IV.2006.00154
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichter Imhof
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 1. Juli 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 in der B.___ geborene A.___ reiste im August 1999 zusammen mit C.___ sowie mit ihren zwei minderjährigen Kindern (geboren 1988 und 1996) in die Schweiz ein. Die Behörden erteilten ihr vorerst eine Aufenthaltsbewilligung N für Asylsuchende und hernach einen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer (Urk. 8/37, Urk. 8/61). Dr. med. D.___, FMH für Allgemeine Medizin, bei dem A.___ ab Mai 2000 in hausärztlicher Behandlung stand (Urk. 8/20/3, Urk. 13/2/2), veranlasste eine psychiatrische Abklärung der Versicherten, die am 16. und 25. Juli 2001 sowie am 7. Januar 2002 in der Psychiatrischen Poliklinik, Integrierte Psychiatrie Z.___, stattfand (vgl. Urk. 23/1-6). Ab August 2002 wurde A.___ von Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie in delegierter Psychotherapie von F.___, Psychotherapeutin SPV, betreut (Urk. 8/18, Urk. 13/3). In den Jahren 2002, 2003 und 2005 hielt sich die Versicherte jeweils während mehrerer Wochen oder Monate in psychiatrischen Einrichtungen zwecks ambulanter oder stationärer Behandlung auf (vgl. etwa Urk. 8/17-21).
A.___ ersuchte am 19. April 2005 (erneut) um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung und begründete dies damit, seit dem Jahr 2000 an einer psychischen Erkrankung zu leiden (Urk. 8/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte den Antrag mit Verfügung vom 29. Juni 2005 (Urk. 8/9) ab. Die hiergegen am 9. August 2005 erhobene (Urk. 8/7) und am 9. September 2005 eingehender begründete Einsprache (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. Januar 2006 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesundheitsschaden der Versicherten sei bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz infolge der im Herkunftsland erlittenen Misshandlungen eingetreten.
2.
2.1 Hiergegen erhob A.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 6. Februar 2006 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte:
„1. Die Verfügung vom 29. Juni 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 der IV-Stelle Zürich seien aufzuheben und es sei der Versicherten eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Juni 2005 und der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Untersuchung an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdeführerin begründete die Anträge insbesondere damit, dass sie nach ihrer Einreise im Asylbewerberwohnheim G.___ noch verschiedene Aufgaben und Arbeiten von beträchtlichem Umfang wahrgenommen und sich ihr Gesundheitszustand erst Mitte 2001 bzw. im Frühjahr 2002 deutlich verschlechtert und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe. Weiter ersuchte sie um gerichtliche Einvernahme von Frau H.___, der ehemaligen Betreuerin der Beschwerdeführerin im Wohnheim G.___, sowie um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und kündigte an, zusätzliche Beweismittel einzureichen.
2.2 Die IV-Stelle hielt in der Beschwerdeantwort vom 13. März 2006 am angefochtenen Einspracheentscheid fest und ersuchte um Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Akten und führte an, gestützt auf die Anamnese der Versicherten sei davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitsschaden bereits im Herkunftsstaat eingetreten sei (Urk. 7).
2.3 In der Replik vom 2. Juni 2006 (Urk. 12) änderte die Beschwerdeführerin ihre Anträge wie folgt:
„1. Die Verfügung vom 29. Juni 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 der IV-Stelle Zürich seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Gesundheitsschaden der Versicherten mehr als ein Jahr nach Einreise in die Schweiz eingetreten ist, und die Sache sei zum Erlass einer Rentenverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Juni 2005 und der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Untersuchung und zur anschliessenden Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerdeantwort mehrere Arztberichte sowie weitere Beweismittel ein (Urk. 13/1-5).
2.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2006 (Urk. 16) auf weitere Stellungnahme verzichtet hatte, erklärte das Gericht mit Verfügung vom 19. Juni 2006 (Urk. 17) den Schriftenwechsel als geschlossen.
3. Am 25. September 2006 (Urk. 18/1) setzte die Beschwerdeführerin das Gericht darüber in Kenntnis, dass die IV-Stelle im Rahmen des Gesuches um Ausrichtung einer einkommensabhängigen ausserordentlichen Rente gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der B.___ (sie wird seit dem 1. Januar 1997 als plafonierte Ergänzungsleistung ausgerichtet) ihren Invaliditätsgrad festgelegt habe, und reichte einen diesbezüglichen Vorbescheid vom 14. September 2006 ein (Urk. 18/3).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 gelangte das Gericht an Dr. med. I.___, Leitender Arzt der Psychiatrischen Poliklinik, Integrierte Psychiatrie Z.___, und ersuchte ihn um Beantwortung mehrerer Fragen betreffend die dortige Untersuchung oder Behandlung der Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 und 2002 (Urk. 18/5. Dr. I.___ und Dr. med. J.___, Oberarzt, beantworteten diese Frage im Schreiben vom 30. Juli 2007 (Urk. 21) und belegten ihre Angaben mit verschiedenen ärztlichen Schreiben und Berichten (Urk. 23/1-19). Das Gericht gab den Parteien mit Verfügung vom 29. August 2007 Gelegenheit zur Vernehmlassung zu diesen Akten (Urk. 24). Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 29. Oktober 2007 Stellung (Urk. 28), während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess.
4.2 Das Gericht ersuchte mit Verfügung vom 18. Februar 2008 Dr. D.___ um präzisierende Auskünfte zu seinen medizinischen Angaben über die Beschwerdeführerin (Urk. 29) und stellte überdies mit Verfügung vom 25. Februar 2008 Frau H.___ mehrere Fragen betreffend die Beschwerdeführerin (Urk. 32). Dr. D.___ beantwortete die ihm gestellten Fragen im Schreiben vom 19. März 2008 (Urk. 36) und Frau H.___ im Schreiben vom 3. März 2008 (Urk. 38). Zu den beiden Auskunftsschreiben nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2008 Stellung (Urk. 40), während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht bleiben grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1). Dies sind in der vorliegenden Streitigkeit insbesondere die materiellen Normen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der im Jahr 2001 geltenden Fassung. Demgegenüber sind verfahrensrechtliche Normen mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich sofort auf pendente Angelegenheiten anwendbar, soweit das Gesetz keine anders lautenden Übergangsbestimmungen enthält (BGE 129 V 115 Erw. 2.2).
1.2
1.2.1 Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung).
1.2.2 Nach Art 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis durch die Person, welche die Leistung beansprucht, um die Invalidität begründenden Tatsachen, sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b, 111 V 121 Erw. 1d).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (lit. b; BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b /cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI-Praxis 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.2.3 Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung haben die rentenberechtigten versicherten Personen, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung) und Art. 29ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG (Betreuungs- oder Erziehungsgutschriften) aufweist (vgl. Ueli Kieser, Ausländische Staatsangehörige und soziale Sicherheit, in: Ausländerrecht, Basel 2002, S. 92 N 3.42 zu § 3). Die geforderte Versicherteneigenschaft ergibt sich aus Art. 1a Abs. 1 AHVG, wonach Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz als obligatorisch versichert gelten. Nicht versichert nach Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung ist, wer die Voraussetzung nach Abs. 1 nur für kurze Zeit erfüllt. Dazu zählen auch Asylsuchende ohne Erwerbstätigkeit in den ersten sechs Monaten nach Einreichung ihres Asylgesuches, wobei solche, die später als Flüchtlinge anerkannt werden, rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches versichert sind (Art. 2 Abs. 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung).
1.3
1.3.1 Den innerstaatlichen Normen gehen allfällig abweichende Bestimmungen in den zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
1.3.2 Gemäss Art. 2 des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik B.___ über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.762.1; in Kraft seit dem 1. Januar 1972) sind die K.___en Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der Invalidenversicherung (Art. 1 lit. B Ziff. 1b) den Schweizer Bürgern gleichgestellt, soweit das Abkommen und dessen Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmen. Dementsprechend haben K.___e Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung (Art. 10 Abs. 1 des Abkommens).
3.3 Wie das Dargestellte zeigt, weichen die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen betreffend die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht vom innerstaatlichen Recht ab.
2. Die Beschwerdeführerin war laut Art. 2 Abs. 2 AHVV (in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung) sechs Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz und mithin ab März 2000 aufgrund ihres hiesigen Wohnsitzes in der IV versichert (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Mai 2007, I 190/06). Ausweislich der Akten entrichtete sie ab demselben Zeitpunkt Beiträge (Urk. 8/38). Folglich entsteht ihr ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente dann, wenn die Invalidität nicht früher als am 1. Februar 2001 eingetreten ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem Jahr durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig war und weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % aufwies.
3.
3.1
3.1.1 Hausarzt Dr. D.___ verwies am 21. November 2003 die IV-Stelle für Auskünfte über den Gesundheitszustand an die Integrierte Psychiatrie Z.___ (L.___) zwecks Beizugs verschiedener Arztberichte (Urk. 8/20/1). Weiter hielt er im Bericht vom 2. Dezember 2003 zu Händen der IV-Stelle fest, bei der Beschwerdeführerin stehe eine psychische Diagnose im Vordergrund. Diese überstrahle alle andern vorhandenen Probleme und führe zu schweren innerfamiliären und psychosozialen Schwierigkeiten. Die Diagnose lasse sich am ehesten unter den Begriff einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung subsumieren. Somatische Diagnosen seien Schulter- und Armschmerzen beidseits, jedoch rechts anhaltender und stärker als links, mit Gelenk- und Weichteilschmerzen. Diese Diagnose wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Da aber die Beschwerdeführerin als Asylbewerberin nie einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, habe er keine Notizen zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Der Hausarzt legte einen an ihn adressierten Bericht vom 17. April 2003 der Rheumaklinik des Kantonsspitals Z.___ bei und empfahl der IV-Stelle, Berichte der L.___ beizuziehen (Urk. 8/20/3).
3.1.2 Im Bericht vom 17. April 2003 der Rheumaklinik des Kantonsspitals Z.___ diagnostizierten Dres. M.___, Assistenzärztin, und N.___, Oberarzt, bei der Beschwerdeführerin Arthralgien am rechten Handgelenk sowie der MCP- und DIP-Gelenke II und III rechts unklarer Ätiologie mit anamnestisch möglicher Synovitis und Daktylitis sowie aktuell vorhandener szintigraphisch minimaler Hyperämie des Zeigefingers rechts und auch des 3. Strahls rechts, eine Periarthropathia humero scapularis tendinotica rechts, ein rechtsbetontes myofasciales Schmerzsyndrom im Trapezius bei Fehlform der Wirbelsäule (linkskonvexer Skoliose, lumbale Hyperkyphose) und bei Hyperlaxizität, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Die medizinischen Fachpersonen bescheinigten der Beschwerdeführerin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Diese bestehe aus psychiatrischer Sicht, ihrerseits hätten sie keine Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit ausgestellt (Urk. 20/4).
3.1.3 Dr. D.___ hielt im Schreiben vom 31. August 2005 zu Händen von Frau O.___, case management, L.___, fest, die Beschwerdeführerin stehe seit Mai 2000 in seiner Behandlung. Im ersten Jahr habe er sie nur wegen Kopfschmerzen behandelt. Im Sommer 2001 finde sich erstmals eine Notiz über psychische Probleme der Beschwerdeführerin in seinen Akten. In diesem Zeitpunkt habe er die Beschwerdeführerin der Psychiatrischen Poliklinik beim Kantonsspital Z.___ zugewiesen, und es sei eine antidepressive Therapie eingeleitet worden. Über eine theoretische Arbeitsunfähigkeit finde sich keine Notiz im Jahr 2000. Die Patientin sei jedoch durch die Schmerzsymptomatik stark eingeschränkt gewesen (Urk. 8/5/2 = Urk. 13/2/2). Auf einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Fragebogen diagnostizierte Dr. D.___ am 28. Februar 2006 bei ihr einen Schulter-Arm-Schmerz, Kopfweh, Clavus, eine posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Episoden. Über eine theoretische Arbeitsunfähigkeit enthielten die Akten keine Notizen; aber sicher sei die Beschwerdeführerin durch ihre Schmerzen stark beeinträchtigt gewesen (ca. ab September 2001). Dr. D.___ fügte bei, aus psychischen Gründen könnte man eine Arbeitsunfähigkeit attestieren, teilweise ab Juli 2001 und ganz während und nach dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik (Urk. 13/2/1).
3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ legte im Bericht vom 17. Mai 2005 zu Händen der IV-Stelle vorab dar, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 27. August 2002 in seiner Behandlung. Er diagnostizierte bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Im Rahmen der Anamnese hielt der Psychiater fest, die P.___e Beschwerdeführerin habe schon in der Kindheit politische Gewalt in ihrer eigenen Familie erlebt. Mehrere verwandte oder verschwägerte Personen seien verschwunden oder tot. Sie sei selber während 38 Tagen inhaftiert und dabei gefoltert worden. Anschliessend habe sie drei Jahre im Untergrund gelebt, bevor sie 1999 in die Schweiz geflohen sei. Seit der Zeit im Untergrund leide sie an Albträumen und massiven Schlafstörungen sowie an flash backs. Die Stimmungslage sei gedrückt, sie habe Ängste, allein das Haus zu verlassen, und leide an einer chronischen Schmerzproblematik. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik sei die Patientin bis heute nicht arbeitsfähig gewesen, und auch auf längere Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben (Urk. 8/18). Die delegierte Psychotherapeutin F.___ hielt in ihrem Schreiben vom 3. März 2006 zu Händen des Rechtsvertreters bei der Beschwerdeführerin dieselben Diagnosen wie der delegierende Psychiater fest. Sie sei seit Beginn der Psychotherapie am 27. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig, und auch auf längere Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben (Urk. 13/3).
3.3
3.3.1 Dr. med. Q.___, Oberärztin, und lic. phil. R.___, Psychologin FSP, Tagesklinik, L.___, hielten im Bericht vom 26. November 2003 zu Händen der Invalidenversicherung fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. und 25. Juli 2001 sowie am 7. Januar 2002 in der Psychiatrischen Poliklinik, L.___, ambulant konsiliarisch abgeklärt wurde. Im Jahr 2002 habe sie sich infolge der zunehmenden Verschlechterung der depressiven Reaktion auf die früher erlittene politische Verfolgung und Inhaftierung vom 7. März bis 15. April 2002 in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik S.___, L.___, und vom 16. April bis 27. September 2002 in der Tagesklinik, L.___, aufgehalten und sei danach vom 10. bis 17. Oktober 2002 im Ambulatorium, L.___, weiter betreut worden. Im Juni 2003 habe sich eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abgezeichnet. Daher sei sie vom 30. Juni bis 20. August 2003 zwecks stationärer Behandlung in der Allgemeinen Psychiatrie der L.___ gewesen. Seit dem 25. August 2003 sei sie nunmehr in der Tagesklinik der L.___, wobei zwischenzeitlich, das heisst vom 27. August bis 1. September 2003 eine Krisenintervention in der Allgemeinen Psychiatrie durchgeführt wurde.
3.3.2 Dr. Q.___ und lic. phil. R.___ stellten im Bericht vom 26. November 2003 bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) fest. Diese Gesundheitsstörungen bestünden seit 1999. Die Beschwerdeführerin selbst nenne als Beschwerden vor allem Schlafstörungen und Albträume, eine geringe Belastbarkeit, diverse körperliche Beschwerden (Rücken, Kopf, Kiefer, Handgelenke), starke Stimmungsschwankungen mit grosser Traurigkeit, innerliche Unruhe und Nervosität sowie diverse Ängste (nie alleine in die Stadt, Angst vor Polizisten, Angst, zurück in die B.___ zu müssen). Daraus resultiere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die anamnestisch seit drei Jahren vorliege. Die Fachpersonen führten weiter aus, bei konstanter sozialpsychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung sowie regelmässiger Medikamenteneinnahme sollte die Arbeitsunfähigkeit langfristig wieder verbessert werden können, weshalb sie eine diesbezügliche Überprüfung innert 12 bis 18 Monaten empfahlen (Urk. 8/19 = Urk. 8/21/3).
3.4 Im Arztbericht vom 30. Mai 2005 zu Händen der Invalidenversicherung hielten Dres. med. N. T.___, Assistenzärztin, und U.___, leitender Arzt, Depressions- und Angststation, Erwachsenenpsychiatrie, Klinik V.___, L.___, bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2) fest, dies seit ihrer Jugend im P.___en Widerstand. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz nie eine Berufstätigkeit ausgeübt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie halbtags arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, berufliche Massnahmen seien angezeigt. Die Wohnungssuche übernehme die Tochter. Bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sei die Beschwerdeführerin auf Begleitung angewiesen (Urk. 8/17).
4.
4.1
4.1.1 Hausarzt Dr. D.___ bat im Überweisungsschreiben vom 26. Juni 2001 die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Poliklinik, L.___, die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch und allenfalls zu einer psychotherapeutischen Begleitung aufzubieten. Er diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine chronische Cephalea bei bekannten Spannungskopfschmerzen, bekannter Analgetikaeinnahme über Jahre und Immigrationsproblematik. Die Beschwerdeführerin sei ihm im März 2000 von Dr. W.___ überwiesen worden. Er habe zuerst eine chronische Sinusitis behandelt und später versucht, mit Physiotherapie und verschiedenen und Medikamenten, die Kopfschmerzen zu lindern. Von November 2000 bis Juni 2001 habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen. Im Juni habe ein Fremder sie mit einem Stuhl auf den Kopf geschlagen; seither eskaliere die Schmerzsymptomatik, die Patientin brauche wieder viel mehr Analgetika (Urk. 23/1).
4.1.2 Aufgrund von zwei Abklärungsuntersuchungen am 16. und 25. Juli 2001 diagnostizierten Dres. med. X.___, Assistenzärztin, und Y.___, leitender Arzt, Psychiatrische Poliklinik, L.___, im Bericht vom 17. August 2001 zu Händen von Dr. D.___ bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) im Rahmen einer politischen Verfolgung im Heimatland (Z65.4) sowie differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Die Patientin habe berichtet, dass sie seit zwei Gefängnisaufenthalten in den Jahren 1995 und 1996 in der B.___, während denen sie misshandelt worden sei, ständig an Kopfschmerzen leide, traurig sei, sehr schlecht ein- und durchschlafe und rasch die Nerven verliere. Bis zum Gefängnisaufenthalt sei sie gesund gewesen. Seit Einreise in die Schweiz seien die Beschwerden etwas schlimmer geworden. Sie grüble immer wieder über die Vergangenheit nach und habe Angst, dass sie wieder in die B.___ ins Gefängnis müsse, und könne daher nur wenige Dinge im Haushalt erledigen. Da sie sich eine Beschäftigung gewünscht habe, habe sie nun einen Monat Kinderbetreuung im Asylheim G.___ gemacht, was ihr jedoch zuviel geworden sei (Urk. 23/2-7).
4.2 Gemäss dem Austrittsbericht vom 9. April 2002 (Urk. 23/8) von Dres. med. B. Achilles, Assistenzarzt, und M. Eggenberger, Oberarzt, Kantonale Psychiatrische Klinik S.___, Allgemeine Psychiatrie, L.___, trat die Beschwerdeführerin infolge der zunehmenden Verschlechterung ihrer depressiven Reaktion auf die im Herkunftsstaat erlittene Verfolgung am 7. März 2002 freiwillig in die Klinik ein. Die Ärzte hielten bei der Beschwerdeführerin die Diagnose von Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) sowie den geplanten Übertritt in die Tagesklinik fest.
4.3
4.3.1 Dr. med. AA.___, Assistenzärztin, und med. pract. AB.___, Oberärztin, offene Aufnahme- und Rehabilitationsstation, Klinik S.___, L.___, hielten im Austrittsbericht vom 9. September 2003 zu Händen von Dr. D.___ fest, infolge einer erneuten starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2003 freiwillig zur stationären Behandlung in die Klinik S.___, L.___, begeben und sie sei am 20. August 2003 im Einvernehmen um baldige Weiterbehandlung in der Tagesklinik, L.___, nach Hause entlassen worden. Die Ärztinnen diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Syndromen (ICD-10 F32.11), eine Agoraphobie ohne Panikstörung (ICD-10 F40.0), den Tod einer Familienangehörigen (Mutter; ICD-10 Z63.4), Probleme nach Inhaftierung (ICD-10 Z65.1) sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3). Den Angaben der Ärztinnen lässt sich zudem entnehmen, dass nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der Tagesklinik, L.___, im Jahr 2003 (richtig: 2002) eine Besserung des Zustandes vorlag. Jedoch sei im September 2002 ihre Mutter gestorben. Seither sei die Beschwerdeführerin mehr und mehr depressiv, habe Albträume und könne nicht mehr gut schlafen (Urk. 13/4/1).
4.3.2 Lic. phil. R.___, Psychologin FSP, und Dr. med. Q.___, Oberärztin, Ambulatorium, Tagesklinik, L.___, hielten im Austrittsbericht vom 28. August 2003 bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) fest (Urk. 23/10).
4.3.3 Dres. med. AC.___, Assistenzarzt, und AD.___, Oberärztin, Akutaufnahmestation, Klinik S.___, L.___, hielten im Austrittsbericht vom 22. September 2003 zu Händen der Tagesklinik, L.___, fest, die Beschwerdeführerin habe sich vom 27. August bis 1. September 2003 in ihrer Institution aufgehalten. Denn infolge einer Auseinandersetzung mit einem Sozialarbeiter des Wohnheims G.___ wegen angeblich ungenügender Arbeitsleistung des Ehemannes habe die Beschwerdeführerin eine akute Dekompensation erlitten. Zu Behandlungsbeginn sei sie depressiv und unzufrieden mit ihrer Wohnsituation gewesen. Durch die Vermittlung einer Hilfe bei der externen Wohnungssuche habe der Auslöser für die Dekompensation beseitigt und danach die Beschwerdeführerin entlassen werden können. Dres. AC.___ und AD.___ diagnostizierten bei ihr eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Tod einer Familienangehörigen (Mutter; ICD-10 Z63.4), Probleme nach Inhaftierung (ICD-10 Z65.1) sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z 60.3) (Urk. 13/4/2).
4.4 Dres. T.___ und U.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 12. April 2005 zu Händen von Dr. E.___ bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2). Infolge der Exazerbation einer schon lange andauernden Krise mit der Heimleiterin des Asylbewerberwohnheims G.___ habe sich die Beschwerdeführerin vom 11. Januar bis 29. März 2005 zur freiwilligen stationären Behandlung in der Klinik aufgehalten. Die Gedanken der Beschwerdeführerin seien stark auf diese Probleme sowie die Wohnungssuche eingeengt. Insgesamt handle es sich um eine Patientin mit einer traumatischen Belastungsstörung aufgrund der Erlebnisse während der politischen Verfolgung, die sich weiterhin sehr schnell von äusseren Situationen bedroht und dann dieser Bedrohung hilflos ausgeliefert fühle (Urk. 13/5).
5.
5.1 Auf Anfrage von Frau O.___, case management, L.___, antwortete Frau H.___ in der Email vom 9. September 2005, sie habe von Anfang Januar 2000 bis Ende August 2002 im Asylbewerberwohnheim G.___ gearbeitet und die Familie der Beschwerdeführerin betreut. Dabei habe sie die Beschwerdeführerin als liebenwerte, fröhliche und ausgeglichene Frau erlebt, die ihre Familie bestens versorgt und die Familienwohnung, die direkt über dem Büro der Betreuerinnen und Betreuer gelegen habe, sehr ordentlich besorgt habe. Sie sei ihrem Mann stets eine Stütze gewesen. Neben ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau habe die Beschwerdeführerin während ungefähr eines Jahres oder etwas mehr an vier Nachmittagen pro Woche während zwei Stunden auch eine Kinderspielgruppe, bestehend aus 10 bis 13 Kindern im Alter von 4 bis 12 Jahren, selbständig beschäftigt und beaufsichtigt. Sie habe diese Aufgabe sehr gut erfüllt. Gemäss Erinnerung der Auskunft gebenden Person war die Beschwerdeführerin damals höchst selten krank (Urk. 8/5). Frau H.___ führte in einer Email vom 6. Februar 2006 an die Rechtsvertreterin weiter aus, die Beschwerdeführerin habe während der genannten Zeit im Wohnheim G.___ regelmässig und ernsthaft Arbeit als Putzhilfe gesucht (Urk. 13/1/1). Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie während drei Monaten halbtags für die Asylkoordinationsstelle geputzt (Urk. 1 S. 1, Urk. 12 S. 3).
5.2 Den Akten liegt ein „Vertrag Hauswartsstelle G.___“ vom 15. August 2001 zwischen dem Wohnheim G.___ einerseits und C.___ und der Beschwerdeführerin andererseits bei, wonach das „Hauswartehepaar“ verschiedene Arbeiten in der Umgebung, im Unterhalt und in der Reinigung des Wohnheims zu leisten hatte und hierfür mit der Hauswartwohnung plus monatlich Fr. 300.-- entschädigt wurde (Urk. 13/1/2). Weiter findet sich darin eine „Bestätigung“ vom 10. Juli 2003 der Asylkoordination Z.___, Wohnheim G.___, wonach Herr C.___ zusammen mit der Beschwerdeführerin seit dem 15. August 2001 im Wohnheim als einem Betrieb mit 135 Asylsuchenden die Aufgaben eines Hauswartes erledigte (Urk. 13/1/3/2), sowie ein Begleitschreiben vom 3. Februar 2006 von Frau AE.___, Asylkoordination, Departement Soziales, Z.___, wonach Herr Gül auch nach Juli 2003 bis zum Wechsel in eine Wohnung am 1. Juli 2005 weiterhin die Hauswartsaufgaben ausführte (Urk. 13/1/3/1).
6.
6.1 Auf Nachfrage des Gerichts hin hielten Dres. med. I.___, Leitender Arzt, und J.___, Oberarzt, L.___, im Schreiben vom 30. Juli 2007 (Urk. 21) unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei am 16. und 25. Juli 2001 sowie am 7. Januar 2002 in der Psychiatrischen Poliklinik, L.___, ambulant konsiliarisch abgeklärt worden. Den beigelegten Krankengeschichtsnotizen zu den Abklärungen vom 16. und 25. Juli 2001 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Beschwerden (Kopfschmerzen, Grübeln über die Vergangenheit, Traurigkeit, schlechter Nachtschlaf, schlechte Nerven im Sinne schnellen Ärgers, Weinens und Schreiens) berichtete, welche seit den Gefängnisaufenthalten in den Jahren 1995 und 1996 bestünden und seit der Einreise in die Schweiz noch etwas schlimmer geworden seien. Die Beschwerdeführerin habe Angst, in die B.___ zurückkehren zu müssen. Sie habe oft und insbesondere bei Lärm Kopfschmerzen und Schwindel, werde nervös und müsse weinen. Weiterhin könne sie im Asylbewerberheim Kinderbetreuung machen, sie habe jedoch Mühe damit, da die Kinder oft laut seien (Urk. 23/5). In den Notizen zum 7. Januar 2002 wird ein unverändertes Befinden der Beschwerdeführerin festgehalten, sie leide weiterhin an depressiver Stimmungslage, Antriebsmangel, Grübeln und Gesichtsschmerzen (Urk. 23/6). Auf die Frage des Gerichts nach der damaligen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten Dres. I.___ und J.___ aus, laut den Unterlagen habe die Beschwerdeführerin damals offensichtlich im Asylbewerberwohnheim in der Kinderbetreuung gearbeitet, was ihr jedoch laut eigenen Angaben Mühe gemacht habe, insbesondere weil der Lärm Kopfschmerzen ausgelöst habe. Deswegen sei sie ja bei Dr. D.___ in Behandlung gewesen.
6.2 Dr. D.___ wiederholte auf Nachfrage des Gerichts im Schreiben vom 19. März 2008, dass in der Krankengeschichte keine Daten betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als einer von chronischen Schmerzen geplagten Patientin festgehalten seien, dass er aber aufgrund der nachträglichen Kenntnis der genauen psychiatrischen Diagnose nunmehr annehme, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2000 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Eine genaue zeitliche Festlegung sei ihm aber nicht möglich. Unwesentlich sei im Übrigen, ob die chronischen Schmerzen im Bereich des Kopfes oder der Schulter bestanden hätten. Den Fragebogen vom 28. Februar 2006 habe er zu Händen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ausgefüllt (Urk. 36).
6.3 Frau H.___ präzisierte im Schreiben vom 3. März 2008 zu Händen des Gerichts, die Beschwerdeführerin habe die Kinderspielgruppe im Wohnheim G.___von circa Mai 2001 bis Juni 2002 geleitet. Frau H.___ führte weiter aus, sie habe von Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Leitung der Kinderspielgruppe nur insofern etwas bemerkt, als diese anfänglich zuwenig gewagt habe, den Kindern Grenzen zu setzen. Frau H.___ wiederholte, während ihrer Tätigkeit im G.___ sei die Beschwerdeführerin eine fröhliche, selbständige und voll arbeitsfähige Frau gewesen (Urk. 35).
6.4 Zu den Auskünften der Dres. I.___ und J.___, von Dr. D.___ und von Frau H.___ nahm die Beschwerdeführerin in den Eingaben vom 29. Oktober 2007 (Urk. 28) und vom 17. April 2008 (Urk. 40) Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen.
7.
7.1 Die besondere Schwierigkeit des vorliegenden Falls liegt darin, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einer Person festgestellt werden soll, die seit ihrer Einreise in die Schweiz im August 1999 nicht auf dem offiziellen Arbeitsmarkt tätig war, und vor der Einreise im Herkunftsland während mehrerer Jahre im Untergrund lebte und daher dort jedenfalls nicht auf dem offiziellen Arbeitsmarkt tätig war.
7.2. Nach übereinstimmenden Angaben der beteiligten Ärztinnen und Ärzte leidet die Beschwerdeführer infolge der im Herkunftsland erlittenen Folterungen im wesentlichen an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), an rezidivierenden depressiven Störungen (ICD-10 F33.2) sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5). Laut dem Arztbericht von Dr. Q.___ und lic. phil. R.___, L.___, vom 23. November 2003 (Urk. 8/19) zu Händen der Invalidenversicherung existieren diese Gesundheitsstörungen seit dem Jahr 1999. Aus ihnen resultiere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die anamnestisch seit drei Jahren vorliege. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, anlässlich jener Untersuchungen habe ihre minderjährige Tochter übersetzt und es sei ihr bei dieser zeitlichen Angabe ein Fehler unterlaufen. Dieser Einwand kann jedenfalls deshalb nicht gehört werden, weil auch andere beteiligte Ärztinnen und Ärzte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der jeweiligen Behandlung oder Untersuchung sehr ähnliche Aussagen machen. So halten Dres. X.___ und Y.___, welche die Beschwerdeführerin nach Zuweisung durch den Hausarzt im Sommer 2001 erstmals psychiatrisch abklärten, fest, die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben bis zum Gefängnisaufenthalt in den Jahren 1995 und 1996 gesund gewesen und leide seither an Kopfschmerzen, Traurigkeit, Schlafstörungen und „schlechten Nerven“. Die Störungen seien seit der Einreise in die Schweiz etwas schlimmer geworden. Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ führt aus, die Beschwerdeführerin leide seit der Zeit im Untergrund an Symptomen wie Albträumen und massiven Schlafstörungen infolge der erlittenen Gewalt und sei aufgrund dieser Symptomatik bis heute nicht arbeitsfähig gewesen. Dres. T.___ und U.___ diagnostizieren bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störungen seit der Zeit im politischen Widerstand. Sie fühle sich „weiterhin“ sehr schnell von äusseren Situationen bedroht und sei dann diesen hilflos ausgeliefert. Wie weiter die gerichtliche Nachfrage vom 18. Februar 2008 bei Hausarzt Dr. D.___ ergab, betrachtet dieser die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn im Mai 2000 als wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er erklärt, dass er nach Kenntnisnahme des genauen Krankheitsbildes der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin dies nachträglich so annehmen müsse.
7.3 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie habe bis Mitte 2001 höchstens an rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierenden Schmerzstörungen gelitten. Sie stützt sich für die Behauptung, sie sei bis Mitte 2001 bzw. bis Juni 2002 in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt gewesen, des Weitern auf die Vorbringen, dass sie zusammen mit C.___ seit ungefähr August 2001 im Wohnheim G.___ die Hauswartsstelle inne gehabt habe und dass sie von ungefähr Mai 2001 bis ungefähr Juni 2002 an vier Nachmittagen pro Woche jeweils während drei Stunden eine Kinderspielgruppe im Wohnheim geleitet habe.
7.4 Was das Argument der nicht invalidisierenden Schmerzstörungen betrifft, so ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss Schmerzstörungen sowie gewisse Formen der Depression dann als invalidisierend gelten, wenn sie zusammen mit einer psychischen Störung von Krankheitswert auftreten, so dass der betreffenden Person bei zumutbarer Willensanstrengung eine Überwindung im Sinne eines Tätigwerdens nicht möglich ist. Vorliegend besteht die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin in einer posttraumatischen Belastungsstörung als einer psychiatrischen Diagnose mit Krankheitswert, und die medizinischen Berichte zeigen, dass die Störungen bei Eintritt eines belastenden äusseren Ereignisses regelmässig exazerbieren. Entsprechend führt denn Dr. D.___ aus, nach Kenntnis der genauen Diagnose müsse er annehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der von ihm im Jahr 2000 festgestellten somatoformen Schmerzstörung wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
Hinsichtlich der angegebenen Tätigkeiten im Rahmen der Hauswartung ab August 2001 und der Kinderbetreuung ab Mai 2001 ist festzuhalten, dass beide Tätigkeiten nicht auf dem offiziellen Arbeitsmarkt erbracht wurden, was einer Kontrolle der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abträglich ist. Auch lässt sich im Rahmen der Hauswartung nicht feststellen, welche Familienmitglieder tatsächlich oder hauptsächlich die Arbeitslast trugen (vgl. die Bestätigung vom 10. Juli 2003 der Asylkoordination Z.___, Urk. 13/1/3/2: „Gerne bestätigen wir, dass Herr C.___ zusammen mit seiner Frau A.___ seit dem 15. August 2001 im Wohnheim G.___die Aufgaben eines Hauswartes erledigt“). Die Tätigkeit als Leiterin der Kinderspielgruppe im Wohnheim G.___ schliesst eine wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schon deshalb nicht aus, weil sie lediglich vier mal drei Stunden pro Woche dauerte. Überdies äusserte sich die Beschwerdeführerin im Juli 2001 im Rahmen der psychiatrischen Abklärungen dahin gehend, dass ihr diese Tätigkeiten insbesondere aufgrund des Kinderlärms Mühe bereiteten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei hier mehr auf die Beobachtungen von Frau H.___ als auf die teils retrospektiven Annahmen der Ärztinnen und Ärzte abzustellen, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn einerseits verhält sich so, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente angab, seit dem Jahr 2000 an einer Behinderung zu leiden, und dass sie sich gegenüber den Ärztinnen und Ärzten eingehend über ihre Beeinträchtigungen äusserte und letztere sich hierüber ein fachlich begründetes Urteil bildeten. Andererseits erscheinen die Angaben von Frau H.___ wenig hilfreich und kaum glaubwürdig, wenn sie ausführt: „Ich lernte Frau A.___ als eine liebenswerte, ausgeglichene und fröhliche Frau kennen … Frau A.___ war auch in dieser Zeit höchst selten krank, auf jeden Fall kann ich mich nicht daran erinnern“, jedoch zugleich feststeht, dass die beschriebene Person nicht nur wegen ernsthafter psychischer Störungen und Symptome abgeklärt werden musste, sondern sich während des von der Auskunftsperson beobachteten Zeitraums zum Teil in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt aufhielt.
7.5 Demnach ist auch im Falle der Beschwerdeführerin der medizinische Erfahrungswert nicht umgestossen, wonach bei Personen, die infolge von Folterungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, in der Regel spätestens nach einer Latenzzeit von sechs Monaten die gesundheitlichen Störungen und folglich auch die entsprechende Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auftauchen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. Auflage, Bern u.a. 2000, S. 170; Conrad Frey, Leiden an der Vergangenheit: die Traumaproblematik bei Flüchtlingen, in Caritas Schweiz, Hrsg., Sozialalmanach 2006, Psychische Invalidisierung, S. 115 ff., 119).
8. Im Ergebnis steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Einreise in die Schweiz und mithin jedenfalls vor Zurücklegen einer einjährigen Versicherungszeit in der schweizerischen Invalidenversicherung an einer erheblichen und mithin grundsätzlich rentenbegründenden Einschränkung ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit litt. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstandet werden kann und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).