IV.2006.00175
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 18. Dezember 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
F.___, geb. 1989
Beigeladene
verbeiständet durch E.___
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren am 10. Dezember 1989, litt nach ihrer Geburt unter Neugeborenenkrämpfen, weshalb sie am 20. Dezember 1989 von ihrem Vater, G.___, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Medizinische Massnahmen) angemeldet wurde (Urk. 7/85). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (früher: Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat) anerkannte nach der Vornahme von Abklärungen das Vorliegen des Geburtsgebrechens Nr. 387 (angeborene Epilepsie) und gewährte der Versicherten medizinische Massnahmen zu dessen Behandlung (Urk. 7/26-29).
1.2 Am 12. Mai 1994 wurde F.___ von ihren Eltern bei der Invalidenversicherung zum Bezug von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Rahmen einer Früherziehung angemeldet, da bei normaler Intelligenz Teilleistungsschwächen bestünden, welche die kognitive und emotionale Weiterentwicklung beeinflussen könnten (Urk. 7/81). Die beantragten Massnahmen (heilpädagogische Förderung einschliesslich erforderliche Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau) wurden der Versicherten ebenfalls gewährt (Urk. 7/23-25).
1.3 Am 18. Februar 2002 teilte G.___ der IV-Stelle mit, seine Tochter besuche zur Zeit die sechste Primarschulklasse. Möglicherweise sei für die Fortsetzung des Unterrichts eine heilpädagogisch-therapeutische Unterrichtsform nötig. Es werde deshalb um eine Verlängerung der Leistungsgutsprache für pädagogisch-therapeutische Massnahmen ersucht (Urk. 7/77). Dieses Gesuch zog G.___ am 10. Juli 2002 zurück, da weitere Abklärungen ergeben hätten, dass der Besuch einer heilpädagogischen Schule nicht indiziert sei (Urk. 7/69-70).
1.4 Mit Eingabe vom 30. Januar 2005 meldete G.___ seine Tochter erneut zum Leistungsbezug, insbesondere zur Berufsberatung, an (Urk. 7/68). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie, vom 15. März 2005 ein (Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 8. April 2005 wies sie den Anspruch auf Berufsberatung ab. Zwar bestünden bei der Versicherten eine leichte depressive Episode sowie eine schwierige familiäre Situation, jedoch sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/16). Gegen diese Verfügung erhob G.___ am 16. April 2005 (Urk. 7/15) bzw. 5. Mai 2005 (Urk. 7/12) Einsprache. Die IV-Stelle liess das Gutachten von Dr. med. B.___, Kinder & Jugend - Psychiatrie - Psychotherapie FMH, vom 7. November 2005 erstellen (Urk. 7/30). Mit Entscheid vom 11. Januar 2006 wies sie die Einsprache von G.___ ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob G.___ am 8. Februar 2006 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1) Ich verlange, dass dem IV-Entscheid eine medizinisch aktuelle somatische Beurteilung zugrunde gelegt wird.
Im Hinblick auf Standortbestimmung und Prognose bezüglich Wachstum und Reife soll dieser Befund einbezogen werden.
2) Ich verlange, dass dem Gutachter Dr. B.___ relevante Fakten (Brief C.___ vom 22.5.05; Brief der Lehrer vom 15.12.04 und vom 11.2.05 und 13.7.05) verfügbar gemacht werden. Diese sollen in der Beurteilung berücksichtigt werden.
3) Ich verlange, - als Vater von F.___ - vom Gutachter bezüglich Anamnese ebenfalls einbezogen zu werden."
Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Da die Frage strittig ist, ob die vorliegende Beschwerde im Interesse von F.___ liegt, wurde mit Verfügung vom 21. März 2006 anstelle von F.___ G.___ als Beschwerdeführer in das Rubrum aufgenommen und F.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. Mai 2006 stellte Rechtsanwältin PD Dr. Isabelle Häner namens der Mutter der Versicherten, D.___, folgende Anträge (Urk. 11 S. 2):
"1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
3. D.___ sei Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht der Beiständin zu geben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers."
Am 29. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden grundsätzlich ein Berührtsein und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt, wobei die Voraussetzungen nicht kumulativ verstanden werden. Diese Voraussetzungen werden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in derselben Weise verstanden wie allgemein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann. Dies wird dahingehend verstanden, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet. Dabei muss ein unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein. Ferner wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besondern, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 59, Rz 4, mit diversen Hinweisen).
1.2 Wie die Mutter der Versicherten zutreffend einwenden lässt (Urk. 11 S. 2), ist die grundsätzliche Beschwerdeberechtigung von Blutsverwandten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht mehr vorgesehen. Dies führt aber nicht zu einer generellen Verneinung der Beschwerdeberechtigung von Blutsverwandten, sondern diese sind weiterhin dazu berechtigt, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid berührt sind oder ein schutzwürdiges Interesse haben. Als deren Vater wäre der Beschwerdeführer im besonderen Masse davon berührt, wenn es seiner Tochter nicht gelingen sollte, eine Ausbildung zu absolvieren, welche ihr später ein eigenständiges Leben ermöglicht. Ausserdem ist er unterhaltspflichtig und hat somit für die Kosten der Ausbildung der Tochter aufzukommen. Er hat damit ein Interesse daran, dass seine Tochter bei der Suche nach einem geeigneten Beruf möglichst effizient unterstützt wird und die Kosten einer Berufsberatung wie auch einer allfälligen späteren Ausbildung von der Beschwerdegegnerin übernommen werden, soweit diese dazu verpflichtet ist. Seine Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten. Die Frage, ob er als deren gesetzlicher Vertreter im Namen seiner Tochter Beschwerde erheben kann, was von der ebenfalls zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Mutter - mit der Begründung, die Beschwerde erfolge gegen die Interessen und den Willen der Tochter - bestritten wird, kann damit offen bleiben.
2.
2.1 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 27. April 2006, I 588/05, Erw. 3).
3.
3.1 Laut dem Bericht der Psychologin Dr. A.___ vom 15. März 2005 (Urk. 7/32) leidet F.___ unter einer Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters (tendenziell gebessert, erstmals gestellt: 20. Juli 1999) sowie einer leichten depressiven Episode (erstmals gestellt: Januar 2005). Nachdem sie in der Primarschule Einzelunterricht erhalten habe, habe sich die Frage nach einer geeigneten weiterführenden Schule gestellt. Entgegen der damaligen Empfehlung sei die Versicherte im Jahr 2002 in eine öffentliche Sek.-B-Klasse eingeschult worden und habe dort erfreulicherweise normal beschult werden können. Im Sommer 2004 hätten sich jedoch die Eltern getrennt. Deren Auseinandersetzungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht gegenüber den Kindern, belaste und verängstige die Versicherte aktuell sehr stark, und in der Schule habe ein Leistungsabfall konstatiert werden müssen.
Eine differenzierte psychologische und neuropsychologische Untersuchung im Jahre 2002 habe eine normale Intelligenz ergeben. Die schulischen Fähigkeiten seien durchschnittlich entwickelt gewesen. Dabei hätten Hinweise auf eine nicht altersgemässe Entwicklung von Lernstrategien zum selbständigen Problemlösen und zur Selbstkontrolle bestanden. Aktuell bestehe eine leichte depressive Episode, welche F.___ die Bewältigung der Schule und die Planung ihrer Zukunft erschwere. Sie verfüge über wenig soziale Kontakte und sei stark übergewichtig.
Bei entsprechender Eigenmotivation und Mitarbeit der Versicherten könne die Selbständigkeitsentwicklung gefördert werden. Zentral für eine günstige Prognose erscheine die Beruhigung und Klärung der familiären Situation. Bisher habe die Versicherte ihre an sich guten kognitiven Fähigkeiten aufgrund von psychischen und familiären Belastungen nicht realisieren können. Eine geeignete weiterführende Schule könne dazu beitragen, sie besser auf den Eintritt in das Berufsleben vorzubereiten. Vor allem der Beschwerdeführer erhoffe sich von der IV-Berufsberatung eine wichtige Unterstützung seiner Tochter für die Planung der Schul- und/oder Berufslaufbahn.
3.2 Der Psychiater Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 7. November 2005 (Urk. 7/30) fest, bei F.___ liege die Diagnose einer Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters vor, erstmals konkret gestellt im Jahre 1999. Der psychopathologische Befund aus der aktuellen Begutachtung mit einer ausgeprägten Schüchternheit im Verhalten, einem gehemmten Redefluss, sich häufig widersprechenden Angaben und einer generellen Unsicherheit im Auftreten weise in diese Richtung. Es sei der Versicherten gelungen, die Oberstufe in einer öffentlichen Schule auf Stufe Sekundar B abzuschliessen. Leichte Leistungseinschränkungen hätten dabei vor allem in mathematischen Fächern bestanden, die übrigen Leistungen seien ohne klinische Auffälligkeit gewesen. Momentan besuche die Versicherte eine private Handelsschule und strebe eine dreijährige Ausbildung mit Abschluss eines Handelsdiploms an. Bei Vorliegen einer wesentlichen Einschränkung in der beruflichen Ausbildung wären ernst zu nehmende Schwierigkeiten im Sinne eines Leistungsversagens, gehäufter Schulabsenzen oder eines problematischen Verhaltens insgesamt zu erwarten. Dies liege aktuell nicht vor. Im Bereich der sozialen Kompetenz und somit der psychosexuellen Entwicklung bestehe insgesamt aber ein hoher Bedarf an Unterstützung. Die Frage nach einem invalidisierenden Gesundheitsschaden könne aus heutiger Sicht noch nicht abschliessend beantwortet werden, da sich eine soziale Ängstlichkeit bei Nichtbehandlung und unter ungünstigen (familiären) Umständen zu einer ausgeprägten sozialen Phobie mit Vermeidungsverhalten und den daraus folgenden Schwierigkeiten in der Berufsausbildung entwickeln könne. Momentan allerdings sei das Funktionsniveau bei F.___ nicht derart eingeschränkt, dass von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gesprochen werden könnte.
Gemäss klinischem Eindruck sei sie normal intelligent. Es lasse sich eine grosse emotionale Abhängigkeit zur Mutter vermuten, auf deren Seite die Versicherte in der Auseinandersetzung der Eltern stehe. Gegen die Einflüsse des Vaters wehre sie sich deshalb vehement. Die Versicherte brauche auf jeden Fall eine psychotherapeutische Behandlung mit dem Ziel der Verbesserung der kommunikativen Fähigkeiten, aber auch einer Unterstützung der Autonomie-Entwicklung. Unter günstigen Bedingungen sei es durchaus vorstellbar, dass F.___ eine Ausbildung in der freien Wirtschaft bestehen könne.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als ungenügend. Er macht geltend, es sei bei seiner Tochter auch in somatischer Hinsicht eine Abklärung bezüglich Wachstum und Reife vorzunehmen und diese bei der Beurteilung ihres Leistungsanspruchs einzubeziehen. Ausserdem seien Dr. B.___ weitere relevante Unterlagen (Schreiben ehemaliger Schulen und Lehrer) zugänglich zu machen, welche dieser bei seinem Gutachten zu berücksichtigen habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer als Vater bei der Anamneseerhebung ebenfalls mitzuwirken. Es könne nicht nur auf die Angaben von Dr. A.___ und der Mutter abgestellt werden (Urk. 1).
4.2 Die Mutter der Versicherten lässt demgegenüber ausführen, die Notwendigkeit einer somatischen Abklärung sei nicht gegeben. Die Versicherte habe zwar unter einem Geburtsgebrechen gelitten, dieses wirke sich indessen heute nicht mehr aus. Es gebe vielmehr keinerlei Anhaltspunkte für einen somatischen Gesundheitsschaden, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne. Dr. B.___ sei bei der Erstellung des Gutachtens über den schulischen Werdegang von F.___ ausreichend informiert gewesen, weshalb sich der zusätzliche Beizug diverser Schulberichte nicht als notwendig erweise. Ausserdem seien insbesondere die vom Beschwerdeführer genannten Berichte der Lehrer wenig aussagekräftig und enthielten teilweise Ausführungen, welche in keiner Art und Weise den Tatsachen entsprächen. Schliesslich sei es auch nicht notwendig, den Beschwerdeführer bei der Anamneseerhebung anzuhören. Einerseits werde von der Mutter ohnehin bezweifelt, dass Dr. B.___ bei der Erstellung des Gutachtens keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt habe, denn ihrer Meinung nach enthalte das Gutachten Angaben, welche vom Beschwerdeführer stammten, weshalb es auch nicht neutral abgefasst worden sei. Anderseits habe der Beschwerdeführer seit 2002 keinen Kontakt mehr zur Versicherten und könne somit gar keine sachdienlichen Angaben zu deren Gesundheitszustand mehr machen.
Gegen eine geeignete Berufsberatung und -abklärung sei nichts einzuwenden. Die Versicherte müsse dazu aber nicht in ein für sie belastendes IV-Verfahren mit diversen medizinischen Abklärungen gezogen werden, ohne dass hierfür irgendeine Indikation bestehe. F.___ lehne eine IV-Bedürftigkeit klar ab und wolle keine Leistungen der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen (Urk. 11).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Antrages auf eine Abklärung des Gesundheitszustandes in somatischer Sicht lediglich geltend, der letzte Befund datiere aus dem Jahre 1994 und sei somit nicht mehr aktuell. Obwohl er selbst Mediziner ist, konnte er im Verlauf der vergangenen Jahre aber offenbar bei seiner Tochter auch keine somatische Erkrankung diagnostizieren. Welche somatische Beeinträchtigung vorliegen soll, wird denn auch mit keinem Wort ausgeführt. Die Versicherte hat anlässlich der psychiatrischen Begutachtung keine körperlichen Beschwerden beklagt, und das Geburtsgebrechen wirkt sich nicht mehr aus. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht keinen Anlass gesehen, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.2 Es ergeben sich vielmehr deutliche Hinweise aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zwischen den Parteien unerbittlich geführten Scheidungsverfahrens nachweisen möchte, dass sich die unter der Obhut der Mutter stehende Tochter schlecht entwickelt, während von der Mutter versucht wird, genau das Gegenteil darzustellen, indem durchaus vorhandene Probleme bei der schulischen Entwicklung von F.___ heruntergespielt werden. Bezeichnenderweise wird das Gutachten von Dr. B.___ von beiden Elternteilen als einseitig kritisiert, und jeder bezichtigt den andern einer unzulässigen Einflussnahme auf den Gutachter. Es geht jedoch nichts aus dem Gutachten hervor, was auf eine entsprechende Befangenheit von Dr. B.___ schliessen liesse. Er war nicht gehalten, sich nach den Ansichten des Beschwerdeführers und seiner (ehemaligen) Ehefrau über die Entwicklung ihrer Tochter zu erkundigen und diese möglichst ausgewogen in sein Gutachten einfliessen zu lassen. Angesichts des Umstandes, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Begutachtung knapp 16 Jahre alt war, stützt sich das Gutachten zu Recht in erster Linie auf das persönliche Gespräch und den persönlichen Eindruck des Gutachters ab und berücksichtigt die Vorakten in angemessener Weise. Das Gutachten hat vor allem die Frage zu beantworten, ob ein Gesundheitsschaden besteht, welcher die berufliche Entwicklung der Versicherten gegenwärtig beeinträchtigt oder zukünftig beeinträchtigen könnte. Der Beizug weiterer Schulberichte aus der Vergangenheit erweist sich somit nicht als notwendig. Dies gilt umso mehr, als der Leistungseinbruch bei der Versicherten gegen das Ende ihrer obligatorischen Schulzeit im Zusammenhang mit der äusserst belastenden familiären Situation entstanden ist.
5.3 Insgesamt ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. B.___, dass F.___ nicht unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Es sind wohl gewisse psychische Schwierigkeiten vorhanden. Diese sind aber nicht gravierender Natur und werden wesentlich durch psychosoziale Gründe (Trennung der Eltern) beeinflusst. Ausserdem ist eine Beeinträchtigung hinsichtlich der Berufswahl bei der Versicherten nicht gegeben. Sie ist in der Lage, eine private Handelsschule zu besuchen, und hat damit eine Ausbildung angetreten, welche ihren Wünschen entspricht. Es besteht mithin seitens der Versicherten kein Bedürfnis auf die Gewährung beruflicher Massnahmen der Beschwerdegegnerin. Sie benötigt keine Berufsberatung, da sie bereits eine Handelsschule besucht und nichts anderes machen will. Selbst wenn es Ausbildungswege gäbe, die objektiv den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin besser entsprechen würden - wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht -, ist der Anspruch auf eine Berufsberatung mangels subjektiver Voraussetzungen somit jedenfalls zu verneinen. Schliesslich ist es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, Streitigkeiten der Eltern über den beruflichen Werdegang ihrer Kinder zu entscheiden. Berufliche Massnahmen sind von der Invalidenversicherung nur zu gewähren, wenn sie im Interesse der versicherten Person liegen und diese dazu bereit ist, daran mitzuwirken. Hingegen können sie nicht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des andern Elternteils und des Kindes selbst zwangsweise angeordnet werden.
6. Zusammenfassend ist damit ein Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da der Mutter der Versicherten im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen war, sie davon Gebrauch gemacht hat und mit ihrem Eventualantrag auf Beschwerdeabweisung durchdringt, hat ihr der Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, D.___ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- E.___
- Rechtsanwältin Isabelle Häner
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).