Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00184
IV.2006.00184

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 16. Mai 2007
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger Hischier
Spahni Stein Rechtsanwälte
Florastrasse 44, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1948 geborene L.___, war seit dem Jahr 1997 mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als diplomierte Pflegefachfrau (Kinderkrankenschwester) auf der Wochenbettstation des Spitals A.___ tätig (Urk. 8/60, 8/72 und 8/73).
1.2     Ende 2001 traten bei der Versicherten im Bereich beider Handrücken und gelegentlich auch an den Ellenbogen Hautekzeme auf; ab dem 27. April 2002 wurde ihr deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/75: Gutachten der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals X.___ vom 31. Juli 2003). In der Folge meldete sich die Versicherte am 17./23. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/73). Nach ersten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2003 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da mit solchen keine Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten erreicht werden könne (Urk. 8/22). Gestützt auf die danach getätigten weiteren Abklärungen und die eingeholten medizinischen Unterlagen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. März 2005 eine von 1. November bis 31. Dezember 2003 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/18 und 8/21).
1.3     Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 24. März 2005 (Urk. 8/17), welche mit Eingabe vom 14. April 2005 ergänzt worden war (Urk. 8/14), hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Januar 2006 teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, welche ab 1. Februar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht und per 1. Juli 2004 wieder auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2 [= 8/1 und 8/5]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid, soweit ihr keine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, aufzuheben und ihr eine höhere Rente als eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. März 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 9. Januar 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragte Rente der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. Im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten ist die gemischte Methode sodann wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1
2.1.1   Dr. med. B.___, Dermatologie FMH, berichtete am 6. Mai 2003, dass ein hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem bei atopischer Disposition, sowie bei Sensibilisierung vom Spättyp gegenüber Perubalsam, Duftstoff-Mix, Quecksilber(II)-amidchlorid, Lyral, Tolubalsam und Benzoylperoxid, generalisierte Ekzeme sowie Asthma bronchiale diagnostiziert worden seien. Die Patientin sei deswegen in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester zu 100 % arbeitsunfähig; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr jedoch ganztags zumutbar (Urk. 8/34).
2.1.2   Die an der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals X.___ tätigen Ärzte diagnostizierten ein chronisches Handrückenekzem mit Generalisierungstendenz bei atopischer Hautdiathese, verminderter Alkaliresistenz und epikutaner Sensibilisierung auf Perubalsam, Duftstoff-Mix, Quecksilber(II)-amidchlorid, Lyral, Tolubalsam sowie Benzoylperoxyd. In ihrem Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 31. Juli 2003 führten sie aus, dass die Handekzeme während der Arbeit auf der Wochenbettstation aufgetreten seien. Bei der Patientin bestehe eine atopische Hautdiathese bei nicht berufsrelevanten Typ IV-Sensibilisierungen. Bei der bekannten atopischen Hautdiathese würden die Handekzeme durch die regelmässige Feuchtarbeit und den Umgang mit Desinfektionsmitteln unterhalten. Sie hielten sodann dafür, dass der Anteil der berufsfremden Ursachen an den gesundheitlichen Störungen unter 25 % betrage; im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung seien die Handekzeme durch die konstante Feuchtarbeit und den Umgang mit Desinfektionsmitteln auf dem Boden einer atopischen Hautdiathese ausgelöst worden, wobei der ursächliche Anteil der beruflich relevanten Faktoren grösser als 75 % sei. Die Gutachter führten weiter aus, dass sie aufgrund der ambulanten Therapieresistenz einen stationären Abheilungsversuch empfehlen. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 0 %; nach Abheilung der Hautveränderungen könne in einem trockenen Arbeitsumfeld unter Meidung der relevanten Kontaktallergene eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt werden (Urk. 8/75: Gutachten der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals X.___ vom 31. Juli 2003 [= 3/6]). In ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 19./28. August 2003 hielten die begutachtenden Fachärzte an dieser Einschätzung fest (Urk. 8/32).
         Am 19. Januar 2004 wurde die Versicherte im Hinblick auf ein Verlaufsgutachten erneut in der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals X.___ untersucht. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Handrückenekzeme trotz Arbeitskarenz und topischer sowie systemischer Steroidtherapie und einmaligem Versuch einer Lichttherapie einen undulierenden, insgesamt deutlich progredienten Verlauf zeigten. Dementsprechend wurde der Versicherten weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert; zur Frage der Zumutbarkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit wurde wiederum festgehalten, dass in einem trockenen und irritanzienfreien Arbeitsumfeld unter Meidung der relevanten Kontaktallergene nach Abheilung der Hautveränderungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt werden könne (Urk. 8/75: Verlaufsgutachten der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals X.___ vom 6. Februar 2004 [= 3/7]; ebenso Bericht vom 19. Februar 2004 zuhanden der IV-Stelle, Urk. 8/30 [= 3/9]). In einem späteren - fälschlicherweise ebenfalls mit dem Datum vom 19. Februar 2004 versehenen Schreiben - wurde präzisiert, dass die Patientin seit dem 27. April 2002 wegen des streuenden Handrückenekzems zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei. Im Oktober 2003 sei eine Nichteignungsverfügung für Desinfektionsmittel und Feuchtarbeit ausgestellt worden (sc. durch die SUVA; vgl. Urk. 8/68 [= 3/3]). Aufgrund des persistierend stationären, generalisierten ekzematösen Hautzustandes sei keine Arbeit zumutbar, auch nicht in einer angepassten Arbeitsumgebung (Urk. 8/26 [= 3/10]).
2.1.3   Dr. B.___ berichtete am 20. Februar 2004, dass sich seit November 2003 eine Verschlechterung des Hautzustandes mit zunehmender Ausdehnung von erythemato-squamösen Plaques, Maculae mit Exkoriationen im Bereich der Unterarme, der unteren Extremitäten, des Nackens und im Bereich der Handrücken eingestellt habe. Es bestehe ein massiver Juckreiz und die Patientin schlafe jeweils lediglich vier Stunden pro Nacht. Wegen der deutlichen Verschlechterung sei eine Hospitalisation in einer spezialisierten Klinik geplant (Urk. 8/31 S. 3 [= 3/11]).
2.1.4   Im Austrittsbericht der Klinik für Dermatologie und Allergie C.___ vom 24. März 2004 (richtig: 10. April 2004) wird ausgeführt, dass es nach anfänglich undulierendem Verlauf zu einer deutlichen Rückbildung der entzündlichen Hautveränderungen gekommen sei, sodass die Patientin bei gutem Allgemeinbefinden und mit deutlich gebessertem Hautbefund in die weitere ambulante Betreuung habe entlassen werden können. Eine von ihnen vorgeschlagene Verlängerung der Heilbehandlung sei von der zuständigen Krankenkasse leider nicht genehmigt worden. Schliesslich führten die behandelnden Ärzte aus, dass sie die Weiterführung einer dem aktuellen Hautzustand angemessenen kontinuierlichen pflegenden Therapie empfehlen. Gegebenenfalls sei die Heilbehandlungsmassnahme unter den besonderen höhenklimatischen Bedingungen von '___' zur weiteren Stabilisierung der chronischen Hauterkrankung zu wiederholen (Urk. 8/28 [= 3/12]). Im Bericht der Klinik für Dermatologie und Allergie C.___ vom 22. April 2004 wurde sodann ausgeführt, dass der Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 8/29).
2.1.5   Am 12. April 2005 berichtete Dr. B.___, dass bei der Patientin eine chronische atopische Dermatitis resp. ein chronisches hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem mit Beteiligung des Stammes und der Extremitäten bestehe, seitdem sie von ihr betreut werde. Es liege ein undulierender Verlauf vor, zeitweise komme es zu einer massiven Exazerbation mit generalisierten Ekzemen und massivem Juckreiz. Ihrer Ansicht nach bestehe eine generelle Teilarbeitsunfähigkeit zu mindestens 50-60 % (Urk. 3/15).
         Im Verlaufsbericht vom 7. Juni 2005 beschreibt Dr. B.___, dass die Beschwerden bis Frühjahr 2005 wieder zunahmen. Sie führt sodann aus, dass weiterhin eine ausgeprägte Therapieresistenz und Chronizität bestehe, so dass mit einem chronischen Verlauf gerechnet werden müsse. Ihrer Ansicht nach bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Teilarbeitsunfähigkeit zu mindestens 50-60 %; dies bedeute, dass der Patientin höchstens ein Arbeitspensum von 40-50 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/25 [= 3/5]).
         Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 - mithin nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - bestätigt Dr. B.___, dass die Versicherte aufgrund ihrer chronischen Handekzeme und generalisierten Ekzeme seit Ende Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei die Arbeitsunfähigkeit auch nach der Hospitalisierung in der Klinik für Dermatologie und Allergie C.___ andauere (Urk. 3/14).
2.2
2.2.1   Die Fachärzte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals X.___ kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin erst nach Abheilung der Hautveränderungen eine Arbeit in einem trockenen Arbeitsumfeld ohne Kontakt mit den relevanten Allergenen zumutbar sei; nach den Feststellungen dieser Klinik persistierten die Beschwerden mindestens bis am 19. Januar 2004 (vgl. Urk. 8/26 [= 3/10]). Von einem deutlich gebesserten Hautbefund ist erst im Austrittsbericht der Klinik für Dermatologie und Allergie C.___ vom 10. April 2004 die Rede (Urk. 8/28 [= 3/12] S. 5). Die behandelnde Dermatologin, Dr. B.___, berichtete danach von einer erneuten Zunahme der Beschwerden und erachtete nurmehr ein Arbeitspensum von 40-50 % in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar (Urk. 8/25 [= 3/5]).
2.2.2   Dass die Beschwerdeführerin trotz des Aufenthalts in der Klinik für Dermatologie und Allergie C.___ in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig blieb, ist unbestritten. Wenn in der Entlassungsmitteilung der Klinik für Dermatologie und Allergie C.___ vom 21. April 2004 ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig entlassen worden (Urk. 3/13), bedeutet dies jedoch nicht, dass die behandelnden Ärzte der Meinung gewesen wären, auch eine angepasste Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Gegenüber der IV-Stelle erklärten die Klinikärzte denn auch, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 8/29). Dasselbe gilt für das Attest von Dr. B.___ vom 20. Januar 2006, in welchem bloss auf die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit Bezug genommen wird (Urk. 3/14). Dr. B.___ bestätigte im übrigen konstant, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 40-50 % zumutbar sei (Urk. 8/25 [= 3/5] und 3/15). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist diese Einschätzung in Anbetracht des geschilderten medizinischen Verlaufs und der ab Sommer 2004 erhobenen Befunde durchaus nachvollziehbar.
2.3     Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht somit fest, dass der Beschwerdeführerin bis zum 10. April 2004 keine Erwerbstätigkeit zumutbar war; ab dem 11. April 2004 war ihr wegen des deutlich gebesserten Hautbefunds eine leidensangepasste Tätigkeit in einem trockenen Arbeitsumfeld ohne Kontakt mit den relevanten Allergenen nach den Feststellungen der Klinikärzte vollumfänglich zumutbar. Da die Beschwerden nach dem Klinikaufenthalt bald wieder zunahmen, war der Beschwerdeführerin nach Einschätzung der behandelnden Dermatologin in der Folge nurmehr eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 40-50 % zumutbar.

3.
3.1     Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
         Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz die Einschränkung im Erwerbsbereich bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2     Die IV-Stelle hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem Pensum von 60 % in ihrem angestammtem Beruf als Pflegefachfrau tätig gewesen wäre und im übrigen den Haushalt ihrer Familie besorgt hätte (Urk. 2 S. 3, vgl. auch Urk. 8/58 und 8/61). Nachdem in der Beschwerde nichts dagegen eingewendet wird und dies mit den aktenkundigen Äusserungen der Beschwerdeführerin übereinstimmt (Urk. 8/58 und 8/61), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem Beschäftigungsgrad von 60 %, welche daneben mit einem Pensum von 40 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, zu qualifizieren ist.
3.3     Nachdem der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt (bei Ablauf der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 27. April 2003) keine Erwerbstätigkeit zumutbar war, ergibt sich eine diesbezügliche Einschränkung von 100 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 60 % entspricht.
3.4     Im Aufgabenbereich Haushalt geht die IV-Stelle, gestützt auf die von der Abklärungsperson der Invalidenversicherung vor Ort getätigten Erhebungen (vgl. Urk. 8/11 und 8/58) von einer Einschränkung von 8,15 % aus (Urk. 2 S. 3). Nachdem diese Einschätzung mit der medizinischen Aktenlage übereinstimmt und in der Beschwerde nicht beanstandet wird, kann darauf abgestellt werden. Demnach ergibt sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 3,26 %.
3.5     Damit resultiert im April 2003 ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 63 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Für den Zeitraum ab Entstehung des Rentenanspruchs am 1. April 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 IVG) bis zum 31. Dezember 2003 hat die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung); ab dem 1. Januar 2004 hat sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

4.
4.1     Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
4.2     Die durch die Ärzte der Klinik für Dermatologie und Allergie C.___ dokumentierte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 11. April 2004) dauerte in diesem Umfang weniger als drei Monate an. In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit wieder. Gestützt auf die Feststellungen der behandelnden Dermatologin Dr. B.___ war der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit nurmehr mit einem Arbeitspensum von 40-50 % zumutbar. Gegenüber der bis zum 10. April 2004 andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten stellt dies eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes dar; da sie sich - wie im folgenden zu zeigen sein wird - auf den Rentenanspruch auswirkt, ist sie per 1. August 2004 zu berücksichtigen.
4.3     Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer angestammten Tätigkeit im Jahr 2003 mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % ein Einkommen von Fr. 52'962.-- hätte erzielen können (Urk. 8/71), ergibt sich bei einer Entwicklung der Nominallöhne von weiblichen Arbeitskräften von 2334 Punkten im Jahr 2003 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 87 Tabelle B10.3) ein Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 53'552.--.
4.4
4.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.4.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. für viele Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. E. vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 3'893.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 86 Tabelle B9.2), ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 48'585.--, bei einem Pensum von 40 % ein solches von Fr. 19'434.--.
         Da die Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einer voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerin lohnmässig benachteiligt ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 15 % vom vorstehend erwähnten Tabellenlohn, welcher als angemessen erscheint.
4.5     Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 16'519.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53'552.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'033.--, was einer Einschränkung von 69,15 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 41,49 % entspricht. Unter der Annahme, dass sich im Aufgabenbereich Haushalt keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit eingestellt hat (d.h. weiterhin ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 3,26 % besteht), resultiert somit ein gerundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 45 %.
         Bei einem Invaliditätsgrad von 45 % besteht nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente. Damit ist die der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 ausgerichtete Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2004 auf eine Viertelsrente herabzusetzen.

5.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2003 ein Anspruch auf eine halbe Rente, mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2004 auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) nach Massgabe ihres Obsiegens zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2003 ein Anspruch auf eine halbe Rente, mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2004 auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.
           Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Roger Hischier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).