IV.2006.00140

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. März 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1962, leidet an einer Spondylolisthesis des Lendenwirbelkörpers (LWK) 5, an degenerativen Veränderungen der Bandscheibe und chronischer Lumbago bei Haltungsinsuffizienz mit radikulärer Ausstrahlung (Urk. 7/10). Er arbeitet als Journalist/Produzent bei der A.___ (Urk. 7/19 S. 5).
         Mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 28. Oktober 2005 machte er Leistungen für ein Stehpult und für einen Spezialstuhl geltend (Urk. 7/19). Am 27. November 2005 stellte er zudem Antrag auf Gewährung medizinischer Eingliederungsmassnahmen, nämlich auf Kostenübernahme des von ihm absolvierten Rückentrainings und der in Anspruch genommenen Shiatsu-Behandlungen (Urk. 7/14, 7/9).
         Den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 (Urk. 7/6). Die am 15. Dezember 2005 erhobene Einsprache des Versicherten (vgl. Urk. 7/5 und Zeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 12. Dezember 2005, Urk. 7/8 S. 6) wies sie mit dem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 2) ab. Für die Mehrkosten der beantragten Hilfsmittel wurde demgegenüber am 25. Januar 2006 Kostengutsprache erteilt (vgl. Urk. 7/2). 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 29. Januar 2006 mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die Kosten für die Rückenhygiene in einer anerkannten physiotherapeutischen Praxis (momentan Fr. 780.-- pro Jahr) und für die Shiatsu-Massagen zur Muskelentkrampfung als Voraussetzung für das Rückentraining (Fr. 110.-- pro Behandlung) zu vergüten. Eventualiter sei er bereit, auf die Kostengutsprache für die Shiatsu-Massagen zu verzichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2006 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. März 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG).
1.2    
1.2.1   Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Die medizinischen Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- und Hauspflege vorgenommen wird (lit. a) und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b).
1.2.2   Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr - die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
1.2.3   Stabilisierende Vorkehren richten sich immer gegen labiles pathologisches Geschehen. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei. Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 f.; AHI 1999 S. 127 Erw. 2d mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und Krankenkasse KPT vom 20. September 2002, I 127/01).

2.      
2.1     Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. B.___ vom 12. Dezember 2005 hat er dem Beschwerdeführer aus prophylaktischen Gründen die Teilnahme an einem speziellen Rücken-Fitnessprogramm und die Durchführung von Shiatsu-Massagen empfohlen. Die fortdauernde Rückenhygiene sei notwendig. Dadurch bleibe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers annähernd stabil. Gleichzeitig werde dadurch seine Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessert beziehungsweise vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt (Urk. 7/8 S. 6; vgl. auch Urk. 7/8 S. 4 f., 7/9 S. 3, 7/10).
2.2     Die Invalidenversicherung übernimmt bei Erwachsenen nach dem vollendeten 20. Lebensjahr in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren (sofern sie zudem die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen; vgl. vorne Erw. 1.2.2), Vorkehren, welche zudem in der Regel nur einmalig oder während begrenzter Zeit durchgeführt werden (vgl. Randziffer [Rz] 62 des ab 1. November 2005 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME; vgl. auch Rz 62 der vorgehenden ab 1. November 2000 gültigen Fassung des KSME).
         Vorliegend sind die beantragten Massnahmen nicht auf die Beseitigung oder Korrektur eines stabilen Defektzustandes gerichtet. Mit dem Rückentraining und der Shiatsu-Therapie sollen die durch die Spondylolisthesis (mit)bedingten labilen Störungen, wie die eingetretene degenerative Bandscheibenschädigung (und Arthrose; vgl. Urk. 7/14), die Haltungsinsuffizienz und insbesondere die lumbalen Rückenschmerzen annähernd stationär gehalten werden (vgl. Urk. 7/14 S. 1, 7/8 S. 6 und 1 S. 2; vgl. BGE 104 V 77 Erw. 1b; vgl. auch Rz 736/936.5 und 736/936.7 KSME in der ab 1. November 2005 beziehungsweise 1. November 2000 gültigen Fassung). Bei beiden beantragten Therapien handelt es sich um stabilisierende Vorkehren, die dazu dienen, der Rezidivgefahr vorzubeugen und den Zustand des Rückens einigermassen im Gleichgewicht zu halten (vgl. AHI 1999 S. 128; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 20. Mai 2003, I 184/02, Erw. 3.2; vgl. auch vorne Erw. 1.2.3). Dies zeigt sich auch darin, dass die Aussetzung der Therapien nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zur Schmerzexazerbation mit Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. Urk. 7/5 und 1 S. 2). Stabilisierende Vorkehren sind invalidenversicherungsrechtlich als Behandlung des Leidens an sich zu qualifizieren. Auch wenn die beantragten Massnahmen damit zu einem wesentlichen Eingliederungserfolg führten und führen, worauf der Beschwerdeführer wiederholt hingewiesen hat (vgl. Urk. 7/14, 7/5 und 1), können sie von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden.
         Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die anbegehrten Therapien von ihrer Art her überhaupt als "medizinische Behandlung" im Sinne von Art. 14 IVG betrachtet werden können, sie die Voraussetzung der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit erfüllen und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. BGE 129 V 170 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen, 125 V 28 Erw. 5a in fine, 123 V 60 Erw. 2b/cc; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03).
         Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- C.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).