Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 13. April 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1957, ist ledig und hat eine Tochter (vgl. Urk. 7/35/6 S. 1 unten; vgl. Urk. 7/35/1 S. 2 oben). Er arbeitete vom Dezember 1995 bis Ende November 1999 als Verwaltungsassistent beim Steueramt X.___ (vgl. Urk. 3/3; Urk. 7/29 Ziff. 1 und Ziff. 5). Im Januar 2001 machte er sich als Antiquitätenhändler selbständig (vgl. Urk. 7/27 S. 2 Ziff. 3; vgl. Urk. 7/31 S. 1).
Der Versicherte meldete sich wegen Vorhofflimmern/-flattern am 20. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/11-12; Urk. 7/35/1-7) und Auskünfte beim letzten Arbeitgeber (Urk. 7/29) ein, zog Steuererklärungen bei (Urk. 7/31) und veranlasste Zusammenzüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/23; Urk. 7/28; Urk. 7/32).
Am 21. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da dem Versicherten ab März 2005 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 wurde dem Versicherten vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 eine befristete ganze Rente zugesprochen (Urk. 3/5 = Urk. 7/5).
Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2005 erhob der Versicherte am 3. November 2005 Einsprache (Urk. 7/4). Mit Einsprachentscheid vom 9. Dezember 2005 wies die IV-Stelle diese ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Februar 2006 Beschwerde mit dem Begehren um rückwirkende Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2004 (richtig: 2005, Urk. 1 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 17. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), zum Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und zur verspäteten Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die nichterwerbstätige versicherte Person in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bezieht sich die Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht auf den Rechtsanspruch auf eine Rente, sondern auf den Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit verursacht (BGE 100 V 120 f. Erw. 2c; Urteile des EVG vom 8. Januar 2001 i.S. B., I 481/00 Erw. 2a, vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2a, vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 1).
Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Ärzte in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzumessen, dass mithin ein Leiden erkannt wird, das einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung darstellen kann (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 2a). Zu denken ist dabei etwa an eine progrediente Erkrankung, die erst bei Erreichen eines bestimmten Schweregrades ins Gewicht fällt (vgl. BGE 120 V 94 Erw. 4b).
Eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die Art der - namentlich psychischen - Erkrankung die Fähigkeit, die Krankheit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs beeinträchtigt, bis hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V 118 Erw. 3, 108 V 228 f. Erw. 4, Urteil des EVG vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2b-3a). Allgemein muss eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG dann gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen höherer Gewalt zu handeln objektiv verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt. Die Nachzahlung kann aber - wenn sie über die zwölf Monate hinaus zu gewähren ist - auf jeden Fall nach Art. 48 Abs. 1 IVG nur vom Monat der Anmeldung an auf fünf Jahre zurück erfolgen. Einem Nachzahlungsanspruch der Versicherten für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) genannten Drittpersonen bereits in einem früheren Zeitpunkt den leistungsbegründenden Sachverhalt gekannt haben (ZAK 1984 S. 404 Erw. 1 mit Hinweisen; unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. April 2001, I 246/00).
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von Januar 2001 bis anfangs 2005 in seiner Tätigkeit als Antiquitätenhändler stark eingeschränkt war (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. II; Urk. 7/12/1 S. 3). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätzlich für einen längeren Zeitraum als das Jahr vor seiner Anmeldung am 20. April 2005 einen Anspruch auf Nachzahlung einer Invalidenrente hat. Nach dem Ausgeführten (vgl. vorstehend Erw. 1.2) ist dafür Voraussetzung, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt vorher objektiv nicht feststellbar war oder dass der Beschwerdeführer infolge seines Leidens beziehungsweise wegen höherer Gewalt nicht in der Lage war, seine Krankheit zu erkennen oder die Anmeldung vorzunehmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2001 arbeitsunfähig und dass das Wartejahr per 1. Januar 2002 erfüllt war. Auch nach Ablauf des Wartejahres sei ihm noch keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen, sodass eine vollständige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bestanden habe. Der Invaliditätsgrad habe ab 1. Januar 2002 100 % betragen. Da die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erst im April 2005 bei der IV-Stelle eingegangen sei, könne lediglich rückwirkend ab 1. April 2004 eine Rente ausgerichtet werden. Eine Ausrichtung ab 1. Januar 2002 sei nicht möglich, da dem Beschwerdeführer seine eigenen gesundheitlichen Probleme bekannt gewesen seien und es ihm trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit objektiv möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 2 S. 2 Ziff. II).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass bei ihm bereits 1994 ein Vorhofflimmern diagnostiziert worden sei. Mittels Einnahme von Medikamenten habe es in erträglichen Grenzen gehalten werden können. In der Folge sei seine Leistungsfähigkeit jedoch gesunken; das normale Arbeitspensum habe durch eine freie Arbeitszeiteinteilung bewältigt werden können. Wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe er zwischen 1995 und 1999 regelmässig auch an den Wochenenden gearbeitet, damit er das Pensum habe erledigen können. Anfangs 2000 habe sich zudem seine psychische Leistungsfähigkeit vermindert. Bis 2005 sei er lediglich in der Lage gewesen, die elementarsten täglichen Verrichtungen wie Anziehen, Körperpflege und Einkauf zu erledigen. Diese seien jedoch beinahe ständig begleitet gewesen von Schwindelgefühlen, Wahrnehmungs- und Sehstörungen, vor allem aber vermehrt psychischen Störungen wie Angst- und Verwirrtheitszustände. Diese führten zu starken Depressionen, und sein Verhalten sei zunehmend irrational geworden. Zusammenfassend sei er nicht in der Lage gewesen, administrative Arbeiten zu erledigen (Urk. 1 S. 2), dies habe nicht nur die Anmeldung bei der Invalidenversicherung, sondern auch die Einreichung der Steuererklärung und die Buchführung umfasst. Seit dem letzten Eingriff Mitte Januar 2005 und der Absetzung verschiedener Medikamente habe sich seine psychische und physische Leistungsfähigkeit merklich verbessert und er sei wieder in der Lage, administrative Arbeiten zu erledigen. Deswegen sei die Anmeldung erst im April 2005 erfolgt (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Die Rechtsprechung nimmt Nicht-Erkennbarkeit eines objektiv gegebenen anspruchsbegründenden Sachverhalts nur sehr zurückhaltend an, so namentlich in Fällen höherer Gewalt (BGE 102 V 112), beim Vorliegen eigentlicher Geisteskrankheiten wie Schizophrenie (BGE 108 V 226), bei fehlender Urteilsfähigkeit (Urteil K. vom 29. März 2001, I 71/00) oder krankheitsbedingt fehlender Fähigkeit, gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln (Urteil V. vom 16. März 2000, I 149/99).
Es kommt demnach grundsätzlich auf das Vermögen der rentenbeantragenden Person an, ihren Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu kennen, und nicht auf ihre Kenntnis der Rechtslage. Eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die Art der - namentlich psychischen - Erkrankung die Fähigkeit, die Krankheit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs beeinträchtigt, bis hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V 118 Erw. 3, 108 V 228 f. Erw. 4, Urteil des EVG vom 29. März 2001 i. S. K., I 71/00 Erw. 2b-3a).
Nach dem Ausgeführten ist für eine zwölf Monate überschreitende Nachzahlung Voraussetzung, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt vorher objektiv nicht feststellbar war oder dass die beschwerdeführende Person infolge ihres Leidens beziehungsweise wegen höherer Gewalt nicht in der Lage war, ihre Krankheit zu erkennen oder die Anmeldung vorzunehmen.
Wie erwähnt ist unbestritten und wird durch die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass der Anspruch auf Ausrichtung einer Rente am 1. Januar 2002 entstanden ist. Mithin kann der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv als gegeben betrachtet werden. Entscheidend ist deshalb einzig, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit erkennen konnte, dass ein Gesundheitsschaden vorlag, welcher ihn in seiner Arbeit erheblich einschränkte, und ob er in der Lage war, dieser Einsicht gemäss zu handeln.
3.2 Der Beschwerdeführer eröffnete gemäss eigenen Angaben im Januar 2001 eine Galerie, deren Betrieb er im Oktober 2002 wieder aufgab (Urk. 7/27 Ziff. 3.2 und 3.5).
In den vorliegenden Arztberichten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt war. Der Hausarzt, Dr. A.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 4. Mai 2005 aus, der Beschwerdeführer sei von 2001 bis im März 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit als Antiquitätenhändler teils stark eingeschränkt gewesen. Wegen den kardialen Beschwerden habe er lediglich 30 % seiner gewohnten Arbeit ausführen können. Das intermittierende tachykarde Vorhofflimmern/Flattern sei seit 1994 bekannt (Urk. 7/12/1 S. 3 und S. 4).
In den medizinischen Berichten der Ärzte des Departements für Innere Medizin, Spital Z.___ (Urk. 7/35/1-6), ist kein Hinweis dafür zu finden, dass der Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2005 wegen seiner kardialen Probleme derart eingeschränkt gewesen wäre, dass ihm das Stellen eines Antrages zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung nicht möglich gewesen wäre. Ebensowenig finden sich in den erwähnten Berichten Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte), die dies verunmöglicht hätten. Diesbezüglich ist einzig im Bericht vom 25. September 2002 die Einnahme eines Antidepressivums vermerkt (Urk. 7/35/5). Eine weitergehende oder längerandauernde psychotherapeutische Behandlung war demzufolge nicht notwendig. Somit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer unter einer beeinträchtigenden und andauernden (psychischen) Gesundheitseinschränkung litt, die seine Urteilsfähigkeit derart beeinträchtigte, dass ihm eine frühere Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht möglich gewesen wäre.
Nicht stichhaltig ist sodann die Aussage des Beschwerdeführers, dass er seine übrigen administrativen Angelegenheiten ebenfalls erst im Frühjahr 2005 habe an die Hand nehmen können. Denn die Absicht für eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen von der Invalidenversicherung bedarf im Mindestfall einzig einer diesbezüglichen Mitteilung an eine (Vertrauens-)Person, beispielsweise an einen Arzt, diesem Begehren nachzukommen. Dass der Beschwerdeführer hierzu nicht in der Lage gewesen sein soll, ist basierend auf der Aktenlage und den obigen Ausführungen nicht nachvollziehbar.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine kardiologisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigung bereits seit 1994 bekannt und damit objektiv feststellbar war, kann somit zusammenfassend nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer verbleibenden, fachärztlich attestierten Leistungsfähigkeit von 30 % (vgl. Urk. 7/12/1), der Fähigkeit selbständig einzukaufen, medizinische Abklärungs- und Operationstermine zu vereinbaren und wahrzunehmen, nicht in der Lage war, vor April 2005 einen Antrag zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen zu stellen beziehungsweise eine andere Vertrauensperson (beispielsweise einen der behandelnden Ärzte oder eine andere Vertrauensperson) damit zu betrauen. Anzeichen oder Gründe, welche gegen die diesbezügliche (psychische und physische) Fähigkeit des Beschwerdeführers sprechen, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
Da auch keine weiteren Gründe, namentlich höhere Gewalt, vorliegen, die gegen die Möglichkeit einer früheren Anmeldung sprechen, erweist sich der Einspracheentscheid - und damit die Zusprechung einer befristeten Rente vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 - als rechtens.
Somit ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).