IV.2006.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 10. Juli 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1950, war seit 1. Mai 1991 vorerst bei der A.___ AG und anschliessend fusionsbedingt bei der B.___, Z.___, teilzeitlich als Verkaufsmitarbeiterin tätig (Urk. 9/36 Ziff. 1), als sie sich am 10. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, Rente; Urk. 9/40 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der B.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/36), bei einem behandelnden Arzt der Versicherten (Urk. 9/16/1-5) und beim Krankentaggeldversicherer der Versicherten (Urk. 9/17/1-8) verschiedene medizinische Berichte ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/37) bei und liess die Versicherte rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 20. September 2005; Urk. 9/13 = Urk. 9/15). 
1.2     Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 12 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/11). Die von der Versicherten am 10. November 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/8) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 (Urk. 2 = Urk. 9/3) ab.
        
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei der Sachverhalt in medizinischer oder beruflicher Hinsicht ergänzend abzuklären (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Mai 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.6     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und ging davon aus, dass diese ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 61 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 39 % im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein würde (vgl. Urk. 9/11 S. 2). Gemäss der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von behinderungsangepassten, wechselbelastenden und nicht-manuellen Tätigkeiten im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin bestreitet die Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige durch die Beschwerdegegnerin nicht. Sie macht jedoch geltend, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1).

3.
3.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des EVG in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
3.2     Die Beschwerdeführerin war als Verkaufsmitarbeiterin ab 1. Mai 1991 vorerst bei der A.___ AG und fusionsbedingt ab 1. Januar 2004 bei der B.___ im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von rund 61 % tätig (Urk. 9/36 Ziff. 10). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem anderen Umfang eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (Urk. 1). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens im gleichen Umfang wie vorher bei der B.___ teilzeitlich erwerbstätig sein würde. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 13. Oktober 2005 (Urk. 9/11) und im Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 als Teilzeiterwerbstätige qualifizierte und davon ausging, dass diese ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 61 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 39 % im Aufgabenbereich des Haushaltes tätig sein würde.

4.
4.1     Im Folgenden sind die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und im Aufgabenbereich des Haushalts als Faktoren der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
4.2     Die Ärzte des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, stellten im Hospitalisationsbericht vom 10. November 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/16/4 S. 1):

    1. Chronisches lumbospondylogenes Schmeruzsyndrom links
    — Spondylarthrose L3/4 und weniger L4/5, DH L4/5 mit möglicher Kompression L4 rechts
    2. Erosive Fingerpolyarthrose
    3. Chronisches Cervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6
    4. Nickelallergie

         Hinweise für eine entzündliche rheumatische Erkrankung bestünden nicht. Nach Facetteninfiltrationen und einer Korrektur der durch die aktuell getragenen Schuhe ungenügend angepasster Beinlängendifferenz sei es zu einer deutlichen Schmerzregredienz mit guter Mobilität gekommen. Eine schmerzhafte Aktivierung der Fingerarthrose sei erfolgreich behandelt worden (Urk. 9/16/4).
4.3     Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 30. November 2004, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang des Jahres 2003 unter zunehmenden zervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm, unter zunehmenden Schmerzen in den Fingerendgelenken sowie unter lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein leide (Urk. 9/17/6).
4.4     Dr. med. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 8. Februar 2005 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Spondylarthrose L3/4 und L4/5, eine Diskushernie L4/5 mit möglicher Kompression L4 rechts, eine erosive Fingerpolyarthrose, ein chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6, einen Zustand nach Versteifung des Grosszehengrundgelenks rechts sowie eine Nickelallergie fest. Seit 29. April 2004 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit weiterhin ausgewiesen. Starke Schmerzen würden der Beschwerdeführerin die Ausübung jeder Berufstätigkeit verunmöglichen. Bei Verbesserung der Belastungstoleranz könne eventuell in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 9/17/5 S. 3).
4.5     Die Ärzte des Zentrums F.___, Rheuma- und Rehabilitationsklinik, stellten im Hospitalisationsbericht vom 9. Juni 2005 folgende Diagnosen (Urk. 9/16/3 S. 1):

    — Chronisches zervikozephales Syndrom mit/bei
    — muskulärer Dysbalance
    — Chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei
    — rechtskonvexer Skoliose
    — Osteochondrosen L3/4, L4/5
    — Kleine rechtslaterale Diskushernie L4/5
    — muskulärer Dysbalance und Insuffizienz
    — Fingerpolyarthrosen.
         Die Beschwerdeführerin leide schon seit 14 Jahren unter Rückenschmerzen, welche in den letzten Jahren zugenommen haben. Die Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich seien auf eine starke muskuläre Verspannung und Insuffizienz und die chronischen lumbospondylogenen Schmerzen seien auf eine muskuläre Dysbalance, leichte degenerative Veränderungen sowie auf eine Fehlform der Wirbelsäule zurückzuführen. Es bestehe sodann eine leichte Tendenz zur Schmerzaggravation, welche möglicherweise durch psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst werde (Urk. 9/16/3 S. 2). Ab Klinikaustritt am 17. Mai 2005 bestehe für vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Anschliessend sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf das von der Beschwerdeführerin ausgeübte Arbeitspensum von 62 % zu rechnen. Zwangshaltungen des Rumpfes seien jedoch zu vermeiden (Urk. 9/16/3 S. 3).
4.6     Dr. D.___ erwähnte in seinem Bericht vom 5. Juli 2005, dass die Beschwerdeführerin unverändert unter starken zervikalen und lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine und unter bewegungsabhängigen Schmerzen in den Händen mit Kraftverlust leide. Es sei von einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 9/16/1 lit. D). Seit 29. Oktober 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/16/1 lit. B). Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/16/2 Rückseite).
4.7     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin und Manuelle Medizin, und Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Angiologie, stellten in ihrem Gutachten vom 20. September 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer beidseitigen destruierenden Fingerpolyarthrose beidseits leide. Die Belastbarkeit der Fingergelenke sei deutlich eingeschränkt. Zusätzlich leide sie unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links. Eine magnetresonanztomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe keine relevante Wurzelkompression ergeben. Auf Grund der Fingerpolyarthrose seien der Beschwerdeführerin manuelle Tätigkeiten und insbesondere die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zuzumuten. Auf Grund des lumbospondylogenen Syndroms seien der Beschwerdeführerin mittelschwere, nicht wechselbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar (Urk. 9/15 S. 5).
4.8     Mit Zeugnis vom 9. November 2005 (Urk. 3/6) und mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Januar 2006 (Urk. 3/7) bestätigte Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten sei.

5.
5.1     Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ist einerseits ersichtlich, dass die beteiligten Ärzte ausschliesslich Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen, nicht hingegen aus psychischen Gründen feststellten. Andererseits gingen die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl durch ein Rückenleiden im Sinne eines zervikozephalen und eines lumbospondylogenen Syndroms sowie durch ein Handleiden im Sinne einer beidseitigen Fingerpolyarthrose in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weichen die beteiligten Ärzte hingegen teilweise voneinander ab. Während Dr. D.___ der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumuten wollte (Urk. 9/16/2 Rückseite), erachteten Dres. G.___ und H.___ der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender und die Finger nicht belastender Tätigkeiten als zumutbar (Urk. 9/15 S. 5). Obwohl die Ärzte des Zentrums F.___ feststellten, dass mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf das von der Beschwerdeführerin angegebene Arbeitspensum von 62 % zur rechnen sei (Urk. 9/16/3 S. 3), äusserten sie sich nicht zum Bestehen und zum Umfang einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Vollzeittätigkeit. Gemäss Dr. E.___ könne bei verbesserter Belastungstoleranz eventuell eine Teilarbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit erreicht werden (Urk. 9/17/5 S. 3).
5.2     In Würdigung des medizinischen Sachverhalts gilt es zu beachten, dass im Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 20. September 2005 die Anamnese einlässlich dargelegt wird, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin breiten Raum einnehmen, und dass die daran anknüpfenden objektiven Befunde sowie die Diagnosen und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und die weiteren Schlussfolgerungen aus fachärztlicher Sicht eingehend und nachvollziehbar begründet werden. Insgesamt erscheint das Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 20. September 2005 daher als schlüssig, so dass es als eine voll beweiskräftige Entscheidungsgrundlage zu qualifizieren ist. Die Beurteilung durch die Dres. G.___ und H.___ erscheint auch insofern als überzeugend, als diese Ärzte feststellten, dass der Beschwerdeführerin auf Grund des lumbospondylogenen Syndroms mittelschwere nicht wechselbelastende Tätigkeiten und auf Grund der Fingerpolyarthrose manuelle Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten seien (Urk. 9/15 S. 5).
5.3     Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Beurteilungen durch Dr. D.___ vom 5. Juli 2005 (Urk. 9/16/1-2), vom 9. November 2005 (Urk. 3/6) und vom 28. Januar 2006 (Urk. 3/7). Denn es ist den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. D.___ nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender und die Finger nicht stark belastender Erwerbstätigkeiten nicht mehr zuzumuten sein sollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. D.___ daher nicht abgestellt werden. Bei der Würdigung der Beurteilungen durch Dr. D.___ gilt es zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Arzt um den behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin handelt. Dies schmälert in Anbetracht der Tatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), den Beweiswert seiner Berichte, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
5.4     Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___. Denn darin fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführerin wegen Schmerzen in allen Körperpositionen keine Tätigkeiten mehr zuzumuten sein sollten. Auch enthält die Beurteilung durch Dr. E.___ keine nachvollziehbare Begründung für dessen Annahme, dass der Beschwerdeführerin nach einer Verbesserung der Belastungstoleranz teilzeitlich eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zuzumuten sei. Im Gegensatz zu den überzeugend begründeten Schlussfolgerungen der Dres. G.___ und H.___, wonach der Beschwerdeführerin auf Grund des lumbospondylogenen Syndroms körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten und auf Grund der Fingerpolyarthrose nicht die Finger belastende Tätigkeiten weiterhin zuzumuten seien (Urk. 9/15 S. 5), lässt sich der Beurteilung durch Dr. E.___ nicht entnehmen, weshalb gerade eine vorwiegend sitzende Tätigkeit und nicht eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit dem Rücken- und Handleiden der Beschwerdeführerin angepasst sein sollte. Die Beurteilung durch Dres. G.___ und H.___ erweist sich diesbezüglich als besser begründet, sodass darauf und nicht auf die Beurteilung durch Dr. E.___ abzustellen ist.
5.5     Gestützt auf die nachvollziehbare Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dres. G.___ und H.___ vom 20. September 2005 (Urk. 9/15) ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zwar manuelle Tätigkeiten und mittelschwere, nicht wechselbelastende Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sind, dass in Bezug auf behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende und nicht die Finger belastenden Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.
5.6     Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern. Insbesondere kann - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - von ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärungen abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
5.7     Die Beschwerdeführerin macht des Weitern geltend, dass Arbeitsstellen, welche dem für sie geltenden medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprächen, in Wirklichkeit nicht existierten (Urk. 1 S. 4).
         Bei der Invaliditätsbemessung ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. BGE 130 V 346 Erw. 3.2). Grundsätzlich obliegt es der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b; AHI 1998 S. 290 Erw. 3b; Urteil des EVG in Sachen Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04). In Betracht fallen nur Einsatzmöglichkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheinen (BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa; Urteil des EVG in Sachen P. vom 22. August 2001, I 11/00). Dabei darf nicht von unrealistischen Annahmen ausgegangen werden (Urteil des EVG in Sachen F. vom 27. Mai 2005, I 819/04, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung dürfen indes nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten gestellt werden (AHI 1998 S. 290 Erw. 3b). Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, die zumutbaren Tätigkeiten im Einzelnen zu bezeichnen. Vielmehr genügt ein genereller Verweis auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, soweit klar feststeht, dass der versicherten Person auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf namentlich bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Beschäftigung aufgenommen haben (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), ohne nähere Konkretisierung für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss LSE abgestellt werden (Urteile des EVG in Sachen V. vom 23. Juni 2006, I 332/06, Erw. 4.2, S. und vom 22. Juni 2006, I 205/06, Erw. 2.3; Urteil des EVG in Sachen P. vom 20. Juni 2006, I 333/06, Erw. 4.2).
         Vorliegend sah die Beschwerdegegnerin davon ab, die der Beschwerdeführerin konkret zumutbaren Beschäftigungen zu bezeichnen. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Dres. G.___ und H.___ sind der Beschwerdeführerin behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende und nicht die Finger belastenden Tätigkeiten hingegen uneingeschränkt zuzumuten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin trotz dieser Einschränkungen ein Betätigungsfeld im dem für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehen. In Betracht fallen etwa verschiedenartigste Kontroll-, Steuer-, Überwachungs-, Prüf-, Verpackungs- und Sicherungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Dies gilt umso mehr, als in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet werden, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 318; Urteile des EVG in Sachen S. vom 23. Oktober 2006, U 42/06, Erw. 3.2.4, in Sachen V. vom 27. April 2001, I 259/00, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin steht daher trotz ihrer Behinderung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Fächer an zumutbaren Tätigkeiten offen, weshalb die zumutbare Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auch ohne ergänzende Abklärungen in beruflicher Hinsicht zu bejahen ist.

6.
6.1     Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
6.2     Vorerst ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 146 ff.) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (hier: 61 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem einem hypothetischen Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil (hier: 61 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 Erw. 4 mit Hinweisen). An dieser Rechtslage hat sich nach In-Kraft-Treten der 4. Revision des IVG am 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteil des EVG in Sachen W. vom 6. Januar 2006; I 753/03).
6.3     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
6.4     Bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich sind die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
6.5     Gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. D.___ (Urk. 9/16/1 lit. B, Urk. 9/17/1) und Dr. E.___ (Urk. 9/17/5) bestand erstmals ab 31. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von vorerst 100 %. Anschliessend bestand ab 7. September eine solche von 50 %. Somit ist davon auszugehen, dass eine gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % erstmals am 31. August 2004 bestand, weshalb der mögliche Rentenbeginn auf den 1. August 2005 zu veranschlagen ist. Beim Einkommensvergleich sind daher die im Jahre 2005 bestehenden Einkommensverhältnisse relevant.
6.6     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2004 seit 1. Mai 1991 vorerst bei der A.___ AG und anschliessend fusionsbedingt bei der B.___ tätig war (Urk. 9/36 Ziff. 1). Aus dem Arbeitgeberbericht der B.___ vom 23. März 2005 (Urk. 9/36 Ziff. 16) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 ohne Gesundheitsschaden in einem Vollzeitpensum einen Monatsverdienst von Fr. 3'740.-- erzielen würde. Bei einem Pensum von 61 % ergäbe dies mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/11 S. 2) einen Jahresverdienst im Jahre 2005 von Fr. 29'658.-- (Fr. 3'740.-- x 13 Monate x 0,61). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist vorliegend jedoch der höhere gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesene AHV-beitragspflichtige Jahresverdiensts des Jahres 2003 von Fr. 29’776.-- (Urk. 9/37) zu berücksichtigen. Es ist daher von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.

7.
7.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.2     Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 13. Oktober 2005 (Urk. 9/11 S. 2) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 (Urk. 2) eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 20 % ermittelt.
         Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2004 für Frauen auf Fr. 46’716.-- (Fr. 3’893.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2007 S. 86 Tabelle B.9.2) und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 91 Tabelle B10.2) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Verdienst von Fr. 49’070.-- (Fr. 46’716.-- ÷ 40 Stunden x 41,6 Stunden x 1,01) erzielen können. Da die Beschwerdeführerin als teilweise erwerbstätig einzustufen ist und sich der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 61 % beläuft, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 29'933.-- (Fr. 49'070.-- x 0,61).
7.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage nur mehr die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender und nicht die Finger belastender Tätigkeiten zuzumuten war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist, und sie ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit erheblich unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten kann (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). Aus diesem Grunde erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im höchstmöglichen Umfang von 25 % als gerechtfertigt.
7.4     Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2005 daher rund Fr. 22'450.-- (Fr. 29’933.-- x 0,75). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 29’776.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 22'450.-- ergibt eine Erwerbseinbusse  von Fr. 7'326.--, womit sich die Einschränkung im erwerblichen Bereich auf 24,6 %  beläuft. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 61 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 15 %.

8.
8.1     Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts. Es befindet sich kein Haushaltsabklärungsbericht bei den Akten. Die Beschwerdegegnerin ging vielmehr davon aus, dass eine Abklärung des Haushalts der Beschwerdeführerin nicht notwendig sei, da eine Einschränkung im Haushalt von 99 % vorliegen müsste, damit ein Rentenanspruch bejaht werden könne (Urk. 9/10 S. 3), wobei die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von einem Anteil Haushaltbereich von 29 %, statt 39 % ausging.
8.2     Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. In dem mit 61 % gewichteten erwerblichen Bereich resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 15 %. In dem mit 39 % gewichteten Haushaltbereich müsste eine 63%ige gesundheitliche Einschränkung in der Haushaltführung vorliegen, damit ein Invaliditätsgrad von rund 25 % und somit eine Gesamtinvalidität von mindestens 40 % bestehen würde. Eine solch hohe Einschränkung im Haushaltsbereich ist unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen kann von einer weitergehenden Abklärung der Einschränkung im Haushalt abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 V 162 Erw. 1d, 120 Ib 229 Erw. 2b).

9.       Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 erhobene Be-schwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).