IV.2006.00139

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 19. Oktober 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.      
1.1     M.___ stellte am 14. Mai 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Antrag auf Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/34). Nach Beizug von zwei medizinischen Berichten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2004 den Anspruch des Versicherten auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 8/16) und hielt hieran im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 fest (Urk. 8/10).
1.2     Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser am 17. Januar 2005 Beschwerde erheben. Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juni 2005 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein polydisziplinäres (jedenfalls ein rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten einhole und hernach über den Anspruch auf Invalidenrente und Arbeitsvermittlung neu befinde (Urk. 8/7).
1.3     Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 (Urk. 8/5) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass er sich im A.___ einer medizinischen Abklärung zu unterziehen habe. Der Zeitpunkt werde mit ihm vereinbart. Die Wartezeit dauere voraussichtlich mindestens ein Jahr. Am 7. November 2005 (Urk. 8/25) ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle, die Namen der die Begutachtung durchführenden Ärztinnen oder Ärzte bekanntzugeben. Die IV-Stelle lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 8/4). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/24) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Daraufhin erliess die IV-Stelle die "Zwischenverfügung" vom 11. Januar 2006 (Urk. 8/3) mit folgendem Dispositiv:
"1.  Wir halten an der Abklärung durch das A.___ fest, ohne die begutachtenden Ärzte im Voraus bekannt zu geben.
 2.  Wie wir bereits in der Mitteilung vom 18. Oktober 2005 ausgeführt haben, wird der Zeitpunkt der Abklärung direkt mit Ihnen vereinbart.
 3.  Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir bei einer Verweigerung dieser Abklärung aufgrund der Akten entscheiden."

2.
2.1     Hiergegen liess M.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser am 2. Februar 2006 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
 "1.   Die Verfügung vom 11. Januar 2006 sei aufzuheben.
2.   Die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Namen der begutachtenden Ärzte des A.___ - und nur von diesen - zur Stellungnahme mitzuteilen.
3.   Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten des Beschwerdeführers."
         Zur Begründung führte er insbesondere an, ohne die Nennung der Namen der begutachtenden Ärztinnen oder Ärzte sei es ihm nicht möglich, allfällige Ablehnungsgründe geltend zu machen.
2.2     Die IV-Stelle ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2006 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Akten und auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer vorgängig der Durchführung der mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 angeordneten Begutachtung im A.___ die Namen der begutachtenden Ärztinnen und Ärzte bekannt zu geben.


2.
2.1     Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 IVG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, vgl. Art. 55 ATSG; BGE 131 V 46 Erw. 2.4, 130 V 391 Erw. 2.3).
2.2
2.2.1   Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er laut Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt.
2.2.2   Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen und vorzubereiten haben, treten nach Art. 36 Abs. 1 ATSG in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus andern Gründen in der Sache befangen sind.
2.3     Gemäss BGE 132 V 93 ordnen die IV-Stellen in Form einer einfachen Mitteilung an die versicherte Person ein MEDAS-Gutachten an. Dabei handelt es sich um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige Verfügung. Sind der IV-Stelle die Namen der begutachtenden Personen aufgrund der besonderen Situation bei den MEDAS zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, teilt sie dies der versicherten Person mit dem Hinweis mit, dass ihr diese zu einem späteren Zeitpunkt direkt von der Begutachtungsstelle genannt werden und sie dannzumal allfällige Einwendungen bei der IV-Stelle geltend machen kann. Die MEDAS hat dann zusammen mit dem konkreten Aufgebot oder rechtzeitig, bevor sie das Gutachten an die Hand nimmt, die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärztinnen und -ärzte und ihre fachlichen Qualifikationen bekannt zu geben. Allfällige Einwendungen wird die versicherte Person nicht gegenüber der MEDAS, sondern gegenüber der dafür zuständigen IV-Stelle geltend zu machen haben. Handelt es sich dabei um gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie namentlich in Art. 36 Abs. 1 ATSG enthalten sind, wird diese mittels einer beschwerdefähigen Verfügung darüber zu befinden haben. Werden hingegen materielle Einwendungen gemacht, wird sie die versicherte Person in der Regel in Form einer einfachen Mitteilung darauf hinweisen, dass darüber im Rahmen der Beweiswürdigung zusammen mit dem Entscheid in der Sache in Form einer anfechtbaren Verfügung befunden werde (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2006 in Sachen R., I 686/05, Erw. 9).

3.       In der vorliegenden Streitsache ordnete die IV-Stelle mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 eine Begutachtung des Beschwerdeführers im A.___, einer MEDAS-Stelle, an. Mit "Zwischenverfügung" vom 11. Januar 2006 bestätigte sie diese Anordnung und hielt ausserdem fest, dass die Namen der begutachtenden Ärztinnen und Ärzte nicht im Voraus bekannt gegeben würden. Indem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Januar 2006 die Bekanntgabe der Namen der begutachtenden MEDAS-Ärztinnen und Ärzte an den Beschwerdeführer vor Durchführung des Gutachtens ablehnte, verletzte sie grundsätzlich Art. 44 ATSG und verunmöglicht so dem Beschwerdeführer, vorgängig der Begutachtung hinsichtlich der beauftragten Ärztinnen und Ärzte allfällige gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen. Der zweite Teil des Satzes von Dispositiv Ziffer 1 ("ohne die begutachtenden Aerzte im Voraus bekannt zu geben.") der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2006 ist somit aufzuheben. In Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung des EVG wird die Beschwerdegegnerin das A.___ darauf aufmerksam zu machen haben, dass mit dem konkreten Aufgebot zur Begutachtung oder rechtzeitig, bevor das A.___ das Gutachten an die Hand nimmt, dem Beschwerdeführer die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärzte und ihre fachliche Qualifikation bekannt zu geben sind. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos. Der in der Kostennote vom 3. Mai 2006 (Urk. 9) geltend gemachte Aufwand von Fr. 484.20 (Arbeit, Spesen, Kopien, Porto usw. zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.       Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der zweite Satzteil von Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2006 im Sinne der Erwägungen aufgehoben wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 484.20 zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).