IV.2006.00181
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 11. Oktober 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1953, von Beruf Maurer, war seit 25. April 2003 bei der Z.___ AG, "___", im Rahmen eines temporären Anstellungsverhältnisses als Maurer angestellt (Urk. 12/36/73). Am 23. Mai 2003 stürzte er bei der Arbeit von einem zirka 1,5 Meter hohen Gerüst zu Boden, zog sich zunächst eine Hüftkontusion zu und klagte hernach auch über Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) (Urk. 12/36/37). Am 30. Mai und am 18. August 2003 erlitt der Versicherte zudem zwei Auffahrunfälle (Urk. 12/36/52). Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 29. Januar 2004 (Urk. 12/36/14) sämtliche Versicherungsleistungen per 1. Februar 2004 eingestellt hatte, meldete sich der Versicherte am 21. September 2004 (Urk. 12/30) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an.
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge die Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, "___", vom 8. Oktober 2004 (Urk. 12/14, unter Beilage des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes vom 23. Dezember 2003, des Schreibens von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, "___", an Dr. med. C.___, Physikalische Medizin FMH, "___", vom 25. Mai 2001 und die Berichte des Medizinisch Radiologischen Instituts, MRI, an Dr. A.___ über die MRIs des Hirns vom 20. August 2003, der HWS vom 15. Januar 2004 und der LWS vom 23. Januar 2004) und Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 21. Dezember 2004 (Urk. 12/13, unter Beilage des Berichtes des MRI an Dr. A.___ vom 23. Januar 2003). In erwerblicher Hinsicht erkundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich über die exakte Dauer und den Umfang der Arbeitslosigkeit des Versicherten in den Jahren 2001 bis 2003 sowie über die Höhe der von ihm bezogenen Taggelder (Urk. 12/28). Zudem zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 12/29 und Urk. 12/27). Es erwies sich als unmöglich, bei den ehemaligen Arbeitgebern des Versicherten weitere Auskünfte über die dannzumaligen Arbeitsverhältnisse erhältlich zu machen (Urk. 12/18-20 und Urk. 12/11).
1.3 Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 12/12) verneinte die IV-Stelle mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, mit Eingabe vom 12. September 2005 (Urk. 12/9) vorsorglich Einsprache erheben, welche er mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 (Urk. 12/7) ergänzte. Mit Entscheid vom 10. Januar 2006 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
1.4 Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 (Urk. 12/1) verneinte die IV-Stelle zudem das im Rahmen der Einsprache von Dr. Peter Stadler gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2006 (Proz.-Nr. IV.2006.00224) wurde mit Urteil vom 5. Juli 2006 abgewiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Gerichtsverfahren jedoch bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Prozessbeistand des Versicherten bestellt.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 10. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, mit Eingabe vom 9. Februar 2006 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Entscheid der SVA vom 10. Januar 2006 betreffend Abweisung unserer Einsprache vom 12. September und 6. Oktober 2005 gegen die Verfügung der SVA vom 21. Juli 2005 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente der IV zuzusprechen.
3. Eventualiter sei über den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein Gutachten von unabhängigen Sachverständigen zu erstellen und sei dann, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, aufgrund dieses Gutachtens über die Leistungen der IV neu zu entscheiden.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5. Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Vor der Festsetzung der Entschädigung sei ihm Gelegenheit zur Darstellung seines Zeitaufwandes zu geben.
6. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Seinem Rechtsvertreter sei vor der Festsetzung der Entschädigung Gelegenheit zur Darstellung seines Zeitaufwandes zu geben."
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. April 2006 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Mai 2006 (Urk. 13) für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer zunächst die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
1.2 Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine Regelung zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels durch die kantonalen Gerichte. Es ist daher das kantonale Verfahrensrecht anwendbar. Gemäss § 19 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) des Kantons Zürich kann nach der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. Zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) ist ein zweiter Schriftenwechsel unter anderem dann vorzusehen, wenn die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe abstellen will (BGE 114 Ia 314 Erw. 4b, 111 Ia 3 Erw. 3; AHI 1995 S. 135 Erw. 2b; Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 19 N 7).
1.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nichts vorbringt, was sie nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, kann auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers verzichtet werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorhanden sei. Auf den Magnetresonanztomographien (MRI) der HWS und der LWS seien einzig altersentsprechende, leicht degenerative Veränderungen ersichtlich. Auch in neurologischer Hinsicht seien keine pathologischen Befunde objektivierbar. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Depression sei ebenfalls auszuschliessen. Diesbezüglich seien keinerlei Befunde ausgewiesen, und kein Arzt habe jemals eine fachärztliche Abklärung und Betreuung für notwendig gehalten. Das beim Beschwerdeführer vorhandene Panvertebralsyndrom resultiere einzig aus einer massiven generalisierten muskulären Dysbalance, welche durch entsprechendes Aufbautraining und Gymnastik behoben werden könnte (Urk. 2 und Urk. 11).
3.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen (Urk. 1), aus der Berichterstattung von Dr. D.___ gehe klar hervor, dass er aufgrund seiner chronischen, starken und permanenten Schmerzen sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leide. Daraus resultiere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Physiotherapeutische Massnahmen seien nicht möglich, und auch sonst stehe keine geeignete Behandlungsform zur Verfügung. Sollten Zweifel an der Beurteilung durch den Hausarzt bestehen, wäre die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen, ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen.
4. Differenzen bestehen vorab hinsichtlich der Frage, ob beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden in der erforderlichen Art und Schwere vorliegt, um eine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen.
4.1 Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
4.1.1 Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2004 (Urk. 12/14) sind beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Adipositas sowie ein Reflux. Ergänzend führte Dr. A.___ aus, seit dem Sturz vom Gerüst sei beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung mit Schwindel, diffusen Schmerzen und einer angeblichen Vergesslichkeit aufgetreten. Hinsichtlich des Schwindels seien schon genügend Untersuchungen getätigt worden. Sämtliche Abklärungen seien negativ gewesen. Beim Beschwerdeführer sei eine Aggravationstendenz auszumachen. Aufgrund des Alters und des massiven Übergewichtes dürfte die Arbeit auf Baustellen beziehungsweise im Strassenbau eher schwierig sein. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer, welcher über relativ gute Deutschkenntnisse verfüge, zu 100 % arbeitsfähig. Insgesamt beurteilte Dr. A.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig.
4.1.2 Im Schreiben an Dr. C.___ vom 25. Mai 2001 diagnostizierte Dr. B.___ beim Beschwerdeführer rezidivierende, zum Teil lagerungsbedingte, ungerichtete Schwindelattacken unklarer Aetiologie, momentan ohne Hinweis auf eine periphere oder zentralvestibuläre Läsion mit normalen Perfusionsverhältnissen in den extra- und intracraniellen Abschnitten der zerebralen Gefässe inklusiv des vertebrobasilären Bereichs (Beilage zur Urk. 12/14). Angesichts des fehlenden Nystagamus-Befundes habe keine klare Diagnose der angegebenen Schwindelbeschwerden gestellt werden können. Wegen des völlig normalen Neurostatus' ohne Hinweise auf eine periphere oder zentralvestibuläre Läsion vermute er, dass der benigne paroxysmale Lagerungsschwindel entweder auf die Cupulolithiasis oder die Canalolithiasis zurückzuführen sei und die momentanen Schwankungen lediglich als "Konditionierungseffekte" zu werten seien. Die neurovaskuläre Untersuchung habe völlig normale Perfusionsverhältnisse in den extra- und intracraniellen Abschnitten der zerebralen Gefässe gegeben. Es sei daher nicht einmal eine Sekundärprophylaxe mit Acetylsalicylsäure (ASS) angezeigt.
4.1.3 Wegen der seit dem Sturz vom 23. Mai 2003 bestehenden chronischen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen liess Dr. A.___ durch PD Dr. med. E.___, medizinische Radiologie FMH, "___", ein MRI des Hirns erstellen. Daraus waren einzig regelrechte Befunde zu erheben. Insbesondere gab es keine Hinweise für eine zerebrale Blutung (Bericht vom 20. August 2003, Beilage zu Urk. 12/14).
4.1.4 SUVA Kreisarzt Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 23. Dezember 2003 (Beilage zu Urk. 12/14) als Ergebnis seiner Untersuchungen desselben Datums fest, der Beschwerdeführer habe drei Unfallereignisse erlitten, jedoch sei davon nur der Sturz vom Baugerüst dokumentiert. Dabei habe sich der Beschwerdeführer eine Kontusion an der rechten Schulter zugezogen. Auf den Röntgenbildern der HWS und auf dem MRI des Schädels/Hirns seien nur unauffällige Verhältnisse bei einem leichten persistierenden zervikovertebralen und zephalen, nach rechtsseitig ausstrahlenden Schmerzsyndrom ersichtlich. Lumbal bestünden rechtsseitig radikuläre Ausstrahlungen in den Oberschenkel. Diese Beschwerden seien anamnestisch aber nicht konsistent geschildert worden. So habe der Beschwerdeführer einmal über ventrale und einmal über dorsale Beschwerden geklagt. Der Lasègue sei rechtsseitig positiv gewesen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel. Untersuchungen an der LWS seien keine durchgeführt worden. Zur Abklärung der Ursache des lumbovertebralen und radikulären rechtsseitgen Syndroms sei daher noch ein MRI der LWS zu veranlassen. Die zwei nicht dokumentierten Auffahrkollisionen hätten gemäss der heutigen kreisärztlichen Untersuchung keine wesentlichen Restfolgen hinterlassen. Die Arbeitsfähigkeit sei am 28. Oktober 2003 auf 50 % festgelegt worden und erscheine auch durch die anlässlich der heutigen kreisärztlichen Untersuchung erhobenen Befunde nach wie vor sowohl in der angestammten als auch einer leidensangepassten Tätigkeit als gerechtfertigt. Nach Eintreffen der Untersuchungsbefunde sei die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt neu zu beurteilen. Obwohl der Beschwerdeführer angebe, dass er - anstatt zu Hause rumzusitzen - lieber wieder arbeiten würde, sei dessen Arbeitswille aufgrund der Gesamtsituation bei eher inkonsistentem Verhalten zwischen Symptomen, Beschwerden und möglicher Leistungsfähigkeit vorsichtig zu beurteilen. Die medikamentöse Behandlung werde durch den Hausarzt fortgesetzt. Zusätzliche physiotherapeutische Behandlungen seien denkbar.
4.1.5 Gemäss Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie FMH, "___", vom 15. Januar 2004 (Urk. 12/14) ergibt sich aus dem MRI der HWS vom 14. Januar 2004 eine leichte Spondylose der HWS. Nachweise für eine posttraumatische ossäre Läsion oder eine posttraumatische Diskushernie seien nicht ersichtlich.
4.1.6 Dr. med. H.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie FMH, "___", vermochte anhand des MRI der LWS vom 22. Januar 2004 abgesehen von einer leichten Bandscheibendehydrierung L3/L4 und L5/S1 sowie von beginnenden spondylarthrotischen Veränderungen am lumbosacralen Übergang nur unauffällige Verhältnisse ohne Hinweise auf traumatische Veränderungen beziehungsweise eine Kompression der neuralen Strukturen festzustellen (Bericht vom 23. Januar 2004, Urk. 12/14).
4.1.7 Laut Bericht von Dr. D.___ vom 21. Dezember 2004 (Urk. 12/13) leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronifizierten traumatisch aktivierten Panvertebralsyndrom mit massiver generalisierter muskulärer Dysbalance. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die beim Beschwerdeführer bestehende Depression, die Magen-Hyperazidität sowie die Adipositas. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer gänzlich nicht mehr arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar. Dazu führte Dr. D.___ erläuternd aus, dass laut dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 Arm-, Becken- und Beinschmerzen bestanden hätten. Damals sei er für einige Monate arbeitsunfähig und danach bis zur Aussteuerung arbeitslos gewesen. Alsdann habe er sich erneut im bisherigen Bauberuf versucht. Am 23. Mai 2003 sei er von einem Gerüst flach auf den Rücken und den Kopf gestürzt. Für kurze Zeit habe er das Bewusstsein verloren. Initial habe er LWS-/Becken- und Beinschmerzen gehabt. Diese hätten sich in den folgenden Tagen auf den ganzen Rücken generalisiert und alsdann wahrscheinlich chronifiziert. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die SUVA die Arbeitsfähigkeit per 28. Oktober 2003 mit 50 % und per 1. Februar 2004 mit 0 % beurteilt. Am 30. Mai 2003 sei er als Beifahrer eines Privatautos Opfer einer Heckkollision geworden. Dabei habe er sich ein HWS-Schleudertrauma mit Verstärkung der obigen Schmerzen, vor allem im Schulter- und Nackenbereich zugezogen. Am 18. August 2003 habe er erneut eine Heckkollision erlitten. Diesmal sei er selber gefahren. Daraus sei ein erneutes HWS-Schleudertrauma resultiert. Aus dem MRI der LWS vom 22. Januar 2004 seien geringe lumbosakrale Spondylarthrosen und eine leichte Dehydrierung von L3/4 und L5/S1, jedoch keine sonstigen ossären Veränderungen oder Unfallfolgen ersichtlich. Heute klage der Beschwerdeführer über anhaltende generalisierte Rückenschmerzen. Im Bereich des Beckens und der LWS seien diese mässig und variabel, im Schulter- und Nackenbereich hingegen sehr stark und dauernd. Er leide unter Einschlafstörungen, einer reaktiven Depression und - Analgetica bedingt - unter chronischen Magenbeschwerden sowie an einer Reizblase. Beim Beschwerdeführer bestünden Myalgien und ein Hartspann in der Schulter, Nackenregion über den ganzen Rücken bis zur Becken- und Ischiokruralmuskulatur. Der Fingerbodenabstand (FBA) betrage 30 Zentimeter. Es bestünden keine Hinweise für eine radikuläre Reizung. Die bisherigen Physiotherapien hätten offensichtlich keinen Erfolg gezeitigt. Deshalb werde der Beschwerdeführer nur noch mit Dafalgam, Tramal, Meprodil und Fluocim behandelt. Wie üblich sei von einer allfälligen Psychotherapie hinsichtlich der chronischen Schmerzerkrankung keine Verringerung der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Ähnliches gelte wohl erfahrungsgemäss für eine stationäre Rehabilitation.
4.1.8 Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben von Dr. D.___ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2006 (Urk. 3/4) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit den drei im Jahr 2003 erlittenen Unfällen und bis heute an dauernden, starken, generalisierten muskulären Schmerzen und Verspannungen vor allem im Schulter-, Nackenbereich, aber auch am ganzen Rücken leidet. Zudem habe er Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme und Beine. Die Beweglichkeit von Kopf, Armen und Rücken sei dadurch eingeschränkt. Daher sei dem Beschwerdeführer die Einnahme von statischen oder abnormen Körperhaltungen auf lange Zeit nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien jegliche Gewichtsbelastungen in den genannten Körperpositionen oder Kälteexpositionen. Durch die Schmerzen seien sowohl die Nachtruhe und die Konzentrationsfähigkeit stark beeinträchtigt, und die chronischen Beschwerden führten zu einem anhaltenden depressiven Zustand. Die therapeutischen Möglichkeiten seien im Wesentlichen auf lindernde Massnahmen wie starke Analgetika und antidepressive Medikamente, die der Beschwerdeführer weiterhin dauernd benötige, beschränkt. Aktive beziehungsweise aktivierende physiotherapeutische Massnahmen (medizinisch therapeutische Trainingstherapie und ähnliches) mit dem Ziel der Rehabilitation seien wegen sofortiger Schmerzzunahme nicht durchführbar. Somit sei der Beschwerdeführer seit mindestens 20. April 2004 auch weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Eine Umschulung auf einen körperlich nicht belastenden Beruf sei nicht durchführbar, weil wegen den Schmerzen längeres Sitzen bei einem allfälligen Kursbesuch nicht möglich und dadurch die Konzentration auf den Lernstoff erschwert sei.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Juni 2005 (Urk. 12/11) gestützt. Darin hat Dr. med. I.___ ausgeführt, gemäss den vorhandenen medizinischen Akten liege beim Beschwerdeführer keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG vor. Weder das Alter noch die Adipositas noch die muskuläre Dysbalance und auch keine Kombination dieser drei Beschwerdebilder begründeten einen invalidisierenden Gesundheitsschaden.
4.3
4.3.1 Die vorhandenen medizinischen Akten stimmen zwar grundsätzlich hinsichtlich der Diagnosen, nicht aber betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überein. Währenddem SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ im Dezember 2003 sowie die damals behandelnde Ärztin Dr. A.___ im Januar 2004 davon ausgingen, dass beim Beschwerdeführer keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden unfallbedingten oder degenerativen Beeinträchtigungen vorhanden seien (Urk. 12/14), diagnostizierte Dr. D.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Dezember 2004 ein chronifiziertes traumatisch aktiviertes Panvertebralsyndrom mit massiver generalisierter muskulärer Dysbalance, welches er im selben Bericht auch als chronische Schmerzerkrankung bezeichnete (Urk. 12/13). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ging Dr. D.___ - in Übereinstimmung mit Dr. A.___ - davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer im Januar 2004 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber war sich Dr. D.___ unsicher, ob eine zeitlich reduzierte, lastfreie, wechselbelastende Tätigkeit mit Einschränkungen, Pausen und sicher beschwerdebedingter geringerer Effizienz für den Beschwerdeführer realistisch sei. Trotzdem gab er im nämlichen Bericht an, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit sofort halbtags arbeitsfähig sei (Urk. 12/13). Im Bericht vom 8. Februar 2006 attestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer wegen des chronifizierten Schmerzzustandes für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4).
4.3.2 Dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 23. Dezember 2004 (Urk. 12/14) und denjenigen über die bildgebenden Verfahren sowie jenem von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2004 (Urk. 12/14) ist zu entnehmen, dass die Unfallfolgen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die SUVA per 1. Februar 2004 weitgehend abgeklungen waren und sich keine erheblichen Befunde mehr objektivieren liessen. Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ führte die im Januar 2004 noch geklagten diffusen Schmerzen und Schwindel entsprechend auf eine Symptomausweitung und eine Aggravationstendenz des Beschwerdeführers zurück (Urk. 12/14). Hinweise für ein schmerzbetontes und aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers finden sich auch im Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 23. Dezember 2003 (Beilage zu Urk. 12/14). So stellte dieser anlässlich der Untersuchung im Dezember 2003 fest, dass sich der Beschwerdeführer wenig bewegungsfreudig und wenig kooperativ sowie seufzend gezeigt habe. Beim Gehen im Korridor und im Untersuchungszimmer habe er eine sehr leidende Miene und Körperhaltung gehabt. Beim Hinausgehen habe er einen lockeren Schritt an den Tag gelegt und nur einen minimal hinkenden Gang aufgewiesen. Während der Untersuchung habe er einen sehr langsamen, zögerlichen, rechtsseitig hinkenden Gang, jedoch auch unauffällige Spontanbewegungen gezeigt. Die Bewegungen und Übungen habe er nur sehr widerstrebend demonstriert. Ebenso habe der Beschwerdeführer seine Beschwerden nicht konsistent geschildert. So habe er einmal über ventrale und einmal über dorsale lumbale rechtsseitige, radikuläre Ausstrahlungen in den Oberschenkel geklagt. Aufgrund der Gesamtsituation bei eher inkonsistentem Verhalten brachte Dr. F.___ gegenüber der vom Beschwerdeführer geäusserten Arbeitswilligkeit gewisse Vorbehalte an.
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ vom Januar 2004 berücksichtigt die Anamnese und die vorhandenen medizinischen Akten sowie die geklagten Beschwerden. Zudem ist sie im medizinischen Zusammenhang schlüssig begründet und nachvollziehbar. Damit ist der Bericht von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2004 (Urk. 12/14) als taugliches Beweismittel zu qualifizieren (vgl. Erw. 2.7). Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten Untersuchung durch Dr. A.___ im Januar 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen war.
4.3.3 Aufgrund der Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 21. Dezember 2004 stellt sich nunmehr die Frage, ob in der Zwischenzeit eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Als neuen Befund hat Dr. D.___ im Dezember 2004 - in Abweichung zu den Feststellung von Dr. F.___, welcher im Dezember 2003 beim Beschwerdeführer bloss eine hypertone Nackenmuskulatur vor allem rechtsseitig mit leichter Druckdolenz vorfand (Urk. 12/14) - Myalgien und einen Hartspann in der Schulter- und Nackenregion sowie über den ganzen Rücken bis zur Becken- und Ischiokruralmuskulatur festgestellt (Urk. 12/13). Ebenso ergibt es sich aus dem jüngsten Bericht von Dr. D.___ vom 8. Februar 2006 (Urk. 3/4), dass der Beschwerdeführer dauernde, starke generalisierte muskuläre Schmerzen und Verspannungen vor allem im Bereich der Schulter- und Nackenregion, aber auch im ganzen Rücken mit Kopfschmerzen und Ausstrahlung in die Arme und Beine hat. Im Weiteren ist gemäss Dr. D.___ dadurch die Nachtruhe und die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt und hat sich beim Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Schmerzsituation ein anhaltender depressiver Zustand eingestellt. Im Gegensatz zu RAD-Arzt Dr. I.___ geht Dr. D.___ von der Untherapierbarkeit dieser Beschwerden und damit von einem invalidisierenden Gesundheitszustand sowie einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Es stellt sich die Frage, ob auf die Einschätzung von Dr. D.___ abgestellt werden kann. Festzuhalten ist, dass sich am somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2003 im Wesentlichen nichts geändert hat. Abgesehen von einem nunmehr chronifizierten Schmerzzustand, welcher sich durch einen Hartspann und Myalgien entlang der Wirbelsäule sowie einer daraus resultierenden Schmerzzunahme äussert (Urk. 12/13 und Urk. 3/4), lässt sich beim Beschwerdeführer nach wie vor weder eine entzündliche rheumatische noch eine ossäre Beeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule finden. Die Schmerzzunahme lässt sich daher durch somatische Befunderhebungen nicht objektivieren und basiert damit - abgesehen von den Muskelverspannungen entlang der Wirbelsäule - einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Den Berichten von Dr. D.___ lässt sich keine kritische Auseinandersetzung mit den Schmerzangaben des Beschwerdeführers entnehmen. Angesichts der von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ sowie Dr. A.___ dokumentierten Aggravationstendenz hätte sich der Hausarzt aber dazu veranlasst sehen sollen. Seit der Untersuchung des Beschwerdeführers im Dezember 2003 durch SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ beziehungsweise im Januar 2004 durch Dr. A.___ gibt es keine objekiven Hinweise dafür, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht etwas geändert hätte. Entsprechend kann diesbezüglich nach wie vor auf die umfassenden bildgebenden Befunderhebungen, woraus nur unauffällige beziehungsweise altersentsprechende, bloss leichte degenerative Veränderungen ersichtlich sind (vgl. MRI des Hirns vom 20. August 2003, der HWS vom 14. Januar 2004 und der LWS vom 22. Januar 2004 [Urk. 12/14]), abgestellt werden. Die von Dr. D.___ bescheinigte gänzliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ist einerseits aufgrund der fehlenden somatischen Befunde nicht nachvollziehbar. Andererseits ist in Übereinstimmung mit Dr. I.___ davon auszugehen, dass ein auf einer muskulären Dysbalance gründendes Panvertebralsyndrom grundsätzlich mit Physiotherapie (Aufbautraining und Gymnastik) erfolgreich angegangen werden kann. Handelt es sich dabei doch um eine rein funktionelle Störung des Bewegungs- und Stützapparates, welche einer erfolgreichen manuellen Therapie durchaus zugänglich ist (vgl. http://www.meduni-graz.at/orthopaedie/schwerpunkte _manualtherapie.html).
In somatischer Hinsicht ist daher an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ festzuhalten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch wegen seines Alters und des massiven Übergewichts für Arbeiten auf der Baustelle und im Strassenbau nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm jedoch andere leidensangepasste Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind (Urk. 12/14). Anzufügen ist, dass auch Dr. D.___ in seinem jüngsten Bericht einzig keine statischen und abnormen Körperhaltungen, keine Gewichtsbelastung der beeinträchtigten Körperregionen und keine Kälteexpositionen mehr für zumutbar hielt (Urk. 3/4). Vor diesem Hintergrund und wegen der nachfolgenden Ausführungen ist nicht einsichtig, weshalb Dr. D.___ nachträglich von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
4.3.4 Was die Adipositas betrifft, kann festgehalten werden, dass es sich dabei nicht um eine invalidisierende Krankheit handelt, was im Übrigen auch von keinem der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten so beurteilt wurde. Sowohl Dr. A.___ wie auch Dr. D.___ haben dem beim Beschwerdeführer vorhandenen massiven Übergewicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeräumt (Urk. 12/14, Urk. 12/13 und Urk. 3/4). Im Weiteren ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine geeignete Behandlung zur Gewichtsreduktion nicht zumutbar wäre.
4.3.5 Ebenso wenig kommt der vom Hausarzt diagnostizierten Depression eine invalidisierende Wirkung zu. Zum einen schrieb Dr. D.___ dieser Krankheit in keinem seiner Berichten explizit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Urk. 12/13 und Urk. 3/4). Zum anderen sind am Krankheitswert der gestellten Diagnose überhaupt gewisse Zweifel angebracht. So stützte sich der Allgemeinmediziner Dr. D.___ bei seiner Diagnosestellung nicht auf eine fachärztliche Befunderhebung beziehungsweise Beurteilung. Im Weiteren finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits durch die psychischen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt würde. Entsprechend hielt es bis heute keiner der behandelnden Ärzte für notwendig, den Beschwerdeführer einem Facharzt der Psychiatrie zur Abklärung beziehungsweise zur Therapie zu überweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben von Dr. D.___ antidepressiv wirksame Medikamente einnimmt (Urk. 12/13 und Urk. 3/4). Deshalb kommt - in Übereinstimmung mit Dr. I.___ - der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers kein Krankheitswert und damit keine invalidisierende Wirkung zu.
4.3.6 Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der somatische und auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2003 nicht derart verändert haben, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ im Bericht vom 8. Oktober 2004 (Urk. 12/14) nicht mehr aktuell wäre. Sowohl gestützt darauf als auch auf das von Dr. D.___ im Februar 2006 erstellte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 3/4) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf seinem angestammten Beruf als Maurer nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm jedoch eine leidensangepasste, das heisst eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Kälteexposition und ohne Heben von Gewichten sowie Einnahme von extremen und statischen Körperpositionen vollumfänglich zuzumuten ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind daher weitergehende medizinische Abklärungen nicht notwendig.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich ist auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 2004 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % am 23. Mai 2003 [Urk. 12/36]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
5.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielten Einkommens (sogenanntes Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; RKUV 1993 Nr. U 168 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensentwicklung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Da bei den ehemaligen Arbeitgebern des Beschwerdeführers keine Lohnangaben mehr erhältlich gemacht werden konnten bzw. diese Einsätze temporärer Natur waren, ist auf die Einträge im individuellen Konto (Urk. 12/27 und Urk. 12/29) abzustellen. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er bereits im Jahr 2002 wegen Arm-, Becken- und Beinschmerzen für einige Monate arbeitsunfähig gewesen und habe er hernach bis zum temporären Einsatz für die Z.___ AG Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 12/13 und Urk. 12/27). Es rechtfertigt sich daher für die Bestimmung des Lohnes, welcher der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschädigung erzielen könnte, von demjenigen Lohn auszugehen, welchen er von August 2000 bis Februar 2001 bei der Y.___ AG, "___", erzielt hat. Für die Zeit von August bis Dezember 2000 ist ein Lohn von Fr. 23'789.-- und für die Monate Januar und Februar 2001 ein solcher von Fr. 11'954.-- eingetragen. Angesichts der nicht unerheblichen Schwankung hinsichtlich des Monatslohnes für die Jahre 2000 und 2001 erscheint es angemessen, vom Durchschnittslohn auszugehen. Passt man den Lohn des Jahres 2000 an die Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2004 von 119 Punkten (2000: 1856 Punkte und 2004: 1975 Punkte, Die Volkswirtschaft 6/2007, Tab. B.10.3 S. 91) an, ergibt sich daraus ein Betrag von rund Fr. 25'314.--. Entsprechend ist der Lohn der Monate Januar und Februar 2001 von Fr. 11'954.-- an die Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2004 von 73 Punkten (2001: 1902 Punkte und 2004: 1975 Punkte, Die Volkswirtschaft 6/2007, Tab. B10.3 S. 91) anzupassen, woraus ein Betrag von Fr. 12'413.-- resultiert. Für das Jahr 2004 ist demnach von einem monatlichen Valideneinkommen von rund Fr. 5'390.-- ([Fr. 25'314.-- + Fr. 12'413.--] ./. 7) auszugehen. Der Minimallohn gemäss gekündigtem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2006-2008 (LMV 2006) vom 26. Mai 2005, welcher im Raum Zürich für einen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund von guten Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde, bezahlt werden musste, beträgt Fr. 4'626.75 pro Monat. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer als Bau-Facharbeiter mit eidgenössischem beziehungsweise gleichwertigem ausländischen Fähigkeitsausweis und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Schweizer Baustellen zu qualifizieren wäre, hätte er gemäss LMV 2006 in der Region Zürich einen Anspruch auf einen Minimallohn von Fr. 5'161.-- pro Monat (vgl. Art. 41 und 42 LMV 2006). Das vorgängig errechnete Einkommen von Fr. 5'390.-- pro Monat liegt über den aufgezeigten Grenzbeträgen und hat der Beschwerdeführer effektiv nie über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr erzielt, weshalb fraglich ist, ob dieser Wert als Valideneinkommen heranzuziehen ist. Angesichts des Resultats (vgl. nachfolgende Erwägung) kann diese Frage indes offen gelassen werden. Aufgerechnet auf ein Jahr ist von einem maximalen Erwerbseinkommen von Fr. 70'070.-- (Fr. 5'390.-- x 13) als Valideneinkommen für das Jahr 2004 auszugehen.
5.3 Erzielt die versicherte Person kein tatsächliches Einkommen mehr, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalidenlohnes Tabellenlöhne herangezogen werden (ZAK 1991 S. 321). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug der Zentralwert für das Jahr 2004 Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden (LSE 2004, Tabelle TA1 S. 53), was bei einer im Jahre 2004 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 6-2007, Tab. B9.2 S. 90) ein monatliches Gehalt von rund Fr. 4'772.-- beziehungsweise ein solches von Fr. 57'264.-- (x 12) pro Jahr ergibt.
Nach der Rechtssprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 Erw. 4b/bb; AHI 1998 S. 177 f.). Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen (BGE 126 V 75). Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer, welcher im Jahre 1985 in der Schweiz eingereist und seither hier arbeitstätig war, die Niederlassungsbewilligung C besitzt, auch in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch seine gesundheitlichen Probleme noch zusätzlich eingeschränkt ist und von einem potentiellen Arbeitgeber in einer körperlich leichten Arbeit nicht genau so flexibel eingesetzt werden kann wie ein gesunder Arbeitnehmer. Keinen Einfluss haben im vorliegenden Fall die Kriterien des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie (vgl. dazu AHI 2002 S. 70 Erw 4b/cc). In Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 15 %, was zu einem zumutbaren jährlichen Invalideneinkommen von rund Fr. 48'674.-- führt. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 70'070.-- ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 21'396.-- beziehungsweise von 30,53 %. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Mit Eingabe vom 9. Februar 2006 (Urk. 1) liess der Beschwerdeführer die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verbeiständung stellen und gleichzeitig die Bestätigung der Gemeinde L.___ vom 26. September 2005 (Urk. 3/5) einreichen. Aus Letzterer geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau materiell vollumfänglich mit Sozialhilfe unterstützt werden. Das Erfordernis der Bedürftigkeit ist damit erfüllt.
6.2.2 Weil der Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang dieses Prozesses hat, rechtfertigte sich der Beizug eines Rechtsvertreters. Da schliesslich der Prozess auch nicht als aussichtslos im Sinne von Erw. 6.1 qualifiziert werden kann, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zu bewilligen.
6.2.3 Mit Honorarnote vom 3. September 2007 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von sechseinhalb Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % des Honorars geltend. Der verrechnete Zeitaufwand sowie die Spesenpauschale erscheinen als angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie einer Spesenpauschale im Betrag von Fr. 39.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'440.75 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Februar 2006 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf § 92 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'440.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).