Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00156
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IV.2006.00156
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1976, arbeitete vom 1. Dezember 1999 vollzeitlich als Servicemonteur bei der A.___, bis er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. April 2003 per Ende Juni 2003 auflöste (Urk. 8/9 Ziff. 1-3, Ziff. 6, Urk. 8/12, Prot. S. 5 f.).
Am 20. Juli 2003 erlitt der Versicherte einen Motorradunfall und arbeitete ab 1. April 2004 als Hauswart-Elektriker bei der B.___ entsprechend seinen gesundheitlichen Möglichkeiten im Umfang von 50 % (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/7 Ziff. 1, Ziff. 7, Ziff. 29).
1.2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Dauer einer beruflichen Massnahme ein Taggeld von Fr. 132.00 vom 14. März bis 31. Dezember 2005 zu und stellte für den Taggeldanspruch ab 1. Januar 2006 eine neue Verfügung in Aussicht (Urk. 8/6). Am 29. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten auch für die Zeit vom 1. Januar bis 8. Oktober 2006 ein Taggeld von Fr. 132.00 zu (Urk. 9/7/7). Die vom Versicherten gegen diese Verfügungen am 31. Januar 2005 und 6. Februar 2006 erhobenen Einsprachen (Urk. 8/3, Urk. 9/7/8) wies sie am 10. Januar und 14. Februar 2006 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2, Urk. 9/7/9 = Urk. 9/2).
2.
2.1 Gegen die Einspracheentscheide vom 10. Januar und 14. Februar 2006 (Urk. 2, Urk. 9/2) erhob der Versicherte am 6. Februar und 15. März 2006 Beschwerde mit dem Antrag, diese seien aufzuheben und es sei ihm ein höheres Taggeld zu bezahlen; eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben, Urk. 9/1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März und 20. April 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 7, Urk. 9/6), worauf die beiden Beschwerdeverfahren am 25. April 2006 vereinigt wurden (Urk. 10).
2.2 Am 1. Juni 2006 wurde die Befragung des Versicherten durchgeführt (Prot. S. 4-8). Die Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der Firma C.___ fand infolge unentschuldigten Nichterscheinens des Zeugen am 28. September 2006 statt (Urk. 24, Prot. S. 4, S. 10). Der Versicherte verzichtete auf eine Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme (Urk. 28); die IV-Stelle erstattete diese am 24. Oktober 2006 (Urk. 29), worauf der Schriftenwechsel am 30. Oktober 2006 geschlossen wurde (Urk. 30).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine versicherte Person hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie (unter anderem) in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Es wird ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21
bis
Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.3 Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt voll ausgeübte aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21
bis
Abs. 5 IVV).
2. Strittig und zu prüfen ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2005 bis 8. Oktober 2006 ausgerichteten Taggeldes von Fr. 132.--. Während die Beschwerdegegnerin als Bemessungsgrundlage den an die Teuerung angepassten vor dem Unfall bei der A.___ bezogenen Jahreslohn 2001 von Fr. 57’418.-- heranzieht (vgl. Urk. 2 und Urk. 8/4), beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er die Stelle bei der A.___ vor dem Unfall gekündigt habe und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer anderen Arbeitsstelle tätig gewesen wäre und einen höheren Lohn erzielt hätte (Urk. 1).
3.
3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 1999 bis 30. Juni 2003 bei der A.___ als Servicemonteur einen Jahreslohn erzielte, der zwischen Fr. 52'326.-- und Fr. 57'418.-- variierte (Urk. 8/4, Urk. 8/9 Ziff. 20).
Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2003 mit der Absicht gekündigt hat, sich ein neues Umfeld mit neuen Herausforderungen zu suchen (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/12).
3.2 Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer geltend, am 21. Juni 2003 von D.___ eine mündliche Zusage erhalten zu haben, wonach er nach seiner zwei bis dreiwöchigen Motorradreise bei der C.___ jederzeit eine Stelle als Personalberater mit einem vereinbarten Anfangslohn von Fr. 5'350.-- pro Monat hätte in Angriff nehmen können (Urk. 1 S. 3).
Dass am 21. Juni 2003 tatsächlich eine entsprechende mündliche Zusage durch D.___ erfolgte, ist zum einen der Bestätigung der C.___ vom 16. Februar 2004 (Urk. 8/2/2) und zum anderen der Bestätigung vom 24. Januar 2005 der E.___ (Urk. 8/2/1) zu entnehmen. Gemäss Angaben anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 28. September 2006 (Urk. 24) war D.___ vom 1. Februar 2002 bis 13. Mai 2004 Geschäftsführer der C.___ und ab Mai beziehungsweise November 2004 Geschäftsführer der E.___ (Urk. 24 S. 1 f.), was das unterschiedliche Briefpapier dieser Bestätigungen erklärt. Zudem bestätigte D.___ ausdrücklich, die Bestätigung vom 24. Januar 2005 auf dem Papier der E.___ ausgestellt zu haben (Urk. 24 S. 3). Der Umstand, dass die Bestätigung vom 16. Februar 2004 von einem Mitarbeiter der C.___ namens F.___ „.i.A.” unterzeichnet wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass am 21. Juni 2003 eine mündliche Zusage erfolgte, zumal D.___ in jenem Zeitpunkt zum einen als Geschäftsführer kompetent war, Personal, insbesondere Personalberater, einzustellen und zum anderen diese Bestätigung in seinem Einverständnis verfasst wurde (Urk. 24 S. 2 und 3).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass D.___ am 21. Juni 2003 dem Beschwerdeführer mündlich zugesagt hat, bei der C.___ eine Stelle als Personalberater antreten zu können.
3.3 Es fällt auf, dass den Akten verschiedene Daten für den konkreten Stellenantritt zu entnehmen sind. So brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte die Arbeit als Personalberater bei der C.___ nach den Sommerferien (Ende Juli 2003) beziehungsweise sofort nach seiner zwei- bis dreiwöchigen Motorradreise aufgenommen (Urk. 1 S. 6; Prot. S. 7). D.___ hingegen gab zu Protokoll, den Arbeitsbeginn auf den 21. Juli 2003 festgelegt zu haben (Urk. 24 S. 2). Davon abweichend bestätigte er am 24. Januar 2005 jedoch einen Stellenantritt per 5. Juli 2004 (Urk. 8/2 S. 1) und erklärte diese widersprüchliche Angabe mit einem Schreibfehler seinerseits (Urk. 24 S. 3).
Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, nach Beendigung der Arbeit bei der A.___, aber noch vor seiner Anstellung als Personalberater bei der C.___, eine zwei- bis dreiwöchige Motorradreise geplant zu haben (Urk. 1 S. 3; Prot. S. 7). Angesichts der nicht genau festgelegten Dauer der Motorradreise und unter Berücksichtigung der Absicht des Beschwerdeführers, die Arbeit nach den Sommerferien (Ende Juli 2003) beziehungsweise sofort nach seiner Rückkehr aufnehmen zu wollen (Urk. 1 S. 6; Prot. S. 7), war es im Zeitpunkt der Zusage am 21. Juni 2003 gar nicht möglich, den Stellenantritt exakt zu terminieren. Vor diesem Hintergrund, kann die Frage, an welchem Tag der Beschwerdeführer die neue Stelle tatsächlich angetreten hätte, offen bleiben, zumal lediglich von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer willens war, einen Stellenwechsel vorzunehmen und eine diesbezügliche mündliche Zusage von D.___ am 21. Juni 2003 erfolgt war. Dass der Beschwerdeführer eine berufliche Weiterentwicklung plante, geht zudem bereits aus dem Kündigungsschreiben vom 24. April 2003 (Urk. 8/12) hervor, in welchem er zum Ausdruck brachte, ein neues Umfeld mit neuen Herausforderungen zu suchen.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall die Tätigkeit als Personalberater bei der C.___ aufgenommen hätte. In Anwendung von Art. 21
bis
Abs. 5 IVV bemisst sich das Taggeld daher nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre, mithin nach dem vereinbarten Anfangslohn von Fr. 5'350.--.
3.4 Die Beschwerdegegnerin legte der Bemessung des Taggeldes den Jahreslohn 2001 von Fr. 57'418.-- zugrunde (Urk. 2 S. 4). Dies ist nicht korrekt, da der Verdienst, den der Beschwerdeführer als Personalberater bei der C.___ erzielt hätte, massgebend ist.
Ausgehend von einem Monatslohn in der Höhe von Fr. 5'350.-- ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 191.-- (Fr. 5'350.-- x 13 : 365; Art. 21
bis
Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 lit. a IVV). Das Taggeld beträgt 80 % davon, was Fr. 153.-- ergibt (Art. 23 Abs. 1 IVG). Das Taggeld ist demnach auf Fr. 153.-- festzusetzen.
In Gutheissung der Beschwerden sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 10. Januar und 14. Februar 2006 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 14. März 2005 bis 8. Oktober 2006 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 153.-- hat.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der Rechtsvertreter machte mit Kostennote vom 20. November 2007 einen gesamten Aufwand von 24 Stunden 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 218.70 geltend (Urk. 31), was angemessen erscheint. Die Prozessentschädigung ist somit unter Berücksichtigung obiger Bemessungskriterien auf Fr. 5'465.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Januar und 14. Februar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 14. März 2005 bis 8. Oktober 2006 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 153.-- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 5’465.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Jürg Senn
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).