IV.2006.00144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Spitalgasse 6, Postfach 1712, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 geborene J.___ reiste 1977 aus A.___ in die Schweiz ein (Urk. 18/43). Vom 1. Februar 1993 bis zur Kündigung per 31. März 2002 war sie für die B.___ als Mitarbeiterin Konfektionierung tätig (Urk. 18/37). Vom 1. April 2002 bis zum 14. Januar 2004 bezog die Versicherte daraufhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Aussteuerung erfolgte aufgrund einer ab dem 15. Januar 2004 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 18/41). Als Nebenerwerb arbeitete die Versicherte ausserdem seit dem 1. Februar 1997 teilzeitlich werktags jeweils 1,2 Stunden und sonntags 2,67 Stunden als Zeitungsverträgerin für die T.___ (Urk. 18/14/2 S. 8, Urk. 18/36, Urk. 18/43). Die Versicherte leidet an einer stark eingeschränkten Sehfähigkeit rechts, an einem Schmerzsyndrom beziehungsweise an einer somatoformen Schmerzstörung sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 18/14/2 S. 18, Urk. 18/15 S. 1, Urk. 18/17/2 S. 1).

2.       Am 20. September 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 18/15-18, Urk. 18/36-37, Urk. 18/39, Urk. 18/41) und liess beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut in D.___ ein Gutachten erstellen (ABI-Gutachten vom 3. Mai 2005, Urk. 18/14/2). In der Folge wies die IV-Stelle die Begehren der Versicherten um Zusprache beruflicher Massnahmen und Ausrichtung einer Rente mit Verfügung vom 23. Mai 2005 mit der Begründung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, ab (Urk. 18/10). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, mit Eingabe vom 21. Juni 2005 (Urk. 18/9), ergänzt durch das Schreiben vom 23. August 2005 (Urk. 18/27), Einsprache. Diese wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 ebenfalls ab (Urk. 2).

3.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, mit Eingabe vom 2. Februar 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 aufzuheben, und es sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
 2.    Eventuell: Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen.
 3. Es sei der Beschwerdeführerin zur Ergänzung der Beschwerde eine kurze Nachfrist anzusetzen.
 4.    Eventuell: Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be-willigen.
 5.    Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Eingabe vom 13. Februar 2006 reichte die Versicherte zusammen mit ihrer nunmehr vom 2./7. Februar 2006 datierten Beschwerde weitere Beilagen ein (Urk. 6, Urk. 7, Urk. 8/1-9). Nachdem weitere Eingaben der Versicherten zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung erfolgt waren (Urk. 13-16), beantragte die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 27. April 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). In der Folge beantragte die Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2006 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und reichte einen Bericht des Spitals E.___ vom 27. April 2006 ein (Urk. 19-20). Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 teilte die Versicherte mit, dass die von ihr erwähnte Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten voraussichtlich nicht übernehme (Urk. 22-23), worauf Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager mit Verfügung vom 9. Juni 2006 als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 24). Die Versicherte hielt in der Replik vom 7. September 2006 (Urk. 29), welcher sie zahlreiche Unterlagen beifügte (Urk. 30/1-35), an ihren mit Beschwerde vom 2. Februar 2006 gestellten Anträgen fest. Nachdem die IV-Stelle mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 erklärt hatte, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 34), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 35). Infolge des Ausgangs eines zwischenzeitlich angestrebten Schiedsverfahrens betreffend die Übernahme der Anwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung teilte die Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 und beigelegtem Schiedsspruch vom 17. Oktober 2006 mit, dass die Rechtsschutzversicherung rückwirkend Kostengutsprache erteilt habe, womit die Voraussetzung der Mittellosigkeit für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung dahingefallen sei (Urk. 36-37). Mit Übermittlungszettel vom 20. Oktober 2006 wurde die letzte Eingabe der Versicherten samt Beilage der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 (Urk. 2) aus, sie halte an der Einschätzung im umfassenden polydisziplinären ABI-Gutachten fest, wonach keine massgebende, IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Da kein Gesundheitsschaden und somit auch keine drohende Invalidität vorliege, könnten auch keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden (Urk. 2 S. 3).
         Die Beschwerdeführerin machte hingegen im Wesentlichen geltend, auf das ABI-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses widersprüchlich und unvollständig sei, da insbesondere kein rheumatologisches Teilgutachten erstellt worden sei (Urk. 1 S. 14 ff.). Ausserdem habe sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass des Einspracheentscheides verschlechtert, diese Verschlechterung sei zu berücksichtigen (Urk. 29 S. 3 - S. 8).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob auf das ABI-Gutachten vom 3. Mai 2005 abgestellt werden kann sowie ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist.
2.3         Vorauszuschicken ist, dass - wie bereits in der Verfügung vom 9. Juni 2006 erwähnt wurde (Urk. 24) - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (23. Dezember 2005, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist, womit der Krankheitsverlauf nach Erlass des Einspracheentscheides für die Beurteilung der Beschwerde nicht massgebend ist (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis), zumal der ab jenem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalt weder hinreichend genau abgeklärt wurde, noch die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere auch der IV-Stelle, gewahrt wurden. Entgegen der ausführlich geschilderten Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 19, Urk. 29) besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen. Insbesondere verweist Art. 61 ATSG - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 29 S. 6 f.) - für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich auf kantonales Recht, welches aber gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat (Art. 61 lit. a - i ATSG). Dabei regelt Art. 61 lit. c ATSG die Untersuchungspflicht, die Beweiserhebung und die Beweiswürdigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen und die notwendigen Beweise zu erheben, in der Beweiswürdigung ist es sodann frei. Über den bei der Urteilsfällung zu berücksichtigenden Zeitraum sagt diese Norm hingegen explizit nichts aus. Nach Praxis und Lehre ist jedoch derjenige Sachverhalt zu berücksichtigen, der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides gegeben war (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis, Kieser, ATSG-Kommentar, RZ 54 zu Art. 61 mit Hinweis). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern, insbesondere der prozessuale Grundsatz der Fairness (vgl. Urk. 29 S. 7). Denn die konstanter Praxis entsprechende Festsetzung des massgeblichen Zeitraums beschlägt diesen Grundsatz nicht.
3.      
3.1     Im Gutachten des ABI vom 3. Mai 2005 (Urk. 18/14/2) wurden gestützt auf eine orthopädische und eine psychiatrische Untersuchung folgende Diagnosen gestellt (Urk. 18/14/2 S. 18):
         1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Stark eingeschränkte Sehfähigkeit rechts
- sekundärer Strabismus bei Status nach Trauma im Kindesalter mit Hornhautnarbe und Amblyopie (ICD-10: H50.6/H53.0)
- Status nach Herpes corneae (ICD-10: B00.5)
- Status nach Schieloperation 2/92 (ICD-10: Z98.8)
- Normale Sehfähigkeit links (Dr. med. M. I.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, am 18.03.2005)
         2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
a) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
b) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
c) Multilokuläres Schmerzsyndrom ohne fassbares klinisches Korrelat (ICD-10: R52.1)
         In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, dass für die körperlich leichte bis mittelschwere angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin einer Firma für Kopierer- und Druckerzubehör aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Es hätten anlässlich der Begutachtung keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf der Ebene des Bewegungsapparates objektiviert werden können, indem sich keine zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden passenden Befunde hätten erheben lassen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ebenfalls eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für jegliche körperlich angepasste Tätigkeit. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die leichte depressive Störung würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Auch aus internistischer Sicht bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Aufgrund des Augenleidens sei die Beschwerdeführerin ebenfalls in der angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig, da die Einschränkung der Sehfähigkeit bereits seit dem Kindesalter bestehe und diese sie nicht an der Durchführung der angestammten Tätigkeit gehindert habe. Ausserdem sei regelmässiges Fernsehschauen und Lesen möglich, so dass sich für eine Arbeitstätigkeit, die nicht zwingend binokulares Sehen voraussetze, keine Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Zusammenfassend bestehe für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit nur intermittierend schweren Anteilen, die zudem nicht explizit binokulares Sehen voraussetzten, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 18/14/2 S. 19 f.).
3.2     Das ABI-Gutachten vom 3. Mai 2005 (Urk. 18/14/2) ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf Untersuchungen durch Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 8/14/2 S. 9 f.), Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie (Urk. 18/14/2 S. 10 - S. 13), und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie (Urk. 18/14/2 S. 13 - S. 18), auf einem beigezogenen augenärztlichen Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Augenheilkunde, vom 18. März 2005 (Urk. 18/14/5), sowie auf einer Gesamtbeurteilung durch einen multidisziplinären Konsensus mit den erwähnten Ärzten (Urk. 18/14/2 S. 18 - S. 23), und somit auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem berücksichtigt es die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 18/14/2 S. 7) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 18/14/2 S. 2 - S. 7) und begründet die von diesen abweichenden Einschätzungen (Urk. 18/14/2 S. 20 ff.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
3.3     Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Diagnosen eines multilokulären Schmerzsyndroms und einer somatoformen Schmerzstörung ausschliessen würden. Zudem sei der Grad der Schmerzen im orthopädischen Teilgutachten nicht richtig beurteilt worden. Ausserdem sei das ABI-Gutachten unvollständig, da ein rheumatologisches Teilgutachten hätte erstellt werden sollen (Urk. 1 S. 11 - S. 16). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, auf die Resultate des Medikamentenspiegels könne nicht abgestellt werden, da sie zu dieser Zeit das Medikament Surmontil nicht mehr eingenommen habe, hingegen Temesta, welches nicht überprüft worden sei (Urk. 29 S. 10). Den Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheuma-Erkrankungen, vom 5. März 2003 (vgl. Urk. 30/7) hätten die Gutachter sodann nicht berücksichtigt (Urk. 29 S. 11).
3.4     Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen das ABI-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere schliessen sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Diagnosen eines multilokulären Schmerzsyndroms und einer somatoformen Schmerzstörung nicht aus, da die beiden Diagnosen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und des generalisierten diffusen Schmerzsyndroms nicht voneinander unabhängige, nebeneinander bestehende Krankheitsbilder charakterisieren, sondern dasselbe, durch organische Befunde nicht hinreichend erklärbare Beschwerdebild einmal aus der Sicht der Psychiatrie und einmal aus der Sicht der Orthopädie kennzeichnen. Zudem wurden die von der Beschwerdeführerin in der Replik aufgeführten, subjektiv geklagten Beschwerden (eingeschränkte Kopfrotation, Knieschmerzen, Beschwerden bei längerem Sitzen oder Stehen, Urk. 29 S. 19) im ABI-Gutachten berücksichtigt (vgl. Urk. 18/14 S. 7 und S. 10). Dafür, dass die subjektiv geklagten Schmerzen im orthopädischen Teilgutachten relativiert beziehungsweise negiert worden seien (Urk. 1 S. 14), bestehen sodann keine Anhaltspunkte (vgl. Urk. 18/14/2 S. 10). Die Bemerkung, wonach eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzempfinden und den objektivierbaren Befunden bestehe (Urk. 18/14/2 S. 13), stellt eine begründete Schlussfolgerung gestützt auf die aus fachärztlicher Sicht getätigten orthopädischen Untersuchungen dar, was nicht gleichzusetzen ist mit dem Verneinen subjektiv empfundener Schmerzen.
         Die Erstellung eines rheumatologischen Teilgutachtens drängte sich vorliegend - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - sodann nicht auf, da sich aus den bereits durchgeführten rheumatologischen Untersuchungen keine Hinweise auf eine rheumatologische Erkrankung ergaben. So wurde im Bericht der Rheumaklinik des Spitals L.___ vom 10. September 2003 nach einer dreiwöchigen Hospitalisierung keine rheumatologische Erkrankung sondern vielmehr ein generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostiziert, wobei explizit erwähnt wurde, dass die Rheumafaktoren negativ gewesen seien (Urk. 18/17/4). Die von Dr. K.___ im Bericht vom 23. November 2004 nebst einem rezidivierenden lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndrom und einer Depression diagnostizierte "weichteilrheumatische Generalisierungstendenz/Schmerzsyndrom" kann nicht als Hinweis für das Vorliegen einer rheumatischen Erkrankung aufgefasst werden, welche eine rheumatologische anstelle einer orthopädischen Untersuchung nötig gemacht hätte, da er keine Befunde erhob, welche das Bestehen einer rheumatologischen Krankheit erhärtet hätten, sondern vielmehr auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals L.___ verwies, in welchem das Bestehen von Rheumafaktoren verneint und auch keine entsprechende Diagnose gestellt wurde (Urk. 18/17/2, Urk. 18/17/4). Weiter ergibt sich aus dem Nichtaufführen des Berichts von Dr. K.___ vom 5. März 2003 (Urk. 30/7) kein entscheidender Mangel des ABI-Gutachtens (vgl. Urk. 29 S. 11), da dieser Bericht im Wesentlichen übereinstimmt mit demjenigen vom 23. November 2004 (Urk. 18/17/2).
         Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die medizinischen Unterlagen der IV-Stelle seien unvollständig, da der Arztbericht von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. Juli 2002 (Urk. 30/5) und von Dr. med. N.___, Chefarzt der Rheumaklinik des Spitals L.___, vom 20. April 2004 (Urk. 30/6) nicht vorhanden seien, vermag das ABI-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, da diese Berichte im Gutachten erwähnt wurden (Urk. 18/14/2 S. 3) und das Gutachten somit in Kenntnis dieser ärztlichen Einschätzungen erfolgte. Ausserdem entspricht der bereits vom 11. Juli 2002 datierende Bericht von Dr. M.___ inhaltlich den Berichten jüngeren Datums und sagt nichts über einen IV-relevanten Gesundheitsschaden oder eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 30/5).
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zwar bereits anlässlich einer Magnetresonanztomographie am 3. November 2005 eine Meniskusläsion links diagnostiziert worden war (Urk. 30/15), welche am 9. Februar 2006 mittels einer partiellen medialen Meniskektomie behandelt wurde (Urk. 30/18). Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Meniskusläsion beziehungsweise eine partielle Meniskektomie bei einem ansonsten reizlosen Kniegelenk zu keiner Arbeitsunfähigkeit führt, weshalb diese Diagnose die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ABI-Gutachten vom 3. Mai 2005 (Urk. 18/14/2 S. 18) nicht in Zweifel zu ziehen vermag und diesbezüglich keine weiteren Abklärungen nötig sind.
         Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen das ABI-Gutachten vom 3. Mai 2005 auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere bestand - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 29 S. 28) - kein Anlass, die psychiatrische Begutachtung in einer anderen als der deutschen Sprache durchzuführen, da sie selbst angibt, mündlich durchaus gut Deutsch zu sprechen. Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Schwere der depressiven Erkrankung sind sodann unbehelflich (Urk. 29 S. 32 ff.), zumal auch Dr. med. O.___, Oberärztin in der Psychiatrischen Klinik am Spital L.___, in ihrem Bericht vom 25. Juli 2006, welcher zwar nach dem Einspracheentscheid erstellt wurde, jedoch den massgebenden Zeitraum vor dem Einspracheentscheid betrifft, weshalb er zu berücksichtigen ist, - trotz gezielter Fragestellung der Rechtsvertreterin der Versicherten (Urk. 30/2) - nur von einer leicht- bis mittelgradigen Episode ausgeht und Angaben über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit fehlen. Auch sprechen die nur monatlich stattfindenden integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen nicht für das Bestehen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung (Urk. 30/1). Zudem wird die Einnahme von ärztlich verordneter Medikation als zumutbar erachtet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei Temesta nicht um ein Antidepressivum sondern um ein Beruhigungsmittel (Anxiolytikum, Tranquillantium) handelt und somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 29 S. 32) - nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die depressive Erkrankung ohne Temesta schwerwiegender wäre. Schliesslich geht aus dem ABI-Gutachten schlüssig hervor, weshalb aus psychiatrischer Sicht im Gegensatz zu der Einschätzung im Bericht der Klinik P.___ vom 19. Januar 2005 (Urk. 18/15/1) keine Arbeitsunfähigkeit resultiert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch im Bericht der Klinik P.___ von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit bei einer beruflichen Wiedereingliederung ausgegangen wurde. Zwar wurden als Voraussetzungen hierfür eine Familienentlastung und Unterstützung durch die Spitex genannt. Da aber bei der Beurteilung der Invalidität die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist, können diese zwar wünschenswerten, aber die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit an sich nicht beeinflussenden Parameter keine Berücksichtigung finden. Dass insbesondere in der Folge im Bericht vom 25. Juli 2006 (Urk. 30/1) keine schwere Depression diagnostiziert wurde, spricht ebenfalls für die Einschätzung im ABI-Gutachten.
         Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht ohne weiteres eine Arbeitsunfähigkeit begründet, da diese an sich nichts über Schweregrad, Verlauf und Prognose aussagt. Vielmehr hat eine Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen zu erfolgen (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 71 f. und 76 ff.). Hierfür hat die Rechtsprechung diverse Kriterien aufgestellt, anhand welcher zu prüfen ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, weil die versicherte Person nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt und welche den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen (vgl. Erw. 1.1). Es besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 29) - kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. In Anwendung dieser Rechtsprechung kamen die ABI-Gutachter sodann in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, es der Beschwerdeführerin mithin zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden.
3.5         Zusammenfassend vermögen somit die Einwände der Beschwerdeführerin das ABI-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen und es sind keine weiteren Abklärungen nötig. Es ist daher auf das ABI-Gutachten vom 3. Mai 2005 abzustellen und davon auszugehen, dass für die angestammte (leichte bis mittelschwere Tätigkeit) wie auch für sämtliche weiteren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit nur intermittierend schweren Anteilen, die zudem nicht explizit binokulares Sehen voraussetzen, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
         Mangels einer massgeblichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin beziehungsweise mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.         Nachdem die Beschwerdeführerin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" vom 23. März 2006 samt Beilagen (Urk. 13, Urk. 14/1-13) eingereicht und sie mit Eingabe vom 1. Juni 2006 mitgeteilt hatte, dass die von ihr erwähnte Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten nicht übernehme (Urk. 22-23), wurde Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager mit Verfügung vom 9. Juni 2006 als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 24). Da die Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich rückwirkend Kostengutsprache erteilt hat (Urk. 36-37), sind die Voraussetzungen zur Bestellung von Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager als unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht mehr erfüllt, weshalb die erteilte Bewilligung zurückzuziehen ist (§ 91 der Zivilprozessordnung).



Das Gericht beschliesst:
           Die erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung in der Person von Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager wird zufolge Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung zurückgezogen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager

- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Auffangeinrichtung BVG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).