Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00148


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär Vogel

Urteil vom 28. März 2006

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die IV-Stelle des Kantons Zürich gibt dem 1940 geborenen X.___ seit 1977 Hörgeräte ab (Urk. 7/2, 7/3 [= 7/4], 7/5 [= 7/6 = 7/7 = 7/8], 7/12 [= 7/13 = 7/14] und 7/15). Am 10./14. Februar 2005 ersuchte der Versicherte um Abgabe einer neuen Hörhilfe, da die mit Verfügung vom 1. Februar 1999 (Urk. 7/2) abgegebenen Hörgeräte den Anforderungen nicht mehr genügen würden (Urk. 8/17). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für ORL, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, gelangte im Rahmen seiner medizinisch-audiologischen Expertise vom 16. März 2005 zum Ergebnis, dass der Versicherte Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe 2 (komplexere Versorgung) habe, wobei er eine binaurale Versorgung empfahl (Urk. 8/9). Mit Schreiben vom 26. April 2005 berichtete Dr. Y.___ der IV-Stelle, dass der Patient als Produkte- und Produktionsmanager häufig Weiterbildungsanlässe besuchen müsse, weshalb die Integration am Arbeitsplatz mit Hörgeräten der Stufe 2 nicht möglich sei; er bitte deshalb darum, eine Erhöhung der Indikationsstufe zu prüfen (Urk. 8/7 [= 3/1]). In der Folge erprobte der Versicherte Hörsysteme der Indikationsstufen 2 und 3 im Alltag und entschied sich schliesslich für Hörgeräte der Indikationsstufe 3; gegenüber der anpassenden Akustikerin erklärte er, die anfallenden Mehrkosten zu übernehmen (Urk. 8/11). Nachdem Dr. Y.___ in seiner Schlussexpertise vom 22. Dezember 2005 die Anpassung positiv beurteilt hatte (Urk. 8/8), leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte der Indikationsstufe 2 im Gesamtbetrag von Fr. 3'970.45 (Urk. 8/5 [= 3/2]).

    Gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2005 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2006 Einsprache und beantragte, Kostengutsprache für Hörgeräte der Indikationsstufe 3 zu leisten (Urk. 8/3 [= 3/3]). Mit Entscheid vom 24. Januar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 8/2]).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Invalidenversicherung zur Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 3 zu verpflichten (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. März 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Gesuch vom 10./14. Februar 2005 geltend gemachte Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten besteht; entsprechend sind die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) anzuwenden (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).

    Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die materielle Rechtslage mit Bezug auf den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung nicht modifiziert hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1). Auch der im Zuge der 4. IV-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG (Anspruch auf Hilfsmittel) führt zu keiner Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle Bern c. M. vom 27. August 2004, I 3/04, Erw. 1).


3.

3.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Zu diesen Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

3.2    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

3.3    Hilfsmittel werden in einfacher und zweckmässiger Form abgegeben (Art. 21 Abs. 3 IVG). Im Falle von Hörgeräten wird zunächst die Komplexität der erforderlichen technischen Versorgung mittels ärztlich-audiologischer Expertise ermittelt. Dabei werden audiometrische Kriterien, das sozial-emotionale Handicap sowie berufliche Kommunikationsanforderungen für Erwerbstätige berücksichtigt. Gestützt auf seine Untersuchung weist der anerkannte Expertenarzt den erwähnten Kriterien einen Wert von Punkten zu. Aufgrund der Summe der erreichten Punkte ergibt sich die Einordnung in eine Indikationsstufe, die für die unterschiedliche Komplexität der technischen Hörgeräteanpassung steht und der nach dem vom Bundesamt für Sozialversicherung mit den Hörgerätelieferanten abgeschlossenen Tarifvertrag bestimmte Hörgeräte zugeordnet sind. Während für die Einteilung in die Indikationsstufe 1 (einfache Versorgung) 25 - 49 Punkte ausreichen, sind für die Indikationsstufe 2 (komplexere Versorgung) 50 - 75 Punkte und für die Indikationsstufe 3 (sehr komplexe Versorgung) über 75 Punkte notwendig.

    Eine tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung trägt vermutungsweise den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechung und führt in einfacher wie zweckmässiger Weise zum Eingliederungserfolg. Der Einwand, dass es sich ausnahmsweise gegenteilig verhält, dass also im Einzelfall aus besonderen invaliditätsbedingten Gründen eine die tarifvertraglichen Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig sei, bleibt indessen nach geltendem Recht zulässig. Massgebend ist stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der Versicherten. Deshalb bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, vorbehalten. Jedoch trägt die versicherte Person die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben (BGE 130 V 174 Erw. 4.3.4).

3.4    Der Anspruch auf Abgabe eines Hörgeräts besteht grundsätzlich bis zum Bezug resp. Vorbezug der Altersrente, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen kein volles Jahr mehr erfüllt werden (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Rz 1004 und 1007 in der ab 1. März 2004 gültigen Fassung). Ob die kurzfristige Abgabe noch zweckmässig ist, ist im Einzelfall jedoch zu prüfen (KHMI, Rz 1007).


4.

4.1    Der Expertenarzt Dr. Y.___ ermittelte in seiner Expertise vom 16. März 2005 aufgrund seiner Untersuchungen eine Gesamtpunktzahl von 65. Zusätzliche Erschwernisse wie ein Hochton-Steilabfall im Tonaudiogramm beidseits konnte er nicht feststellen. Da eine beidseitige Schwerhörigkeit vorliegt, empfahl er sodann eine binaurale Versorgung (Urk. 8/9). Bei einer Gesamtpunktzahl von 65 ist eine komplexere Versorgung gemäss der Indikationsstufe 2 erforderlich.

4.2    Mit Schreiben vom 26. April 2005 gelangte Dr. Y.___ im Auftrag des Beschwerdeführers an die IV-Stelle und erklärte, dass sich dessen berufliche Situation geändert habe. Als Produkte- und Produktionsmanager müsse er häufig Weiterbildungsanlässe besuchen, weshalb die Integration am Arbeitsplatz mit Hörgeräten der Indikationsstufe 2 nicht ausreichend sei (Urk. 8/7). Zur Ermittlung der erforderlichen Versorgung können für das Kriterium der beruflichen Kommunikationsanforderungen maximal 25 Punkte eingesetzt werden. Selbst wenn der geltend gemachte Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen ausgewiesen wäre, könnten höchstens 5 zusätzliche Punkte berücksichtigt werden, womit eine Gesamtpunktzahl von 70 erreicht würde, welche noch nicht zu einer Einstufung in die Indikationsstufe 3 führt.

4.3    Wie erwähnt (Erw. 3.3) trägt der Versicherte die Beweislast für das von ihm behauptete erhöhte Eingliederungsbedürfnis. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, wegen seiner besonderen beruflichen Situation sei eine über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehende Versorgung notwendig. Er unterlässt es indes, den von ihm behaupteten Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen zu belegen und darzutun, inwiefern die entsprechende Weiterbildung kurz vor Erreichen des AHV-Alters notwendig sein sollte. Keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass Hörgeräte der Indikationsstufe 3 zu einer besseren akustischen Versorgung des Beschwerdeführers führen. Da jedoch kein Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung besteht (KHMI, Rz 5.07.10), ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle entschieden hat, lediglich die Kosten für eine Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 2 zu übernehmen.


5.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




FaesiVogel