Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann
Becchio & Reutimann
Kantstrasse 14, 8044 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene H.___ arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1972 für diverse Arbeitgeber (Urk. 9/82, Urk. 9/96, Urk. 9/97). Von 1975 bis 2000 war er für die A.___ als Baufacharbeiter tätig (Urk. 9/37/2 S. 5, Urk. 9/82, Urk. 9/95, Urk. 9/96). Er leidet an diversen körperlichen und psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 4, Urk. 9/37/2 S. 20 f., Urk. 9/97 S. 5).
2. Am 7. Mai 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 21. Mai 2001; Urk. 9/97). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge den Arbeitgeberbericht (Urk. 9/95) sowie diverse Arztberichte (Urk. 9/43-45) ein und liess beim B.___ ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 1. Februar 2002; Urk. 9/38-39). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 9/34) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2002 ab mit der Begründung, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 9/30).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. August 2002 (Urk. 9/29/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Mai 2003 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zum Einholen eines umfassenden interdisziplinären Gutachtens und Neuentscheid zurückwies (Urk. 9/26; IV.2002.00414). In der Folge liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Begutachtungsstelle C.___ ein psychiatrisches Gutachten erstellen (C.___-Gutachten vom 17. März 2005; Urk. 9/37/2-4). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten erneut ab mit der Begründung, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von nur 20 % (Urk. 9/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Juli 2005 (Urk. 9/9) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 ebenfalls ab (Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 wurde schliesslich das Begehren um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Urk. 9/1).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann, mit Eingabe vom 7. Februar 2006 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Es sei die Verfügung der SVA vom 6.1.2006, zugestellt am 9.1.2006, aufzuheben und es sei eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Beren- tung zu bewilligen.
Eventualiter: Es seien berufliche Massnahmen für eine Eingliederung in den Erwerbsprozess zu bewilligen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerschaft.
Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den ge- setzlichen Bestimmungen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die un- entgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen."
In der Beschwerdeantwort vom 24. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 29. März 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Am 24. Mai 2006 teilte Rechtsanwalt Jürg Reutimann mit, dass das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zufolge Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung hinfällig geworden sei (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe sich - indem sie keine detaillierte Krankengeschichte bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, eingeholt habe - nicht mit dieser rechtserheblichen Tatsache auseinandergesetzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, er beantragte jedoch nicht die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, sondern ersuchte darum, der Mangel solle durch die vorliegende Beschwerde geheilt werden (Urk. 1 S. 5).
Ob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, kann daher offen bleiben, zumal es sich jedenfalls um keine schwere Verletzung handeln würde und eine Heilung in diesem Verfahren möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 fest, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf das ausführliche C.___-Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zumutbar. Auf den Antrag, es seien eventualiter berufliche Massnahmen durchzuführen, werde mangels Anfechtungsobjektes nicht weiter eingetreten (Urk. 2 S. 3).
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass im C.___-Gutachten die Auswirkungen seiner Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt worden seien (Urk. 1 S. 3 f.).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob auf das C.___-Gutachten vom 17. März 2005 abgestellt werden kann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Weiter strittig und zu prüfen ist, ob die Invaliditätsbemessung korrekt erfolgte und ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.
3.2 Im Gutachten des C.___ vom 17. März 2005 wurden gestützt auf das rheumatologische und das psychiatrische Konsilium (vgl. Urk. 9/37/3-4) die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 9/37/2 S. 20):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit
- pseudoradikulären Ausstrahlungen und referred-pain-Symptomatik
- radiologisch diskreten Bandscheibenprotrusionen L3/4 und L4/5 ohne Neurokompression mit
- intermittierend möglichem lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links
- Thoracospondylogenes Syndrom bei Fehlhaltung und Spondylosis hyperosto- tica
- Cervicocranialsyndrom mit Bewegungsstörungen am craniocervicalen Über- gang und muskulärer Dysbalance bei leichter Osteochondrose C5
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01)
- Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas
In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass dem Beschwerdeführer wegen der im Gutachten beschriebenen Befunde und Funktionsstörungen des Bewegungsapparates aus rheumaorthopädischer Sicht die ausgeübte Tätigkeit als Bauhandlanger seit Mai 2000 nicht mehr möglich sei. Leichtere körperliche und wechselbelastende Arbeiten ohne repetitives Heben von Gewichten über 30 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne monotone Körperpositionen seien dem Versicherten hingegen möglich und zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe trotz einer gewissen psychischen Alteration keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine den körperlichen Behinderungen angepasste Tätigkeit. Es dürfte jedoch mit Schwierigkeiten bei einer Wiedereingliederung zu rechnen sein. Zusammenfassend bestehe für eine leichtere bis mittelschwere körperliche Arbeit ohne Heben von Gewichten über 30 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne monotones Arbeiten in gebückter Stellung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit 2001 (Urk. 9/37/2 S. 22 f.).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 auf das C.___-Gutachten vom 17. März 2005 (Urk. 2, Urk. 9/37/2-4). Dieses Gutachten ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf den Untersuchungen durch PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 9/37/2 S. 8 - S. 11), auf einem rheumatologischen Konsilium durch Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie (Urk. 9/37/2 S. 11 - S. 18, Urk. 9/37/3), einem psychiatrischen Konsilium durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie (Urk. 9/37/2 S. 18 - S. 21, Urk. 9/37/4), sowie auf einer Schlussbesprechung der erwähnten Ärzte (Urk. 9/37/2 S. 21 - S. 24) und somit auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem berücksichtigt es die medizinischen Vorakten (Urk. 9/37/2 S. 1 - 4) wie auch die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 9/37/2 S. 6 ff.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
Ausserdem sind die im C.___-Gutachten vom 17. März 2005 erwähnten Diagnosen (vgl. Erw. 3.2) unbestritten (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2), weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die behandelnde Ärztin Dr. D.___ habe eine andere Konklusion aus dem bestehenden Krankheitsbild des Beschwerdeführers gezogen. Das Gehen sei nach der Feststellung von Dr. D.___ durch die Rückenbeschwerden stark eingeschränkt, eine sitzende Position könne er ebenfalls nicht einnehmen, da er auch in dieser Position dauernden Schmerzattacken ausgesetzt sei. Bei körperlicher Belastung (Ergometrie) habe Dr. D.___ zudem eine unterdurchschnittliche Leistung festgestellt. Es sei die sich bei Dr. D.___ befindliche detaillierte Krankengeschichte einzuholen (Urk. 1 S. 4).
4.2.2 Dr. D.___ führte in ihrem Arztbericht vom 20. Januar 2006 im Wesentlichen aus, dass sie während der letzten Behandlungsjahre keine einschneidende Verschlimmerung habe feststellen können aber auch keine Verbesserung. Die beklagten Schmerzen seien vorwiegend in der Lendenwirbelsäule lokalisiert. Klinisch habe sie keine Hinweise auf Neurokompressionen oder Instabilitäten erheben können. Es sei ein konventionelles Röntgenbild angefertigt worden mit unveränderten Befunderhebungen. Weiterführende Untersuchungen seien somit nicht indiziert gewesen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen entsprächen denjenigen, die im C.___-Gutachten aufgeführt seien. Die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde aber von den Gutachtern anders gewertet als vom Beschwerdeführer. Als relativ neu seien die Gonarthrosen beidseits zu werten. Das Gehen sei durch die Rückenbeschwerden eingeschränkt, eine sitzende Position könne jedoch unlimitiert eingenommen werden. Die Hypertonie habe sich in der 24-Stunden-Messung als gut eingestellt gezeigt. Das Körpergewicht sei etwas hoch und der Nikotingebrauch immer noch vorhanden. Bei der körperlichen Belastung (Ergometrie) habe festgestellt werden können, dass nur eine unterdurchschnittliche Leistung habe erbracht werden können (möglicherweise wegen der muskulären Dekonditionierung), man habe keine relevante Herzkrankheit feststellen können (Urk. 3/3).
4.2.3 Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) kann aus dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 20. Januar 2006 nicht geschlossen werden, dass sie die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit anders einschätzte als die C.___-Gutachter. Im Gegenteil wies Dr. D.___ im erwähnten Arztbericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer - das heisst also nicht sie, die Ärztin - die Auswirkungen der im C.___-Gutachten beschriebenen Schmerzen anders als die C.___-Gutachter werten würde. Dr. D.___ selber verzichtete auf eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, was eher darauf hindeutet, dass ihre Einschätzung nicht von derjenigen im C.___-Gutachten abweicht. Zudem wies sie darauf hin, dass die Befunderhebung unverändert sei und keine weiterführenden Untersuchungen indiziert seien. Dr. D.___ führte sodann aus, dass das Gehen zwar eingeschränkt sei, der Beschwerdeführer eine sitzende Position jedoch unlimitiert einnehmen könne (Urk. 3/3 S. 1). Demnach entbehrt die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2006 erwähnte Unmöglichkeit, eine sitzende Position einzunehmen (Urk. 1 S. 4), jeder medizinischen und ärztlich bestätigten Grundlage. Ausserdem erwähnte Dr. D.___ als Grund für die unterdurchschnittliche Leistung bei körperlicher Belastung nicht die körperlichen Beschwerden sondern die muskuläre Dekonditionierung (Urk. 3/3 S. 2).
4.2.4 Somit ergibt sich, dass der Arztbericht von Dr. D.___ vom 20. Januar 2006 dem C.___-Gutachten nicht widerspricht und damit die Einschätzung der C.___-Gutachter nicht in Zweifel zieht.
Es kann sodann, entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f.), darauf verzichtet werden, einen detaillierteren Bericht bei Dr. D.___ einzuholen, zumal gestützt auf die getätigten Abklärungen davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Bericht am Ergebnis nichts ändern wird, da insbesondere auch nicht anzunehmen ist, dass Dr. D.___ in einem detaillierteren Bericht zu einer von ihrem Arztbericht vom 20. Januar 2006 abweichenden Einschätzung kommen wird (antizipierte Beweiswürdigung).
4.3 Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass er trotz mitgeteiltem zu erwartendem Zeitaufwand von 6 ½ Stunden nur 2 Stunden begutachtet worden sei. Nach kürzester psychiatrischer Begutachtung sei er nach Hause geschickt und mit der Bemerkung, er sei krank, verabschiedet worden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. D.___ könne daher nicht von einem Invaliditätsgrad von lediglich 19,61 % ausgegangen werden. Er leide an Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein. Die Tatsache der von Dr. D.___ durchgeführten Injektionen mit Kenarcort würde die Beschwerden sowie den Ausschluss einer Arbeitsfähigkeit erhellen. Damit sei eine Beeinträchtigung erwiesen, die dazu führe, dass ihm dem Grundsatz nach eine volle Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Das C.___-Gutachten vom 17. März 2005, welches einen Umfang von 24 Seiten aufweist, zeichnet sich sowohl in Bezug auf die rheumatologische wie auch psychiatrische Untersuchung durch eine grosse Ausführlichkeit aus (Urk. 9/37/2).
Damit geht die unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers, wonach er nur zwei Stunden begutachtet worden sei, ins Leere. Schliesslich vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers das C.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie die unbegründete subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers darstellen und, wie in Erw. 4.2.3 erwähnt, auch Dr. D.___ nicht zu einem vom C.___-Gutachten abweichenden Schluss kam.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiskraft des C.___-Gutachtens vom 17. März 2005 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, leichteren bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 30 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne monotones Arbeiten in gebückter Stellung zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/37/2 S. 23).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete schliesslich das Invalideneinkommen von Fr. 52'493.-- in seiner Einsprache vom 12. Juli 2005 als willkürlich und unhaltbar. Seit der Anmeldung seien vier Jahre verstrichen, womit sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hätten (Urk. 3/4 S. 6).
5.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65'298.-- für das Jahr 2004 ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten (Urk. 1 S. 5, Urk. 9/11 S. 2, Urk. 9/18 S. 3), weshalb darauf abgestellt werden kann.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind - wie die IV-Stelle richtig feststellte (Urk. 9/11 S. 2) - mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Es ist dabei von dem in der LSE (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Es ist dabei zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2004 allgemein geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2006, S. 90, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Hochgerechnet auf das ganze Jahr ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 57'258.--. Von diesem Betrag ist auszugehen, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben ist (vgl. Erw. 4.4).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden in einer leidensangepassten, leichteren bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 30 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne monotones Arbeiten in gebückter Stellung zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 4.4), erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % als angemessen (Urk. 9/11 S. 2), zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden nur in somatischer Hinsicht eingeschränkt ist und die Kriterien des Alters (Jahrgang 1950), der Nationalität (Niederlassungsbewilligung C, Urk. 9/100; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie des nicht eingeschränkten Beschäftigungsgrades von 100 % nicht zu beachten sind. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 51'532.-- (Fr. 57'258.-- - 10 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 65'298.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 13'766.-- (Fr. 65'298.-- - Fr. 51'532.--) ein Invaliditätsgrad von 21 % (Fr. 13'766.-- / Fr. 65'298.--). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2006 eventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen für eine Eingliederung in den Erwerbsprozess (Urk. 1 S. 2), nachdem er diesen Eventualantrag bereits in der Einsprache vom 12. Juli 2005 gestellt (Urk. 9/9 S. 2) und eine Umschulung auch in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug beantragt hatte (Urk. 9/12 S. 6).
Die IV-Stelle, welche gemäss Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichtes vom 28. Mai 2003 auch über die Gewährung beruflicher Massnahmen neu hätte befinden müssen (Urk. 9/10 S. 11 f., Dispositiv-Ziffer 1), erwähnte diese in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2005 nicht (Urk. 9/11) und trat in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 mangels Anfechtungsobjektes schliesslich nicht auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ein (Urk. 2 S. 3).
6.2 Obwohl der Anspruch auf berufliche Massnahmen von der IV-Stelle nicht behandelt wurde, ist er trotzdem im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehören zum beschwerdeweise anfechtbaren Gegenstand des Verwaltungsentscheids auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, einen Entscheid zu treffen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. September 2003, I 3/03, Erw. 1.2 und Erw. 4.2).
6.3 Die IV-Stelle hat es unterlassen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu entscheiden, und es ist auch den Akten nicht zu entnehmen, dass entsprechende Abklärungen stattgefunden hätten. Daher fehlen in den Akten jegliche Anhaltspunkte, welche es dem Gericht in Erweiterung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes ermöglichen würden, die Anspruchsberechtigung auf irgendwelche berufliche Eingliederungsmassnahmen hin zu prüfen.
Es ist diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen, dass die verschiedentlich erwähnte Einschätzung des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr arbeiten (Urk. 9/37/2 S. 6, S. 8 und S. 22 f.), nicht dazu führen kann, dass die IV-Stelle von der Vornahme entsprechender Abklärungen ohne Weiteres Abstand nehmen kann. Insbesondere da sich anlässlich des psychiatrischen Konsiliums gezeigt habe, dass sich der Beschwerdeführer danach sehne, wieder arbeiten zu können, wobei er hierzu zuerst "gesund" werden müsse. Die Verknüpfung von Arbeitsfähigkeit und Gesundheit durch den Beschwerdeführer bezeichnete der C.___-Gutachter zwar als ein inadäquates Modell, dies habe dem Beschwerdeführer aber während der Exploration einigermassen eingeleuchtet (Urk. 9/37/2 S. 20). Eine Arbeitsvermittlung für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit hielt schliesslich auch Dr. F.___ für vordringlich (Urk. 9/37/2 S. 18).
Ausserdem wird die IV-Stelle zu berücksichtigen haben, dass an die dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbare leidensangepasste Tätigkeit diverse Anforderungen zu stellen sind (leichtere bis mittelschwere körperlichen Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 30 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne monotones Arbeiten in gebückter Stellung; vgl. Erw. 4.4), weshalb sich die Frage stellt, ob dabei noch von einer "einfachen" Tätigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (AHI 2003 S. 268 ff.) gesprochen werden kann. Auch wird die IV-Stelle zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer - infolge seiner langjährigen Arbeitslosigkeit (vgl. Urk. 9/37/2 S. 5) - zusätzliche Probleme bei der Suche nach einer entsprechenden Stelle haben wird, wobei die IV-Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sie es versäumte, in dieser Zeit die Eingliederung an die Hand zu nehmen, und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch auf die infolge ungenügender Abklärungen lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist.
6.4 Daher ist die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid über die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung oder Arbeitsvermittlung) an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dies hat umso mehr zu gelten, als die IV-Stelle bereits mit Urteil vom 28. Mai 2003 dazu angehalten worden war, über die beruflichen Massnahmen neu zu entscheiden (Urk. 9/10 S. 11 f., Dispositiv-Ziffer 1).
7. Der Beschwerdeführer hat somit aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21 % (Erw. 5.2) keinen Anspruch auf eine Rente. Hingegen kann gestützt auf die Akten über die Gewährung beruflicher Massnahmen nicht entschieden werden, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (Erw. 6.4). Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie dem nur teilweisen Obsiegen in Bezug auf die beruflichen Massnahmen ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Reutimann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Freizügigkeitsstiftung ZKB
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).