Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 30. Mai 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1963, ist verheiratet (Urk. 18/4 Ziff. 1.5) und Mutter von zwei Töchtern, geboren 1990 und 1996 (Urk. 18/4 Ziff. 3.1). Sie war vom 20. Juli 2000 bis am 23. September 2000 (Urk. 18/3/5) und ab 1. Juni 2001 als Servicemitarbeiterin im Restaurant A.___, C.___, erwerbstätig (Urk. 18/2/30). Dazwischen arbeitete sie als Speditionsmitarbeitern vom 6. November 2000 bis zum 31. Mai 2001 in der Grossbäckerei B.___, U.___ (Urk. 18/3/4). Am 19. August 2001 rutschte die Versicherte beim Aussteigen aus dem Auto aus und erlitt rechtsseitig eine bimalleolare Luxationsfraktur am oberen Sprunggelenk (OSG; vgl. Urk. 18/2 S. 16 f.). Am 20. August 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 18/4 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 18/2/1-30; Urk. 18/10-11) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 18/8) ein und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 18/9; Urk. 18/64-65). Mit Verfügung vom 11. April 2003 (Urk. 18/19) wies sie das Leistungsbegehren ab. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Mai 2003 Einsprache (Urk. 18/20), welche sie am 31. Juli 2003 ergänzte (Urk. 18/23). Am 13. Mai 2004 holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 18/31; Urk. 18/34; Urk. 18/36) und veranlasste eine psychiatrische Abklärung (Urk. 18/37; Urk. 18/46; Urk. 18/52). Die Versicherte reichte in der Folge weitere Arztberichte ein (Urk. 18/32; Urk. 18/34). Die IV-Stelle hiess die Einsprache mit Entscheid vom 9. Januar 2006 (Urk. 18/71 = Urk. 18/77 = Urk. 2) teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2002 eine Viertelsrente zu. Die Versicherte reichte am 10. Februar 2006 ein Revisionsbegehren ein (Urk. 18/79).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Februar 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter einer Rückweisung zur Neubeurteilung, eventualiter um Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 wurde das Verfahren bis 31. August 2006 sistiert (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin reichte am 2. August ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 14) ein. Mit Gerichtsverfügung vom 8. August 2006 wurde die Sistierung aufgehoben (Urk. 15). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius (Urk. 17). Die Beschwerdeführerin reichte am 24. November 2006 ihre Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 23 S. 1). Am 8. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt.
Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise vor dem 1. Januar 2003 beziehungsweise 2003 verwirklicht hat, ist die rechtliche Beurteilung anhand der bis 31. Dezember 2002 beziehungsweise 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision abzustellen (BGE 130 V 445 ff.).
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) (BGE 129 V 222, 128 V 174).
1.5 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und dass ihr aus psychiatrischer Sicht bei Aufbietung allen guten Willens ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang zumutbar sei (Urk. 17 S. 1 ff.). Hinsichtlich des Valideneinkommens stützte sie sich auf die beiden zuletzt erzielten Löhne (November 2000 bis August 2001) in den Teilzeitstellen als Serviceangestellte und als Speditionsmitarbeiterin, rechnete diese auf einen Jahresverdienst hoch und passte letzteren der Lohnentwicklung an, sodass sie für das Jahr 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 37'610.-- für ein Vollzeitpensum - ausging. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens zog sie die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) bei und stützte sich auf die Durchschnittstabelle TA1. Einen Tabellenlohnabzug nahm sie nicht vor, da ein solcher wegen der Teilzeitbeschäftigung und geringer funktioneller Einschränkungen bei Verweistätigkeiten nicht gerechtfertigt sei (Urk. 17 S. 7). Bei einem derart errechneten Invaliditätsgrad von 35 % stehe der Beschwerdeführerin im Sinne einer reformatio in peius kein Anspruch auf eine Rente zu.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen unter anderem geltend, dass im August 2005 aus somatischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, weshalb nur von einer Restarbeitsfähigkeit in der Höhe von 45 % ausgegangen werden könne (Urk. 23 S. 2 f.). Sie brachte des Weiteren diverse Einwände vor gegen das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und beantragte eine ergänzende Begutachtung, welche die somatischen und psychischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtige (vgl. Urk. 23 S. 3 unten; Urk. 23 S. 5 Mitte).
In Bezug auf das Valideneinkommen wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht von erheblichen Einkommensschwankungen gesprochen werden könne (Urk. 23 S. 7 oben). Als Grundlage diene das zuletzt erzielte Einkommen an der Vollzeitarbeitsstelle bei der E.___ AG, allenfalls auf die hochgerechneten Einkommen aus den Zwischenverdiensten (vgl. Urk. 23 S. 6 ff.). Unter Berücksichtigung einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 45 % und einem Tabellenlohnabzug von 25 % (Urk. 1 S. 13 Ziff. 2.3) müsse von einem Invalideneinkommen von Fr. 16'706.-- ausgegangen werden, was bereits ohne Berücksichtigung der psychischen Komponente zu einem Invaliditätsgrad von über 68 % führe. Gestützt auf das Prinzip der Parallelität bei den Bemessungsfaktoren seien sodann noch weitere Anpassungen vorzunehmen, weshalb sich die Frage einer reformatio in peius nicht stelle und die Beschwerde gutzuheissen sei (Urk. 23 S. 9).
2.3 Streitig und zu prüfen sind die Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit, die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Valideneinkommens und damit zusammenhängend, ob der Beschwerdeführerin dementsprechend ein Leistungsanspruch zusteht.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist.
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Poliklinik, Spital Q.___, nannten in ihrem Bericht vom 8. August 2003 als Diagnosen (Urk. 18/26 S. 1):
- Status nach Platten- und Schraubenosteosynthese einer bimalleolaren Fixationsfraktur des rechten Sprunggelenkes am 23. August 2001
- Status nach OSME am 5. Juli 2003
- Beginnende Arthrose des rechten Sprunggelenks
- Schmerzausweitung auf die Knie- und Hüftgelenke durch Dysbalance und Fehlbelastung
- Depressive Entwicklung
Zwei Jahre nach dem Unfall zeigten sich nun im radiologischen Bild sowie in der klinischen Untersuchung Zeichen einer beginnenden OSG-Arthrose. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im rechten Sprunggelenk in Ruhe und zunehmend bei Belastung sowie seit einem Jahr auch über Schmerzen in Hüften und Knien. Das Gehen sei nur für kurze Strecken möglich; das Stehen sei wegen einer Schwäche im linken Bein ebenfalls mühevoll. Sitzen sei der Beschwerdeführerin nicht länger als ein bis zwei Stunden möglich wegen Schmerzen in Hüften und Knien. Wegen einer nach dem Unfall zunehmenden Entwicklung einer depressiven Stimmung sei die Beschwerdeführerin von der Hausärztin für eine ambulante psychiatrische Therapie angemeldet.
Die Narbenverhältnisse zeigten sich reizlos. Es bestehe jedoch eine eingeschränkte aktive und passive Beweglichkeit. Die beklagten Beschwerden seien auf die OSG-Arthrose zurückzuführen. Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für gehende und stehende Tätigkeiten, für sitzende Tätigkeiten höchstens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Grundsätzlich müsse für eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters gehört werden (Urk. 18/26 S. 1).
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 13. Mai 2004 aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 24. September 2003 in seiner Behandlung und sei seither aus rein psychiatrischer Sicht zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 18/31 lit. B). Als Diagnosen nannte er eine Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt ICD-10: F43.22) nach einem Beinbruch am 19. (richtig: 17.) August 2001 auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit (ICD-10: F60.5; Urk. 18/31 lit. A).
Seit ihrem Unfall sei die Beschwerdeführerin in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt und habe unter psychischen Beschwerden zu leiden begonnen. Sie sei zunehmend depressiv, innerlich verspannt und sehr ängstlich geworden. Im Gespräch sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar, voll orientiert; sie habe richtige Antworten gegeben und spontan gut reproduziert. Im Denken sei sie eingeengt, da ihre Gedanken nur um die Beschwerden und die dadurch entstandene Situation kreisten. Sie habe Versagens- und Schuldgefühle sowie Zukunftsängste. Er (Dr. F.___) habe starke Konzentrationsschwierigkeiten und eine rasche Ermüdbarkeit feststellen können. Mit medikamentöser Therapie sei es bisher zu keiner Besserung gekommen. Bei der Beschwerdeführerin liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Zumutbar sei der Beschwerdeführerin, in einem geschützten Rahmen zwei bis drei Halbtage wöchentlich zu arbeiten, um wieder menschliche Kontakte aufbauen und um ihr Selbstwertgefühl stärken zu können (Urk. 18/31 lit. D.3).
3.3 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2004 als unfallbedingte Diagnosen (Urk. 18/32 S. 7):
- Bimaleolläre Fraktur am rechten OSG mit Sprengung der Syndesmose vom Typ C, 17. August 2001
- Status nach Osteosynthese und Entfernung des Osteosynthesematerials
- Posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk
- Funktionelle Beinverkürzung rechts
Als unfall-unabhängige Diagnose nannte er eine juvenile osteo-kartilaginäre Exostose am distalen Femur links lateral.
Seit dem Unfall vom 17. August 2001 habe die Beschwerdeführerin wegen den Beschwerden im Bereich des rechten Rückfusses und praktisch des ganzen rechten Beines nicht mehr gearbeitet. Zur Zeit beklage sie Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Fusses, wobei sich die Beschwerden ausgeweitet hätten und nun die linke Hüfte und das linke Kniegelenk beträfen. Die Beschwerdeführerin gehe rechts mit leichtem Spitzfuss und berühre den Boden nicht mit der Ferse. Nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin auch psychische Beschwerden entwickelt (Urk. 18/32 S. 8).
Die zuletzt durchgeführte CT-Untersuchung vom Mai 2004 habe deutliche degenerative Veränderungen vor allem im OSG und im USG ergeben. Die Arthrosebildung im OSG sei zum grössten Teil durch den Unfall bedingt. Die spätere Folge eines solchen Unfalls und des operativen Vorgehens mit transartikulärer Fixation könne eine Versteifung beziehungsweise eine Ankylose oder Arthrodese der beiden Gelenke mit entsprechenden Folgen haben (Urk. 18/32 S. 9 unten).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage bei stehender und gehender Arbeit Null Prozent und bei einer sitzenden, der Behinderung angepassten Arbeit 45 bis 50 % (Urk. 18/32 S. 10; vgl. auch Urk. 18/36 S. 3).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 15. März 2005 aus, während des zweieinhalbstündigen Gesprächs sei die Beschwerdeführerin ruhig auf ihrem Stuhl gesessen und er habe keine verbalen oder mimischen Hinweise auf Schmerzerleben beobachten können. Die Grundstimmung sei hintergründig leicht gereizt; es bestehe eine affektive Labilität. Das formale Denken sei geordnet und kohärent. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien während des Gesprächs unauffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert (Urk. 18/52 S. 8 Ziff. 3).
Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei die psychische Symptomatik im Sommer 2003 aufgetreten, nachdem sie die Hoffnung auf vollständige Genesung aufgegeben habe. Sie habe Ängste bezüglich ihrer beruflichen Zukunft. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine depressive Entwicklung, reaktiv auf die chronischen Schmerzen, beschreiben. Er könne sich der diagnostischen Beurteilung von Dr. F.___ anschliessen. Bei einer Anpassungsstörung handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach einem belastenden Lebensereignis auftrete. Atypisch sei bei der Beschwerdeführerin die lange Latenz zwischen dem Unfall und dem Auftreten der psychischen Symptomatik. Es bestehe eine längere depressive Reaktion. Nach Ablauf von zwei Jahren und fortbestehender psychischer Symptomatik sei die Diagnose in Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) zu ändern (Urk. 18/52 S. 8 Ziff. 4).
Aus orthopädischer Seite sei die Beschwerdeführerin für stehende und gehende Tätigkeiten als arbeitsunfähig und für sitzende Tätigkeiten zu 50 % als arbeitsunfähig beurteilt worden. Aufgrund der Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bestehe keine zusätzliche, darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es sei im Gegenteil anzunehmen, dass, falls es der Beschwerdeführerin gelinge, eine adaptierte Arbeitsstelle zu finden, sich dies günstig auf ihre psychische Befindlichkeit auswirken würde (Urk. 18/52 S. 9 Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit sei auch im Verlauf jeweils durch die somatischen Unfallfolgen und die Schmerzsymptomatik beeinträchtigt gewesen. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden habe zu keinem Zeitpunkt bestanden (Urk. 18/52 S. 9 Ziff. 7).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose günstig. Die Beschwerdeführerin leide unter einer leichten depressiven Verstimmung verbunden mit Ängsten im Sinne der oben genannten Diagnose. Dadurch bestehe eine Beeinträchtigung der Lebensqualität, nicht jedoch der Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden adaptierten Tätigkeit (Urk. 18/52 S. 10 oben).
3.5 Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 ergänzte Dr. H.___ seinen Bericht basierend auf einer Röntgenaufnahme vom 31. August 2005, die wegen linksseitigen Hüftbeschwerden der Beschwerdeführerin veranlasst wurde. Die Röntgenaufnahme zeige einen Beckenschiefstand nach links mit leichter Verschmälerung des Gelenkspaltes im Bereich der linken Hüfte und beginnender arthrotischen Veränderung im Bereich der Fovea capitis auf der linken Seite. Dies müsse als beginnende Coxarthrose gedeutet werden. Die Beschwerdeführerin leide in den letzten Monaten auch an Coxalgien links bei bestehender Beinverkürzung links. Es handle sich um progrediente, krankheitsbedingte Veränderungen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im Vergleich zum Gutachten vom 10. Juni 2004 müsse die Arbeitsunfähigkeit auf 55 % veranschlagt werden (Urk. 18/78).
3.6 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut für Psychotraumatologie Zürich, erstellte im Auftrag der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2006 ein Gutachten (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin habe rein aspektmässig einen leidenden und etwas verhärmten Eindruck gemacht. Der Affekt sei einerseits leicht labilisierbar, andererseits dysphorisch, missmutig und bedrückt (Urk. 14 S. 7 Mitte).
Es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall, vom Februar 1999 bis Ende Juli 2001, in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei (Urk. 14 S. 8 Mitte; Urk. 14 S. 4 Mitte).
Dr. I.___ diagnostizierte eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2). Diese Diagnose stütze sich einerseits auf die Angaben der Beschwerdeführerin, die Angstphänomene (Ängste, Herzstechen, Nervosität) und depressive Äquivalente (Lustlosigkeit, Einschränkung, Freude zu empfinden, Suizidgedanken, Einschränkung der Libido, Selbstwertproblematik, Schlafstörungen) geschildert habe. Andererseits sei während den Explorationen ein psychopathologisch qualitativ depressiver Affekt feststellbar gewesen. Differentialdiagnostisch könne erwogen werden, ob angesichts der eher dominierenden depressiven Dimension nicht eine eigenständige depressive Episode (leicht bis mittelschwer) diagnostiziert werden könnte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung unter antidepressiver Medikation gestanden habe (Urk. 14 S. 8 unten).
Dr. I.___ beurteilte die psychiatrische Diagnose vorwiegend als Reaktion auf die chronischen Schmerzen und der damit verbundenen Leistungseinschränkung. Komplizierend und die Symptomatik beeinflussend wirke sich die Diskussion um einen stattgefundenen Kunstfehler aus. Diese Diskussion, aber auch massgeblich die Chronizität der Schmerzen mit der Aussicht auf eine Verschlechterung des körperlichen Leidens verhinderten einen degressiven Verlauf der psychischen Störung. Er sehe deshalb die Prognose als ungünstig an (Urk. 14 S. 9 oben).
Gemäss der Krankengeschichte von Frau Dr. J.___ (vgl. Urk. 14 S. 4 Mitte) habe die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall auf Belastungen (eheliche Schwierigkeiten) psychisch reagiert. Mit dem Unfall und den damit verbundenen körperlichen Konsequenzen sei es zu zusätzlichen Belastungen gekommen. Unbestritten sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus körperlichen Gründen. Er sei sich nicht so sicher wie Dr. D.___, dass die psychiatrische Dimension nicht zu einer Verstärkung dieser Arbeitsunfähigkeit beitrage (Urk. 14 S. 9 unten). Erfahrungsgemäss stellten chronische Schmerzsyndrome, kombiniert mit einem psychiatrischen Faktor, ein sich gegenseitig aufschaukelndes Beschwerdesystem dar, das sich stärker auspräge, als dies die alleinige Summe der einzelnen Faktoren vermuten liesse. Es sei jedoch ausserordentlich schwierig zu sagen, wie der Beitrag der psychiatrischen Dimension zu quantifizieren sei. Valable Angaben würde man nur erhalten, wenn die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Institution mit einer Arbeit konfrontiert würde, die ihrer körperlichen Limitierung entspreche. So könnte in vivo die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin evaluiert und damit der Einfluss der psychischen Dimension erhoben werden (Urk. 14 S. 10).
Sollte es sich im Rahmen einer beruflichen Abklärung der Leistungsfähigkeit zeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht über 50 % limitiert sei und könnte ihr dann zudem noch eine entsprechende Stelle vermittelt werden, wäre eine Besserung der psychiatrischen Dimension nicht ganz auszuschliessen (Urk. 14 S. 10 Mitte).
4. Eine Würdigung dieser medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
4.1 Die Ärzte des Spitals Q.___ beurteilten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht. Sie wiesen allerdings darauf hin, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine depressive Entwicklung abzeichne, und dass die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht durch einen Facharzt zu beurteilen sei. Der Bericht erweist sich somit insoweit als verwertbar, als dass er überzeugend und nachvollziehbar die somatisch bedingte Restarbeitsfähigkeit umschreibt, die im Ergebnis mit jener von Dr. H.___ übereinstimmt.
4.2 Das Gutachten vom Juni 2004 von Dr. H.___ wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Dr. H.___ beurteilte den Gesundheitszustand und nahm Stellung zu den Fragen, bezüglich welcher Tätigkeiten und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Wie die Ärzte des Universitätsspitals legte er dar, dass dieser gehende und stehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für eine sitzende Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin zu 45 bis 50 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung seines Berichts vom Januar 2006 (vgl. nachstehend Erw. 4.6) wird deutlich, dass er im Juni 2004 von eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausging, welche sich aufgrund des fortschreitenden Verlaufs jedoch im August 2005 auf 45 % reduzierte. Das Gutachten von Dr. H.___ erscheint aus orthopädischer Sicht aussagekräftig, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.3 Dr. F.___ beschrieb die psychische Situation der Beschwerdeführerin in ähnlicher Weise wie Dr. D.___ und Dr. I.___. Ebenso stellt er die Diagnose Angst gemischt mit einer depressiven Reaktion. Deshalb erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit mit 75 % veranschlage. Selbst wenn Dr. I.___ nicht explizit ausführte, inwieweit er die Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht als arbeitsunfähig erachtete, schlug er einen Abklärungs- und Arbeitsversuch vor, bei dem die Beschwerdeführerin ein 50%iges Pensum ausführen solle. Somit erachteten er wie auch Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar. Dr. F.___ ist der behandelnde Psychotherapeut der Beschwerdeführerin. Dieser Vertrauensstellung ist deshalb in analoger Weise wie bei den Hausärzten Rechnung zu tragen, da aufgrund des Vertrauensverhältnisses oftmals eine Einschätzung zu Gunsten der Patientin erfolgt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Weiter gilt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den gesamten Haushalt grossmehrheitlich alleine zu bewältigen. Dies wäre wohl kaum möglich, wenn nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % bestände. Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ kann somit nicht abgestellt werden.
4.4 In seinem Gutachten beurteilte Dr. D.___ die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht. Aufgrund eines längeren Gesprächs und gestützt auf die Vorakten kam er zum nachvollziehbaren Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen keine über die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung vorliege. Er beurteilte die Prognose als günstig. Zudem legte er überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin durch die psychischen Beschwerden zwar in ihrer Lebensqualität eingeschränkt sei, nicht jedoch bei der Ausübung einer der körperlichen Behinderung angepassten Tätigkeit.
Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend, das Gutachten von Dr. D.___ sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.1). Dem ist entgegenzuhalten, dass mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 mitgeteilt wurde, dass Dr. D.___ für eine ergänzende medizinische Abklärung vorgesehen sei (Urk. 18/46). Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, erweisen sich diesbezügliche Rügen als verwirkt.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass einem Gutachten basierend auf einer zweieinhalbstündigen Exploration im Vergleich zu einem medizinischen Bericht basierend auf einer monatlichen Intensivtherapie weniger Gewicht zukomme (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.1). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich durch eine langdauernde intensive Therapie ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient aufbaut. Dies ist - analog zur Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes von Hausarztberichten - zu berücksichtigen, da bei Vertrauensstellungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientin ausgesagt wird (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Der Einwand, Dr. D.___ habe die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht genau beziffert (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.1), sticht ebenfalls ins Leere. Dies weil Dr. D.___ ausdrücklich festhielt, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die somatischen Unfallfolgen beeinträchtigt war und immer noch ist, und dass wegen der psychischen Beschwerden darüber hinaus keine Beeinträchtigung bestehe. Indem Dr. D.___ auf das Gutachten von Dr. H.___ vom Juni 2004 verwies, wird deutlich, dass bei einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit keine weitergehende Einschränkung aus psychiatrischen Gründen besteht. Diese Einschätzung erscheint entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. auch Urk. 23 S. 3 Ziff. 2) hinreichend begründet und plausibel.
Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin, dass Dr. D.___ sie wegen ihrem gebrochenen Deutsch missverstanden habe (Urk. 23 S. 4 oben; Urk. 18/59 S. 2 oben), dies bei der Antwort auf die Frage, ob sie sich in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig fühle. Diese Rüge kann deshalb nicht gehört werden, weil die Beschwerdeführerin bei den Explorationen jeweils von einem Dolmetscher begleitet wurde (vgl. Urk. 18/48-51).
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, sodass auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden.
4.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen).
4.6 Der Zusatzbericht von Dr. H.___ vom 12. Januar 2006 weist auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hin; gestützt darauf erachtete er die Beschwerdeführerin in einer sitzenden Tätigkeit noch zu 45 % arbeitsfähig. Angesichts der Tatsache, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheids - vorliegend der 9. Januar 2006 - abzustellen ist, müsste die eingetretene Verschlechterung im Rahmen der bereits eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 18/79; Urk. 18/81) beurteilt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass Dr. H.___ in seinem Zusatzbericht auf ein Röntgenbild vom August 2005 abstellte, weshalb diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen ist. Wie jedoch zu zeigen ist, bleibt diese Verschlechterung in Bezug auf die Rentenfrage ohne Auswirkung (vgl. nachstehend Erw. 5.8).
4.7 Dr. I.___ stützte sich zwar auf die Vorakten ab und setzte sich mit diesen auseinander. Indem er jedoch zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Stellung nahm, sondern auf eine Konfrontation der Beschwerdeführerin mit einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit in einer geeigneten Institution verwies, erweist sich seine Beurteilung als zu wenig aussagekräftig. Es ist die Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Dies gilt umso mehr für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einer Person, die an psychischen Beschwerden leidet.
4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bis im August 2005 zumutbar war, in einer behinderungsangepassten sitzenden Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zu arbeiten; aufgrund der Einschätzung von Dr. H.___ trat dann aus somatischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, weshalb der Beschwerdeführerin seither nur noch eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 45 % zumutbar ist. Dabei müssen die somatischen wie auch die psychischen Einschränkungen ihrer Gesundheit als berücksichtigt geltend, da gemäss überzeugender Darlegung von Dr. D.___ die psychischen Auswirkungen nicht über das Mass der somatischen hinausgingen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin wie auch andere Tätigkeiten, die vorwiegend stehend und gehend auszuüben sind, nicht mehr zumutbar sind.
Somit erweist sich der Sachverhalt aus medizinischer Sicht als hinreichend abgeklärt und es sind keine weiteren Abklärungen vorzunehmen.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs - vorliegend August 2002 - massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
5.3 Im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 ging die Beschwerdegegnerin von einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 44'598.-- für das Jahr 2004 aus (Urk. 2 S. 2 lit. n; vgl. Urk. 18/67 S. 5; Urk. 18/18 S. 2 f.). In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2006 ging sie für das Jahr 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 37'610.-- aus, welches sie aus den zuletzt erzielten, addierten und hochgerechneten Einkommen als Servicemitarbeiterin und als Speditionsmitarbeiterin im Jahr vor dem Unfall errechnete (Urk. 17 S. 6).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass trotz Teilzeiterwerb und Zwischenverdiensten bei ihr keine erheblichen Einkommensschwankungen vorlägen. So habe sie im Jahr 1995 während sieben Monaten Fr. 26'840.-- verdient, was hochgerechnet einem Jahreseinkommen von Fr. 46'011.-- entspreche (Urk. 23 S. 5 Ziff. 3). Bei der E.___ AG habe sie vom März 1998 bis Ende 1999 gearbeitet, wobei sie im Jahr 1998 ein Einkommen von 39'725.-- erzielte (Urk. 23 S. 6 Ziff. 3). Da sie im Jahr 1999 öfters krank gewesen und sie damit nicht in der Lage gewesen sei, zusätzlich Nacht- und Schichtarbeiten zu leisten, sei auf das Einkommen im Jahr 1998 abzustellen, was bei einer 40-Stunden-Woche unter Annahme eines Stundenlohnes von Fr. 22.95 zu einem hochgerechneten Jahreseinkommen von Fr. 47'919.-- führe. Bei der Bäckerei B.___ habe sie einen Stundenlohn von Fr. 22.40 zuzüglich Zulagen erzielt. Zwischenverdienstlich habe sie auch im Restaurant A.___ gearbeitet. Unter Annahme einer Vollzeitbeschäftigung und einer 40-Stunden-Woche sei dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 47'502.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung sei für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 52'498.-- zu berücksichtigen (Urk. 23 S. 8 Ziff. 3).
5.4 Von März 1998 bis Ende 1999 war die Beschwerdeführerin als Betriebsmitarbeiterin bei der E.___ AG in der Eisabteilung vollzeitig erwerbstätig (Urk. 18/8 Ziff. 1 und 5), wobei sie ab 1. Januar 2002 einen Monatslohn von Fr. 3'400.-- x 13 erzielt hätte (Urk. 18/8 S. 1 Mitte als Korrigendum zu Urk. 18/8 Ziff. 12), was Fr. 44'200.-- im Jahr entspricht.
In den Sommermonaten 2000 und 2001 war sie als Saison-Servicemitarbeiterin im Seerestaurant A.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 21.-- erwerbstätig (Urk. 24/4, Urk. 3/7). Dazwischen übernahm sie vom 6. November 2000 bis am 31. Mai 2001 eine Tätigkeit als Speditionsmitarbeiterin bei der Grossbäckerei B.___ (Urk. 3/6) mit einem Stundenlohn von Fr. 22.40 (Urk. 24/3).
Umgerechnet auf das ganze Jahr 2001 belief sich das in den Monaten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen auf Fr. 35'752.-- (Urk. 17 S. 6 Mitte).
Der von der Arbeitslosenversicherung in den Jahren 2005 und 2006 angenommene versicherte Verdienst (Urk. 3/33) betrug Fr. 3'285.-- (x 12 = Fr. 39'096.--).
5.5 Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen kann für den Validenlohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt werden. Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das Valideneinkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b).
Die Beschwerdeführerin hat nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit keine dokumentierte Berufsbildung erworben (Urk. 18/4 Ziff. 6.2) und sie war gemäss IK-Auszug vor ihrem Unfall nie über mehrere Jahre, selten über 18 Monate, bei einem Arbeitgeber angestellt (vgl. Urk. 18/64-65).
Es ist deshalb angezeigt, jedenfalls zu Vergleichszwecken die Durchschnittslöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen durch das Bundesamt für Statistik (LSE) heranzuziehen.
Gemäss LSE 2002 betrug der mittlere von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Gastgewerbe erzielte Monatslohn Fr. 3'302.-- (LSE 2002, S. 43, Tab. TA 1, Niveau 4, Ziff. 56). Angepasst an die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 42,2 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2007, S. 86, Tab. B 9.2, lit. H) entspricht dies Fr. 41'803.-- im Jahr (Fr. 3'302.-- : 40.0 x 42.2 x 12).
In der Nahrungsmittelherstellung belief sich der mittlere Lohn von Frauen mit einfachen repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 3'624.-- (LSE 2002, S. 43, Tab. TA 1, Niveau 4, Ziff. 15). Bei einer branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 41,2 Stunden (a.a.O. lit. D) entspricht dies Fr. 44'793.-- im Jahr (Fr. 3'624.-- : 40,0 x 41,2 x 12).
5.5 Das der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Jahren 1998 und 1999 in der Lebensmittelproduktion entsprechende Einkommen belief sich im Jahr 2002 auf Fr. 44'200.--, was annähernd dem Tabellenlohn von Fr. 44'739.-- entspricht. Hingegen erzielte sie in den Monaten vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit umgerechnet Fr. 35'752.-- ein Einkommen, das nennenswert tiefer lag als der Tabellenlohn für das Gastgewerbe von Fr. 40'537.-- im Jahr 2002.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf selber mit Servicetochter angab (Urk. 18/4 Ziff. 6.2) und dass die - vorübergehende - Tätigkeit in der Lebensmittelproduktion noch länger zurückliegt, rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen mit Bezug zur Tätigkeit im Gastgewerbe zu bestimmen.
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist dabei allerdings nicht das vergleichsweise tiefe effektiv erzielte Einkommen, sondern der im Jahr 2002 ermittelte Tabellenlohn zu verwenden, womit sich das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2002 auf Fr. 41'803.-- beläuft.
5.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung auch hier die Tabellenlöhne LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.7 Trotz ihres Gesundheitsschadens verfügt die Beschwerdeführerin noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihr grundsätzlich alle sitzenden Tätigkeiten und zwar in einem Pensum von 50 %, beziehungsweise von 45 % (vgl. vorn Erw. 4.8). Ihr stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend Erw. 1.5) genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat sie in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen beziehungsweise sich anrechnen zu lassen.
Es ist deshalb auf den von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielten Lohn von Fr. 3'820.-- im Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA 1, Total, Niveau 4) abzustellen, was Fr. 47'788.-- im Jahr entspricht (Fr. 3'820.-- x 12 : 40,0 x 41,).
5.8 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b dd, Erw. 6).
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor, da sich einerseits bei Frauen eine Teilzeittätigkeit lohnerhöhend auswirke und andererseits, da die Beschwerdeführerin bei möglichen Verweistätigkeiten mit den oberen Extremitäten funktional nicht eingeschränkt sei (Urk. 17 S. 7 Mitte).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass ein Tabellenlohnabzug auch bei Frauen zu berücksichtigen sei und dass der Beschwerdeführerin unter anderem unter Berücksichtigung der fortschreitenden Arthrose ein Nachteil gegenüber anderen Bewerberin zukomme, weshalb ein Abzug von 25 % vorzunehmen sei (vgl. Urk. 1 S. 13).
Der im Vergleichsjahr (2002) 39-jährigen Beschwerdeführerin sind vorwiegend sitzende Tätigkeiten in einem Teilpensum von 50 % (beziehungsweise seit August 2005 45 %) zumutbar. Gemäss LSE und der Rechtsprechung werden Teilzeittätigkeiten von Frauen tendenziell höher entlöhnt als Vollzeitpensen (LSE 2002, T8, S. 28; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2006 in Sachen O, U 303/06, Erw. 9.2.3). Weiter gilt zu berücksichtigen, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin kein Abzug gerechtfertigt erscheint, da das Alter bei Hilfstätigkeiten kaum ins Gewicht fällt und Hilfsarbeiten auf dem hier massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände der Beschwerdeführerin - für die rechtsprechungsgemäss ohnehin keine separat quantifizierten Abzüge vorzunehmen wären (vgl. vorstehend Erw. 5.6) - sind nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen: Die Beschwerdeführerin hat in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen gearbeitet und verfügt über ein breit gefächertes handwerkliches Geschick. Sodann haben mangelnde schulische und sprachliche Kenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Ausserdem sind die Einarbeitungs- und Ausbildungszeiten für einfache Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau im Verhältnis zur verbleibenden Aktivitätsdauer relativ kurz (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2003 in Sachen S., I 392/02, Erw. 3.1).
5.9 Das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2002 beträgt bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % Fr. 23'894.-- (Fr. 47'788.-- x 0,5) und bei einer Restarbeitsfähigkeit von 45 % Fr. 21'506.-- (Fr. 4788.-- x 0,45).
Im Vergleich zum hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 41'803.-- (vorstehend Erw. 5.5) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'909.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 42,84 % beziehungsweise von Fr. 20'297.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 48,55 %, was rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 121) auf 43 % beziehungsweise 49 % zu runden ist und einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens erweist und der Beschwerdeführerin ab 1. August 2002 eine Viertelsrente zusteht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eugster, machte mit Honorarnote vom 24. Januar einen Aufwand von 18,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 410.55 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 27/1-2). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich gemäss § 9 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach § 8 des Gesetzes. Demnach wird für unnötigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen.
Das Einholen des Privatgutachtens von Dr. I.___ und der damit verbundene Aufwand waren nicht notwendig, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D.___ in Auftrag gegeben hatte. Aus diesem Grund ist der damit verbundene Aufwand von 180 Minuten (Aufwand vom 29. Mai bis 2. August 2006) nicht zu entschädigen.
Im Weiteren erweist sich der Aufwand von 320 Minuten für die Replik als relativ hoch, insbesondere unter Beachtung des ebenfalls ausserordentlich hohen Stundenaufwandes von knapp 500 Minuten für die Beschwerdeschrift.
Eine Kürzung auf das Notwendige erweist sich auch hier als gerechtfertigt. Unter Einschluss der Bemühungen im Rahmen der Substantiierung sowie der angedrohten reformatio in peius ist ein Aufwand von insgesamt neun Stunden gerechtfertigt.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin somit mit Fr. 2'810.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Claudia Eugster, Küsnacht, wird mit Fr. 2'810.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).