IV.2006.00151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 20. Februar 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
X.___
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1967 geborene H.___, Staatsangehörige der ehemaligen Republiken Serbien und Montenegro (seit 2006 ist Montenegro unabhängig von Serbien), erlitt am 18. September 1985 bei einem Sturz von einem Baum in ihrem Heimatland eine komplette Tetraplegie (Urk. 8/23 und Urk. 8/26 Ziff. 7.3). Am 2. Juli 1999 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 8/28). Sie meldete sich am 16. November 2000 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/44). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte vom A.___, Dr. med. B.___, Ärztlicher Direktor und Chefarzt, den Abschlussbericht Berufsfindung vom 10. November 2000 (Urk. 8/17) und bei Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 20. Dezember 2000 ein, welchem der Austrittsbericht über die Hospitalisation im A.___ vom 3. November 2000 von Dr. B.___ beilag (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 6. März 2001 (Urk. 8/12) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Hilfsmittel, Rente, Hilflosenentschädigung). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 29. November 2001 meldete sie sich ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/37). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Januar 2002 nicht ein (Urk. 8/11). Mit Verfügungen vom 4. November 2002 (Urk. 8/10) und vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/8) trat die IV-Stelle auf Leistungsbegehren der Versicherten in Bezug auf Hilfsmittel nicht ein. Auch diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2    
1.2.1   Eine neuerliche Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 6. September  2004 (Urk. 8/26 und Begleitschreiben der Pro Infirmis, Urk. 8/27). Dabei gab die Versicherte unter anderem an (Urk. 8/26 Ziff. 7.7.1), für die alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, und ersuchte um Gewährung von Umschulung (Erstausbildung D.___ Bern), eines Hilfsmittels (Elektro-Rollstuhl) sowie einer Rente (Urk. 8/26 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 27. September 2004 lehnte die IV-Stelle sowohl das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen als auch dasjenige um Ausrichtung einer IV-Rente ab (Urk. 8/7). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. Nachdem die Pro Infirmis am 17. August 2005 in Bezug auf den fehlenden Entscheid über eine Hilflosenentschädigung (Ziff. 7.7.1 der Anmeldung vom 6. September 2004) interveniert hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2005 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit der Begründung, dass der Versicherungsfall lange vor der Einreise der Versicherten in die Schweiz eingetreten und somit im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine einjährige Beitragsdauer zurückgelegt worden sei (Urk. 8/6). Dagegen liess H.___ durch die Pro Infirmis am 23. September 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/4), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Januar 2006 abwies (Urk. 2).
1.2.2   Da die Gemeinde E.___, Zusatzleistungen AHV/IV, mit Schreiben vom 23. November 2005 (Urk. 8/20) die IV-Stelle um Ermittlung des Invaliditätsgrades der Versicherten gebeten hatte, damit sie deren Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen prüfen könne, holte die IV-Stelle bei Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 6. Januar 2006 (Urk. 8/15/2) ein, welchem der Bericht des Spitals G.___ Bern, Medizinische Klinik, Kardiologie, Pneumologie, von Dr. med. J.___, Oberarzt, vom 21. November 2005 (Urk. 8/15/6-7) sowie der Austrittsbericht aus dem K.___, Medizinische Klinik, von Dr. med. I.___, Oberarzt, vom 9. Dezember 2005 (Urk. 8/15/3-5) beilagen. Schliesslich ergänzte die IV-Stelle die medizinischen Akten mit dem von Dr. med. K.___, Oberarzt Ambulatorium des A.___, erstatteten Bericht vom 21. Februar 2006 (Urk. 8/14).
        
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 liess H.___ am 6. Februar 2006 durch die Pro Infirmis Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 3):
 "1.     Die Verfügung vom 24. August 2005 und der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 seien aufzuheben.
2.     Es sei festzustellen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung erfüllt sind.
3.     Die Sache sei an die SVA Zürich zurückzuweisen, damit diese nach der Prüfung, ob eine die gesetzlichen Anforderungen genügende Hilflosigkeit besteht, über den Anspruch neu verfüge.
4.     Die SVA Zürich habe eine Parteientschädigung auszurichten."
         Am 17. März 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. März 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin habe zur Zeit der frühesten Anspruchsentstehung auf Hilflosenentschädigung (erster Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats) keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt, sodass entsprechend dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe entstehen können (Urk. 2 S. 3), lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, mit der 4. IV-Revision, welche am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sei, sei die Altersgrenze von 18 Jahren als Anspruchsvoraussetzung für eine Hilflosenentschädigung aufgehoben worden. Das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich sei, weil es sich auf einen Sachverhalt vor dem 1. Januar 2004 beziehe, nicht mehr anwendbar. Zudem habe die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid in Bezug auf den Wohnsitz falsch interpretiert. Voraussetzung für eine Hilflosenentschädigung sei nurmehr der Wohnsitz in der Schweiz, welche die Beschwerdeführerin erfülle (Urk. 1 S. 2).

2.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. Januar 2006 anhand der ab 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

3.      
3.1     Nach Art. 1b IVG sind Personen versichert, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.
         Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen obligatorisch versichert, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 130 V 404).
3.2
3.2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.
         Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2 IVG).
3.2.2   Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweisen).
3.3     Unter Titel D des dritten Abschnitts des IVG finden sich die Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Art. 42 Abs. 4 IVG).
         Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80  Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG (Art. 42ter IVG).
3.4     Der Versicherungsfall tritt bezüglich der Hilflosenentschädigung dann ein, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist (analog Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG; ZAK 1986, 484 Erw. 2b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 270 f.) oder wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiter dauern wird (analog Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).

4.
4.1     Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (Inkraftgetreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Abkommen) findet gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a lit. ii in der Schweiz auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Anwendung. Es ist ebenso anwendbar auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen und auf Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der Sozialversicherung einführen oder die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen (Art. 1 Abs. 2 des Abkommens).
4.2     In BGE 126 V 203 Erw. 2b hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass das Abkommen Schweiz/Jugoslawien im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien angewandt wird, solange die Schweiz mit diesen keine Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
         Mangels eines neuen Abkommens mit den Nachfolgestaaten Serbien und Montenegro der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien findet das Abkommen daher in persönlicher und sachlicher Hinsicht auf die Beschwerdeführerin Anwendung.
4.3     Gemäss Art. 2 des Abkommens sind die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt.
4.4
4.4.1   Für jugoslawische Staatsangehörige gelten unter anderem die folgenden besonderen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 8 des Abkommens):
         Jugoslawischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben (Bst. a).
         Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind sowie Hilflosenentschädigungen werden jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Bst. e).
4.4.2   Nachdem das Abkommen in Bezug auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung keine Abweichungen enthält, gelten für die jugoslawischen Staatsangehörigen dieselben Bestimmungen wie für schweizerische Staatsangehörige (vgl. Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 Bst. e des Abkommens).
4.5     Nach dem Dahinfallen der allgemeinen IV-rechtlichen Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 schreibt Art. 6 Abs. 1 IVG für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht mehr vor, dass die versicherten Personen, namentlich Schweizerinnen und Schweizer, bei Eintritt der risikospezifischen Invalidität, beispielsweise der Hilflosigkeit, der Invalidenversicherung unterstanden haben müssen. Vielmehr genügt es, wenn die invalide Person im Zeitpunkt der Leistungszusprechung versichert ist (vgl. BBl 1999 S. 5011 f. sowie eingehend zu Inhalt und Geschichte von Art. 6 Abs. 1 IVG: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 12. Januar 2005, I 169/03, Erw. 5, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 34 S. 125).
         Indes steht die Aufhebung der IV-rechtlichen Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG unter dem Vorbehalt weiterer Gesetzesbestimmungen. Hierzu gehören namentlich die speziellen Klauseln in Art. 6 Abs. 2 IVG und in Art. 9 Abs. 3 IVG (vgl. Erw. 3.2.1).
4.6
4.6.1   In Bezug auf die Hilflosenentschädigung bestimmt Art. 8 Bst. e des Abkommens lediglich, dass diese jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt wird, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Im Übrigen gelten gemäss Art. 2 des Abkommens die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige.
         Damit bleibt kein Raum für die Anwendung der versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 oder von Art. 9 Abs. 3 IVG, welche allein für ausländische, nicht jedoch für Schweizer Staatsangehörige Geltung haben. Vielmehr gelten hier allein die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 IVG.
4.6.2   Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
4.7     Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 18. September 1985, rund einen Monat vor dem 18. Altersjahr, in ihrem Heimatland von einem Baum stürzte (Urk. 8/26 Ziff. 7.3) und sich dabei eine komplette Tetraplegie zuzog. Im A.___ wurden am 3. November 2000 folgende Diagnosen festgehalten: Sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C6 (Status nach Luxationsfraktur 1985, sekundär rechtskonvexe throako-lumbale Skoliose, massive Spastizität im gesamten gelähmten Körper mit massiven Kontrakturen der Hüften, der Knie und der OSG beidseits), autonome Dysregulation mit Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung mit spastischer Blasenlähmung und Reflexinkontinenz sowie orthostatischer Schwindel. Im A.___ wurden am 13. Januar 2000 folgende Gelenkskontrakturenkorrekturen vorgenommen: offene Arthrolyse Hüfte rechts, Adductorentenotomie rechts, offene Arthrolyse Hüfte links, POA Resektion Hüfte links, offene Arthrolyse Knie rechts, offene Arthrolyse Knie links, Achillessehnenverlängerung Fuss rechts mit dorsalem OSG- und USG-Release, Achillessehnenverlängerung Fuss links, Mittelfussosteotomie rechts. Zudem konnte der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2000 ein Blasenstimulator implantiert werden (Urk. 8/16/3 und 6). Diese Diagnose blieb bis zur Untersuchung am 24. Oktober 2005 im A.___ - mit Ausnahme des Status nach Dekubitus Grad III B über dem Metatarsal-Phalangeal-Gelenk V. rechts plantar - in Bezug auf die Einschränkungen des Bewegungsapparates dieselbe (Urk. 8/14/5). Am 11. November 2005 erlitt die Beschwerdeführerin  zudem eine intrazerebrale Massenblutung (Urk. 8/15/6-7), welche zunächst in der Medizinischen Klinik, Kardiologie, Pneumologie, des Spitals G.___ in Bern (Urk. 8/15/6-7) und sodann im K.___ behandelt wurde (Urk. 8/15/3-5).
         Es ist somit festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beschwerden in Bezug auf die Tetraplegie, welche zum Gesuch im eine Hilflosenentschädigung führten (Urk. 8/26 Ziff. 7.7), bereits vor der Einreise in die Schweiz am 2. Juli 1999 vorlagen. In Analogie zu Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist der Versicherungsfall somit schon vor der Einreise in die Schweiz eingetreten.
4.8     Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Hilflosenentschädigung wird frühestens von Geburt an gewährt (Art. 42 Abs. 4 IVG), wobei bei Minderjährigen Art. 42bis f. IVG zu beachten sind.
4.9
4.9.1   Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige erkannte das hiesige Gericht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführen lässt (Urk. 1 S. 2), dass jenen seit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2004 ein solcher Anspruch zusteht, selbst wenn ihre Hilflosigkeit bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz bestanden hat (Urteil vom 21. Juni 2005 in Sachen A., IV.2004.00251). Die von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) zitierte Rechtsprechung des hiesigen Gerichts (Urteil vom 24. Juni 2005 in Sachen K., IV.2004.00648, Erw. 4) bezieht sich indessen auf einen Zeitraum für Versicherungsleistungen von dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision, wie die Beschwerdeführerin  zutreffend festhält (Urk. 1 S. 2).
4.9.2   In einem weiteren Entscheid bejahte das hiesige Gericht die Frage, ob in Analogie zur Ausrichtung von Hilflosenentschädigung an in der Schweiz wohnhafte jugoslawische Minderjährigen, deren anspruchsbegründende Invalidität bereits vor der Unterstellung unter die Invalidenversicherung eingetreten sei, auch dem volljährigen Sohn eines Beschwerdeführers, welcher aktenkundig seit der Geburt hilflos und erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist war, ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zustehe. Es begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass die Hilflosenentschädigung gemäss dem Abkommen weder eine Eingliederungsmassnahme noch eine Rente darstelle, weswegen dessen Art. 8 lit. a, c und d nicht anwendbar seien. Somit komme diesbezüglich der in Art. 2 statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung, gemäss welchem Leistungen den Angehörigen des anderen Vertragsstaates unter den gleichen Bedingungen zustünden, die der leistende Vertragsstaat für seine Angehörigen vorsehe. Im Anschluss an die 4. IVG-Revision stehe somit die Hilflosenentschädigung jugoslawischen Staatsangehörigen gleich wie Schweizer Bürgern auch dann zu, wenn die anspruchsbegründende Invalidität beziehungsweise Hilfsbedürftigkeit vor der Unterstellung unter die Invalidenversicherung eingetreten sei. Nach dem Dahinfallen der allgemeinen IV-rechtlichen Versicherungsklausel per 1. Januar 2001, mit der 4. IVG-Revision und mangels abweichender Bestimmungen im Abkommen stehe dem Sohn des Beschwerdeführers angesichts seines Wohnsitzes in der Schweiz ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu (Urteil vom 31. Juli 2006 in Sachen M., IV.2006.00497, Erw. 4.6-4.7).
4.9.3   Es fragt sich nun, ob der Fall der Beschwerdeführerin ebenfalls gleich zu behandeln ist. Der Fall weicht insofern vom vorher ausgeführten Sachverhalt (Erw. 4.9.2) ab, als die Beschwerdeführerin nicht seit Geburt hilflos ist, sondern dies aufgrund ihres Unfalles im 17. Altersjahr erst wurde.
         Nachdem die Hilflosenentschädigung jugoslawischen Staatsangehörigen gleich wie Schweizer Bürgern auch dann zusteht, wenn die anspruchsbegründende Invalidität beziehungsweise Hilfsbedürftigkeit vor der Unterstellung unter die Invalidenversicherung eingetreten ist - im vorliegenden Fall vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 - hat auch die Beschwerdeführerin Anspruch auf Hilflosenentschädigung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
4.10   Weil die Beschwerdegegnerin die übrigen Voraussetzungen der Ausrichtung von Hilflosenentschädigung nicht geprüft hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie nach einer ergänzenden Prüfung anschliessend darüber neu verfüge. In Bezug auf die Frage, seit wann Anspruch besteht, ist die Beschwerdegegnerin auf Art. 6 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 IVG, beziehungsweise Art. 42 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung hinzuweisen.

5.
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2     Die Prozessentschädigung ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 insoweit aufgehoben wird, als die Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung verneint wurden, und es wird die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Hilflosenentschädigung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Bausauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).