Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00147
IV.2006.00147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 6. Februar 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt:
1.       Am 7. Januar 2005 meldete sich der 1955 geborene R.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und mit Lähmungserscheinungen zu leiden und deswegen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Er beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/49). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation des Versicherten ab und holte bei Dr. med. A.___, Rheumatologe FMH, den Bericht vom 24. bzw. 27. Januar 2005 ein, welchem der Abklärungsbericht der Klinik B.___ bezüglich CT der LWS vom 6. September 2004 sowie sein Bericht an Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 4. Dezember 2004 beiliegen (Urk. 6/18). Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 21. Januar bzw. 3. Februar 2005 (Urk. 6/17) und am 12. Oktober 2005 (Urk. 6/16). Zudem führte die IV-Stelle mit dem Versicherten die Berufsberatung durch (Berichte vom 15. April und vom 28. Oktober 2005, Urk. 6/25 und 6/26). Er hielt sich ausserdem vom 17. Mai bis zum 9. Juni 2005 zur beruflichen Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (Befas) D.___ auf (Schlussbericht vom 11. Juli 2005, Urk. 6/27). Die IV-Stelle zog ferner den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 6/39) und klärte bei der Arbeitgeberin des Versicherten (E.___ AG, F.___) dessen erwerbliche Situation ab (Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 wies die IV-Stelle die Weiterführung beruflicher Massnahmen ab (Urk. 6/10); sodann verneinte sie am 31. Oktober 2005 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 36 % (Urk. 6/9). Dagegen liess R.___ am 1. Dezember 2005 durch Rechtsanwalt Arthur Schilter Einsprache erheben (Urk. 6/7), welche die IV-Stelle am 23. Januar 2005 (richtig: 2006) abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess R.___ am 3. Februar 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei spätestens ab dem 1. Februar 2005 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 10. März 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 14. März 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       Zur Begründung ihres ablehnenden Einspracheentscheides bringt die Beschwerdegegnerin unter Würdigung der vorliegenden Arztberichte insbesondere vor, es könne nach wie vor auf die Beurteilung des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom Februar 2005 mit einer festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden, woran auch der Befas-Bericht nichts ändere (Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, in seiner angestammten Tätigkeit als Metzger bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verkenne die Beschwerdegegnerin die Berichte von Dr. C.___, welcher im Oktober 2005 von einer nicht 100%igen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Relevant sei der Bericht der Befas, dem Beweiswert zukomme und welcher sich für die Zumutbarkeit einer 75%ige Arbeitsleistung in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit ausspreche (Urk. 1 S. 3 ff.).

4. Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden kann.
4.1    
4.1.1   Am 4. Dezember 2004 hielt Dr. A.___ zu Händen von Dr. C.___ unter Einbezug der Resultate des MRI in der Klinik B.___ vom 6. September 2004 (Urk. 6/18/5) fest, der Beschwerdeführer habe nach zunächst schleppendem Heilungsverlauf nach der Implantation der Hüfttotalendoprothese links im Sommer 2004 seine Arbeit als Metzger zu 50 % wieder aufgenommen. Es seien dann vermehrt Kreuzschmerzen und Oberschenkelschmerzen links aufgetreten mit zeitweiligem diffusem Einschlafgefühl im linken Bein. Die Kernspintomographie der LWS habe aber nur leichtere degenerative LWS-Veränderungen ergeben und keine relevante Nervenkompression oder Einengung des Spinalkanals gezeigt. Unter fortgesetzter medikamentöser und physiotherapeutischer Behandlung seien die Beschwerden einigermassen erträglich gewesen, bis es am 20. November 2004 wegen eines Sturzes auf das rechte Bein zu einem immobilisierenden Lumbovertebralsyndrom (thorakolumbaler Übergang) gekommen sei mit passager vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Ausübung der angestammten Tätigkeit in ergonomisch ungünstiger Position (dauernd stehend, repetitive Rotationsbewegungen) bestehe wohl eine Belastungslimite, welche eine vollständige Wiedereingliederung in diesen Beruf kaum ermögliche. Mittelfristig werde sich die Frage nach einer etwas leichteren Tätigkeit stellen (Urk. 6/18/4).
4.1.2   Dr. A.___ hielt in seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2005 fest, der Beschwerdeführer leide unter Coxarthrose links (Status nach Hüfttotalendoprothese links am 4. März 2003 [richtig: 2004]), bestehend seit 2002, sowie unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, bestehend seit 2003. Der Arzt führte aus, nach zunächst etwas schleppendem Heilungsverlauf nach der Hüftoperation zeige sich letztlich eine gute Funktion des operierten Hüftgelenkes. Zwischenzeitlich sei es zu vermehrten Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und zeitweiligen Gefühlsstörungen entsprechend einem lumbospondylogenen Syndrom gekommen, welches mit Physiotherapie behandelt werde. Durch diese gesundheitlichen Probleme sei die körperliche Belastbarkeit etwas eingeschränkt, vor allem für schwere körperliche Tätigkeiten. In der aktuellen Arbeit als Grossmetzger müsse der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben teils schwere Tätigkeiten in oft ergonomisch ungünstigen Positionen verrichten, was nicht mehr in vollem Masse möglich sei. Es bestehe deshalb in dieser Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassteren leichten bis beschränkt mittelschweren Tätigkeit resultiere seiner Meinung nach keine Einschränkung (Urk. 6/18/3).
4.2     Am 3. Februar 2005 diagnostizierte Dr. C.___ beim Beschwerdeführer, der bei ihm vom 9. Dezember 2003 bis zum 13. Dezember 2004 in Behandlung gestanden hatte, einen Status nach Hüfttotalprothese links am 4. März 2004 sowie ein lumbospondylogenes Syndrom. Er erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig und hielt weder berufliche Massnahmen noch ergänzende medizinische Abklärungen als angezeigt. Er führte aus, nach der Hüfttotalprothese habe ein insgesamt ordentlicher Verlauf stattgefunden, mit der Arbeitsaufnahme seien jedoch vermehrt lumbale Rückenschmerzen aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei in einer etwas weniger belastenden Arbeit zu 100 % einsetzbar. Der gelernte Metzger wäre in einem Verkaufsbetrieb in diesem Ausmass arbeitsfähig. In der angestammten Tätigkeit mit regelmässigen Hebebelastungen, dem Stehen in kalt-nassen Räumen sei er weniger gut einsetzbar, sodass die Wahrscheinlichkeit noch halbtägiger Arbeitsfähigkeit, wie sie von Dr. A.___ attestiert worden sei, möglicherweise noch gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei in einer entsprechend adaptierten Stelle als Metzger im Verkaufsbetrieb ohne entscheidende Hebebelastungen voll einsetzbar. Entsprechend bestünden aus seiner Sicht keine Gründe für einen Rentenanspruch (Urk. 6/17/5).
4.3     Nach der Befas-Abklärung hielt Dr. C.___ in seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2005 fest, beim Beschwerdeführer persistierten Beschwerden im Bereich des Rücken und des Hüftbereichs links, welche glaubhaft seien und eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Metzger nicht mehr ermöglichten. Die in der Befas-Abklärung festgehaltene Weiterführung der Metzgertätigkeit in einem Pensum von 60 % erachte er als realistisch. Seine Einschätzung vom Februar 2005, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % einsatzfähig sei, müsse insoweit relativiert werden, als diese Prognose aufgrund der zwischenzeitlichen Abklärungen nicht erreicht werden könne (Urk. 6/16).
4.4     Aus dem Schlussbericht der Befas vom 11. Juli 2005 geht hervor, dass die Abklärungspersonen dem Beschwerdeführer gestützt auf die aktuelle klinische Situation und die konkreten Abklärungsresultate zur Zeit eine 75%ige Arbeitsleistung zumuteten bei optimal behinderungsangepassten Tätigkeiten, je nach konkreten Arbeitsbedingungen verwertet während sechs bis acht Stunden täglich (bei allenfalls ganztägiger Verwertung unter Zugestehen einer behinderungsbedingt erklärbaren Leistungseinschränkung, mit der Möglichkeit zu einem allenfalls etwas verlangsamten Arbeitstempo sowie zu Entlastungspausen vor allem während der zweiten Tageshälfte). Eine behinderungsgerechte Tätigkeit sollte nach Ansicht der Abklärungspersonen überwiegend ebenerdig und wechselbelastend ausgeübt werden können, bei manuellen Verrichtungen vorwiegend auf Tischhöhe, unter Vermeidung relevanter Gewichtsbelastungen über 10-15 kg. Optimal behinderungsangepasst seien alternierend sitzend/stehend ausübbare Tätigkeiten, welche nicht in feucht-kaltem Milieu verrichtet werden müssten. Zudem sei das längerdauernde oder wiederholte Arbeiten in starker hüft- und rückenbelastenden Körperpositionen (beispielsweise kauernd/gebückt oder mit stark geneigtem sowie rotiertem Oberkörper) zu vermeiden. Bei der vorliegenden eingeschränkten Hüft- und Rückenbelastbarkeit erscheine zumindest aufgrund der aktuellen, in der Abklärungsstelle gezeigten Belastung eine Steigerung der 75%igen Leistungsfähigkeit auch unter optimalen Arbeitsbedingungen im weiteren Verlauf wenig wahrscheinlich. Zu den Eingliederungsmöglichkeiten hielten die Abklärungspersonen fest, bei der Suche nach behinderungsangepassten Tätigkeiten müssten vor allem die behinderungsfremden Faktoren, wie etwa das schwach ausgeprägte handwerkliche Geschick, eine geringe Lern- und Merkfähigkeit im Umgang mit Computern sowie allgemein eher dünne intellektuelle Ressourcen in Kombination mit einer Persönlichkeitsstruktur, welche gewohnt sei, Anweisungen zu empfangen und sorgfältig auszuführen, berücksichtigt werden. Arbeiten, welche durchaus behinderungsgerecht wären und auf das bestehende Fachwissen als gelernter Metzger aufbauen würden, kämen dadurch nicht in Frage (beispielsweise Aufsicht im Bereich Wursterei, Qualitätskontrolle in einem grösseren Gastrobereich, Verkauf von Metzgereifachartikeln etc.). Aufgrund dieser behinderungsfremden Einschränkungen sahen die Abklärungspersonen keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer so zu qualifizieren, dass er im gleichen Betrieb oder an einem anderen Arbeitsort eine Restarbeitsfähigkeit auf einem qualifizierten Facharbeiterniveau wieder erbringen könnte. Die festgestellte und ärztlich plausibel erscheinende Leistungsfähigkeit von 75 % könne der Beschwerdeführer lediglich verwerten bei Tätigkeiten, welche auf einem einfachen Allrounderniveau angesiedelt seien. So kämen etwa Maschinenbedien-, Kontroll- und Bestückungsarbeiten in Frage. Ebenfalls möglich seien wechselbelastend ausführbare Zusammentrag-, Verpackungs- und Kontrollarbeiten im Rahmen einer Spedition oder eines Lagers für Kleinteile. Für den Beschwerdeführer kämen auch Fahrdienste in Betracht. Einerseits bestehe dabei die Möglichkeit, leichtere Güter wie etwa Medikamente etc. zu spedieren, andererseits sei der Beschwerdeführer auch bereit, die Taxiprüfung zu absolvieren und als Taxi- oder Schulbus-Chauffeur tätig zu werden. All die vorgenannten Tätigkeiten seien im Umfang einer 75%igen Leistungsfähigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer selber möchte unbedingt bei seiner jetzigen Arbeitgeberin im Rahmen von 60 % weiterarbeiten. Aufgrund des hohen Valideneinkommens sei diese Option wirtschaftlich sinnvoll (Urk. 6/27/8 und 9).
4.5    
4.5.1   Die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt sich somit folgendermassen dar: Anschliessend an eine von Mitte Oktober 2003 bis Ende Februar 2004 dauernde 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Metzger (Urk. 6/18/1) in Folge der seit 2002 bestehenden Coxarthrose links (Urk. 6/18/3) ersetzte Dr. C.___ im März 2004 beim Beschwerdeführer das linke Hüftgelenk durch ein künstliches (Urk. 6/17/5). Nach zunächst etwas schleppendem Heilungsverlauf konnte er die angestammte Tätigkeit im Sommer 2004 wiederum zu 50 % aufnehmen. Es traten indessen Kreuz- und Oberschenkelschmerzen links auf, deren Ursachen im MRI vom September 2004 nicht festgestellt werden konnten (Urk. 6/18/5). Am 20. November 2004 erlitt der Beschwerdeführer einen Sturz auf das rechte Bein, was zu einem immobilisierenden Lumbovertebralsydrom mit teilweiser vollständiger Arbeitsunfähigkeit führte. Dr. A.___ erachtete die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinen angestammten Beruf im Dezember 2004 als kaum möglich (Urk. 6/18/4). Die Situation besserte sich dann offenbar etwas, sodass Dr. A.___ nur rund eineinhalb Monate später festhalten konnte, die beim Beschwerdeführer bestehenden Probleme beeinträchtigten ihn (nur) bei schwerer körperlicher Arbeit, worunter seine Anstellung als Grossmetzer falle. Diese Tätigkeit könne er nur noch im Ausmass von 50 % ausüben. In einer angepassten leichten bis beschränkt mittelschweren Tätigkeit sei keine Einschränkung gegeben. Entsprechend fiel sodann die Beurteilung von Dr. C.___ nur rund eine Woche später aus, welche auf einer Untersuchung von Anfang Dezember 2004 beruhte. Der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit, beispielsweise als Metzger in einem Verkaufsbetrieb, im Gegensatz zu der angestammten Tätigkeit, welche noch halbtägig ausübbar sei, voll einsetzbar (Urk. 6/17/5). Dr. C.___ kreuzte im Formular "Arbeitsbelastung" die Zumutbarkeit einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf an (Urk. 6/17/4). Sodann schätzten die Abklärungspersonen der Befas die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit auf 75 % oder sechs bis acht Stunden pro Tag ein (Urk. 6/27/9). Auf Intervention des Beschwerdeführers hin (Urk. 6/25/3) wandte sich Dr. C.___, nachdem er den Beschwerdeführer nach einem Unterbruch von eineinhalb Jahren am 12. Oktober 2005 nochmals untersucht hatte, mit seinem Bericht vom 12. Oktober 2005 an die Beschwerdegegnerin und teilte dieser mit, er müsse seine Beurteilung vom Februar 2005 dahingehend revidieren, als die damals angegebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 100 % in einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht mehr realisierbar sei. Indessen sei eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im Umfang von 60 %, eventuell nur von 50 % realistisch (Urk. 6/16).
4.5.2   Aus diesen Unterlagen erhellt, dass die Mediziner und die Abklärungspersonen der Befas übereinstimmend - diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 3) - eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als Metzger im Umfang zwischen 50 % und 60 % als zumutbar erachten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit indessen ausschliessen. Diese Einschätzung bezieht sich auf die Tätigkeit als Metzger in der Wursterei und Hotelrichterei gemäss dem Fragenbogen für den Arbeitgeber vom 21. Januar 2005, welche ausschliesslich in stehender Position in gekühlten Räumen von 8° bis 10° C zu verrichten ist. Die Arbeiten umfassen häufiges Gehen, ausschliessliches Stehen sowie häufiges Heben oder Tragen von Gewichten zwischen 0 und 25 kg und stellen grosse Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit, an das Durchhaltevermögen sowie an die Sorgfalt (Urk. 6/44/4-5). Gemäss Dr. A.___ ist der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Urk. 6/18/3), bzw. gemäss Dr. C.___ - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) - in einer etwas weniger belastenden Arbeit, sogar mit häufigem Heben und Tragen bis 9 kg bis Lendenhöhe, manchmaligem Heben und Tragen von 10 bis 25 kg bis Lendenhöhe und seltenem Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg sowie häufigem Sitzen, Stehen und Gehen bis zu langen Strecken - der Arzt dachte an die Tätigkeit als Metzger in einem Verkaufsbetrieb - zu 100 % einsetzbar (Urk. 6/17/3-5). Die Relativierung von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 12. Oktober 2005 kann sich sodann nur auf eben diese Tätigkeit als Metzger in einem Verkaufsgeschäft beziehen, nachdem die zwischenzeitlichen Abklärungen ergeben hatten, dass bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum einen leichtere Tätigkeiten gar nicht vorhanden sind (Urk. 6/25/2) und zum anderen in der Befas festgestellt worden war, dass die Lern- und Merkfähigkeit sowie die intellektuellen Ressourcen des Beschwerdeführers dafür auch nicht ausreichen würden (Urk. 6/27/9). Offenbar spielte dabei auch die Tatsache eine wichtige Rolle, dass der Beschwerdeführer - in erster Linie aus finanziellen Gründen (Urk. 6/25/3 und Urk. 6/27/3-4, 10) - bei seiner langjährigen Arbeitgeberin bleiben wollte, was auch von der Befas als wirtschaftlich sinnvoll erachtet wurde (Urk. 6/27/9).
4.5.3   Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, als der Bericht der Befas, der von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgeht (Urk. 6/27/9), nicht per se zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann (vgl. Urk. 2 S. 5), wenngleich die Kritik des Gerichts an einem anderen Ort ansetzt. Der Befas-Arzt äussert sich zur medizinischen Situation, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die dem Facharzt einer Abklärungsstelle obliegenden Tätigkeiten (Urk. 1 S. 5) nur insofern, als er - ohne Auseinandersetzung damit - die Einschätzungen der Dres. med. A.___ und C.___ (Urk. 6/27/9-10) wiederholt. Die von ihm erhobenen Befunde bei der Eintrittsuntersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 6/27/12) zeigen denn auch im Vergleich zu den Befunden der Dres. C.___ und A.___ (Urk. 6/17-18) keine auffälligen Diskrepanzen, welche eine abweichende Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Hingegen äussert sich der Schlussbericht ausführlich - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 2 S. 5) - zu den behinderungsfremden Einschränkungen der Ressourcen des Beschwerdeführers, weshalb dieser Bericht für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht taugt. Nicht unwesentlich dürfte dabei gewesen sein, dass der Beschwerdeführer - aufgrund seiner Ressourcen und seiner unsicheren Arbeitssituation durchaus verständlich - offenkundig wenig Motivation zeigte, sich mit anderen beruflichen Möglichkeiten aktiv auseinanderzusetzen. Im Umgang mit seiner Behinderung wurde ihm aber ein adäquates Verhalten attestiert. Es zeigte sich in diesem Zusammenhang, dass es ihm dann am besten zu gehen schien, wenn er sich bewegen konnte mit gelegentlichem Sitzen dazwischen. Musste er im Bürobereich vor allem sitzend arbeiten, benutzte er den Hubtisch, um stehend am PC die Eingaben vorzunehmen. Dazwischen benötigte der Beschwerdeführer immer wieder kurze Pausen, um einige Schritte zu gehen und den Rücken zu dehnen (Urk. 6/27/5 Ziff. 2.2). Damit erweisen sich jedoch die Beurteilungen der Dres. C.___ und A.___ (Urk. 6/17-18), wonach dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist, als zutreffend. Der Beschwerdeführer verkennt sodann den Begriff der invaliditäts- bzw. behinderungsfremden Gründe, soweit er darunter nur die soziokulturellen und psychosozialen Elementen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a, Urk. 1 S. 6) subsummieren will. Unter Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen, welche keinen Rentenanspruch zu begründen vermag (ZAK 1976 S. 99 f.), fallen die Situationen, wenn versicherte Personen zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keine zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis). Invaliditätsfremde Gesichtspunkte sind im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4).
         Nachdem der Bericht der Befas für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht herangezogen werden kann, die Berichte der Mediziner indessen schlüssig und widerspruchsfrei sind und den Anforderungen an medizinische Unterlagen genügen, ist auf die Einschätzung der Dres. med. A.___ und C.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % einsetzbar ist. Weitere medizinische Abklärungen drängen sich daher nicht auf. Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, soweit er die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin kritisiert, sie verhalte sich in Bezug auf die Einschätzung des RAD widersprüchlich (Urk. 1 S. 5). Es trifft zwar zu, dass sie nach Eingang der Berichte der Mediziner eine berufliche Abklärung in Auftrag gab. Indessen wurde diese notwendig, nachdem sich Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers selbst und seiner effektiven Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf ergaben (Urk. 6/26/3). Entsprechend fielen die Fragen aus (Urk. 6/26/1), und es wurde sodann auch die Frage der Umschulung geprüft, welche aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers, an seiner Arbeitsstelle bleiben zu wollen, sowie seiner limitierten Ressourcen nicht weiterverfolgt wurde (Urk. 6/27/8 ff.).

5.       In erwerblicher Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin von einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 77'480.-- aus, dem ein Invalideneinkommen entsprechend der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2002, hochgerechnet auf das Jahr 2005, von Fr. 58'851.37 bzw. unter Abzug von 15 % ein reduziertes Einkommen von Fr. 50'023.66 gegenüberstehe, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'456.34 bzw. ein Invaliditätsgrad von 35 % resultiere (Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, aufgrund der eingeschränkten Tätigkeitsgebiete sei zusätzlich zur 75%igen Arbeitsfähigkeit von einem zusätzlichen Leidensabzug von 25 % auszugehen, weshalb selbst bei einem statistischen Einkommen von Fr. 58'851.-- ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere, sodass ihm eine halbe Invalidenrente zustehe (Urk. 1 S. 6 f.).

6.      
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. In diesem Fall stellte die Beschwerdegegnerin auf die Zahlen des Jahres 2005 ab. In Anbetracht dessen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Metzger am 16. Oktober 2003 einsetzte (siehe Urk. 6/18, Urk. 6/44 und Urk. 6/48) und gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eine (hypothetische) Invalidenrente frühestens ab 1. Oktober 2004 zur Ausrichtung gelangte, hätten für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Zahlen des Jahres 2004 herangezogen werden müssen. Da jedoch nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 ohne Gesundheitsschaden bei seiner Arbeitgeberin mehr verdient hätte als im Jahr 2005, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Indessen rechtfertigt es sich - sofern notwendig -, aufgrund des Vorliegens der aktuellen Zahlen aus der LSE 2004 auf diese abzustellen und sie entsprechend an die Gegebenheiten des Jahres 2005 anzupassen.
6.3    
6.3.1   Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung dieselbe Tätigkeit in zeitlich reduziertem Umfang aus wie vorher, kann für die Invaliditätsbemessung auf die effektiv geleistete Arbeitszeit abgestellt werden, wenn kumulativ ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht, also keine Soziallohnkomponente enthält (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juli 2006 in Sachen S., I 952/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
6.3.2   Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. November 1984 bei der E.___ AG beschäftigt (Urk. 6/36). Die Arbeitgeberin zeigte sich bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers insoweit kulant, als sie trotz seiner längeren Abwesenheiten und der teilweise lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/44/2) weiterhin am Arbeitsverhältnis festhielt und es ihm auch ermöglichte, sich in der Befas einer beruflichen Abklärung zu unterziehen (Urk. 6/26/3). Insofern scheint das Erfordernis des stabilen Arbeitsverhältnisses erfüllt zu sein. Indessen wird sie, wie sie dies bereits am 22. September 2005 gegenüber der Beschwerdegegnerin geäussert hat, den Vertrag auf ein Pensum von 50 % anpassen (Urk. 6/25/2), was unweigerlich eine Lohneinbusse zur Folge hat, während bis anhin aufgrund des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Metzgergewerbe die Ausfälle offenbar noch über eine Krankentaggeldversicherung gedeckt werden konnten. Vom im Jahre 2005 erzielten Monatseinkommen von Fr. 5'960.-- blieben nurmehr rund Fr. 3'000.-- übrig. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen kann, kann mithin - mit Blick auf die nachfolgende Berechnung des Invalideneinkommens (vgl. Erw. 6.6.2) - nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer schöpfe die verbliebene Arbeitsfähigkeit mit der Beibehaltung seiner Anstellung bei der E.___ AG im Umfang von 50 % in zumutbarer Weise voll aus. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er selber für sich keine andere Tätigkeit als diejenige des Metzgers bei der E.___ AG sieht (Urk. 6/25/3) bzw. einer angepassten Tätigkeit skeptisch gegenübersteht (Urk. 6/26/4) und die Befas die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in diesem Betrieb als wirtschaftlich sinnvoll erachtete (Urk. 6/27/9). Somit ist auf die allgemeine Invaliditätsgradbemessung zurückzugreifen.
6.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist, wie erwähnt, primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.5.    Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.6.
6.6.1   Gemäss der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers verdiente dieser im Jahr 2005 Fr. 5'960.-- monatlich bzw. Fr. 77'480.-- jährlich (Urk. 6/44/2). Die Übernahme dieses Einkommens als Valideneinkommen blieb von den Parteien daher zu Recht unbestritten (Urk. 1 S. 7 und Urk. 2 S. 4).
6.6.2   Gemäss den Abklärungen der Befas sind dem Beschwerdeführer wechselbelastend ausführbare Zusammentrag-, Verpackungs- und Kontrollarbeiten im Rahmen einer Spedition oder eines Lagers für Kleinteile zumutbar. Demgegenüber bestehen hinsichtlich der von der Befas ebenfalls als zumutbar erachteten Ausübung von Fahrdiensten (Spedition von leichteren Gütern wie etwa Medikamente etc. und die Tätigkeit als Taxi- oder Schulbus-Chauffeur, Urk. 6/27/9) aufgrund seiner gesundheitlichen Situation mit Rückenschmerzen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Urk. 6/25/2), Fragezeichen. Die von der Befas - selbst unter Berücksichtigung der mangelnden Ressourcen - angegebenen einfachen Verpackungs- und Kontrollarbeiten fallen gemäss der LSE in das Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten. Ausgehend vom Zentralwert für Männer in diesen Tätigkeiten von Fr. 4'588.-- pro Monat im Jahre 2004 resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden seit 2004 (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnerhöhung für Männer des Jahres 2005 (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 83 Tabelle B10.3 : Index 2004 = 1975, Index 2005 = 1992; vgl. BGE 129 V 223 f. mit Hinweis) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 57'751.-- bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewählten und nicht zu beanstandenden Leidensabzuges von 15 % - das Alter von gerade 50 Jahren fällt nicht ins Gewicht und andere abzugsberechtigende Posten sind nicht ersichtlich, werden doch insbesondere die mangelnden Ressourcen des Beschwerdeführers bereits über die Auswahl der Gruppe 4 in den Tabellenlöhnen abgedeckt - resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 49'088.--, was im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 77'480.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 28'392.-- beziehungsweise von aufgerundet 37 % führt. Damit ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 
6.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Arthur Schilter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).