Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00168
IV.2006.00168

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 15. Februar 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gericht vom 27. Mai 2003 verwiesen werden, mit welchem die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/17). In der Folge liess diese die Versicherte beim B.___ polydisziplinär abklären (B.___-Gutachten vom 14. Mai 2004 und Ergänzungsgutachten vom 9. September 2005; Urk. 6/30, Urk. 6/34). Gestützt darauf lehnte sie das Leistungsbegehren der Versicherten ausgehend von einer Invalidität von 20 % ab (Urk. 6/14) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 fest (Urk. 6/3 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Februar 2006 Beschwerde und verlangte aufgrund der bestehenden multiplen Schmerzen die Neubeurteilung des Rentenentscheides (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. März 2006 geschlossen (Urk. 7).
         In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Zeugnisse ein, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2006 zugestellt wurden (Urk. 8 f.).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 11. Januar 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten, wie auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, was zu einer Invalidität von 20 % und zur Abweisung des Rentenbegehrens führe (Urk. 6/14, Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie seit Jahren Schmerzen im ganzen Körper habe und unter Schlafstörungen, Depressionen verbunden mit Kopfschmerzen, Druck auf der Brust, Zittern, Bauchschmerzen und Erbrechen leide. Weiter wies sie darauf hin, dass sie vom 9. Mai bis 8. Juni 2005 im C.___ hospitalisiert gewesen sei und aufgrund der genannten Beschwerden bei verschiedenen Ärzten in Behandlung stehe (Dr. med. D.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen; Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH; Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 1, Urk. 8).
2.3
2.3.1   Die für das B.___-Gutachten vom 14. Mai 2004 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Störung (ICD-10 F33.0) mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F45.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) sowie ein Status nach Bursektomie präpatellär rechts 01/2001 (ICD-10 Z98.8).
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von maximal 20 % aufgrund der depressiven Störung mit Somatisierungstendenz, ausgehend von einem vollen Pensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit (Drucke-reimitarbeiterin) ohne Einschränkungen weiterhin zumutbar. Auch jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit zeitweise kurzen grossen Belastungen sei der Beschwerdeführerin zuzumuten (Urk. 6/34).
2.3.2   In seinem Bericht vom 18. September 2004 hielt Dr. F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Dezember 2003 wegen ihren chronischen Schmerzen, welche für ihren depressiven Zustand verantwortlich seien, in seiner Behandlung stehe. Der aktuelle psychische Zustand sei weiterhin schlecht und habe trotz medikamentöser Behandlung nicht verbessert werden können. Die Beschwerdeführerin sei oft weinerlich bedrückt ohne Zukunftsperspektive und entwickle gegen die vorbehandelnden Ärzte ein misstrauisches Verhältnis. Zur Zeit bleibe sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/33).
         An der obgenannten Einschätzung hielt Dr. F.___ in seinen Berichten vom 10. und 30. Mai 2006 fest (Urk. 8/4, Urk. 12).
2.3.3   In der Zeit vom 9. Mai bis 8. Juni 2005 war die Beschwerdeführerin im C.___ hospitalisiert (Zuweisung durch den behandelnden Psychiater, Dr. F.___). Bei Eintritt habe sie über eine depressive Stimmung, Lust- und Antriebslosigkeit, Angst, Ein- und Durchschlafstörungen, Druckgefühl thorakal und Atemprobleme berichtet; weiter habe sie über öfters auftretende Kopf-, Bauch- sowie Rücken- und Gelenkschmerzen, vor allem im rechten Kniegelenk geklagt. Die Beschwerden seien in letzter Zeit massiv zunehmend, so dass die immer mehr Tabletten einnehmen müsse und dies nicht mehr überblicken könne (Austrittsbericht vom 9. Juni 2005, Urk. 6/30 S. 9).
         Aufgrund der Anamnese und der Beobachtungen während der Hospitalisation sei von einer beginnenden Abhängigkeit von Benzodiazepinen, die die Beschwerdeführerin als schmerzlindernde Medikation eingenommen habe, auszugehen. Als Hintergrunderkrankung komme eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht (Urk. 6/30 S. 11).
2.3.4   In der Folge wurde im B.___ am 9. September 2005 ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten erstellt, welches den Bericht von Dr. F.___ vom 18. September 2004, denjenigen des C.___ vom 9. Juni 2005 sowie den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juni 2001 (Urk. 6/32) berücksichtigt.
         Die für das Ergänzungsgutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Störung (ICD-10 F33.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine akzentuierte Persönlichkeit (histrionisch) (ICD-10 Z73.1). Aufgrund der leichten depressiven Störung sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geringfügig eingeschränkt (Einbusse von 20 %). Die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, sei dabei bereits mitberücksichtigt. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zuzumuten, ihrer angestammten oder einer ihrer somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags nachzugehen, wobei die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei.
         Die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % und auch die von Dr. G.___ beschriebene Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % könnten nicht nachvollzogen werden. Dr. G.___ diagnostiziere einzig eine Somatisierungsstörung, wobei auch er die dramatische Schilderung der Symptome erwähne. Allein aufgrund einer Somatisierungsstörung könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Dr. G.___ erwähne keine depressiven Symptome, es habe bei der Untersuchung keine psychiatrische Komorbidität vorgelegen. Der behandelnde Psychiater attestiere eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund depressiver Symptome. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wieso dies geschehe und warum er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin keine antidepressive Therapie in die Wege geleitet habe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass im C.___ nur die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung neben einer Benzodiazepinabhängigkeit gestellt werde. Dies sei sicherlich auch ein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hospitalisation nicht besonders depressiv gewirkt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aufgrund der von ihnen gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nur geringfügig eingeschränkt sei (Urk. 6/30).
2.3.5   Dr. E.___ hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 10. April 2006 fest, dass er auf Wunsch der Patientin bestätige, dass diese seit dem 1. November 2004 in seiner Behandlung stehe. Sie leide an einer Depression, einem zervikospondylogenen Syndrom rechts bei Diskushernie C5/6 sowie einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/2).
         Dr. D.___ führte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 4. Mai 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. März 2003 und bis auf Weiteres in seiner Behandlung stehe. Die rheumatologischen Beschwerden seien auf ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom sowie auf Arthrosen zurückzuführen (Urk. 8/1).
2.4     Zum psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 9. September 2005 ist anzumerken, dass die Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht nach den für die somatoforme Schmerzstörung geltenden Regeln erfolgte. Zudem ist sie für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und ist damit für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts im vorliegenden Fall grundsätzlich geeignet. Das Ergänzungsgutachten setzt sich überdies eingehend mit den psychiatrischen Vorakten auseinander, insbesondere dem Bericht von Dr. F.___ vom 18. September 2004 sowie dem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard (Urk. 6/30, Urk. 6/33), und widerlegt die Zumutbarkeitsbeurteilung des behandelnden Psychiaters auf überzeugende Weise, dies um so mehr, als der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass ein behandelnder Arzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zugunsten seiner Patientin aussagen wird (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.5     In somatischer Hinsicht ist dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 17. Dezember 2004 von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Medizinische Radiologie, zu entnehmen, dass als Hauptbefund auf dem Niveau C5/6 eine flachbogige mediolaterale rechtsseitige Diskushernie bei etwas Spondylose, eine konsekutive Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens und wahrscheinlich eine Irritation der Nervenwurzel C6 rechtsseitig bestehe (Urk. 8/3).
         Dieser radiologische Bericht vermag die im B.___-Gutachten vom 13. Mai 2004 enthaltene Beurteilung der aus somatischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit ebensowenig in Frage zu stellen wie die allgemein gehaltenen Zeugnisse der Dres. E.___ und D.___ vom 10. April und 4. Mai 2005 (Urk. 8/1-2). Die Funktionsfähigkeit der Halswirbelsäule war im B.___ am 22. März 2004 (Gutachten vom 14. Mai 2004) untersucht worden. Gemäss Gutachter sei der Kopf aktiv in alle Richtungen frei beweglich gewesen, ohne Angaben von Schmerzen und ohne palpable Verspannung der Nackenmuskulatur, wenn auch mit Druckdolenz daselbst (Urk. 6/34 S. 9). Der damals erhobene Status spricht klar gegen wesentliche Nackenbeschwerden. Die Beschwerdeführerin klagte denn auch anlässlich der Untersuchung nicht in erster Linie über Beschwerden an der Halswirbelsäule oder über Ausstrahlungen in die Arme, wie sie bei einem Bandscheibenleiden typischerweise auftreten. Auch im Rahmen des psychiatrischen Ergänzungsgutachtens gab die Beschwerdeführerin in erster Linie an, dass sie unter Kopfschmerzen, einem Druck auf der Brust und Zittern in beiden Armen leide. Dazu kämen Erbrechen und Bauchschmerzen (Urk. 6/30 S. 3). Weiter wies sie auch in der Beschwerde vom 6. Februar 2006 nicht auf Beschwerden im Nackenbereich hin. Zudem ist anzumerken, dass Dr. H.___ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2004 festhielt, dass der Befund an der Halswirbelsäule einer CT-gesteuerten periradikulären Infiltration zugänglich wäre, sofern die Beschwerden persistieren sollten (Urk. 8/3). Eine solche Behandlung wurde offensichtlich nicht durchgeführt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Nackenbeschwerden nicht mehr im Vordergrund stehen.
         Insgesamt ist somit festzuhalten, dass sich der vorliegende Befund an der Halswirbelsäule (C5/6) offensichtlich nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
         Zusammenfassend ist demnach auf die Ergebnisse der B.___-Gutachten abzustellen und sowohl in der angestammten als auch jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei eine Leistungseinbusse von 20 % zu berücksichtigen ist.

3.       Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist vom per 1998 erzielten Jahreseinkommen von Fr. 45'310.-- auszugehen (Urk. 6/54), was per 2000 (frühstmöglicher Rentenbeginn, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit August 1999, Urk. 6/17) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung einem Einkommen von rund Fr. 46'325.-- entspricht (Die Volkswirtschaft 10-2005, Tabelle B10.3, Frauen, S. 83, Stand 1998: 2142, Stand 2000: 2190).
         Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002; LSE) zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Druckereimitarbeiterin verloren hat, kann entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht auf die Berücksichtigung des allgemeinen Arbeitsmarktes verzichtet werden, sondern es ist das Invalideneinkommen konkret zu ermitteln.
         Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 3'822.60 (Die Volkswirtschaft, 12-2006, S. 82, Tabelle B 9.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 45'871.20 entspricht. Nach Abzug der Leistungseinbusse von 20 % ergibt sich ein Einkommen von rund 36'697.--. Zieht man davon aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1956) sowie der Tatsache, dass sie keine schweren Arbeiten mehr verrichten sollte 10 % ab, ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von rund 33'027.--, was zu einer rentenausschliessenden Invalidität von rund 29 % führt ([Fr. 46'325.-- - Fr. 33'027.--] x 100 / Fr. 46'325.-- = 28.7).

4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse M.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).