von einer somatischen Ursache ausgeht, vermag es nicht zu überzeugen, dass er als Rheumatologe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
4.3     Eine zusätzliche psychiatrische Abklärung drängt sich nicht auf. Es liegen diesbezüglich hinreichende Abklärungen vor. Dr. D.___ und die psychiatrische Konsiliargutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie, kamen übereinstimmend zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine Somatisierungs- und eine depressive Störung. Die Art und der Schweregrad der diagnostizierten Störungen sowie auch der Umstand, dass die B.___-Gutachter eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung als zumutbar und somit das Leiden als günstig beeinflussbar erachten, lassen das Vorliegen einer partiellen und nicht einer vollständigen Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit als überzeugender erscheinen. Eine schlüssige Beurteilung für eine vollständige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, von der Dr. D.___ ausging, führte diese nicht an. Sie begnügte sich mit der Feststellung, dem Beschwerdeführer fehle die Motivation, sich einer adäquaten Behandlung zu unterziehen. Dies aber ist nicht massgebend. Von Bedeutung ist, ob eine solche Behandlung zumutbar ist. Dies verneinte Dr. D.___ nicht. Abzustellen ist somit auf die Einschätzung im B.___-Gutachten.
4.4     Kein Mangel, der den Aussagewert des Gutachtens in Frage zu stellen vermöchte, ist der Umstand, dass der rheumatologische Konsiliargutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, äusserte, eine Vollberentung und die damit verbundenen völlige Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit bei Personen mit einer Somatisierungsproblematik führe erfahrungsgemäss zu einer Progredienz und nicht zu einer Regredienz der Beschwerden (vgl. Urk. 7/15/1 S. 13). Dies stellt keine Äusserung zu vom medizinischen Gutachter nicht zu beantwortenden Rechtsfragen dar. Zudem stützt sich die gutachterliche Beurteilung auch nicht einseitig auf diesen Erfahrungssatz. Vielmehr liegt dem Gutachten eine detaillierte Untersuchung des Beschwerdeführers hinsichtlich der relevanten gesundheitlichen Aspekte zu Grunde. Inwiefern im Übrigen der fragliche Erfahrungssatz in vorliegendem Zusammenhang nicht angängig ist, legte der Beschwerdeführer nicht näher dar.
4.5         Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beurteilung im B.___-Gutachten abzustellen ist. Es ist ein umfassendes Gutachten und hinsichtlich der Schlussfolgerungen hinreichend klar. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht trotz seiner gesundheitlichen Probleme in der Lage wäre, im Umfang von 50 % einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen, sei dies die angestammte Tätigkeit, sei es eine andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit.

5.      
5.1     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
5.2         Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich gegeben. Da nicht eine somatisch bedingte funktionelle Einschränkung besteht, sondern eine solche aus psychischen Gründen, und dem Beschwerdeführer somit, wenn auch in eingeschränktem Umfang von 50 %, nach wie vor seine bisherige Tätigkeit offen stünde, rechtfertigt es sich, von einer Erwerbseinbusse von 50 % und damit von einem entsprechenden Invaliditätsgrad auszugehen, wie dies die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen tat. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Rente zugesprochen wurde. Ein weitergehender Rentenanspruch ist nicht ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.3         Ergänzend ist beizufügen, dass der Beschwerdeführer, der somatisch sehr umfassend abgeklärt worden ist, wobei durchwegs kaum somatische Korrelate zum geltend gemachten Leiden gefunden worden sind, in psychiatrischer Hinsicht (Somatisierungsstörung und depressive Störung) noch nicht ausreichend behandelt worden ist. So haben die Gutachter des B.___ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall zu einer medikamentösen Therapie motiviert werden sollte; ideal wäre ein stationärer Aufenthalt zur medikamentösen Einstellung der Depression und zu einem besseren Umfang mit der Schmerzsymptomatik (Urk. 7/15 S. 17). Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zur Somatisierungsstörung (BGE 130 V 353) angesichts des (noch) nicht austherapierten Leidens nicht zur Schadenminderung verpflichtet werden müsste (Pflicht zur stationären und medikamentösen Behandlung der depressiven Störung), um seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Zur Prüfung dieser Frage ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie prüfe, ob dem Beschwerdeführer eine Pflicht zur Schadenminderung auferlegt wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).