IV.2006.00172
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 2. April 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1965, kam mit einer Spina bifida auf L3-L5 mit Meningomyelocele und leichter Parese des linken Beines und Stuhl- und Urin-inkontinenz, einem Lückenschädel und Hydrocephalus internus zur Welt (Urk. 12/2). Er wurde erstmals am 16. April 1965 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Diese übernahm in der Folge medizinische Massnahmen sowie damit verbundene Transportkosten, gab Hilfsmittel ab und richtete Pflegebeiträge aus (Urk. 12/1-3).
1.2 Nachdem S.___ im August 2003 und im Juni 2004 seine Stelle in der A.___ intern gewechselt hatte (Urk. 11/38/22-24), beantragte er am 7. Juli 2005 Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung (Urk. 11/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 11/38) und holte die Arztberichte von Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Mai 2005 (Urk. 11/22/1, unter Beilage seines Berichts vom 10. März 2005 an Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, Vertrauensarzt für die Pensionskasse A.___, Urk. 7/22/3, des Berichts von Dr. C.___ vom 22. März 2005 zu Händen der Pensionskasse A.___, Urk. 7/22/2, sowie der Berichte der Uniklink D.___, Paraplegikerzentrum, vom 20. Oktober 2004, Urk. 7/22/4, und der Uniklinik D.___, Orthopädie, vom 1. März 2005, Urk. 7/22/5) und den Arztbericht der Uniklinik D.___, Orthopädie, vom 12. Mai 2005 (Urk. 7/21) ein. Ferner lag ihr der Bericht von Dr. C.___ vom 27. Juli 2005 zu Händen der Pensionskasse A.___ (Urk. 11/20) vor. Mit Verfügung vom 11. August 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/9). Die vom Versicherten mit Eingaben vom 13. und 23. September 2005 (Urk. 11/7 und Urk. 11/4) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. Januar 2006 ab (Urk. 2). Tags zuvor, am 10. Januar 2006 verneinte sie zudem den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 als auch gegen die Verfügung vom 10. Januar 2006 legte S.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2006 Beschwerde ein und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, eventuell eine Rente, zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 1. Juni 2006 (Urk. 13) trat das Gericht auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 10. Januar 2006 betreffend Rente richtete, mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an die IV-Stelle, damit diese im Rahmen des Einspracheverfahrens darüber entscheide. Soweit sich die Eingabe gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 bezüglich berufliche Massnahmen richtete, stellte das Gericht einen Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2. Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Umschulung beziehungsweise Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf hat.
2.1
2.1.1 Mit Schreiben vom 10. März 2005 an Dr. C.___ (Urk. 11/22/3) berichtete Dr. B.___, beim Beschwerdeführer hätten in den letzten zwei Jahren nebst der körperlichen Behinderung bei Spina bifida psychosoziale Probleme im Vordergrund gestanden. Bis vor zwei Jahren habe er zu 100 % als kaufmännischer Angestellter bei der A.___ gearbeitet. Er sei bei dieser Arbeit zufrieden gewesen und habe ausgeglichen gewirkt. Im Verlaufe des Jahres 2000 sei es zu einer Mobbing-Situation gekommen, bei der er versetzt worden sei. Beide nachfolgenden Arbeitsstellen seien aus gesundheitlicher Sicht äusserst ungünstig gewesen. Bei der ersten Stelle habe er sehr schwere Ordner heben müssen, was zu Überlastungsbeschwerden am Bewegungsapart geführt habe, und bei der zweiten Stelle habe er monotone Bildschirmarbeiten erledigen müssen, die seinen Fähigkeiten ebenfalls nicht angepasst gewesen seien. Er habe sich in seinen beruflichen Bedürfnissen und Wünschen nicht mehr ernst genommen gefühlt. Es sei zu einer Erschöpfungsproblematik gekommen.
2.1.2 Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 22. März 2005 (Urk. 11/18/2 = Urk. 11/22/2) liegen folgende Diagnosen vor:
"1. Langandauernde Belastungssituation am Arbeitsplatz mit der Folge einer Beeinträchtigung in beruflichen Funktionsbereichen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Angst vor Fehlern) i.S. einer chronischen Anpassungsstörung mit depressiver Verarbeitung und Angst, Differentialdiagnose: Psychoorganische und/oder psychogene Beeinträchtigung
2. Myelomeningocele mit Paraparese, Folgeschäden am Bewegungsapparat (Status nach mehreren Operationen am rechten Fuss) und Blasenentleerungsstörung
3. Mittelschwere Myopie beidseits."
Der Beschwerdeführer arbeite seit 1989 bei der A.___. Seit 2000 sei eine Mobbing-Situation entstanden, die nach langen Auseinandersetzungen als Mobbing anerkannt worden sei. Im August 2003 habe er eine neue Arbeitsstelle angetreten, die mit unzumutbarer körperlicher Belastung (Akten herumschleppen) verbunden gewesen sei. Erst im Juni 2004 sei eine Versetzung in eine als vorübergehend deklarierte Tätigkeit (Krankenkassenabrechnungen für Sozialhilfeempfänger) vorgenommen worden, in welcher er sich, was die intellektuelle Leistung betroffen habe, unterfordert und wegen fehlender Kundenkontakte isoliert, andererseits durch die Bildschirmarbeit (er habe am Bildschirm zwei Fenster nebeneinander platzieren müssen, was zur Folge gehabt habe, dass die Schrift zu klein gewesen sei und er sie nicht mehr habe lesen können) und durch die verlangte Schnelligkeit überfordert gefühlt habe. Das Bemühen, den Anforderungen gerecht zu werden, habe immer grössere Angst vor Fehlern erzeugt. Im Frühjahr 2004 habe er zur Verarbeitung des Erlebten eine Psychotherapie begonnen.
Die Zunahme der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz hätten zu Gedankenkreisen, Durchschlafstörung und konsekutiver Erschöpfung sowie Angstzuständen geführt. Im Gespräch bestünden ein guter affektiver Rapport und eine kooperative Haltung, emotional eine ausgeglichene Grundstimmung. Das Denken sei formal in Ordnung, inhaltlich perseveriere der Beschwerdeführer bei den erlittenen Demütigungen an der früheren Stelle, aber auch bei aktuellen kränkenden Bemerkungen. Die Frage, ob er die Arbeit wieder aufnehmen könne, führe sogleich zu einer sichtbaren Angstreaktion mit Zittern und Schwitzen. Bezüglich ausserberuflicher Aktivitäten (Klavierspiel, Literatur), sozialer Kontakte (adäquates Bedauern des Fehlens einer Partnerschaft, sonst gute Kontakte) und adäquater Bewältigung des schweren Geburtsgebrechens seien keine Konfliktherde und relevante Belastungen zu eruieren. Der gegenwärtige Zustand scheine eine Folge des erlittenen Mobbings zu sein. Die beklagten Defizite (Konzentrationsstörung, Langsamkeit, Ablenkbarkeit) sollten auf eine mögliche organische Äthiologie hin abgeklärt und eine Berufseignungs-Abklärung (Bildschirmarbeit, Paraparese/körperliche Behinderung) sollte vorgenommen werden.
2.1.3 Im Bericht vom 21. Mai 2005 (Urk. 11/22/1) beschrieb Dr. B.___ eine Belastungssituation am Arbeitsplatz mit depressiver Entwicklung (Mobbing-Problematik wegen körperlicher Behinderung möglich), eine unzweckmässige Arbeitsplatzzuweisung durch den Arbeitgeber mit Heben schwerer Akten und monotoner Arbeit an einem schlechten Bildschirm, eine Spina bifida mit Paraparese und Folgeschäden am Bewegungsapparat und Blasenstörungen sowie eine Myopie beidseits.
Der Beschwerdeführer habe seit 1989 bei der A.___ gearbeitet. Seit 2000 habe sich eine Mobbing-Problematik entwickelt. In der Folge seien im Rahmen einer Neuzuteilung des Arbeitsplatzes Schwierigkeiten wegen der Behinderung aufgetreten, wobei die neuen Arbeitsplätze nicht behindertengerecht gewesen seien. Es sei eine zunehmende Überforderung eingetreten mit Beeinträchtigung der beruflichen Leistungen. Deshalb sei er in der bisherigen Tätigkeit seit 1. Januar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei er ab sofort ganztags arbeitsfähig. Ziel sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im KV-Bereich mit eventuell vorheriger Umschulung.
2.1.4 Im Bericht vom 27. Juli 2005 (Urk. 11/18/1 = Urk. 11/20) diagnostizierte Dr. C.___ folgendes:
" Spina bifida LWK 3, bei Geburt operativ verschlossen
Connataler Hydrocephalus - Ventilimplantation bei der Geburt, Entfernung des Ventils 1968
Inkomplette Paraplegie sensomotorisch sub L1 bei pränataler Meningomyelocele
Neurogene Blasen-Darm-Dysfunktion, rezidivierende Harnwegsinfekte. 2002 innere Hämorrhoiden Grad IV und Analprolaps
Hüftoperation links 1970
Decubitusoperation li. Fuss 1993, St. n. Excision einer Neobursa li. Fuss mit postop. Infekt, offener Wundbehandlung Thierschung 1999
Arthrodese rechter Fuss 1968 und 1974, Weichteilinfekt rt. Fuss 2001
Sacraler Decubitus seit Januar 2004
Mittelschwere Myopie bds."
Eine der Behinderung angepasste Arbeit, die neben der durch die Spina bifida-Folgen eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit (Stehen, Sitzen, Tragen etc.) in adäquater Weise auch die Kurzsichtigkeit und das Bedürfnis nach Kundenkontakt mitberücksichtigen sollte, sei möglich. Ferner sollte der durch die Behinderung bedingten Langsamkeit Rechnung getragen werden durch 50 % Leistung bei 100 % Präsenzzeit. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei ab 1. August 2005 möglich. Eventuell müsse der Wiedereinstieg schrittweise erfolgen, z.B. 25 % Leistung bei 50 % Präsenzzeit mit Steigerung auf 1/3-Leistung bei 2/3-Präsenz, bis bei 100 % Präsenz eine 50%ige Leistung erreicht werden könne. Eine offene, auf den Beschwerdeführer zugehende, ev. Konflikte ansprechende Führung sei hilfreich, da der Beschwerdeführer durch erlittene Kränkungen und seine Erwartungen an sich selbst dazu neige, durchzuhalten, statt seine begrenzten Möglichkeiten zu akzeptieren. Die Prognose sei günstig bezüglich 50%iger Arbeitsfähigkeit, mehr könne jedoch nicht erwartet werden.
2.1.5 Am 9. September 2005 schrieb Dr. B.___ an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 11/19), es seien diesem offenbar weitere medizinische und psychiatrische Abklärungen nahegelegt worden. Im Bericht des Vertrauensarztes stehe klar, dass zusätzliche medizinische Abklärungen nicht notwendig seien. Dies decke sich mit seiner Beurteilung. Insbesondere psychiatrische Untersuchungen seien nicht angezeigt, da keine psychiatrische Erkrankung vorliege. Der Beschwerdeführer gehe privat zu einer Psychologin, um die Schwierigkeiten rund um seine Arbeitsproblematik zu besprechen. Dies genüge vollständig. Auch bezüglich Arbeitsplatzwahl seien die Bedingungen im Bericht des Vertrauensarztes vorgegeben. Auf die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit sollte Rücksicht genommen werden. Dies sei beim ersten Arbeitsversuch, bei welchem schwere Lasten hätten verschoben werden müssen, nicht berücksichtigt worden. Beim zweiten Arbeitsversuch sei die Kurzsichtigkeit ein Problem gewesen sei. Normales Arbeiten am Bildschirm mache dem Beschwerdeführer allerdings absolut keine Mühe.
2.2
2.2.1 Aufgrund der Arztberichte ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Geburtsgebrechens in der körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Einschränkung hatte bis im Jahre 2000, als sich eine Mobbing-Problematik entwickelte, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Jahre 2000 in somatischer Hinsicht derart verschlechtert haben soll, dass er nunmehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, kann den medizinischen Berichten nicht entnommen werden. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der körperlichen Einschränkungen in einer kaufmännischen Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht 21. Mai 2005 (Urk. 11/22/1) denn auch ab sofort eine ganztätige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im KV-Bereich.
2.2.2 Was die von Dr. C.___ im Bericht vom 22. März 2005 (Urk. 11/18/2 = Urk. 11/22/2) chronische Anpassungsstörung mit depressiver Verarbeitung und Angst betrifft, wird eine Belastungssituation am Arbeitsplatz mit depressiver Entwicklung auch von Dr. B.___ im Bericht vom 11. Mai 2005 beschrieben (Urk. 11/22/1). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f.).
Die von den beiden Ärzten beschriebenen psychiatrischen Beeinträchtigungen sind laut ihrer eigenen Darstellung auf die zunehmenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zurückzuführen, welche gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 22. März 2005 (Urk. 11/18/2 = Urk. 11/22/2) zu Gedankenkreisen, Durchschlafstörung und konsekutiver Erschöpfung sowie Angstzuständen geführt hätten. Der gegenwärtige Zustand scheine eine Folge des erlittenen Mobbing zu sein. Damit sind die psychischen Beschwerden Auswirkung von belastenden psychosozialen Faktoren. Dies deckt sich auch mit der Ansicht von Dr. B.___, der im Bericht an Dr. C.___ vom 10. März 2005 (Urk. 11/22/3) im Vordergrund stehende psychosoziale Probleme beschrieb und im Bericht an die Arbeitgeberin vom 9. September 2005 (Urk. 11/19) das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung verneinte und psychiatrische Untersuchungen als nicht angezeigt erachtete. Eine invalidisierende psychische Krankheit liegt demnach nicht vor.
2.3 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass beim Beschwerdeführer weder ein körperlicher noch ein psychischer invalidisierender Gesundheitsschaden und damit keine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, weshalb er keinen Anspruch hat auf Umschulung.
3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsplatzvermittlung hat.
3.1 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
3.2 Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist von der Arbeitsvermittlung Behinderter durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) zu unterscheiden. Die Invalidenversicherung ist für invalide Versicherte hinsichtlich der Arbeitsvermittlung vorrangig zuständig (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 12). Nach der Rechtsprechung wird die Arbeitsvermittlung in der Arbeitslosenversicherung unabhängig von jener durch die Invalidenversicherung beurteilt (BGE 116 V 85).
3.3 Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs.1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; in diesem Sinne Jean-Louis Duc, L'assurance-invalidité, in Schwerizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 85).
Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b) erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbdingten Sprachstörungen).
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche nach einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung der Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkret eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 15. Juli 2002, I 421/01).
4. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Leiden Probleme bei der Stellensuche hat.
Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 21. Mai 2005 (Urk. 11/22/1) ist der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepasster Tätigkeit im KV-Bereich zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeit sollte neben der durch die Spina bifida-Folgen eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit (Stehen, Sitzen, Tragen etc.) in adäquater Weise auch die Kurzsichtigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen. Damit liegen trotz der vollen Arbeitsfähigkeit im KV-Bereich zusätzliche körperliche Einschränkungen vor, die bei der Arbeitsplatzsuche erschwerend sind, weshalb der Beschwerdeführer bei der Stellensuche auf die speziellen Fachkenntnisse der Versicherungsorgane angewiesen ist. Folglich hat er Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer bei der Stellensuche aktiv unterstütze.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 9 und einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).