Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1963, wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons A.___ vom 4. Oktober 1993 mit Wirkung ab dem 1. Mai 1991 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 6/35). Wegen des Taggeldbezugs während der Durchführung von beruflichen Massnahmen vom 15. Oktober 1994 bis zum 14. April 1995 bekam die Versicherte vorübergehend keine Rente, der Anspruch lebte indessen per 1. April 1995 wieder auf (vgl. Verfügung vom 14. Juni 1996, Urk. 6/16).
1.2 Am 10. Juni 2003 meldete sich P.___ telefonisch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und teilte ihr mit, dass sie am 15. Januar 2003 ein Kind geboren habe und eine Rentenerhöhung auf 100 % beantrage (Urk. 6/87). Am 16. September 2003 stellte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der IV-Stelle Zürich die Akten der Versicherten zuständigkeitshalber zu (Urk. 6/80). Mit Schreiben vom 29. September 2003 erneuerte der Rechtsvertreter von P.___ unter Hinweis auf ein bereits am 13. Juni 2003 bei der IV-Stelle des Kantons A.___ gestelltes Gesuch bei der IV-Stelle Zürich den Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente, da sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 6/79). Die IV-Stelle Zürich holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 3. Dezember 2003 (Urk. 6/42) ein und liess das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 6. Februar 2005 (Urk. 6/40) erstellen. Ausserdem nahm sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2004, Urk. 6/69). Mit Verfügung vom 12. August 2005 hob die IV-Stelle Zürich die Rente von P.___ auf Ende des folgenden Monats auf, da einerseits keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen, anderseits nach der Geburt der Tochter eine Qualifikationsänderung vorzunehmen und sie nun nach der gemischten Methode (50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Haushalt) zu beurteilen sei, woraus sich lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 32 % ergebe (Urk. 6/7). Die gegen diese Verfügung am 12. September 2005 (Urk. 6/5) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle Zürich nach Einholung weiterer Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten von der Klinik D.___ vom 12. Oktober 2005 (Urk. 6/39) mit Entscheid vom 6. Januar 2006 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob P.___ am 2. Februar 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr nach Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 17. März 2006 auf Stellungnahme zur Beschwerde und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 5). Am 18. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie 16 ATSG und, seit 1. Januar 2004, Art. 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.1).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 1996 (Urk. 6/16) wieder eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, ist vorliegend in erster Linie zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen dem 14. Juni 1996 bis zum nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin verneint eine Veränderung beim Gesundheitszustand bzw. der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, geht jedoch davon aus, dass nach der Geburt des Kindes am 15. Januar 2003 die Beschwerdeführerin nicht mehr als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, sondern der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (50 % Erwerbstätigkeit/50 % Haushalt) zu berechnen sei, woraus lediglich noch ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 32 % resultiere. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Zusprechung der halben Invalidenrente weiter verschlechtert, weshalb die Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt, sondern ihr vielmehr eine höhere Rente auszurichten sei.
3.
3.1 Gemäss dem Gutachten der MEDAS E.___ vom 30. Juni 1992 (Urk. 6/51) leidet die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Entwicklung mit mutmasslicher Überlagerung der somatischen Beschwerden sowie einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/S1 linksseitig im August 1989 und im Juni 1990. Der körperliche Befund stehe eher im Hintergrund. Im Vordergrund stünden die erheblichen psychosozialen Probleme. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Person, die in einer psychischen, sozialen und finanziellen Krise stecke, alleine lebe und völlig entwurzelt sei, worauf sie mit Depressionen reagiere. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrem früheren Beruf als Serviertochter etwa zu 50 % arbeitsfähig.
3.2 Dr. B.___ hielt in seinen Berichten vom 6. September 2003 (Urk. 6/43) und vom 3. Dezember 2003 (Urk. 6/42) fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer zunehmenden Depression mit Schlaflosigkeit, Nervosität, Müdigkeit, Antriebslosigkeit und Appetitverlust sowie zunehmenden fibromyalgieformen Beschwerden am ganzen Körper und einem Panvertebralsyndrom bei Status nach fünfmaliger Wirbelsäulen-Operation in den Neunzigerjahren. Anfang Mai 2002 sei es zu einer Verschlechterung des Gesamtzustandes gekommen, wobei die psychische Komponente im Vordergrund gestanden habe. Es sei eine psychische Behandlung mit der Abgabe von Antidepressiva begonnen worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin schwanger geworden, wobei es ihr während der Schwangerschaft psychisch leicht besser gegangen sei. Seit der Geburt der Tochter Ende Januar 2003 habe sich der Zustand aber wieder verschlechtert. Die Beschwerdeführerin fühle sich mit der Situation zunehmend überfordert. Für eine ausserhäusliche Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei auch im Haushaltsbereich von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse.
3.3 Dr. C.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 6. Februar 2005 (Urk. 6/40) ein chronisches Schmerzsyndrom (anhaltende somatoforme Schmerzstörung; ICD-10: F45.4) mit Verdacht auf eine psychische Fixierung resp. Aggravation sowie ein nicht schwer ausgeprägtes, wahrscheinlich konsekutives depressives Syndrom. Inzwischen stünden bei der Beschwerdeführerin nicht mehr das lumbospondylogene Schmerzsyndrom, sondern Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten im Vordergrund. In psychischer Hinsicht bestehe keine grundsätzliche Veränderung, so dass eine Zunahme der depressiven Symptomatik nicht bestätigt werden könne. Die im MEDAS-Gutachten von 1992 genannte psychosoziale Belastungssituation dürfte sich gar gebessert haben. Es sei somit davon auszugehen, dass weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in hinsichtlich der lumbospondylogenen Problematik behinderungsangepasster Tätigkeit vorliege.
3.4 Die Klinik D.___ führte am 12. Oktober 2005 (Urk. 6/39) aus, es liege eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin vor. Sie sei nicht nur zunehmend depressiv, sondern es müsse von einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, auf die sich die somatischen Beschwerden und die depressive Reaktion aufgepfropft hätten. Die Beurteilung des IV-Gutachters, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei, könne nicht nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig.
3.5 Laut dem Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Dezember 2004 (Urk. 6/69) erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Besuches durch die Abklärungsperson, dass es ihr nicht gut gehe. Sie leide dauernd unter Schmerzen und sei deswegen nervös und ungeduldig ihrer Tochter und ihrem Ehemann gegenüber. Wenn sie etwas im Haushalt machen wolle, müsse sie vorher immer eine Tablette einnehmen. Sie besuche seit zwei Jahren eine Gesprächstherapie bei einem Psychologen, wodurch jedoch kein wesentlicher Erfolg habe erzielt werden können. Zwischenzeitlich habe sie als Kassiererin gearbeitet. Aufgrund ihres Rückenleidens sei sie aber auf wechselnde Positionen angewiesen, was bei dieser Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Da sie ausserdem auch noch schwere Kisten habe heben müssen, sei ihr die Arbeit schliesslich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Ihre Schmerzen hätten es auch nicht zugelassen, einen weiteren Arbeitsversuch zu starten. Die Beschwerdeführerin habe im Weiteren angegeben, dass sie bei guter Gesundheit 50 % arbeiten würde. Sie brauche den Kontakt zu Leuten, und man sei ausserdem auf ein zweites Einkommen dringend angewiesen. Während der Ausübung einer allfälligen Erwerbstätigkeit könnte die Tochter durch den Ehemann betreut werden oder halbtags eine Krippe besuchen. Insgesamt stellte die Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt fest:
Bereich Gewichtung Einschränkung Behinderung
Haushaltführung 5 % 0 % 0 %
Ernährung 25 % 10 % 2,5 %
Wohnungspflege 20 % 40 % 8 %
Einkauf, Besorgungen 10 % 0 % 0 %
Wäsche, Kleiderpflege 20 % 5 % 1 %
Kinderbetreuung 15 % 20 % 3 %
Verschiedenes 5 % 0 % 0 %
TOTAL 100 % 14,5 %
4.
4.1 Aufgrund der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung selbst gemachten Angaben ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter im Januar 2003 auch bei voller Gesundheit lediglich noch im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass ein Statuswechsel stattgefunden hat. Es gelangt damit eine andere Methode der Bemessung der Invalidität (gemischte Methode statt reiner Einkommensvergleich) zur Anwendung, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vom 2. Februar 2006 keine Rügen gegen die Einschätzung im Haushaltsbericht, wonach sie im Aufgabenbereich eine Einschränkung von insgesamt 14,5 % erleidet, vorgebracht. In der Einsprache vom 12. September 2005 (Urk. 6/5 S. 3 unten) hat sie jedoch geltend machen lassen, in Anbetracht sämtlicher Beschwerden sei die Einschränkung mit 14,5 % zu tief angesetzt. Konkrete Einwände erhebt die Beschwerdeführerin jedoch keine, insbesondere macht sie nicht geltend, sie sei in den einzelnen Teilbereichen nicht in der Lage, die anfallenden Aufgaben in dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Umfang zu erfüllen. Der Abklärungsbericht ist denn auch sorgfältig abgefasst und erscheint in jeder Hinsicht überzeugend. Er berücksichtigt die Einschränkungen der Beschwerdeführerin angemessen und bezieht zu Recht die zumutbare Mithilfe des Ehemannes mit ein. Es ist damit für den Aufgabenbereich Haushalt vollumfänglich auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin diesbezüglich auf 14,5 % festzusetzen.
4.3 Strittig und zu prüfen ist sodann die Frage, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich seit 1996 verschlechtert hat. Wie sich aus dem Bericht von Dr. B.___ ergibt, hat sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin Rückenprobleme aufweist und sie in den Neunzigerjahren insgesamt fünfmal an der Wirbelsäule operiert wurde. Erhebliche neue Befunde sind aber nicht erhoben worden. Es besteht weiterhin eine grosse Diskrepanz zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und den objektiven Befunden. Laut Dr. B.___ steht denn auch die psychische Problematik im Vordergrund.
4.4 In psychischer Hinsicht geht aus dem in jeder Hinsicht überzeugenden und den unter Erwägung Ziffer 1.6 aufgeführten Anforderungen genügenden Gutachten von Dr. C.___ vom 6. Februar 2005 (Urk. 6/40) hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1992 nicht verschlechtert hat. Eine Zunahme der depressiven Symptomatik konnte Dr. C.___ nicht feststellen, lediglich stünden nicht mehr das lumbospondylogene Schmerzsyndrom, sondern Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten im Vordergrund. Die psychosozialen Umstände haben sich laut Dr. C.___ gar gebessert, was angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile verheiratet ist und ein Kind hat, mithin keine soziale Isolation mehr vorliegt oder sich diese zumindest wesentlich verringert hat, durchaus nachvollziehbar ist. Trotzdem sind aber nach wie vor in der Invalidenversicherung nicht zu berücksichtigende psychosoziale Umstände (Arbeitslosigkeit des Ehemannes, angespannte finanzielle Situation, Überforderung bei der Betreuung der Tochter) vorhanden, welche die Beschwerdeführerin von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhalten. Jedenfalls sind die psychischen Beeinträchtigungen indes keinesfalls derart gravierend, dass diese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursachen könnten. Die entsprechende Einschätzung der Klinik D.___ vom 12. Oktober 2005 (Urk. 6/39) ist nicht nachvollziehbar. Weder enthält der Bericht eine klare medizinische Diagnose noch setzt er sich mit der abweichenden Beurteilung von Dr. C.___ auseinander. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin laut dem IV-Gutachter zu 100 % arbeitsfähig sei, ist vielmehr aktenwidrig und spricht nicht dafür, dass der Bericht sorgfältig abgefasst worden ist. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch in psychischer Hinsicht verneint und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Erwerbstätigkeit als Serviertochter weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist.
5. Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem die Annahme getroffen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit in der Lage ist, die Hälfte des ohne Gesundheitsschadens möglichen Einkommens zu erzielen, womit bei einem Anteil von 50 % der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 25 % beträgt. Bei dieser Berechnung hat sie jedoch unberücksichtigt gelassen, dass im Erwerbsbereich nach der Statusänderung nicht mehr von einem Valideneinkommen für ein 100%-Pensum, sondern lediglich noch von einem 50%-Pensum auszugehen ist. Für ein solches ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich voll arbeitsfähig. Im Ergebnis liegt der Gesamtinvaliditätsgrad zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 7,25 % im Haushalt aber jedenfalls unter 40 %, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).