Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1949 geborene A.___ bezieht seit 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente (Urk. 15/96). Eine gegen die rentenzusprechenden Verfügungen vom 12. Juli 2002 erhobene Beschwerde (Urk. 15/109 S. 5-9) wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2003 (IV.2002.00466) abgewiesen (Urk. 15/117). Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, dass sich diese den Abklärungen widersetzt habe, weshalb aufgrund der Akten habe entschieden werden müssen (Urk. 15/126).
Am 20. April 2004 ersuchte A.___ um Rentenerhöhung (Urk. 15/125). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Verlaufsbericht bei deren Hausarzt (Urk. 15/128) bei und teilte ihr gestützt darauf am 14. Juni 2004 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine sich auf die Rente auswirkende Änderung ergeben habe (Urk. 15/129).
Am 23. Januar 2006 ersuchte die Versicherte erneut um Rentenerhöhung unter Hinweis auf eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes sowie einer Operation am Unterschenkel mit Komplikationen bei der Wundheilung (Urk. 15/130). Nach Beizug eines aktuellen Berichts des behandelnden Hausarztes (Urk. 15/133) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. Juli 2006 die beabsichtigte Abweisung des Erhöhungsbegehrens mit (Urk. 15/13-5-136). Am 15. August 2006 nahm die Versicherte dazu Stellung (Urk. 15/137). Daraufhin holte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 15/139) und weitere medizinische Unterlagen (Urk. 15/140, Urk. 15/141) ein. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 15. Dezember 2006 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ am 22. Dezember 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), worauf der Schriftenwechsel am 19. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass in einer der gesundheitlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von weiterhin 50 % vorhanden sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Komplikationen nach dem operativen Eingriff vom 14. Dezember 2005 führten zu keiner längerdauernden Verschlechterung, denn die Behandlung habe Ende März 2006 beendet werden können (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Entscheid stütze sich auf alte medizinischen Unterlagen, denn sie sei von keinem Arzt befragt oder untersucht worden (Urk. 1).
3.
3.1 Im Urteil vom 31. Oktober 2003 in Sachen der Parteien stellte das hiesige Gericht fest, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin folgende Gesundheitsschäden aufweise (Erw. 5.1):
- Status nach Durchschussverletzung an der rechten Schulter mit bleibender Kraft- und Beweglichkeitsminderung
- Status nach Durchschuss des linken Oberschenkels mit residuellen Narben
- Status nach scapho-lunärer Bandruptur an linkem Handgelenk und darauffolgender Bandnaht
- beginnende partielle Radiocarpalarthrose an der linken Hand
- Gonarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links
- Lumbovertebralsyndrom.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im Service infolge der Januar 2001 aufgetretenen Kniebeschwerden überhaupt nicht mehr zugemutet werden könne. Mit Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit ging das Gericht gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 12. Juni 2002 (Urk. 15/85) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer behinderungsangepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Erw. 5.3).
3.2 Seither ist eine arterielle Hypertonie aufgetreten (Urk. 15/128). Weiter leidet die Beschwerdeführerin seit November 2004 an einem mittelschweren Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD). Im Dezember 2004 musste sie sich wegen rezidivierender Luxationen der rechten Schulter einem chirurgischen Eingriff unterziehen, wobei sich der postoperative Verlauf als komplikationslos erwies (Urk. 15/133). Schliesslich musste im Dezember 2005 eine Atheromexision am linken Unterschenkel durchgeführt werden (Urk. 15/140 S. 5). Diesmal verzögerte sich der postoperative Heilungsverlauf wegen eines schweren Infektes, was eine bis Ende März 2006 dauernde Behandlung bei Hausarzt Dr. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, erforderte (Urk. 15/141 S. 1).
3.3 Trotz den zwei neu aufgetretenen Erkrankungen und den beiden operativen Eingriffen bezeichnete Dr. C.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stets als stationär. Auch wurden keine über die Schmerztherapie hinausgehenden therapeutischen Massnahmen angeordnet (Verlaufsbericht vom 7. Juni 2004 [Urk. 15/128], Bericht vom 2. Juni 2006 [Urk. 15/133], Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2006 [Urk. 15/141]). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf veraltete medizinische Unterlagen, ist zu entgegnen, dass sie von Dr. C.___ am 23. März 2006 und wiederum am 6. Oktober 2006 untersucht wurde, weshalb seine Angaben im Bericht vom 2. Juni 2006 (Urk. 15/133) und im Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2006 (Urk. 15/141) auf aktuellen Befunderhebungen gründen.
Unter diesen Umständen ist die für die Revision der laufenden (halben) Invalidenrente erforderliche wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin am 10. April 2007 einen Termin für eine Untersuchung in einer Knie-Sprechstunde hatte (Urk. 19/1). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch vom 23. Januar 2006 im Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 zu Recht abgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt (Urk. 11, Urk. 12/1-6, Urk. 18), weshalb ihrem Gesuch vom 15. Januar 2007 (Urk. 7) zu entsprechen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Januar 2007 um unentgeltliche Prozessführung werden die Kosten für das vorliegende Verfahren auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).