IV.2006.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, VorsitzenderSozialversicherungsrichterin AnnaheimSozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 2. Oktober 2007
in Sachen
Mutuel Assurances
Groupe Mutuel Assurances GMA AG
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

G.___, geb. 1990
 
Beigeladene

gesetzlich vertreten durch den Vater S.___
 

Sachverhalt:
1.       Die 1990 geborene G.___ leidet an elektivem Mutismus (Urk. 7/23, 7/25 [= 7/28] und 7/29), weswegen die Invalidenversicherung die Kosten für eine Sprachheilbehandlung vom 1. August 1998 bis Ende des Schuljahres 2003/2004 übernommen hatte (Urk. 7/16, 7/18, 7/20 und 7/21). Zur Unterstützung der Sprachheilbehandlung übernahm die Invalidenversicherung sodann ab 1. Januar 2000 die Kosten der ärztlich verordneten Psychotherapie (Urk. 7/13, 7/17 und 7/19).
         Obwohl die Sprachheilbehandlung nach Ende des Schuljahres 2003/2004 nicht mehr weitergeführt wurde, ersuchte Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, mit Eingabe vom 2. August 2004 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten der weiterhin erforderlichen Psychotherapie auch künftig zu übernehmen (Urk. 7/42). Nach Einholung einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Invalidenversicherung (Urk. 7/12) leistete die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2004 Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie (richtig: Psychotherapie) für die Zeit vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 (Urk. 7/11).
         Am 12. Juni 2005 ersuchte Dr. A.___ wieder um Verlängerung der als medizinische Eingliederungsmassnahme gewährten Psychotherapie (Urk. 7/37). Da Dr. A.___ das Leistungsgesuch nicht näher begründete, holte die IV-Stelle einen Bericht bei ihr ein (Urk. 7/23: Arztbericht vom 4. August 2005). In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 12. September 2005 (Urk. 7/10) mit Verfügung vom 19. September 2005 ab (Urk. 7/9 [= 3/3]).
         Der Krankenversicherer der Versicherten, die Mutuel Assurances, erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 7/7) und ergänzte deren Begründung nach erfolgter Akteneinsicht mit Eingabe vom 14. November 2005 (Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 6. Januar 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 7/3]).

2.       Gegen diesen Entscheid führt die Mutuel Assurances mit Eingabe vom 6. Februar 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten G.___ zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Verfügung vom 20. März 2006 wurde G.___, gesetzlich vertreten durch ihren Vater S.___, zum Prozess beigeladen (Urk. 8). In seiner Stellungnahme vom 12. April 2006 führte er aus, dass seine Tochter seit längerer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung stehe und ihr ursprüngliches Leiden weitgehend geheilt sei; die Psychotherapie benötige sie seit einiger Zeit noch als Begleitung bei der Berufswahl hinsichtlich Motivation zur Lehrstellensuche und Entscheidungsfindung (Urk. 10). Mit der Stellungnahme wurden sodann ein Lebenslauf und zahlreiche Bewerbungsschreiben aufgelegt (Urk. 11/1-26).
         Mit Replik vom 20. Juni 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag fest (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte (vgl. Urk. 16 und 17), wurde der Beigeladenen Gelegenheit gegeben, zur Replik Stellung zu nehmen (Urk. 18). Da die Beigeladene innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 geschlossen (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der mit Gesuch vom 12. Juni 2005 geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten einer ambulanten Psychotherapie besteht; entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
         Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
         Die Kosten der psychiatrischen Behandlung von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr werden von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei solchen Versicherten nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Dies trifft unter anderem bei Schizophrenien zu (BGE 105 V 20 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1).
2.2     Handelt es sich um einen Komplex von Massnahmen verschiedener Art, deren vorwiegender Eingliederungszweck ohne gleichzeitig durchgeführte akzessorische medizinische Behandlung gefährdet wäre, kann auch die medizinische Behandlung als Eingliederungsmassnahme gewertet werden. So hat die Invalidenversicherung beispielsweise die Kosten einer Psychotherapie bei Minderjährigen zu übernehmen, bei welchen Massnahmen für die Sonderschulung durch eine psychische Störung behindert oder verunmöglicht werden. Es muss sich dabei um eine die Sonderschulmassnahmen ergänzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund steht. Die Kosten einer Psychotherapie, die unabhängig von der Schulung hätte durchgeführt werden müssen, sind von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Rz. 76 und 645-647.7 in der ab 1. November 2005 gültigen Fassung).
         Bei schwerem Stottern, schwerer Pseudodebilität, schwerem elektivem Mutismus und bei psychogener Schreibunfähigkeit von Minderjährigen sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung in der Regel gegeben (Rz. 645-647.6 KSME).

3.
3.1
3.1.1   Am 24. Juni 1998 berichtete Dr. med. B.___, ORL & Phoniatrie FMH, dass die Versicherte die 2. Primarschulklasse besuche und dort wegen ihrer Ausdrucksprobleme in Deutsch sowie einer Sprechhemmung (elektiver Mutismus) aufgefallen sei; auch bei seiner Untersuchung habe das Kind nur nonverbal kooperiert. Nach Angabe der Mutter seien keine Besonderheiten bezüglich Geburt und postnataler Entwicklung wie auch bezüglich Sprachentwicklung zu verzeichnen gewesen. Er führte weiter aus, dass er eine verzögerte Sprachentwicklung bei teilweise elektivem Mutismus sowie Lese- und Rechtschreibprobleme finde. Aufgrund der zusätzlichen Verhaltensauffälligkeiten empfehle er eine logopädische Förderung (Urk. 7/29).
3.1.2   Die Kinderärztin Dr. A.___ berichtete am 17. August 2002, dass die Versicherte an elektivem Mutismus leide und seit 1998 in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Sie hielt sodann dafür, dass mit einer psychotherapeutischen Behandlung die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert würden. Im übrigen verwies Dr. A.___ auf einen Bericht von lic. phil. I C.___, Psychotherapeutin FSP/SPV vom 15. Juni 2002 sowie einen Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes vom 5. Mai 2002 (Urk. 7/25 [= 7/28]).
3.1.3   Der Schulpsychologische Beratungsdienst führte im Bericht vom 5. Mai 2002 aus, dass die Versicherte während der ganzen Primarschulzeit grosse schulische Lern- und Leistungsschwierigkeiten gehabt habe, insbesondere aufgrund eines Sprachgebrechens (elektiver Mutismus) und der damit verbundenen psychoreaktiven Schwierigkeiten. Die Invalidenversicherung habe seit September 1998 die Kosten einer logopädischen Therapie und seit Januar 2000 diejenigen einer psychotherapeutischen Behandlung übernommen. Die psychotherapeutische Behandlung sei seit Juli 1998 von Frau C.___ durchgeführt worden. Vom Schulpsychologischen Beratungsdienst seien regelmässig Standortbestimmungsgespräche mit Eltern, Lehrern und Therapeutinnen durchgeführt worden. In den letzten Standortbestimmungsgesprächen seien auch die Versicherte und ihre ältere Schwester miteinbezogen worden. Die enge Zusammenarbeit zwischen Lehrer, Familie und Therapeutinnen sei unabdingbar gewesen, um die Versicherte in der Regelklasse schulen zu können und um ihr eine positive Entwicklung zu ermöglichen. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass die Versicherte in der Unterstufe vom Institut X.___ und im Februar 2001 nochmals vom Schulpsychologischen Beratungsdienst abgeklärt worden sei. Die Ergebnisse der Testabklärung hätten gezeigt, dass die Versicherte über durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfüge, jedoch ein sehr grosser Unterschied zwischen sprachlichem und handlungsorientiertem Problemlösen bestehe. Die Versicherte zeige eine sehr grosse Teilleistungsschwäche im sprachlichen Bereich. Ihre Leistungsfähigkeit bei Aufgaben, welche auditive Merk- und Differenzierungsfähigkeit voraussetzten, liege im unterdurchschnittlichen Bereich. Bei Aufgaben hingegen, welche visuell-räumliche Fähigkeit benötigten, seien ihre Leistungen durchschnittlich bis überdurchschnittlich gut. Die Versicherte habe sehr grosse Schwierigkeiten, in für sie neuen Situationen und gegenüber ihr unbekannten Menschen zu sprechen. Der Übertritt in die Oberstufe stelle für sie vor diesem Hintergrund eine sehr grosse Hürde dar, da sie den vertrauten Rahmen ihrer Klasse und auch den ihr bekannten Lehrer verlassen müsse. Eine psychotherapeutische Begleitung über den Übertritt hinaus sei sowohl für eine erfolgreiche Weiterschulung als auch für eine positive persönliche Entwicklung sehr wichtig (Urk. 7/25 [= 7/28] S. 5 f.).
3.1.4   Aus dem Bericht von lic. phil. I C.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, vom 15. Juni 2002 geht hervor, dass die Versicherte wegen sozialen Problemen, Schulproblemen, Teilleistungsschwächen, Verweigerungen und einer Entwicklungsverzögerung bei der Diagnose elektiver Mutismus in psychotherapeutischer Behandlung stand. Durchgeführt werde eine Spieltherapie sowie eine Gesprächstherapie mit Elementen von Lerntherapie. Therapieziel sei eine altersgemässe emotionale Entwicklung, eine altersgemässe Entwicklung der Sprache, die Integration in der Schule sowie die Entwicklung von Selbständigkeit. Zum Therapieverlauf wurde im Bericht festgehalten, dass die Versicherte die Therapie regelmässig besuche und motiviert mitarbeite. Sie spreche kaum mit der Therapeutin, äussere sich jedoch schriftlich und am Telefon. Ihre Verweigerungen beschränkten sich in der Therapie fast nur noch auf die gesprochene Sprache und auf Musik. Sie sei in bezug auf Neues noch immer sehr scheu und zurückhaltend. Ihr Arbeitstempo sei noch ausserordentlich verlangsamt; ihre Leistungen seien durch Versagensangst und Unsicherheit gebremst. Ihre tiefe Verunsicherung hänge eng mit ihren sprachlichen Schwierigkeiten zusammen, die teils "organisch", teils psychisch bedingt seien. Je mehr die psychischen Blockaden aufgelöst seien, desto mehr könne sich die Versicherte dem Lernen zuwenden (Urk. 7/25 [= 7/28] S. 4 [= 7/26 = 7/27]).
3.1.5   Im Bericht vom 24. Juni 2005 führte die Therapeutin lic. phil. I C.___ aus, die Versicherte habe sich im Verlauf der Psychotherapie sehr gut entwickelt, sowohl in schulischer als auch in sozialer Hinsicht. Noch sei sie oft zu scheu, ihre Probleme in der Schule anzubringen und komme damit in die Therapie. Die Berufsziele der Versicherten seien realistischer geworden. Ihre Wünsche seien nun auf Gebiete gerichtet, in denen sie auch gute Leistungen erbringe. Um einen solchen Beruf ausüben zu können, benötige sie jedoch noch bedeutend mehr Fähigkeiten. Dies spüre die Versicherte und das mache ihr Angst. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass sich die Versicherte, verglichen mit ihrem Zustand zu Beginn der Therapie, sehr verbessert habe; im Vergleich zu gleichaltrigen Jugendlichen sei sie aber in verschiedenen Bereichen der Entwicklung viel weniger weit.
         Sodann wies die Therapeutin darauf hin, dass die Versicherte ab Sommer 2005 das 10. Schuljahr im Bezirkshauptort besuchen werde. Sie hoffe, dass die Versicherte mit ihrer Hilfe dies schaffe, eine IV-Berufsberatung aufsuche, um eine geschützte Lehrstelle zu finden und dann eine Eingliederung ins Berufsleben finde. Die Versicherte verfüge über eine gute Intelligenz, die aber immer wieder durch sprachliche Schwierigkeiten überschattet würden. Als Therapieziele nennt der Bericht folgende Bereiche: Stärken der Eigenkompetenz in bezug auf soziale, schulische und berufliche Belange; Motivation; Realitätsbezüge schaffen; Vermitteln bei Schwierigkeiten; Motivation der Eltern; Aufarbeiten von Angst und Vermeidungsverhalten; Unterstützung einer positiven Entwicklung, damit eine Eingliederung ins Berufsleben stattfinden könne. Unter dem Titel "Prognose" führt die Therapeutin schliesslich aus, dass die Versicherte nun doch eine einigermassen normale Schullaufbahn mit Sekundarschule Leistungsniveau B, wenn auch in einer Kleinklasse, absolviert habe. Sie habe langsame, aber stetige Fortschritte gemacht. Es bestehe somit eine grosse Chance, dass sie die genannten Ziele mit genügend Unterstützung erreiche. Die Versicherte selbst wünsche diese Unterstützung, weitere Psychotherapie und IV-Berufsberatung, da sie realisiert habe, dass sie sonst überfordert wäre (Urk. 7/24).
3.1.6   Dr. A.___ berichtete am 4. August 2005, dass die Patientin nur aufgrund der psychotherapeutischen Behandlung bei lic. phil. I C.___ die Primarschule und Oberstufe (Sekundarschule Leistungsniveau B) habe durchlaufen können. Nun stehe die "Berufsfindung und Lehrstellensuche" an, welche für die Patientin eine grosse seelische Belastung bedeute. In "dieser Situation" brauche sie "unbedingt eine psychotherapeutische Begleitung". Im Vergleich zu Gleichaltrigen sei die Patientin sehr scheu, ängstlich und zurückgezogen, sei kaum fähig, sprachlich und visuell mit dem Gegenüber zu kommunizieren. Dies erschwere die Lehrstellensuche. Eventuell sei eine Lehre nur im geschützten Rahmen möglich. Aus diesem Grund habe sie in Absprache mit der Psychotherapeutin eine IV-Berufsberatung in die Wege geleitet. Schliesslich führte Dr. A.___ aus, dass sie die Patientin seit drei Jahren kenne; in den Berichten werde von einem elektiven Mutismus gesprochen; möglicherweise handle es sich aber um einen Autismus, eventuell um einen atypischen Autismus resp. ein Asperger Syndrom, wobei eine diesbezügliche kinderpsychiatrische Abklärung nicht erfolgt sei. Aus ihrer Sicht sei die psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. I C.___ weiter unbedingt indiziert (Urk. 7/23). Nachdem die IV-Stelle das Begehren um Verlängerung der Kostengutsprache für die psychotherapeutische Behandlung mit Verfügung vom 19. September 2005 abgelehnt hatte, bekräftigte Dr. A.___ mit einem Schreiben vom 17. Oktober 2005 ihre im Bericht vom 4. August 2005 geäusserten Auffassungen (Urk. 7/22).
3.2     Der Vater der Versicherten führte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde des Krankenversicherers aus, dass seine Tochter seit längerem von lic. phil. C.___ psychotherapeutisch behandelt werde. Ihr ursprüngliches Leiden, der diagnostizierte elektive Mutismus, sei weitgehend geheilt und sie habe sich schulisch sehr positiv entwickelt. Die Psychotherapie benötige sie nun seit einiger Zeit noch als Begleitung bei der Berufswahl für Motivationsarbeit und Entscheidungsfindung. Weiter führte der Vater der Versicherten aus, dass eine Berufsberaterin mit herkömmlicher Ausbildung weder die Zeit noch das Wissen gehabt hätte, seine Tochter erfolgreich zu begleiten. Derzeit sei es nicht leicht, eine Lehrstelle zu finden. Seine Tochter habe sich in letzter Zeit für viele Stellen beworben und habe etliche Schnupperlehren absolviert, was sie vor einem Jahr noch nicht habe machen wollen. Doch zeitweise habe sie noch Mühe und benötige dann die Hilfe der Therapeutin, welche sie für weiteres Suchen motiviere (Urk. 10).

4.
4.1     Nach Lage der Akten wurden bei der Versicherten eine verzögerte Sprachentwicklung bei teilweise elektivem Mutismus diagnostiziert, begleitet von ausgesprochener Zurückgezogenheit und Ängstlichkeit, Lese- und Rechtschreibeproblemen, psychoreaktiven Schwierigkeiten und sozialen Problemen (vgl. etwa Berichte von Dr. B.___ vom 24. Juni 1998, Urk. 7/29, und von Dr. A.___ vom 17. August 2002, Urk. 7/25; ferner Bericht des Schulpsychologischen Beratungsdienstes vom 5. Mai 2002, Urk. 7/25). Für eine Störung aus dem Autismusspektrum, wie sie Dr. A.___ am 4. August 2005 als möglich bezeichnete (Urk. 7/23), bestehen keine hinreichend bestimmten Anhaltspunkte.
         Dr. B.___ empfahl die Durchführung einer Sprachheilbehandlung (Bericht vom 24. Juni 1998, Urk. 7/29), für deren Kosten die Invalidenversicherung bis zum Abschluss Ende des Schuljahres 2003/2004 aufkam. Zur Unterstützung der Sprachheilbehandlung übernahm die Invalidenversicherung ab Januar 2000 auch die Kosten für die verordnete Psychotherapie, entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach bei elektivem Mutismus eine ausschliesslich logopädische beziehungsweise sprachtherapeutische Behandlung kontraindiziert ist (vgl. etwa die von der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWWF] herausgegebenen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2. Auflage 2003, Ziff. 4.7). Wie den neueren Berichten von Dr. A.___ (vom 4. August 2005, Urk. 7/23) und von lic. phil. C.___ (vom 24. Juni 2005, Urk. 7/24) zu entnehmen ist, trugen die entsprechenden Therapien dazu bei, dass die Versicherte eine einigermassen normale Schullaufbahn mit Sekundarschule Leistungsniveau B (wenn auch in Kleinklassen) absolvieren konnte. Damit wurden Entwicklungsschritte ermöglicht und Grundlagen für den Erwerb wichtiger Fertigkeiten gelegt, deren Fehlen sich später als ein nicht mehr korrigierbarer Defekt darstellen würde.
4.2     Was die über den 31. Juli 2005 hinaus anbegehrte Psychotherapie betrifft, ist von Bedeutung, dass in den Akten nirgends von einem schweren elektiven Mutismus die Rede ist. Ferner konnte die Sprachheilbehandlung per Ende des Schuljahres 2003/2004 offenbar erfolgreich abgeschlossen werden. Die Psychologin lic. phil. C.___ berichtete Ende Juni 2005 von einer sowohl in schulischer wie auch sozialer Hinsicht sehr guten Entwicklung. Dies wurde auch vom Vater der Versicherten so wahrgenommen, hielt er doch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde des Krankenversicherers fest, der ursprünglich diagnostizierte elektive Mutismus sei "weitgehend geheilt". Wenngleich gemäss ICD-10 keine Schweregradeinteilung existiert (vgl. Ziff. 1.3 der vorerwähnten Leitlinien), ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht (mehr) von einem schweren elektiven Mutismus auszugehen, bei dessen Vorliegen die Invalidenversicherung die Kosten der Psychotherapie in der Regel (ohne Rücksicht auf die Dauer der bisherigen Behandlung) zu übernehmen hätte.
         Ob beziehungsweise inwieweit nach wie vor ein leichterer elektiver Mutismus mit psychiatrisch relevanten krankheitswertigen Begleitstörungen besteht, ist aufgrund der Akten nicht restlos klar. Die Frage kann indes offenbleiben, da angesichts der bereits langjährigen psychiatrischen Behandlungsdauer und der auch in zeitlicher Hinsicht eher vagen Prognose von lic. phil. C.___ davon ausgegangen werden müsste, dass es hier um ein auf längere Sicht labiles pathologisches Geschehen geht, dessen Behandlung nicht in den Bereich der Invalidenversicherung fällt.
4.3     Darüber hinaus ist die fragliche Psychotherapie massgeblich auf die Begleitung bei der Berufswahl beziehungsweise beim Finden einer den individuellen Neigungen und Fähigkeiten der Versicherten angepassten Lehrstelle ausgerichtet (vgl. Urk. 7/23, 7/24 sowie Urk. 10); sie hat insoweit die Funktion einer spezialisierten Berufsberatung. Eine solche Vorkehr aber kann von der Invalidenversicherung nicht unter dem Titel einer medizinischen Massnahme (Art. 12 IVG) übernommen werden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Mutuel Assurances
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- S.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).