Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00180
IV.2006.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 23. Oktober 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1945, ist gelernter Schweisser und war seit 1982 bei verschiedenen Arbeitgebern in kürzeren Arbeitseinsätzen tätig. Zuletzt arbeitete er temporär bei der A.___ AG sowie der B.___ AG (Urk. 8/47, Urk. 8/50, Urk. 8/51), wobei der letzte effektive Arbeitstag der 4. November 2002 war (Urk. 8/51 Ziff. 4). Am 2. März 2003 meldete sich der Versicherte wegen Diabetes und schwerem Rheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 8/53 Ziff. 7.2 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/21-24), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/47, Urk. 8/51) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/50) ein und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/20).
         Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren zur Zeit ab (Urk. 8/8). Die vom Versicherten am 2. Juni 2005 erhobenen Einwände (Urk. 8/12; vgl. auch Urk. 8/18-19) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 ebenfalls ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Februar 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab 12. Mai 2004, eventualiter ab 4. September 2001 (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 29. März 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Aufgabe der Ärzte zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb mit nachstehender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 damit, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten die einjährige Wartefrist am 2. Oktober 2004 begonnen habe. Dieses Gutachten sei in Kenntnis des Berichtes von Dr. M.___ erfolgt, welcher den Beginn der Wartefrist auf Mai 2003 vorverlegt habe. Diese Einschätzung beruhe jedoch nicht auf neuen objektiven Befunden, sondern beinhalte lediglich eine andere subjektive Einschätzung (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, sowohl Dr. D.___ als auch Dr. M.___ hätten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit viel früher angesetzt (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der zahlreichen medizinischen Berichte würden objektive Gründe zur Annahme bestehen, dass der Beginn der Erwerbsunfähigkeit bereits im Mai 2003 anzusetzen sei (Urk. 1 S. 4).
2.3     Unbestritten ist, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit Oktober 2004 mindestens 80 % beträgt und er damit grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urk. 8/1, Urk. 8/4). Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus den Akten. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob diese dauernde Arbeitsunfähigkeit bereits früher eingetreten ist und damit der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

3.
3.1     Der frühere Hausarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, führte im Überweisungsschreiben vom 12. Februar 2001 an den neuen Hausarzt fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein schwerer und vor allem auch schlecht eingestellter Diabetes mellitus. Auch wenn er ihm die entsetzlich überhöhten Nüchtern- und Dreimonatswerte demonstriere, begegne der Beschwerdeführer diesem Umstand mit erstaunlicher Gelassenheit. Er habe ihn vor zwei Jahren das letzte Mal gesehen, seinen Ermahnungen zu regelmässigen Kontrollen sei er jedoch nicht nachgekommen. Dr. C.___ äusserte sich weder zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/22 S. 5).
3.2     Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 16. April 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/24 S. 1 lit. A):
-   rezidivierende tieflumbale Schmerzen
-   unklare Schmerzen im linken Arm und linken Knie
-   agitierte Depression
-   Diabetes mellitus Typ 2 (insulinpflichtig)
-   Diabetische Nephropathie
-   Hypercholesterinämie
         Alle Diagnosen seien in einem komplexen Syndrom zusammengefasst, so dass er nicht beurteilen könne, was wie viel Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit habe (Urk. 8/24 S. 1 lit. A). Der Beschwerdeführer habe zuletzt ab Mitte April 2002 zwei Monate lang als Schweisser gearbeitet und dann von sich aus aufgehört. Mitte November 2002 habe er eine Woche bei einer anderen Firma gearbeitet, die Stelle aber wieder von sich aus aufgegeben. Er selber habe keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt (Urk. 8/24 S. 1 lit. B). Die Behandlung des Beschwerdeführers sei sehr schwierig. Oft tauche er nur alle paar Monate auf um Medikamente zu holen. Seit November 2002 sei er wieder aus der E.___ zurück und klage über diverse Störungen. Bezüglich der Arbeitsbelastung konnte Dr. D.___ in keiner Weise Stellung nehmen, da die Angaben des Beschwerdeführers stark schwankend seien. Er schlage deshalb eine neutrale Beurteilung durch eine MEDAS vor. In seinen Augen sollte auch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen, ein Problemkreis, welcher vom Beschwerdeführer bisher nicht habe akzeptiert werden können (Urk. 8/24 S. 2 lit. D).
3.3     Am 22. April 2003 führte Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und FMH Endokrinologie-Diabetologie, aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2003 wegen Diabetes mellitus Typ 2. Dies sei trotz beginnender proliferativer Retinopathie kein Grund für eine Invalidität. Problematisch sei jedoch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers mit Depression (Urk. 8/23 S. 1 lit. A). Laut den Akten sei bereits im Jahre 1999 eine depressive Grundstimmung festgestellt worden. Zur Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer arbeite schon lange nicht mehr (Urk. 8/23 S. 1 lit. B). Die bisherige Berufstätigkeit halte sie maximal halbtags für zumutbar, eventuell sei gar keine Tätigkeit mehr möglich. Aus diabetologischer Sicht bestehe keine IV-Bedürftigkeit, hingegen sei eine solche aus psychiatrischer Sicht wahrscheinlich indiziert. Dr. F.___ empfahl daher ein psychiatrisches Gutachten und äusserte sich nicht näher zum Beginn oder genauen Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23 S. 4).
3.4     Vom 5. bis 7. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer in der medizinischen Abklärungsstelle G.___ (MEDAS) interdisziplinär von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und Endokrinologie / Diabetologie, Dr. med. J.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, sowie Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Zusammenfassend nannten Dr. med. L.___, Chefarzt, und Dr. med. I.___, Gutachter, folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20 S. 20):
-   anhaltende mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, mit
-   Verdacht auf kognitive Störung, differentialdiagnostisch durch
-   Depression
-   mangelhafte Diabetes-Selbsttherapie bei mangelnder Compliance
- mögliches Schlafapnoesyndrom bei Rhonchopathie (anamnestisch)
-   klarer Verdeutlichungstendenz
-   metabolisches Syndrom mit
-   Adipositas simplex (BMI 30.9)
-   Diabetes mellitus Typ 2, seit 1982, seit 1999 insulinpflichtig, mässig eingestellt, mit
-   beginnender proliferativer Retinopathie (2003)
-   beginnender diabetischer Nephropathie (Mikroabuminurie)
-   Verdacht auf beginnende periphere Neuropathie
-   Möglicher beginnender autonomer Neuropathie (Tachycardie)
-   Absenz von (klinisch manifester) Makroangiopathie
-   arterieller Hypertonie, wahrscheinlich essentiell, seit mehreren Jahren (unter Therapie 130/100 mmHg)
-   Dyslipidämie, seit 1995 bekannt, adäquat behandelt, mit Xanthelasma am rechten Oberlid
-   Hyperurikämie
-   stark positive Familienanamnese (beide Eltern, 2 von 3 Brüdern)
-   chronisches lumbales Schmerzsyndrom, linksbetont, mit spondylogener Komponente, bei
-   lumbaler Hyperlordose
-   muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
-   leichten Segmentdegenerationen
-   undifferenzierte Tendinopathie im Schulterbereich beidseits
         Der Beschwerdeführer klage in erster Linie über seine Zuckerkrankheit, welche 1989 festgestellt worden sei und seither behandelt werde. Weiter klage er über Rückenschmerzen, vermehrte Vergesslichkeit, Potenz- und Libidoprobleme sowie Rheuma (Urk. 8/20 S. 18). Erst auf Befragen habe sich herausgestellt, dass er sich depressiv, irritabel und zeitweise aggressiv fühle. Aus diesen Gründen besuche er zusammen mit seiner Frau seit 15 Monaten eine psychiatrische Therapie (Urk. 8/20 S. 19). In der angestammten Tätigkeit als Schweisser/Schlosser sowie in anderen körperlichen Schwerarbeiten sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Dies vor allem aus rheumatologischen, etwas weniger aus psychiatrischen und noch weniger aus endokrinologischen Gründen (Urk. 8/20 S. 21 Ziff. 5.1). Für mittelschwere und leichte körperliche Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit insbesondere durch die psychiatrischen Befunde begrenzt und betrage noch 20 % (Urk. 8/20 S. 21 Ziff. 5.2). Der mutmassliche Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde auf den 2. Oktober 2004, das Datum der Schlussbesprechung, festgelegt (Urk. 8/20 S. 22 Ziff. 5.4).
3.5     Der behandelnde Psychiater, Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, bestätigte in seinem Bericht vom 9. Juni 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn am 12. Mai 2003. Aus somatischen Gründen sei eine Arbeitsunfähigkeit sicher bereits vorbestehend gewesen und vom Hausarzt attestiert worden (Urk. 8/19).
3.6     Am 9. September 2005 hielt Dr. M.___ sodann fest, der Beschwerdeführer habe sich selbst zugewiesen wegen zunehmender psychischer Zustandsverschlechterung, Depressivität und Sinnverlust nach dem Stellenverlust (Urk. 8/18 S. 1), und nannte folgende Diagnosen (Urk. 8/18 S. 2):
-   anhaltende, mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen
-   anhaltende somatoforme Schmerzstörung
-   schwer einstellbarer, insulinpflichtiger Diabetes mellitus
-   Schulter-Arm-Syndrom links
-   Lumbovertebralsyndrom beidseits mit Ausstrahlung
         Aufgrund der kognitiven, affektiven und verhältnismässigen Einschränkung aufgrund der doch schon recht lange andauernden Depression halte er den Beschwerdeführer für weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahre 2003 zum ersten Mal eine adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erhalten. Aufgrund der vorausgehenden Zeit der fehlenden adäquaten Behandlung und des fortgeschrittenen Alters sei der Behandlungserfolg jedoch beschränkt (Urk. 8/18 S. 2).

4.
4.1     Bezüglich des Invaliditätsgrades ist unbestritten und ergibt sich auch ohne weiteres aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 in der angestammten Tätigkeit voll und in jeder anderen Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsunfähig ist. Widersprüchliche Angaben liegen hingegen zur Frage einer allfällig bereits früher bestandenen Arbeitsunfähigkeit vor.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten. Nachdem Dr. M.___ keine abweichenden Befunde festgestellt habe, sei vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abzustellen (Urk. 2 S. 3). Diese Betrachtungsweise vermag indessen nicht zu überzeugen.
4.2     Die von Dr. D.___ als auch von Dr. F.___ empfohlene psychiatrische Be-gutachtung wurde von der Beschwerdegegnerin im September 2003 angeordnet (Urk. 8/16), jedoch erst im Oktober 2004 von der MEDAS durchgeführt (Urk. 8/20 S. 17). Im Rahmen dieser Begutachtung wurden weder die Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. M.___ und Dr. D.___ zu Handen des Sozialdienstes N.___ sowie des Taggeldversicherers berücksichtigt (Urk. 3/5 und Urk. 3/6) noch beim behandelnden Psychiater Dr. M.___ nachgefragt. Die einzige Erwähnung findet Dr. M.___ auf entsprechende Nachfrage beim Beschwerdeführer, welcher erklärte, er gehe seit ungefähr fünfzehn Monaten etwa einmal im Monat in eine psychiatrische Therapie bei Dr. M.___ (Urk. 8/20 S. 13). Die Beschwerdegegnerin selber holte bei Dr. M.___ keinen aktuellen Bericht ein, die beiden bei den Akten liegenden Berichte wurden offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst eingereicht (Urk. 8/18-19).
         Die Ärzte der MEDAS äusserten sich in ihren Teilgutachten sodann nicht zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/20 S. 23-26, S. 27-32, S. 33-36). Erst im Rahmen der Gesamtbeurteilung legten Dr. L.___ und Dr. I.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf das Datum der Schlussbesprechung am 2. Oktober 2004 fest (Urk. 8/20 S. 22). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der Teiluntersuchungen, welche vom 5. bis 7. Oktober 2004 stattfanden (Urk. 8/20 S. 17), die Schlussbesprechung nicht am 2. Oktober 2004 stattgefunden haben kann. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf Oktober 2004 nicht auf den tatsächlichen Verhältnissen beruht. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit für die Vergangenheit ist ausserordentlich schwierig. Dass die MEDAS-Ärzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit daher auf das Datum der Schlussbesprechung festlegten, ist nachvollziehbar, auch aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer lediglich einmal im Oktober 2004 untersuchten. Es ist jedoch zu prüfen, ob sich aus anderen Berichten Hinweise ergeben, welche eine bereits vor Oktober 2004 bestandene Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
4.3     Bereits am 22. April 2003 hielt die Diabetologin Dr. F.___ den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit für mindestens 50 % arbeitsunfähig, wobei sie dies mit der problematischen psychischen Verfassung begründete und ausdrücklich festhielt, die Diabetes sei kein Grund für eine Invalidität. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowie das effektive Ausmass liess sie entsprechend ihrer fehlenden psychiatrischen Fachausbildung offen und empfahl zur genaueren Abklärung eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/23 S. 4). Ebenso hatte auch schon der Hausarzt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 16. April 2003 eine solche Begutachtung befürwortet (Urk. 8/24 S. 2).
         Kurze Zeit später, im Mai 2003, begann der Beschwerdeführer aus eigener Initiative eine Therapie beim Psychiater Dr. M.___ (Urk. 8/19), welcher seit Beginn der Behandlung stets eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. So nicht nur in den beiden Berichten vom 9. Juni 2005 (Urk. 8/19) und 9. September 2005 (Urk. 8/18 S. 2), sondern auch bereits am 4. Juli 2003 zu Handen des Sozialdienstes N.___ (Urk. 3/5) sowie des Taggeldversicherers (Urk. 3/6). Diese Angaben decken sich sodann mit denjenigen des neuen Hausarztes Dr. med. O.___, Innere Medizin FMH, welcher ebenfalls zu Handen des Taggeldversicherers eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 8. Oktober 2003 bestätigte (Urk. 3/6).
         Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, nannte Dr. M.___ in seinem Bericht vom 9. September 2005 (Urk. 8/18 S. 2) im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte der MEDAS (Urk. 8/20 S. 20). Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit um eine nachträgliche Vorverlegung handelt. Vielmehr hielt Dr. M.___ den Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlung konstant für vollständig arbeitsunfähig. Im Gegensatz zu den Ärzten der MEDAS untersuchte er den Beschwerdeführer seit Mai 2003 regelmässig, weshalb bezüglich des Rentenbeginns seinen Angaben mehr Gewicht zuzumessen ist.
4.4     Zusammenfassend ist bezüglich der strittigen Frage des Beginns der Arbeits-unfähigkeit auf die Angaben des behandelnden Psychiaters abzustellen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bereits seit Mai 2003 besteht.
         Aufgrund dieser Ausführungen ist die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf Mai 2003 festzusetzen, weshalb der Beschwerdeführer ab Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Januar 2006  insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).