IV.2006.00166
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 10. Mai 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1962 (Urk. 7/55 S. 1 Ziff. 1.3), arbeitete von 1999 bis 2001 als Bauarbeiter bei der A.___ in ___ (Urk. 7/47 S. 1 Ziff. 1, 6) und von 2001 bis 2003 als Isolierer bei der C.___ in ___ (Urk. 7/48 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 25. August 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/55 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte ein (Urk. 7/15-20), veranlasste eine Begutachtung durch das D.___ (Urk. 7/14), holte Berichte der Arbeitgeber ein (Urk. 7/47-48) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/53). Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2005 bejahte sie vom 1. November bis 31. Dezember 2003 einen Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 einen solchen auf eine Dreiviertelsrente, je zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin und entsprechenden Kinderrenten (Urk. 7/7). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 14. November 2005 (Urk. 7/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe 8. Februar 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. November 2003 (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. April 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Stadtspital F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, stellte in seinem Bericht vom 18. September 2003 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20/3 S. 1 lit. A):
- Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei
- breitbasiger Diskushernie L4/5 median bis mediolateral links mit Luxat nach caudal, Kompression der Wurzel L5 im Rezessus (MRI 14. November 2002)
- Verdacht auf beginnende Chronifizierung mit Schmerzfixierung und Schmerzausweitung
Gemäss Dokumentation habe vom 13. November bis 10. Dezember 2002 und vom 21. Januar bis 3. März 2003 als Bauarbeiter eine umfassende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 3. März 2003 sei festgestellt worden, dass eine Wiederaufnahme des Berufes in Anbetracht des chronifizierten Schmerzverlaufes nicht realisierbar sei. Für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/3 S. 1 lit. B).
Es habe sich am 3. März 2003 nach mehrmonatiger konservativer ambulanter sowie zweimalig stationärer Behandlung ein insgesamt refraktärer Verlauf gezeigt. Von einer operativen Behandlungsoption sei anlässlich eines neurochirurgischen Konsiliums abgeraten worden. Auch wünsche der Beschwerdeführer keine Operation oder weitere epidurale oder periradikuläre Infiltrationen. Am somatisch schmerzauslösenden Befund bestünden keine Zweifel, doch sei die aktuelle Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft (Ablehnung von Injektionen) des Beschwerdeführers unklar (Urk. 8/20/3 S. 1 f.).
3.2 Im Bericht vom 9. Dezember 2003 wiederholte Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, die obgenannte Diagnose des Reizsyndroms. Er diagnostizierte nun zudem eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und Schmerzausweitung (Urk. 7/16/3 S. 1 lit. A). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er chronische Kopfschmerzen bilateral und funktionelle Thoraxschmerzen (Urk. 7/16/3 S. 1 lit. A).
Seit dem 23. Oktober 2002 bis heute und auf weiteres bestehe beim Beschwerdeführer eine umfassende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16/3 S. 1 lit. B).
Seit November 2002 sei der Beschwerdeführer nie schmerzfrei gewesen; im Gegenteil, es sei zu einer Schmerzausweitung gekommen, indem die Schmerzen nicht nur das linke Bein, sondern zunehmend auch die rechte untere Extremität bis zur Knieregion beschlagen hätten. Trotz mehrfacher medikamentöser Versuche sei es zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen. Der Leidensdruck sei erheblich und werde glaubhaft vorgetragen. Von einer Operation sei aber durch mehrere Fachärzte abgeraten worden. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren (Urk. 7/16/3 S. 2 lit. D Ziff. 7 oben).
Aufgrund des Gesamtverlaufes sei nicht zu sehen, wie dem Beschwerdeführer sinnvoll geholfen und wie er sinnvoll in den Arbeitsprozess integriert werden könnte. Es scheine leider eine permanente Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu resultieren (Urk. 7/16/3 S. 2 lit. D Ziff. 7 unten). Eventuell könne zur Evaluation der Restarbeitsfähigkeit eine Abklärung durch eine berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) vorgenommen werden (Urk. 7/16/2 S. 2 unten).
3.3 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital I.___, diagnostizierte im Bericht vom 24. Mai 2004 ein lumboradikuläres Syndrom L5 bei (im MRI nachgewiesener) Diskushernie L4/L5 mit nach distal umgeschlagener paramedianer Hernie links bis foraminal, komprimiert L5 links, Diskushernie L5/S1 medial ohne Neurokompression sowie eine erosive Osteochondrose L5-S1 (Urk. 7/15 oben).
Es könne der Argumentation, wonach es sich vor allem um eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung handeln würde, nicht gefolgt werden. Vielmehr liege eine klare Situation eines Instabilitätssyndromes (erosive Osteochondrose) mit Irritation der Wurzeln L5/S1 links vor. Therapeutisch würde hier nur eine Stabilisierungsoperation mit entsprechender Dekompression weiterhelfen. Aufgrund der klaren klinischen Befunde sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; zur Zeit und bis auf weiteres sei ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/15).
3.4 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönlichen Untersuchungen erstellten Gutachten des D.___ vom 4. Juli 2005 hielten Dr. med. J.___, Spezialarzt für Innere Medizin, und Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/14 S. 20 Ziff. 4):
1. Lumboradikuläres Restsyndrom (richtig wohl: Reizsyndrom) L5 links mit/bei:
- im MRI von 2002 festgestellter Diskushernie L4/L5 links mit caudalem Luxat und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 links.
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10; F 45.4)
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für den körperlich belastenden Beruf des Bauarbeiters nicht mehr geeignet. Auch eine rein sitzende Tätigkeit könne er aufgrund der sich präsentierenden Schmerzsymptomatik nicht mehr ausführen. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit hingegen bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14 S. 15).
Der begutachtende Psychiater hielt fest, seitens der Somatiker sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in körperlich anstrengenden Berufen zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Verrichtung von leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, welche aus somatischer Sicht möglich sei, sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wohl nicht zu 100 % realisierbar. Die Einschränkung des Beschwerdeführers in diesem Bereich betrage rund 50 % (Urk. 7/14 S. 19 unten).
Zusammenfassend wurde im Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aufgrund der rheumatologischen Diagnose in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sowie in allen anderen ähnlichen Arbeiten als zu 100 % arbeitsunfähig einzustufen. Auch eine sitzende Tätigkeit könne ihm nicht zugemutet werden. Aufgrund der anhaltenden Schmerzstörung und -ausweitung könne auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur mit halben Pensum realisiert werden. Somit sei der Beschwerdeführer für jede Tätigkeit als zu 70 % arbeitsunfähig anzusehen (Urk. 7/14 S. 21 f. Ziff. 5).
4.
4.1 In Bezug auf die ursprüngliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenisolierer wird in sämtlichen Arztberichten, übereinstimmend, von einer umfassenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (vgl. Erw. 3.1 ff. vorstehend). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten sich lediglich Dr. E.___, Dr. H.___ und die Gutachter des D.___. Während Dr. E.___ im Jahre 2003 aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und festhielt, es werde aus neurochirugischer Sicht von einer Operation abgeraten (vgl. Erw. 3.1 vorstehend), erklärte Dr. H.___ im Mai 2004, der Beschwerdeführer sei zur Zeit und bis auf weiteres auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Zudem liege nicht - wie von den anderen Ärzten festgehalten - eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, sondern vielmehr ein Instabilitätssyndrom, bei welchem nur ein operativer Eingriff (Stabilisierungsoperation) weiterhelfen würde (vgl. Erw. 3.3 vorstehend).
Das D.___-Gutachten vermochte in Bezug auf die divergierenden Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und zur Diagnose des Instablititätssyndroms nicht die nötige Klarheit zu verschaffen. Zum einen setzten sich die Gutachter mit dem Bericht von Dr. H.___ beziehungsweise der Diagnose des Instabilitätssyndroms, welches operiert werden könne, nicht oder nur ungenügend auseinander. Andererseits sind auch die in der Expertise enthaltenen Ausführungen zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unklar. Während der Beschwerdeführer sowohl im rheumatologischen als auch im psychiatrischen Teilgutachten als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt wurde (vgl. Erw. 3.4 vorstehend), gingen die begutachtenden Ärzte dann ohne weitere Begründung insgesamt von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten aus. Nach Gesagtem lässt sich anhand der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen.
4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.3 Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Einbezug der Beurteilung von Dr. H.___ (Urk. 7/15) sowie der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur somatoformen Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
Da ein allfälliger Einkommensvergleich erst im Anschluss an die Festlegung der Arbeitsfähigkeit erfolgt, ist vorliegend darauf nicht weiter einzugehen.
5. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).