Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00165
IV.2006.00165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 28. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1948, arbeitete ab Mai 1986 bei X.___ als Abteilungsleiter (Urk. 9/37, vgl. auch Urk. 16). Am 23. September 2003 musste ihm ein Hirntumor entfernt werden (Urk. 9/18/2-3, Urk. 11/2). Seither leidet er an Schwindel und Gangunsicherheit (Urk. 9/16/1, Urk. 11/2). Nach der Operation trat zudem eine Abduzensparese rechts auf, die sich indessen im weiteren Verlauf zurückbildete (Urk. 9/16/1). Am 19. August 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/45). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 9/14-18, Urk. 9/29, Urk. 9/37) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 3 = Urk. 9/10, Urk. 9/13). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/7, Urk. 9/9) wies sie mit Entscheid vom 16. Januar 2006 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob A.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2006 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit durch eine neutrale Stelle (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Am 3. Juli 2006 reichte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, einen Bericht des D.___, Neurochirurgische Klinik, vom 20. Februar 2006 zu den Akten (Urk. 11/1-2), zu dem die IV-Stelle mit Eingabe vom 11. Juli 2006 Stellung nahm (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.
2.1     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Der medizinische Sachverhalt ist unbestritten. Diagnostisch besteht ein Status nach suboccipitaler medianer osteoklastischer Kraniotomie und subtotaler Exstirpation des im 4. Ventrikel und über dem Foramen Luschkae bis zum linken Kleinhirnbrückenwirbel gelegenen Ependymoms am 23. September 2003 (Urk. 9/14-15, Urk. 11/2).
3.2     Strittig ist die verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle stützte sich im Einspracheentscheid auf die Berichte des Spitals D.___, Neurochirurgische Klinik, vom 11. und 17. August 2005, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 2, Urk. 9/1, Urk. 9/11, Urk. 9/14, Urk. 9/29). Der Beschwerdeführer verwies in der Einsprache auf die Beurteilung seines Hausarztes Dr. C.___, der ihn als arbeitsunfähig erachtet (Urk. 9/7, Urk. 9/18/1), und kritisierte in der Beschwerde, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid ausschliesslich auf die Einschätzung des Spitals D.___, Neurochirurgische Klinik, stützte (Urk. 1).
3.3     Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen manifestieren sich durch einen residuellen zentral-vestibulären Schwindel und eine Gangunsicherheit. Zudem klagt der Beschwerdeführer über vorübergehende horizontale Doppelbilder bei Blickrichtungswechsel (Urk. 9/15, Urk. 9/16/1-2, Urk. 9/18/2, Urk. 11/2).
Im Bericht vom 23. April 2004 (Urk. 9/16/1) führte die Neurochirurgische Klinik des Spitals D.___ zur Arbeitsfähigkeit aus, die Schwindelsymptomatik und die Gangunsicherheit wirkten sich sicherlich einschränkend auf eine 100%ige berufliche Tätigkeit aus, eine dem Beschwerdebild angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten. Demgegenüber attestierte der Hausarzt Dr. C.___ dem Beschwerdeführer im Zeugnis vom 20. September 2004 (Urk. 18/1) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies auf die Angaben des Versicherten, dass er wegen des Schwankschwindels Mühe in der Fortbewegung und beim Fixieren sich bewegender Objekte habe, was auch eine längere Arbeit am Schreibtisch verunmögliche.
Auf nochmalige Rückfrage der IV-Stelle bezifferte die Neurochirurgische Klinik die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % und gab an, der Beschwerdeführer bleibe aus neurochirurgischer Sicht in seinem angestammten Beruf als Automechaniker auf Dauer zu mindestens 50 % eingeschränkt (Berichte vom 11. März und 11. August 2005; Urk. 9/15 und Urk. 9/14).
Daraus schloss die IV-Stelle nach einer Abklärung der Verhältnisse am bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei X.___ (Urk. 9/19), dass der Beschwerdeführer auch seine Tätigkeit als Abteilungsleiter im Zeughaus weiterhin zu 50 % ausüben könne, und errechnete daraus einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 9/11 S. 4).
3.4     Diese Schlussfolgerung der IV-Stelle ist nicht zulässig. Der Umstand, dass die Neurochirurgische Klinik dem Beschwerdeführer eine bleibende Einschränkung von mindestens 50 % im ursprünglich erlernten Beruf als Automechaniker attestierte, rechtfertigt die Annahme, er sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Abteilungsleiter noch zur Hälfte arbeitsfähig, nicht. Das Anforderungsprofil eines Automechanikers unterscheidet sich erheblich von der Funktion, die der Beschwerdeführer als Abteilungsleiter und Mitglied der Betriebsleitung mit Personalführungsaufgaben und Kundenbetreuung innehatte (vgl. Urk. 9/19).
Da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei X.___ nach der Operation im September 2003 nicht mehr aufgenommen hat (vgl. Urk. 9/19), und sich aus den Akten nicht ergibt, ob er die Stelle wieder antreten und auch teilzeitlich ausüben könnte, rechtfertigt es sich auch nicht, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den zuletzt tatsächlich erzielten Lohn abzustellen.
3.5     Aus den Berichten der Neurochirurgischen Klinik ergibt sich nicht, in welchen Funktionen der Beschwerdeführer eingeschränkt ist und welche Funktionen ihm noch möglich sind. Die ergibt auch nicht aus dem aktuellsten, von Hausarzt nachgereichten Bericht vom 20. Februar 2006 (Urk. 11/2), wonach der Beschwerdeführer durch den ausgeprägten zentralen Schwindel massiv behindert sei und daher seiner Arbeit nicht mehr nachgehen könne. Zudem basiert dieser Bericht, wie die IV-Stelle zutreffend bemerkte (Urk. 14), massgeblich auf dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
         Angesichts der fehlenden Angaben hinsichtlich der dem Beschwerdeführer noch möglichen Funktionen lässt sich die Frage nicht beantworten, ob und inwiefern eine angepasste Tätigkeit noch zumutbar ist und wie eine solche Tätigkeit beschaffen sein sollte. er angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2006 ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).