IV.2006.00167
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 14. August 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene D.___ war seit 1984 als selbständiger Automechaniker tätig, als er sich im März 2004 bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung des linken Vorderarms zuzog. Am 18. Januar 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Rente, berufliche Eingliederungsmassnahmen; Urk. 8/41).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. August 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 2. September 2005 stellte sie weiter fest, eine Arbeitsvermittlung sei zur Zeit nicht möglich. Die Verwaltung verfügte den Abschluss der Arbeitsvermittlung und wies gleichzeitig darauf hin, dass bei geänderten Verhältnissen ein neues Gesuch eingereicht werden könne (Urk. 8/6). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 26. September 2005 wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess D.___, vertreten durch Helsana-advocare, hierorts Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2005 (richtig: des Einspracheentscheides vom 25. Januar 2006) und Gewährung der Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG (Urk. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. März 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.2 Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge sowie an die durch die Invalidität bedingten Umzugskosten können Beiträge gewährt werden.
1.3 Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinne verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. AHI 2003 S. 268 Erw. 2c).
1.4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung.
2.2 Die IV-Stelle begründete ihren abweisenden Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, sie habe am 17. Januar 2006 mit dem Beschwerdeführer erneut ein Gespräch geführt. Dabei habe dieser mitgeteilt, dass im Frühling 2006 eine neue Operation anstehe. Weitere Angaben seien nicht möglich. Der Beschwerdeführer arbeite sodann weiterhin in seiner Garage, von der er sich nicht trennen könne oder wolle. Verrichtet würden kleine Arbeiten, die keinen genügenden Verdienst abwerfen würden. Da die Situation weiterhin unklar sei und sich der Beschwerdeführer nicht von seiner selbständigen Tätigkeit trennen könne, könne auch keine Arbeitsvermittlung durchgeführt werden (vgl. Urk. 2).
2.3 In seiner Beschwerde lässt D.___ im Wesentlichen geltend machen, dass er entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid durchaus willens sei, eine geeignete Arbeit anzunehmen. Dass er sich von seiner Garage nicht trennen könne, stimme insoweit, als er trotz intensiver Bemühungen noch keine neue Stelle gefunden habe und seine SUVA-Rente mit kleineren, leichteren Arbeiten in der Garage aufbessern möchte, damit er (noch) nicht zum Sozialamt gehen müsse. Dieser Zusatzverdienst genüge jedoch bei weitem nicht, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Ehefrau zu bestreiten. Es verstehe sich demnach von selbst, dass er gewillt sei, eine geeignete Arbeit anzunehmen. Daran vermöge auch die allenfalls durchzuführende weitere Operation nichts zu ändern, da nicht mit Sicherheit feststehe, ob überhaupt eine Operation stattfinden könne, und zudem auch das Ergebnis unsicher sei (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Arbeitsunfall im März 2004 eine Verletzung des nervus ulnaris am linken Vorderarm zuzog, welche im August 2004 einen chirurgischen Eingriff erforderlich machte (vgl. Urk. 8/9). Sodann ist weiter klar, dass die linke Hand als Folge dieses Gesundheitsschadens - jedenfalls bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, mit Hinweisen) - sowohl in der angestammten wie auch in einer leichteren Tätigkeit nur noch erheblich eingeschränkt einsetzbar war (wechselbelastende leichte Tätigkeiten bis maximal 10 kg vom Boden bis Tischhöhe mit grosser Angriffsfläche ohne kraftvolles Zupacken sowie leichte Belastungen bis Schulterhöhe bis 5 kg; vgl. Urk. 8/7, vgl. auch ablehnende Rentenverfügung, Urk. 8/8), wobei sich konkrete Anhaltspunkte für eine Besserung dieses Gesundheitszustandes trotz allenfalls erneut durchzuführender Operation nicht ergaben (vgl. insbes. der in Urk. 8/9 angeführte ungünstige Heilungsverlauf seit der ersten Operation beziehungsweise die durch den Handchirurgen Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, gestellte ungünstige Prognose). Daraus wird ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Gesundheitsschadens - entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die (medizinische; vgl. Urk. 8/11) Situation unklar sei - jedenfalls während voraussichtlich längerer Zeit (vgl. Erw. 1.3. hievor) Schwierigkeiten bei der Suche nach einer geeigneten Anstellung erwachsen. Damit erfüllt er grundsätzlich die invaliditätsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG.
3.2 Wie die IV-Stelle grundsätzlich zu Recht ausführte, setzt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus. Soweit die IV-Stelle beim Beschwerdeführer das Vorliegen derselben (sinngemäss) verneint, indem sie geltend macht, die Arbeitsvermittlung könne vorliegend nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer sich nicht von seiner selbständigen Tätigkeit trennen könne oder wolle (vgl. Urk. 2 S. 2), kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2006 gegenüber der IV-Stelle den Wunsch geäussert hatte, jedenfalls eine Teilzeitstelle ausüben zu wollen (vgl. Urk. 8/11). Sodann hatte er sowohl in seiner Einsprache als auch nunmehr in der Beschwerde ausführen lassen, dass er willens sei, eine geeignete Arbeit aufzunehmen (vgl. Urk. 1 und Urk. 3/3). Dass der Beschwerdeführer offenbar willens ist, sich von seiner selbständigen Tätigkeit zu lösen, ist auch daraus ersichtlich, dass er sich auf verschiedene Stellen in- und ausserhalb seines angestammten Betätigungsfeldes beworben hatte (vgl. Urk. 8/14). Damit steht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keineswegs fest, dass es dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft mangelt. Insbesondere ist der vorliegende Fall nach Lage der Akten nicht vergleichbar mit dem im angefochtenen Einspracheentscheid (auf Seite 2) erwähnten, in AHI 2002 S. 108 publizierten Fall: Anders als der Beschwerdeführer hatte die versicherte Person dort anlässlich des Beratungsgesprächs die Auffassung vertreten, sie könne aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Tätigkeit mehr ausüben, stand somit einer Arbeitsaufnahme grundsätzlich ablehnend gegenüber und hatte in diesem Sinne jegliche Motivation vermissen lassen (vgl. AHI 2002, S. 109 Erw. 3b).
3.3 Die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Schweizerisches Bundesgericht) wiederholt betont hat, setzt eine auf diese Begründung gestützte Verweigerung von (weiteren) Leistungen die vorgängige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus (vgl. etwa SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113 Erw. 2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 29. März 2005, I 776/04 und A. vom 3. Oktober 2005, I 265/05). Ein solches wurde nach Lage der Akten nicht durchgeführt. Die Verwaltung hätte aber eine Verletzung der Eingliederungspflichten ausdrücklich rügen und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zu einem konkreten Verhalten auffordern müssen. Indem sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt hat, ist ein Abschluss der Arbeitsvermittlung im Sinne der sanktionsweisen Einstellung dieser Leistung wegen Verletzung der Eingliederungs- beziehungsweise Schadensminderungspflicht nicht möglich.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 800.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Helsana-advocare
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).