IV.2006.00182

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst
Beschluss vom 7. Juli 2006
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2006 (Urk. 9/1 = Urk. 2) ordnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Begutachtung der 1961 geborenen G.___ durch Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie, "___", an. Gleichzeitig wurde die Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Verweigerung dieser Abklärung aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde.

2.       Gegen diese Zwischenverfügung liess G.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, mit Eingabe vom 10. Februar 2006 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1.    Es sei die Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 2006 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, von einem psychiatrischen Obergutachten abzusehen.
 2.    Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 12. Januar 2006 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, allfällige Zusatzfragen Herrn Dr. M. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu stellen.
 3.    Unter Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei."
Im weiteren stellte sie das Gesuch:
"Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der unterzeichnenden  Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben."
         Mit Vernehmlassung vom 20. März 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. März 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftliche Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2     Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
         Die selbständige Anfechtung von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen steht nur offen, wenn andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultiert (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 55 und N 9 zu Art. 56).
1.3     Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
1.4     Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung die Begutachtung durch Dr. A.___ angeordnet (Urk. 2).
         Nach der vor In-Kraft-Treten des ATSG entwickelten Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Verfügungscharakter einer solchen Anordnung und damit deren Anfechtbarkeit verneint (BGE 125 V 406 Erw. 4c und d). An diesem Rechtszustand sollte nach dem Gesetzgeber mit der Einführung des ATSG nichts geändert werden (vgl. Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 44). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 132 V 106 Erw. 5.2.10 bestätigt.
2.2 Werden gegen die in Aussicht genommene sachverständige Person Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Art. 1 ATSG (Befangenheit wegen persönlichem Interesse in der Sache oder aus anderen Gründen) geltend gemacht, ist der Zwischenentscheid darüber mit Beschwerde anfechtbar (Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 44; Mosimann, Entwicklungen im Verfahrensbereich, in: Praktische Anwendungsfragen des ATSG, herausgegeben von Schlauri/Kieser, St. Gallen 2004, S. 139).
         Handelt es sich um andere Einwände, ist die entsprechende Verfügung nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.1) führt der Einwand, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, nicht dazu, dass eine selbständige Anfechtbarkeit des Entscheides über die Einsetzung des Sachverständigen angenommen wird (BGE 132 V 108 Erw. 6.5).
2.3     Die Beschwerdeführerin rügte, das Gutachten von Dr. B.___ sei schlüssig begründet und widerspruchfrei, weshalb kein Grund ersichtlich sei, ein Obergutachten in die Wege zu leiten. Die Beschwerdeführerin sei bereits zweimal begutachtet worden, und es könne ihr gestützt auf ihre seelische Verfassung nicht zugemutet werden, sich erneut einer Begutachtung zu unterziehen, zumal gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ nicht einsehbar sei, inwiefern ein neuer Gutachter zu einem anderen Schluss kommen sollte. Eventualiter sei die Gegenpartei zu verpflichten, anstelle einer Neubegutachtung Zusatzfragen an Dr. B.___ zu stellen (Urk. 1).
         Damit machte die Beschwerdeführerin keine Befangenheits- beziehungsweise Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend, sondern wendete zum einen ein, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt worden, eventualiter würden Zusatzfragen an Dr. B.___ genügen. In BGE 132 V 108 Erw. 6.5 wurde jedoch explizit festgehalten, dass die Sachverhaltsabklärung die Frage der Beweiswürdigung beschlägt und es sich dabei um Einwendungen materieller Natur handelt, welche mit dem Entscheid in der Sache zu prüfen sind, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
         Mit der von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebrachten Einwendung, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf ihre seelische Verfassung eine erneute Begutachtung nicht zuzumuten, wird zudem kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan. Insbesondere ist kein Nachteil ersichtlich, der mit der Anfechtung des Endentscheides der Beschwerdegegnerin nicht gerügt werden könnte. Damit erweist sich der hier angefochtene Entscheid betreffend die Anordnung der Begutachtung nicht als selbständig anfechtbar.
         Demnach ist mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes und mangels einer Beschwer seitens der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.       Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
         Aufgrund des Dargelegten - insbesondere der zitierten klaren Rechtsprechung - ist das Verfahren als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.







Das Gericht beschliesst:


1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).