IV.2006.00153
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 11. Mai 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. med. A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass F.___ wegen einer seit der Adoleszenz bestehenden gestörten neurotischen Entwicklung mit hereditärer Komponente und einer Polytoxikomanie (Urk. 8/32-42) mit Wirkung ab 1. Februar 1993 bis 30. April 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab 1. Mai 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente bezogen hatte (Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse, Zweigstelle Zürich, vom 4. Oktober 1994 [Urk. 8/18] und Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. März 1998 [Urk. 8/15]),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, die Rente aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2001 ganz aufgehoben hat (Verfügung vom 3. Mai 2001, Urk. 8/11),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit die Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 8/6) bestätigendem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 (Urk. 2) ein erneutes Gesuch um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/54) des Versicherten ablehnte,
dass der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Neurologie und Psychiatrie, "___", am 5. Februar 2006 (Urk. 1) dagegen Beschwerde erhob und die IV-Stelle am 25. April 2006 (Urk. 7) um deren Abweisung ersuchte,
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 8/6) und im Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 (Urk. 2) ausführte, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers liege vor allem im Abhängigkeitsverhalten begründet, weshalb zur Zeit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung allenfalls erst nach Durchführung einer Entziehungskur im Rahmen eines neuen Gesuches zu entscheiden sei,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machte (Urk.1), es sei aktenkundig, dass er an einer Persönlichkeitsstörung mit echtem Krankheitswert und sekundärer Toxikomanie leide, weshalb nicht das Abhängigkeitsverhältnis, sondern die Persönlichkeitsstörung zur Arbeitsunfähigkeit führe, und die Beschwerdegegnerin die Kosten für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers zu übernehmen habe,
dass Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", welcher den Beschwerdeführer vom 16. August bis 17. November 2004 behandelt hatte, in seinem Bericht vom 24. Januar 2005 (Urk. 8/36) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom (ICD F 33.01) sowie eine Alkoholabhängigkeit (ICD F 10.2) diagnostizierte und eine seit Behandlungsbeginn bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, jedoch eine ergänzende medizinische Abklärung im Sinne einer psychiatrischen Begutachtung für angezeigt erachtete,
dass Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH und Anstaltsarzt Z.___, in seinem Bericht vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/33) angab, beim Beschwerdeführer liege eine komplexe Situation mit deutlicher psychiatrischer Komponente vor, er sich jedoch nicht im Stande fühle, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben, weshalb er eine psychiatrische Begutachtung empfehle,
dass der daraufhin von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25), einen Kokainabusus (ICD-10 F14.1) und eine Persönlichkeit mit dissozialen, emotional instabilen/depressiven, sensitiven und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0) sowie eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig leichten depressiven Episode (ICD-10 F33.0) diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Isoleur aktuell auf 50 % bezifferte und festhielt, dass die Arbeitsfähigkeit insbesondere durch den übermässigen Alkoholkonsum eingeschränkt sei, der Beschwerdeführer wegen der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsstörung nur bedingt in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum zu steuern, als medizinische Massnahme daher dringend eine Alkoholentzugs-/entwöhnungsbehandlung indiziert sei, wodurch mittelfristig, das heisst ca. innert sechs Monaten, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte,
dass der behandelnde Psychiater, Dr. A.___, in der Einspracheergänzung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/31) unter Hinweis auf eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung mit der Folge einer Suchterkrankung dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte und ausführte, dieser sei bereit, sich einer stationären Behandlung in der Suchtklinik Y.___ zu unterziehen,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsfähigkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können,
dass jedoch Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten,
dass das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird und festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist,
dass ein Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich alleine keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sondern vielmehr invalidenversicherungsrechtlich erst relevant wird, wenn die Suchterkrankung eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt, wobei das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen ist, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b),
dass im Fall einer krankheitsbedingten Ursache der Alkohol- beziehungsweise Drogensucht hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der Abhängigkeit erforderlich ist, dass der Suchterkrankung eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer solchen geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegen muss, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Suchterkrankung darstellt (Urteil des EVG in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis), es mithin nicht genügt, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen B. vom 29. August 1994, I 139/93),
dass mit dem Erfordernis des Krankheitswertes einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit verlangt wird, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des EVG in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1),
dass bei Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen Alkohol- beziehungsweise Drogensucht und krankheitswertigem psychischen Gesundheitsschaden für die Frage der zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen sind,
dass die Verwaltung und das Gericht zur Beantwortung dieser Frage auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Entstehung der Suchterkrankung auf der einen und der allfälligen psychischen Komorbidität auf der anderen Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen ist (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen),
dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht), um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, und es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4),
dass die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc),
dass sich aus den übereinstimmenden medizinischen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer seit der Adoleszenz an einer primären Persönlichkeitsstörung mit der Folge einer Suchterkrankung leidet, zu welcher nunmehr auch eine depressive Komponente hinzugekommen ist (Urk. 8/31, Urk. 8/32 und Urk. 8/36),
dass gemäss dem Gutacher Dr. D.___ sowie Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere durch den Alkoholkonsum eingeschränkt ist (Urk. 8/32 S. 7 und Urk. 8/31), und Letzerer laut dem Gutachter durch die Persönlichkeitsstörung nur bedingt in der Lage sein soll, seinen Alkoholkonsum zu steuern (Urk. 8/32 S. 7 und 8),
dass demnach feststeht, dass die Persönlichkeitsstörung zumindest eine Teilursache der Suchterkrankung darstellt, es indes unklar ist, ob Erstere geeignet, das heisst genügend erheblich im Sinne der obigen Erwägungen ist, um eine Alkohol- und Kokainabhängigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, zu bewirken,
dass die medizinischen Akten und dabei insbesondere das Gutachten dazu keine eindeutigen beziehungsweise nachvollziehbaren Angaben und Antworten enthalten, Dr. D.___ die Frage, ob die Sucht Folge oder Ursache eines psychischen oder somatischen Leidens von Krankheitswert ist, zwar bejaht hat, er als Begründung jedoch einzig angegeben hat, dass der Beschwerdeführer dissoziale, emotional instabile, sensitive und impulsive Persönlichkeitszüge aufweise (Urk. 8/32 S. 8),
dass sich aufgrund der medizinischen Akten im Weiteren ebenfalls nicht beurteilen lässt, ob die psychische Erkrankung einen solchen Schweregrad aufweist, dass ihr unabhängig vom Suchtgeschehen ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zukommt (Urk. 8/32 S. 9), es demnach nicht feststeht, ob der Persönlichkeitsstörung invalidisierende Wirkung zukommt,
dass der Gutachter auf die Frage, welche Anteile der allfälligen Arbeitsunfähigkeit in der selbständigen psychischen Erkrankung gründeten, zur Antwort gegeben hat, die Persönlichkeitszüge und das Suchtverhalten interagierten gegenseitig negativ, die Persönlichkeitsstörung sei seines Erachtens jedoch primär und das Suchtverhalten deshalb als Folgekrankheit zu werten sowie die Arbeitsfähigkeit sei vorwiegend durch das Suchtverhalten bedingt (Urk. 8/32 S. 9),
dass sich der relevante medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Fragen nach der Erheblichkeit der primären psychischen Erkrankung sowie nach deren invalidisierenden Wirkung nicht als genügend abgeklärt erweist, demnach die Begründung der leistungsablehnenden Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 8/6) und des gleichlautenden Einspracheentscheides vom 5. Januar 2006 (Urk. 2), wonach die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sein soll, nicht fundiert ist,
dass daher die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese entweder durch nochmaliges Nachfragen beim Gutachter Dr. D.___ oder durch Einholung eines Obergutachtens abklärt, ob und allenfalls in welchem Ausmass beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf dessen Erwerbsfähigkeit vorliegt, und sie hernach über den Rentenanspruch neu entscheidet,
dass die Beschwerdegegnerin, falls sie dem Beschwerdeführer eine Rente gewähren und er sich bis dahin noch keiner zumutbaren Behandlung unterzogen haben sollte, diesen auf die baldmöglichst vorzunehmende Revision aufmerksam zu machen und ihn in korrekter Durchführung des Mahnverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht aufzufordern hat, die ihm zumutbaren medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 7 ATSG durchzuführen,
dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der einzuholenden ergänzenden medizinischen Abklärungen dem Gutachter Dr. D.___ oder dem Obergutachter auch die Frage nach den zumutbaren Behandlungsmethoden insbesondere nach der von Dres. D.___ und A.___ empfohlenen stationären Entziehungskur (Urk. 8/31 und Urk. 8/32) zu unterbreiten haben wird,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 (Urk. 2) entsprechend aufzuheben ist,
dass Versicherte gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen haben, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren,
dass die Wirksamkeit der in Frage stehenden Entziehungskur wegen der der Suchterkrankung zugrunde liegenden Persönlichkeitsstörung gemäss Einschätzung des Gutachters höchstwahrscheinlich nicht von Dauer sein wird, sondern auf lange Sicht in psychosozialen Belastungssituationen mit Rückfällen ins Suchtverhalten zu rechnen sein wird (Urk. 8/32 S. 10), weshalb von einer Behandlung des Leidens an sich auszugehen ist,
dass die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzurechnen ist, auch dann nicht zu übernehmen hat, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann, da der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium darstellt, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten einer Entziehungskur in Ausdehnung des Verfügungsgegenstandes im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht abgelehnt hat,
dass die Beschwerde daher diesbezüglich abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 5. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).