IV.2006.00176

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 17. August 2006
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1948, absolvierte eine Lehre als Zuckerbäcker und betrieb von 1998 bis 2001 als selbständig Erwerbstätiger die A.___ GmbH in ___. Am 29. Mai 2002 meldete sich der Versicherte aufgrund von Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/72 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2 f., S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9/26), veranlasste eine Begutachtung durch die B.___ (Urk. 9/25) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/68). Mit Verfügung vom 25. August 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/13).
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. September 2003 wurde, nachdem neue Arztberichte (Urk. 9/20-22) und ein neuer Auszug aus dem individuellen Konto eingeholt wurden (Urk. 9/37), mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 teilweise gutgeheissen (Urk. 9/4 = Urk. 2) und es wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2006, welche die IV-Stelle zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärte, dem Versicherten eine Dreiviertelrente zugesprochen (vgl. Urk. 9/1).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Februar 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und zusätzlich zur Dreiviertelsrente die Zusprechung von beruflichen Massnahmen oder die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2006 die unentgeltliche Prozessverbeiständung bewilligt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus-setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), betreffend den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit der nachstehenden Ergänzung verwiesen werden.
1.2     Die Gewährung einer Rente schliesst die Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht von vornherein aus (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb mit Hinweis).

2.       Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und die Frage, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht oder nicht.

3.
3.1     In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf persönliche Untersuchung erstellten Gutachten der B.___ vom 26. November 2002, nannte Dr. med. C.___, Leitender Arzt Rheumatologie, die folgende Diagnose (Urk. 9/25 S. 3 Ziff. 4):
         -        Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit beidseitigen                                 Beckenkammtendinosen bei linkskonvexer Skoliose thorakolumbal mit                    minimen Osteochondrosen und leicht beginnender ventraler                                 Spondylose deformans der Lendenwirbelsäule sowie beginnenden                       Spondylarthrosen der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule
         Dr. C.___ hielt fest, dass die klinischen Befunde eine geringfügige Pathologie zeigten und auch die radiologischen Befunde eine nur minime degenerative Veränderung im Bereich der Lenden- und der Brustwirbelsäule ergeben würden. Zudem seien die neurologischen Befunde unauffällig. Durch den Diabetes mellitus werde die Arbeitsfähigkeit seiner Ansicht nach nicht richtungsweisend beeinflusst. Deshalb erachtete er den Beschwerdeführer sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Isolateur für Flachdächer, als auch für die meisten anderen Tätigkeiten für voll arbeitsfähig. Eine Umschulung sei beim Beschwerdeführer nicht angezeigt (Urk. 9/25 S. 3 Ziff. 5).
         Gestützt auf dieses Gutachten erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 25. August 2003 (Urk. 9/13).
3.2     Im Bericht vom 31. Mai 2005 nannte Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diagnosen, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/22/1 S. 1 lit. A):
              
         -        Mittelgradiger depressiver Zustand mit somatischem Syndrom bei                         chronischem rheumatischem und endokrinologischem Leiden
         -        psychosoziale Dekompensation bei beginnendem Involutionsalter und                    Entwurzelung (F33.11; Z60.0, 73.0)
         -        Internistische Diagnosen werden durch den Hausarzt gestellt
         Dieser Zustand bestehe seit August 2003 und verschlechtere sich schleichend (Urk. 9/22/1 S. 1 lit. A).
         Der Beschwerdeführer sei seit August 2003 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/22/1 S. 1 lit. B). Aufgrund der vorliegenden Umstände stelle er eine schlechte Prognose (Urk. 9/22/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.3     Im ebenfalls am 31. Mai 2005 erstellten Bericht präzisierte Dr. D.___ seine Dia-gnosen wie folgt (Urk. 9/21 S. 1 lit. A):
        
         -        Agoraphobie und Panikstörung (F44.4; 40.1)
         -        psychosoziale Überlastungssituation (Z60.0)
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er ergänzend fest, dass der Beschwerde-führer aus psychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit ab März 2004 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/21 S. 1 lit. B).
3.4     Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwer-deführers, stellte im Bericht vom 7. Juli 2005 die folgenden Diagnosen mit Aus-wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/20/2 S. 1 lit. A):
        
         -        Diabetes Mellitus Typ II
         -        Depression
         -        Periphere Polyneuropathie
         -        Osteochondrosis
         -        Spondylosis (HWS, BWS, LWS)
         -        Kyphosis
         -        Beckenschiefstand (Skoliosierung)
         -        Lumbalisation S1
         -        Gonarthrosis links
         -        Arthrosis Ellbogen rechts
         -        Status nach Inguinalhernienoperation (rechts) am 18. Mai 2004
         Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit ab 3. Juli 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/20/2 S. 1 lit. B).
         Die Prognose bezüglich der Entwicklung des Gesundheitszustandes des Be-schwerdeführers sei schlecht beziehungsweise sich verschlechternd (Urk. 9/20/2 S. 2 unten).

4.
4.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass seit der Begutachtung des Beschwerdeführers im November 2002 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es ist insbesondere eine psychische Problematik dazugekommen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. So wurden neu psychiatrische Diagnosen genannt, und der Beschwerdeführer befindet sich in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 9/22/1; 9/21).
         Aus den Berichten von Dr. D.___, behandelnder Psychiater, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit August 2003 unter einem mittelgradigen depressiven Zustand mit somatischem Syndrom leidet und - aus rein psychiatrischer Sicht - in seiner angestammten Tätigkeit ab August 2003 bis Februar 2004 zu 100 % und ab März 2004 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Der Hausarzt hingegen erklärte, beim Beschwerdeführer bestehe in seiner bisherigen Tätigkeit seit 3. Juli 2003 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Davon ging Dr. E.___ aber bereits im Jahre 2002 aus, obschon zum damaligen Zeitpunkt noch keine psychiatrischen Probleme bestanden beziehungsweise dokumentiert waren und im Gutachten - nach diversen radiologischen Abklärungen - festgestellt wurde, dass lediglich eine geringfügige rheumatologische Pathologie vorliege. Zudem nannte er den Status nach Inguinalhernienoperation als Diagnose, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, obschon sich aus den Akten ein komplikationsloser Verlauf ableiten lässt (vgl. Urk. 9/22/9).
         Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserten sich die beiden Ärzte nicht. Lediglich das Gutachten vom November 2002 machte diesbezüglich Ausführungen. Da zwischenzeitlich, insbesondere aufgrund der psychischen Problematik, von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, kann aber nicht mehr auf diese Beurteilung abgestellt werden.
         Aufgrund der medizinischen Akten lässt sich somit der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht - nur ungenügend beurteilen. Ferner sind infolge des veränderten Gesundheitszustandes erneut allfällige Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Zu Prüfen ist in diesem Zusammenhang auch die vom Beschwerdeführer, der lange Jahre als Selbständigerwerbender tätig gewesen war, anbegehrte und nicht näher begründete Kapitalhilfe.
4.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.3     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs sowohl in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als auch in Bezug auf allfällig durchzuführende Eingliederungsmassnahmen als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht und die allfällige Durchführbarkeit von Eingliederungsmassnahmen abkläre und hernach neu verfüge.
         Dr. D.___ adressierte seinen Bericht vom 11. August 2004 an Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 9/21). Zudem wird in den IV-Akten ein Dr. G.___ erwähnt (Urk. 9/63). Da von beiden Ärzten nichts bei den Akten liegt, ist unklar, ob diese vollständig sind. Die Beschwerdegegnerin wird daher allfällige erforderliche Ergänzungen vorzunehmen haben.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 89 Abs. 1 der Zürcher Zivilprozessordnung; ZPO) zulasten der Beschwerdegegnerin hat.
         Mit Honorarnote vom 25. Juli 2006 (Urk. 16) machte der unentgeltliche Rechtsbeistand einen Zeitaufwand von 8 Stunden 40 Minuten geltend, was als angemessen erscheint. Die Prozessentschädigung ist beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- daher auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).