Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00160
IV.2006.00160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Beschluss vom 15. Mai 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.       Am 8. Februar 2006 stellte S.___ beim hiesigen Gericht Antrag auf Wiedererwägung seines Gesuches um Gewährung einer Invalidenrente (Urk. 1), ohne den angefochtenen Einspracheentscheid beizulegen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Einer Behandlung der Eingabe als Einsprache stehe die rechtskräftige Verfügung vom 21. Januar 2004 (richtig: 2. November 2004; Urk. 7/2) entgegen, und weiter mache der Beschwerdeführer auch keine Revisions- oder Wiedererwägungsgründe geltend (Urk. 6).
2.
2.1     Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.2     Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Revisionsrechtlich erheblich sind in diesem Zusammenhang nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung schon bestanden haben und die unverschuldeterweise unbekannt geblieben waren (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 261 mit weiteren Hinweisen).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 261 mit weiteren Hinweisen).
3.       Mit Verfügung vom 14. August 2001 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2000 betreffend Invalidenrente ab (Urk. 7/4). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2001 bestätigt (Urk. 7/3). Ein weiteres Gesuch des Versicherten (vom 21. Januar 2004) wies die Beschwerdegegnerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. November 2004 ab, gegen welche eine Einsprache möglich gewesen wäre (Urk. 7/2).
         Mangels Anfechtungsobjekts ist demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Da die Verfügung vom 2. November 2004 in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt auch eine Überweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Eingabe als Einsprache. Weiter macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Februar 2006 keine Revisions- (prozessuale Revision) oder Wiedererwägungsgründe geltend, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Verwaltung vom Gericht nicht dazu angehalten werden kann, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe aber geltend macht, dass sich sein Zustand verschlechtert habe (Art. 17 Abs. 1 ATSG), sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Voraussetzungen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung sowie Art. 17 Abs. 1 ATSG zu überweisen.
         Zusammenfassend führt dies zum Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde sowie zur Überweisung der Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen.


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).