IV.2006.00185
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 31. Juli 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
dem 1951 geborenen B.___ mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Juni 2003 (Proz.-Nr. UV.2002.00128; Urk. 7/134/1) aufgrund unfallbedingter Kniebeschwerden eine auf einem Invaliditätsgrad von 35,22 % beruhende Invalidenrente des Unfallversicherers zugesprochen worden ist,
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 nach durchgeführter Abklärung bei der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___ das Leistungsbegehren des B.___ vom März 2000 (Urk. 7/124) abgewiesen hat,
das hiesige Gericht diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 10. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer psychiatrischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen hat (Urk. 7/19),
die IV-Stelle in der Folge eine Abklärung bei Dr. med. C.___ veranlasst (Urk. 7/16-17) und - gestützt auf dessen Gutachten vom 19. April 2005 (Urk. 7/38) und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % - B.___ mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 7/9-11) mit Wirkung ab 1. November 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, wobei sie diesen Entscheid mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 (Urk. 2) bestätigt hat,
der anwaltlich vertretene B.___ gegen den Einspracheentscheid am 9. Januar 2006 Beschwerde erhoben hat mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides ab dem 1. November 2003 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1),
das letztgenannte Begehren nach Eingang der den Antrag auf Beschwerdeabweisung enthaltenden Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 23. März 2006 (Urk. 6) am 26. Mai 2006 zurückgezogen (Urk. 10) und der Schriftenwechsel am 29. Mai 2006 geschlossen worden ist (Urk. 11);
in Erwägung, dass
im Rückweisungsurteil vom 10. Mai 2004 an dem der ursprünglichen Leistungsverweigerung zugrunde liegenden A.___-Gutachten, nach dem dem Versicherten aufgrund der Kniebeschwerden alle körperlich nicht stark belastenden altersangepassten Tätigkeiten, insbesondere die früher ausgeübten Schlosser- und Unterhaltsarbeiten, zu 80 % möglich seien und die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt sei (Urk. 7/39), einzig die letztgenannte Feststellung angezweifelt wurde,
die IV-Stelle sich daher zu Recht auf die Anordnung einer erneuten psychiatrischen Abklärung beschränkte, wobei das nunmehrige Gutachten des Dr. C.___ den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen ohne weiteres genügt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
es daher nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen „Anpassungsstörung (F43.23) mit mittelgradiger Depression, Angst, Anspannung, Sorgen und Ärger“ sowie „anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)“ und die Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die spätestens seit November 2002 bestehenden Symptome der mittelgradigen Depression eingeschränkt sei und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von ca. 60 % gegeben sei (Urk. 7/38 S. 6 f.), ihrem Rentenentscheid zugrunde legte;
in weiterer Erwägung, dass
sich die von den A.___-Gutachtern bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht auf eine Verweisungstätigkeit, sondern auf die ursprüngliche, den somatischen Beschwerden an sich angepasste Tätigkeit des Versicherten bezieht, und auch die von Dr. C.___ ab November 2002 allgemein zugestandene Einschränkung von 40 % die ursprüngliche Arbeit einschliesst,
demnach ab November 2002 vom Bestehen einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, die nach Ablauf des Wartejahres bei gleichzeitigem Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zur Entstehung eines Anspruchs auf eine Viertelsrente führt (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 236),
die Verwaltung daher trotz des von ihr ermittelten Invaliditätsgrades von 56 % zu Recht ab November 2003 nur eine Viertelsrente zugesprochen hat, und es zudem nicht zu beanstanden ist, dass sie diese erst nach Ablauf der in Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Änderung des Rentenanspruchs massgebenden dreimonatigen Frist, mithin ab Februar 2004, erhöhte,
der Beschwerdeführer, der sich gegen diese Rentenabstufung wendet und sich auf das Bestehen eines rentenbegründenen Invaliditätsgrads ab November 2002 beruft (Urk. 1 S. 3), die einschlägige Rechtsprechung verkennt, nach der sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreicht werden müssen und sich der Zeitpunkt des Wechsels von der Viertelsrente auf die dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente nach Art. 88a Abs. 2 IVV richtet (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04),
der Beschwerdeführer zudem übersieht, dass für die Berechnung des Wartejahres nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung ist, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a);
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle im Rahmen des nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung beziehungsweise Art. 16 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzunehmenden Einkommensvergleichs das bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit erzielbare Invalideneinkommen mit Fr. 31'496.-- und das Valideneinkommen mit Fr. 71'700.-- bemass, wobei sie sich auf das gegenüber der SUVA in Sachen des Beschwerdeführers ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Juni 2003 (Urk. 7/134/1) stützte und von den darin per 1999 ermittelten Vergleichseinkommen, einem Validenlohn von Fr. 66'300.-- und einem auf den Tabellenlöhnen des Anforderungsniveaus 4 beruhenden, einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % entsprechenden Invalideneinkommen von Fr. 42'945.-- ausging, diese Vergleichseinkommen der seitherigen Nominallohn- und Arbeitszeitentwicklung anpasste und namentlich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht nur die sich nunmehr auf 40 % belaufende Einschränkung berücksichtigte, sondern auch einen 10%igen Abzug vornahm (Urk. 7/9, 7/13),
angesichts der zur Bestimmung des Invalideneinkommens rechtssprechungsgemäss (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) herangezogenen Tabellenlöhne der Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht auf offensichtlich veraltete und heute unzutreffende Arbeitsplatzbeschriebe abgestellt werden (Urk. 1 S. 4), nicht verfängt,
sich überdies der 10%ige Abzug entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) als rechtens erweist, werden doch die behinderungsbedingten Nachteile durch seine Berufsausbildung und -erfahrung im Rahmen einer einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 weitgehend aufgewogen und rechtfertigt der mit der Teilzeitarbeit einhergehende lohnmässige Nachteil keinen höheren Abzug,
folglich für den massgebenden Zeitpunkt des IV-Rentenbeginns im Jahre 2003 (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine) aufgrund des im UV-Rentenverfahren per 1999 ermittelten Valideneinkommens von Fr. 66'300.--, unter Berücksichtigung der seitherigen Nominalentwicklung der Männerlöhne von 1835 Indexpunkten auf 1958 Indexpunkte (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006 Tabelle B10.3) das Valideneinkommen mit Fr. 70'744.-- zu bemessen ist,
dementsprechend das Invalideneinkommen - ausgehend von dem in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002, Tabelle TA1, bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden für Männer des Anforderungsniveaus 4 ausgewiesenen Zentralwert von Fr. 4'557.--, unter Berücksichtigung der bis 2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1933 Indexpunkten auf 1958 Indexpunkte (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006 Tabelle B10.3), der im Jahr 2003 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006 Tabelle B9.2), der 40%igen Reduktion des Arbeitspensums und nach Vornahme des 10%igen Abzugs - mit Fr. 31'182.50 zu bemessen ist, womit sich aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'744.-- ein Invaliditätsgrad von rund 56 % ergibt und sich der angefochtene Rentenentscheid auch in diesem Punkt als rechtens erweist;
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).