Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2006.00141
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 8. August 2006
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene deutsche Staatsangehörige X.___ erwarb 1984 in Deutschland das Ingenieur-Diplom. Bis 1994 war er in Deutschland als Ingenieur in verschiedenen Industriezweigen tätig. Von 1994 bis 1997 unternahm er eine Weltreise und war danach bis 2002 vorwiegend als Reiseleiter in verschiedenen Ländern beschäftigt. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er ab Juni 2003 als Bar-Mitarbeiter im Y.___ in Zürich (Lebenslauf, Urk. 7/19). Am 30. Juni 2004 erlitt er einen Unfall und zog sich tiefe Schnittverletzungen distal am rechten Unterschenkel/Fuss mit Durchtrennung des Nervus peronaeus profundus sowie der Sehnen Extentor hallucis longus und Extentor digitorum communis zu, welche operativ versorgt werden mussten (Urk. 7/24/11/1). Am 14. August 2004 lief sein (befristeter) Arbeitsvertrag aus (Urk. 7/14). Eine Arbeitsstelle in einer Garten- und Landschaftsbaufirma konnte infolge des Unfalles nicht angetreten werden. Seit dem 29. September 2004 bezieht X.___ bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/13). Seit Herbst 2004 absolviert X.___ an der Z.___ das Nachdiplomstudium Umwelt (Urk. 7/19).
2. Am 6. Oktober 2005 (Urk. 8/20) gelangte X.___ an die Invalidenversicherung und ersuchte um Übernahme der Kosten des Nachdiplomstudiums. Nach erfolgten Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. November 2005 (Urk. 7/7) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 2) daran fest.
3. Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 28. Januar 2006 (Urk. 1). Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme des Nachdiplomstudiums durch die Invalidenversicherung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2006 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 16. März 2006 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingaben vom 18. und 20. März sowie vom 5. April 2006 (Urk. 9-11) wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Begriff der Umschulung (Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie zum Umschulungsanspruch und dessen Umfang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.3 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Einer anspruchsberechtigten Person sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn sie keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 15. Juli 2002, I 55/02, Erw. 1b). Deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Art. 10 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der die Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen begründen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer seit 1994 nicht mehr als Ingenieur gearbeitet habe, was aktuell auch arbeitsmarkt- und nicht invaliditätsbedingt sei, die gesundheitlichen Einschränkungen lediglich für längeres Gehen und Treppensteigen bestünden, stünden dem Versicherten aufgrund seiner beruflichen Vorkenntnisse genug andere Tätigkeiten offen (Urk. 2 und 6).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Abschluss als Umweltingenieur werde eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ermöglichen. Ferner sei es sinnvoller an die bereits erfolgte Ausbildung anzuknüpfen (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht des Paraplegikerzentrums der A.___ vom 12. Januar 2005 (Urk. 7/11) hielt Prof. Dr. B.___ fest, es bestehe eine inkomplette Läsion des Nervus peronaeus profundus im Bereich des Fussgelenks rechts. Nach dem Eletromyogramm bestünden noch leichte Denervierungszeichen, jedoch auch Zeichen einer deutlichen Reinnervation. Funktionell wirkten sich diese noch sehr geringgradig aus. Die Parese sei daher sicher neurogen bedingt und nicht auf Grund einer Sehnenverletzung. Mit einer weiteren Besserung sei zu rechnen. Eine spezielle Therapie zur Förderung der Reinnervation sei nicht möglich.
3.2 Dr. med. C.___ stellte im Bericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/8) eine Restparese und Belastungsschmerzen des oberen Sprunggelenkes bei Status nach Schnittverletzung distal am Unterschenkel fest. Es bestünde eine bleibende leichte Gehbehinderung. Sie attestierte dem Beschwerdeführer ab 30. Juni 2004 ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Gartenarbeiten. Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit erachtete sie den Beschwerdeführer bei Gehen langer Streckern und beim Treppensteigen als eingeschränkt. Eine behinderungsbedingte Tätigkeit sei ganztags zumutbar.
4. Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bar-Mitarbeiter, welche das wiederholte Gehen beinhaltet, nicht mehr zumutbar ist. Nachdem unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung jegliche behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags möglich ist, steht dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ein breiter Fächer von geeigneten Tätigkeiten offen.
5.
5.1 Des weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den körperlich zumutbaren Tätigkeiten auch ohne Umschulung ein dem des Bar-Mitarbeiters gleichwertiges Einkommen erzielen kann.
5.2 Es wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Nachdiplomstudiums allenfalls bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätte; dies genügt jedoch nicht für einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung. Es wird vielmehr vorausgesetzt, dass die berufliche Massnahmen invaliditätsbedingt notwendig ist und im Verhältnis ihrer Kosten zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen würde.
5.3 Der Beschwerdeführer war - wie vorstehend erwähnt - seit 1994 nicht mehr als Ingenieur tätig, sondern reiste nach seiner Reiseleiter-Tätigkeit 2003 in die Schweiz ein, wo er als Bar-Mitarbeiter beschäftigt war. Nach Ablauf seines Arbeitsvertrages beabsichtigte er in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb zu arbeiten. Nebst Deutsch beherrscht der Beschwerdeführer Englisch und zum Teil Russisch (Urk. 7/19). Aufgrund seiner Berufsbiographie und seiner Vorbildung sowie der vorhandenen Schlüsselqualifikationen stehen ihm somit zahlreiche Möglichkeiten offen. Eine Invalidität im Rechtssinne liegt zudem nicht vor, wenn ein Gebrechen der versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen verwehrt, ohne ansonsten die freie Berufswahl zu verhindern (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. November 1998 in Sachen C., AHI 2000 S. 185).
5.4 Der Beschwerdeführer erzielte zuletzt im Jahre 2004 ein Einkommen von Fr. 52'000.-- ( = 13 x 4'000.--; Urk. 7/14).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit aus, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen oder die Zahlen der Blätter dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer steht behinderungsbedingt noch eine relativ breite Palette möglicher Tätigkeiten offen, so dass auf das gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen abzustellen ist, das im Jahr 2004 monatlich Fr. 4'588.-- betrug (LSE 2004, S. 13, Tab. TA1, Total, Niveau 4), was angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2006, S. 90, Tab. B 9.2) Fr. 57'258.-- entspricht (Fr. 4'588.-- x 12 : 40,0 x 41,6).
Vergleicht man die beiden Einkommen, so würde der Beschwerdeführer selbst bei grosszügiger Annahme eines angemessenen leidensbedingten Abzuges von 5 % (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis) - woraus ein Einkommen von Fr. 54'395.-- resultiert - mit einer zumutbaren Beschäftigung sogar mehr als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bar-Mitarbeiter verdienen.
5.5 Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (vgl. BGE 113 V 22 Erw. 4a mit Hinweisen) beziehungsweise durch Selbsteingliederung in der Lage, eine dem von ihm zuletzt ausgeübten Beruf des Bar-Mitarbeiters gleichwertige, aus medizinischer Sicht zumutbare Tätigkeit auszuüben, weshalb kein Anspruch auf Umschulung besteht und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 zu bestätigen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
FaesiLamas