Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 21. Mai 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1944, arbeitete seit 1989 im Restaurant A.___, als Geschäftsführer (Urk. 8/70). Im Jahre 1982 erlitt er einen Skiunfall, in dessen Folge er an Nacken-/Schulterschmerzen links mit Ausstrahlung in den linken Arm, entsprechend der radikulären Ausbreitung C8 litt. Nach einer Hämorrhoidenoperation und einer postoperativen Hepatitis B litt er seit 1993 beim raschen Aufstehen unter kurzdauernden unspezifischen Schwindelbeschwerden und gelegentlich an binoculären Flimmersensationen im lateralen Gesichtsfeld beidseits. Im Juli 1995 stürzte er auf einer Treppe und erlitt dabei eine Kontusion des linken Kniegelenkes, an welchem in der Folge eine arthroskopische Meniskusrevision vorgenommen wurde. Im August 1995 erlitt der Beschwerdeführer eine ophthalmische Migräneattacke oligosymptomatischer Form (Bericht von Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma-Erkrankungen, vom 13. Januar 1997, Urk. 8/90/54).
Am 17. August 1996 rutschte L.___ mit Flaschen in der Hand auf der Stiege aus und prallte auf den Rücken (Unfallmeldung vom 28. August 1996, Urk. 8/90/15), wobei er sich Frakturen des Querfortsatzes von L4 rechts sowie von L5 links zuzog (Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Medizinische Radiologie, vom 23. August 1996, Urk. 8/90/61). Die Helsana Unfall AG übernahm die Heilkosten und richtete vom 20. August bis 18. November 1996 ein 100%iges sowie ab 19. November 1996 ein 50%iges Taggeld aus (Urk. 8/90/1). Seither leidet L.___ unter Rückenschmerzen (Bericht von Dr. B.___ vom 17. April 1998, Urk. 8/46/4).
1.2 Nachdem sich L.___ am 23. Februar 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/86), holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ärztliche Berichte von Dr. med. D.___, FMH für allgemeine Medizin, (Bericht vom 8. März 1998, Urk. 8/47) und von Dr. B.___ (Bericht vom 17. April 1998 unter Beilage eines gleichdatierten Briefes an die Helsana Unfall AG, Urk. 8/46/1-4) nebst einem Arbeitgeberbericht (datiert vom 9. März 1998, Urk. 8/84) sowie einer Ergänzung vom 4. August 1998 (Urk. 8/78/2) ein, liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Urk. 8/83) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/90/1-63).
Mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % ab 1. August 1997 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt einer Kinderrente zu (Urk. 8/36). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Oktober 2000 (Urk. 8/19) teilweise gut und sprach dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
1.3 Im Zuge der ersten amtlichen Rentenrevision holte die IV-Stelle nebst dem ausgefüllten Fragebogen vom 18. September 2000 (Urk. 8/48) die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Oktober 2000 (Urk. 8/45) sowie von med. prakt. F.___, praktischer Arzt, vom 5. März 2001 (Urk. 8/44) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um ergänzende Auskünfte (Bericht vom 10. April 2001, Urk. 8/70). Am 24. April 2001 (Urk. 8/10) teilte sie dem Versicherten die Weiterausrichtung der laufenden Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades mit.
1.4 Im Rahmen der zweiten amtlichen Rentenrevision holte die IV-Stelle wiederum Berichte bei med. prakt. F.___ (vom 27. Juni 2005 unter Beilage des Gutachtens der G.___ Klinik vom 8. März 1999 zu Händen des Unfallversicherers, Urk. 8/43/1-2) sowie Dr. E.___ (vom 15. Juli 2005 unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1. September 2004, Urk. 8/42/1-2) ein und liess vom Versicherten den entsprechenden Fragebogen ausfüllen (vom 15. Juni 2005, Urk. 8/58), wobei dieser die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Oktober 2004 anzeigte. Hierauf zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (vom 24. Juni 2005, Urk. 8/57).
Am 1. September 2005 (Urk. 8/9) teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % mit. Nach Eingang der "Einsprache" des Versicherten vom 3. Oktober 2005 (Urk. 8/53) hielt die IV-Stelle am 7. Oktober 2005 (Urk. 8/7) verfügungsweise an ihrer Mitteilung vom 1. September 2005 fest, worauf der Versicherte am 10. Oktober 2005 (Urk. 8/6) auf seine bereits erhobene Einsprache verwies. Hierauf zog die IV-Stelle den Jahresabschluss 2004 und den Semesterabschluss per 30. Juni 2005 bei (Urk. 8/51) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. Januar 2006 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob L.___ durch Pollux L. Kaldis am 10. Februar 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2006 betreffend die amtliche Rentenrevision vom 25. Mai 2005 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten."
Nachdem die IV-Stelle am 4. Mai 2006 (Urk. 7) unter Verweis auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Mai 2006 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Mai 2006 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Für die ursprüngliche Leistungszugsprache stützte sich das hiesige Gericht im Urteil vom 30. Oktober 2000 (Urk. 8/19) unter anderem auf folgende ärztliche Einschätzungen:
2.1 Im Bericht vom 8. März 1998 (Urk. 8/47) diagnostizierte Dr. D.___ eine traumatisierte lumbosakrale Spondylolyse mit Listhesis (Wirbelgleiten und Wirbelbogendefekt), eine degenerative Schädigung des Diskus L5/S1, eine lumbale Fehlhaltung mit lumbosakralen Überlastungszeichen, einen Status nach Fraktur der rechten Querfortsätze der Wirbel LWK4 und 5, eine Teilparese des Muskels Trizeps links nach Trauma der Halswirbelsäule (HWS), einen Status nach Memicectomie rechts, psychovegetative Störungen mit Hypertonieanfällen und Migräne. Dr. D.___ führte weiter aus, die heute vorliegende Gesundheitsschädigung habe durch das Trauma (Sturz auf der Haustreppe am 17. August 1996) eine richtunggebende Verschlimmerung erfahren, sei aber in Rückbildung, wobei wahrscheinlich eine psychogene Verstärkung vorliege, und bei adäquater ärztlicher Führung besserungsfähig sei. Er empfahl als Massnahme eine ärztlich überwachte, vorsichtig durchgeführte Stärkung der Rückenmuskulatur unter psychologisch richtiger Führung und bezifferte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer mit weiterhin 50 %, wobei in baldiger Zukunft ein 75%iger Arbeitsversuch vorzunehmen sei. Über die Arbeitsfähigkeit in einer besser geeigneten Tätigkeit und deren Ausgestaltung äusserte er sich nicht.
2.2 Dr. B.___ legte seinem Bericht 17. April 1998 denjenigen vom selben Tag zu Händen der Helsana Unfall AG bei (Urk. 8/46/1-4), worin er neben den bekannten Diagnosen eine vegetative Dystonie mit wiederholten orthostatischen Beschwerden feststellte. Er wies auf die unter der medizinischen Trainingstherapie aufgetretenen Schmerzschübe lumbosakral und damit verbunden auf ein Blockierungsgefühl hin, welches jeweils gut auf Infiltrationen und Elektrotherapie angesprochen habe. Dabei stützte er sich auch auf die Ergebnisse der Ende 1997 erstellten Röntgenaufnahme sowie der 2-Phasen-Skelett-Szintigraphie. Nach wie vor leide der Beschwerdeführer unter Kreuzschmerzen beim Heben von Lasten, was zu seiner angestammten beruflichen Tätigkeit gehöre. Dr. B.___ veranschlagte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 50 % in seinem bisherigen Beruf unter Vermeidung des Hebens von schweren Gegenständen. In einer leichteren Tätigkeit, welche Wechselhaltungen ermögliche, könne medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 8/46/3), wobei das Heben von Lasten über 5 kg sowie Zwangshaltungen zu vermeiden seien (Urk. 8/46/2).
2.3 Im Bericht der G.___ Klinik vom 8. März 1999 zu Händen der Helsana Unfall AG (Urk. 8/43/2) wurde auf eine Zunahme der Schmerzintensität in den letzten 6 Monaten hingewiesen. Problematisch seien beim Beschwerdeführer nun auch das Liegen und Aufstehen. Der Schlaf werde durch häufiges, schmerzbedingtes Erwachen unterbrochen. Die Schmerzen seien als stechend beschrieben worden und seien im unteren lumbalen Bereich paravertebral beidseitig lokalisiert, wobei Beinausstrahlungen rechts im Oberschenkel ventral und in der Wade lateral vorlägen. Am Fuss leide er unter Schmerzen in der Ferse und am Fussrücken, wobei peritrochanterische Schmerzen auch links intermittierend vorkämen. Beim Arbeiten könne er durch die Schmerzmedikation und durch den häufigen Stellungswechsel eine deutliche Besserung der Schmerzen herbeiführen. Das häufige Treppensteigen und das lange Sitzen (länger als ½ Stunde) seien aber auch unter Medikation schmerzauslösend (S. 5). Bei bekannter Diagnose wurde der Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig in seiner Tätigkeit als Restaurant-Geschäftsführer erachtet. In einer geeigneten Arbeit mit wechselnd rückenschonender Körperstellung und ohne physische Belastung könne die Arbeitsfähigkeit demgegenüber bis 75 % steigen (S. 8).
2.4 Dr. E.___ berichtete am 26. Mai 1999 zu Händen des Vertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/23/4) von einem bereits 1993 festgestellten neurovegetativen Syndrom. Schon damals seien Schwindelanfälle, Schweissausbrüche und Tunnel-Ängste vorgekommen. Ende 1996 seien erstmals eindeutige Panikattacken aufgetreten. Anfang Januar 1999 habe sich die bisher schwerste ereignet, die den Beschwerdeführer gezwungen habe, sein Auto am Bellevue stehen zu lassen, weil er sich wegen den schweren Angstsymptomen nicht mehr imstande gefühlt habe, nach Hause zu fahren. Seither seien immer wieder Panikattacken in verschiedensten Situationen, so auch in Warenhäusern, in Menschenansammlungen, aber auch alleine aufgetreten. Der Beschwerdeführer klagte anlässlich der Untersuchung bei Dr. E.___ über seine Befürchtung, einen Angstanfall zu erleiden, dem er dann hilflos ausgeliefert sei, weshalb er sich meist nicht traue, Besorgungen in der Stadt zu erledigen. Auch während der Arbeit im Restaurant kämpfe er immer wieder mit der Anfallstendenz. Es komme öfters vor, dass er das Lokal wegen empfundenem Schwindel blitzartig verlassen müsse, um das Vollbild einer Panikattacke abwenden zu können. Zur depressiven Störung habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er sich seit Jahren durch die verschiedensten Umstände, so auch durch den erlittenen Unfall und die versicherungsrechtliche Auseinandersetzung, ausserordentlich belastet fühle. Andauernd empfinde er eine existentielle Angst, eine Unsicherheit, wie das alles einmal ende, eine ständige Nervosität und Unzufriedenheit. Oft habe er das Gefühl, alles nicht mehr bewältigen zu können. Rasch fühle er sich erschöpft, müsse sich dann zwischendurch hinlegen, damit er weiterarbeiten könne. Immer wieder grüble er über das Geschehene nach und könne nicht verstehen, weshalb ihn dieses Schicksal getroffen habe.
Dr. E.___ diagnostizierte eine mittelgradig ausgeprägte Panikstörung mit Agoraphobie sowie eine seit 1998 vorhandene reaktive depressive Störung. Die bereits 1993 beschriebene Symptomatik sei rückblickend als Beginn der Panikstörung zu sehen, spätestens seit Anfang 1997 habe sich das Vollbild einer mittelschweren Panikstörung mit deutlichem Vermeidungsverhalten (Agoraphobie) gezeigt. Er beurteilte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen unter den herrschenden günstigen Umständen - der Beschwerdeführer arbeite seit Jahren als Geschäftsführer in einem Restaurant, dessen Besitzerin sich ihm gegenüber ausserordentlich entgegenkommend zeige und ihm vermehrt Ruhepausen und Delegieren gewisser Arbeiten ermögliche - seit 1. Januar 1997 bis mindestens 1. Oktober 1999 mit 25 %. Für eine andere Erwerbstätigkeit sei je nach Arbeit und Arbeitsort mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, die sich bis auf 100 % belaufen könne, da sich die Panikstörung mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit verstärken werde.
3.
3.1 In dem im Rahmen der ersten Rentenrevision erstellten Bericht vom 5. März 2001 (Urk. 8/44) schilderte med. prakt. F.___, welcher den Beschwerdeführer seit 13. Juli 1998 betreut, geklagte, an Intensität zunehmende chronische Schmerzen lumbosakral. Er stellte eine ausgeprägte Streckhaltung und einen paravertebralen Muskelhartspann lumbosakral beidseits (ohne Neurologie) fest. Auf den Röntgenbildern vom 20. Februar 2001 ersah er Zeichen der Spondylarthrose in der unteren Wirbelsäule sowie eine Spondylolisthesis L5/S1. Er diagnostizierte eine posttraumatische Spondylarthrose mit chronischem Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Dornfortsatzfraktur L3/4 rechts und L5 links bei vorbestehender lumbosakraler Spondylolyse beidseits mit Spondylolisthesis nach Meyerding, Osteochondrose L5/S1 und linkskonvexer Skoliose. Daneben verwies er auf eine chronische Angst-/Panikerkrankung sowie eine Prostatitis. Med. prakt. F.___ befand den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig vom 17. August bis 18. November 1996 (nach dem Treppensturz) und als zu 50 % arbeitsunfähig ab 19. November 1996 bis auf Weiteres, und zwar in der angestammten Tätigkeit als Wirt.
3.2 Dr. E.___ verwies in seinem Bericht vom 23. Oktober 2000 (Urk. 8/45) auf einen insgesamt stationären Verlauf trotz Expositionshandlungen (Auto fahren) und Erhöhung respektive Umstellung der Antidepressiva-Behandlung. Immer wieder habe der Beschwerdeführer Panikanfälle, meist im Auto (bei Staubildung, einstreifiger Verkehrsführung, Tunnels etc.) und habe deswegen während der Fahrt in die Ferien im Wallis im Sommer 2000 insgesamt ca. 16 mal die Autobahn verlassen müssen. Aber auch in anderen Situationen träten plötzliche Panikgefühle verbunden mit Empfinden der absoluten Kraftlosigkeit, Bruststechen, Schwindel etc. auf, beispielsweise während Waldspaziergängen, aber auch vereinzelt während der Arbeit im Restaurant, was dazu führe, dass er das Lokal blitzartig verlassen müsse. Dank der Behandlung seien die Panikattacken nicht mehr so intensiv wie früher, trotzdem vermeide er gewisse Situationen. Nach dem Tod seiner Ex-Frau im Oktober 1999 sei eine Verstärkung sowie ein Persistieren der bereits vorher vorhandenen depressiven Symptomatik eingetreten: Freudlosigkeit, Grübeln, Antriebsverminderung, rasche Erschöpfung, massive Einschlafstörungen, Konzentrationsstörungen, ängstliche Anspannungen bezüglich der Rückenbeschwerden sowie eine ausgeprägte Reizbarkeit.
Dr. E.___ diagnostizierte eine Panikstörung mit Agoraphobie (F40.0, F41.0), chronifiziert, sowie eine mittelgradig depressive Störung (F32.1). Er attestierte eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (aus rein psychiatrischen Gründen) seit 1. Januar 1997 (Behandlung ab 22. März 1999) in der angestammten Tätigkeit als Restaurant-Geschäftsführer und verwies auf die aktuelle 50%ige Tätigkeit im Restaurant, wo dank des Entgegenkommens der Restaurant-Besitzerin vermehrt Ruhepausen und Delegieren gewisser Arbeiten möglich seien.
4.
4.1 Anlässlich der nunmehr zu beurteilenden Rentenrevision diagnostizierte med. prakt. F.___, mittlerweile Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, im Bericht vom 27. Juni 2005 (Urk. 8/43/1) eine chronische posttraumatische Lumbago bei Status nach Querfortsatzfraktur L3/4 rechts und L5 links bei vorbestehender Spondylarthrose Grad II Meyerding, eine Osteochondrose L5/S1 sowie eine Angst-/Panikstörung. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Sulcus ulnaris Syndrom links. Er schilderte eine vom Beschwerdeführer geklagte Zunahme der Rückenschmerzen im Verlauf, vor allem morgens, beim Bücken und beim Heben von Lasten. Der Beschwerdeführer betreibe zur Zeit einen Take-Away-Shop während ca. vier Stunden pro Tag und erachte die Arbeit als Wirt als nicht mehr möglich. Med. prakt. F.___ empfahl in therapeutischer Hinsicht Analgesie bei Bedarf und stellte - bei Ablehnung einer Spondylodese durch den Beschwerdeführer - eine ungünstige Prognose, da ein Fortschreiten der Spondylarthrose zu erwarten sei. Er attestierte eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und äusserte sich nicht über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
4.2 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Juli 2005 (Urk. 8/42/1) fest, nach einer erste Behandlungsperiode (März 1999 bis Mai 2001) habe sich der Beschwerdeführer im Januar 2004 erneut gemeldet, da Ende Dezember 2003 im Zusammenhang mit kardialen Beschwerden wiederum Panikattacken aufgetreten seien. Gleichzeitig seien ein verstärktes depressiv-dysphorisches Zustandsbild und ein akzentuiertes rheumatologisches respektive neurologisches Beschwerdebild aufgetreten. Der Beschwerdeführer klage über ausgeprägte, teils wandernde Schmerzen im rechten Schulter-/Nackenbereich, Kräuseln und Hitzegefühl im linken Kleinfinger, verbunden mit Kraftlosigkeit, Verkrampfung, Druck im Kopf, Einschlafstörungen, Albträumen, starker Müdigkeit tagsüber, zeitweise Schwindel, Übelkeit, Unruhe, Vergesslichkeit, Antriebsschwäche, "Angst im Bauch", ständiges Grübeln über seine Situation, chronische Wutgefühle und die Einstellung, er wolle mit dieser Lebensqualität lieber nicht alt werden. Der Beschwerdeführer möge auch Leute nicht mehr sehen. Die kognitiv-verhaltenstherapeutische und medikamentöse Behandlung habe nach Monaten eine gewisse Beruhigung gebracht, jedoch keine Remission und keine grundsätzliche Stabilisierung.
Dr. E.___ diagnostizierte eine mittelgradig depressive Episode (F33.1) bei rezidivierender depressiver Störung und eine Panikstörung mit Agoraphobie (F40.0, F41.0), chronifiziert. Er stellte eine schlechte Prognose (aufgrund des bisherigen Verlaufs und des Alters des Beschwerdeführers) und attestierte langfristig eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit als Restaurant-Geschäftsführer.
5.
5.1 Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 30. Oktober 2000 (Urk. 8/19) zur massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ab 1. August 1997 fest, die Arztberichte deckten sich in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer, gingen doch alle Ärzte in somatischer Hinsicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, da der Beschwerdeführer keine nennenswerten Lasten heben und nicht mehr lange sitzen könne. Die von Dr. E.___ erwähnte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen, insbesondere auf Grund der Panikattacken, von 25 % (Urk. 8/23/4) wirke sich bei diesem Ergebnis nicht weiter aus, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Restaurant-Geschäftsführer zu 50 % eingeschränkt sei.
Die ärztlichen Einschätzungen betreffend der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit, welche sich durch Wechselhaltungen, Vermeiden des Hebens von Gewichten über 5 kg und Verrichtung in nicht geschlossenen Räumen und nicht unter vielen Leuten auszeichnet, gingen insofern auseinander, als Dr. B.___ davon ausgehe, eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % sei erreichbar (Urk. 8/46/3), währenddem sich Dr. D.___ darüber ausschweige (Urk. 8/47) und die G.___ Klinik von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit spreche (Urk. 8/43/2). Unter Berücksichtigung der psychischen Einschränkung von 25 % könne auch bei Finden einer Tätigkeit, die dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht vollumfänglich zugemutet werden könnte, lediglich von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Hierauf sei abzustellen.
An dieser Einschätzung ist nach wie vor festzuhalten.
5.2 Da anlässlich der ersten Rentenrevision eine umfassende Überprüfung der Situation mit Beizug aktueller Arztberichte und Durchführung eines Einkommensvergleichs stattfand (vgl. Feststellungsblatt vom 20. April 2001, Urk. 8/11) hat die damalige Situation im Zeitpunkt der Mitteilung vom 24. April 2001 (Urk. 8/10) als Vergleichszeitpunkt für die neuerliche Revision zu gelten. Ausgehend von der aktenkundigen Situation, welche dem Urteil des hiesigen Gerichtes vom 30. Oktober 2000 zugrunde lag, verwies med. prakt. F.___ vorweg auf die sich unterdessen ausgebildete Spondylarthrose sowie die bekannte Problematik der Spondylolisthesis sowie Osteochondrose L5/S1. Bei bekannten chronischen lumbosakralen Schmerzen attestierte er - in Übereinstimmung zu den bisherigen ärztlichen Einschätzungen - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im der angestammten Tätigkeit als Wirt ab dem Zeitpunkt des Unfalls am 19. November 1996 (Urk. 8/44).
Dr. E.___ schloss im Rahmen der ersten Rentenrevision auf eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und begründete dies mit der Panikstörung sowie der mittelgradigen depressiven Störung unter Verweis auf die geklagten Probleme (Urk. 8/45).
5.3 Anlässlich der neuerlichen Berichterstattung vom 27. Juni 2005 (Urk. 8/43/1) zeigte sich ein im Wesentlichen unverändertes Bild: Der Hausarzt erwähnte wiederum die bekannte posttraumatische Lumbago bei aktenkundigem Status nach Querfortsatzfraktur L3/4 rechts und L5 links bei vorbestehender Spondylarthrose und Osteochondrose. Med. prakt. F.___ stellte wohl eine ungünstige Prognose für die Zukunft, konnte aktuell indes keine gegenüber der letzten Einschätzung (2001) verschlechterte Situation schildern. Namentlich erachtete er den Beschwerdeführer - entgegen dessen eigenen Einschätzung - als unverändert zu 50 % arbeitsfähig im angestammten Beruf als Wirt.
Auch Dr. E.___ konnte am 15. Juli 2005 (Urk. 8/42/1) befundmässig keine veränderte Situation schildern. Nach wie vor stand die hinreichend bekannte Panikstörung im Vordergrund mit den aktenkundigen Symptomen Freudlosigkeit, Grübeln, Antriebsverminderung, Erschöpfung, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, ängstliche Anspannungen sowie Reizbarkeit (vgl. Urk. 8/45). Die neuerdings geschilderten Verhaltensmuster - nachdem der Beschwerdeführer zwischen Mai 2001 Januar 2004 nicht mehr in Behandlung gewesen war - weichen davon nicht ab. Auch die von Dr. E.___ gestellte Diagnose weicht nur rudimentär von der erstmals gestellten ab. Neben der Panikstörung mit Agoraphobie gesellte sich zur mittelgradig depressiven Störung eine (aktuell) mittelgradig depressive Episode. Damit drückte der Psychiater indes bloss aus, dass im Rahmen der hinlänglich bekannten (andauernden) depressiven Störung gerade eine solche Episode aufgetreten war.
5.4 Damit steht fest, dass sich in befundmässiger Hinsicht seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 24. April 2001 (Urk. 8/10), welcher materiell Verfügungscharakter zukommt, nichts Wesentliches geändert hat. Auch bezüglich der attestierten Arbeitsfähigkeit ergeben sich keine Änderungen:
Dr. E.___ ging wohl am 15. Juli 2005 (Urk. 8/42/1) von einer bloss noch 40%igen Arbeitsfähigkeit aus, doch begründete er dies - bei gleich gebliebener Befunderhebung - mit keinem Wort. Sodann stellte der Beschwerdeführer die Behandlung am 4. Oktober 2004 (Zeitpunkt der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Imbissstand-Besitzer) wieder ein, weshalb sich die am 15. Juli 2005 erfolgte Einschätzung auf vor über neun Monaten erfolgten subjektiven Schilderungen abstützte. Dieses Umstandes gewahr verwies Dr. E.___ denn auch ausdrücklich auf die Nachbehandlung durch den Hausarzt. Dies leuchtet auch deshalb ein, weil der Beschwerdeführer mit der neuen Tätigkeit gerade eine solche aufnahm, welche ihm - aus psychiatrischer Sicht - bei Richtigkeit der fachärztlichen Einschätzung an sich gar nicht zumutbar gewesen wäre. Dass er dann während längerer Zeit diese Tätigkeit ausüben konnte, zeigt, dass die psychische Situation nicht derart schlecht war, wie dies Dr. E.___ Ende Oktober 2004 noch angenommen hatte.
Der behandelnde Hausarzt med. prakt. F.___ attestierte - wie bisher - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wirt im Sinne einer Gesamteinschätzung. Auf diese zeitlich näher am Beurteilungszeitpunkt stehende Einschätzung ist abzustellen. Med. prakt. F.___ liess auf dem Formular-Fragebogen die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit offen (Urk. 8/43/1), doch verwies er auf das Gutachten der G.___ Klinik vom 8. März 1999 zu Händen der Helsana Unfall AG (Urk. 8/43/2). Darin wurde klar festgehalten, dass eine geeignete Arbeit mit wechselnd rückenschonender Körperstellung und ohne physische Belastung im Ausmass von 75 % zumutbar sei, worauf sich auch das hiesige Gericht im Urteil vom 30. Oktober 2000 (Urk. 8/19) abstützte. Bei fehlenden fassbaren Änderungen (befundmässig und in diagnostischer Hinsicht) hat es damit sein Bewenden, dass nach wie vor von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
6.
6.1
6.1.1 In erwerblicher Hinsicht errechnete das hiesige Gericht im Urteil vom 30. Oktober 2000 (Urk. 8/19) ein Valideneinkommen per 1999 von Fr. 74'400.--. Dabei stellte es auf die von der Arbeitgeberin im Jahre 1999 verbuchte Lohnsumme von Fr. 37200.-- ab (vgl. Urk. 8/57), wobei diese im Bericht vom 31. Juli 2000 in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten wiederholt ausführte, er erbringe eine Leistung von 50 % (Urk. 8/20/2). An dieser Einschätzung ist festzuhalten.
6.1.2 Anlässlich der ersten Rentenrevision im Jahr 2001 ergab sich diesbezüglich keine Änderung. Bei gleich gebliebener Arbeitsfähigkeit und einer verbuchten Lohnsumme von Fr. 37'200.-- auch in diesem Jahr (Urk. 8/57) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach wie vor das Doppelte seiner dem Umfang von 50 % erbrachten Leistung, mithin Fr. 74'400.--, verdient hätte. Dass die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. April 2001 (Urk. 8/11) von einem Valideneinkommen von Fr. 81'250.-- ausging, ist klarerweise falsch. Das hiesige Gericht legte im Urteil vom 30. Oktober 2000 ausführlich dar, weshalb nicht auf dieses hohe Einkommen abgestellt werden kann (Urk. 8/19 S. 10 ff.). Dies hat auch im vorliegenden Prozess zu gelten, weshalb nicht auf den von der Arbeitgeberin am 10. April 2001 (Urk. 8/70) gemeldeten hypothetischen Lohn im Gesundheitsfall abgestellt werden kann.
6.1.3 Zur Ermittlung des Valideneinkommens im Zeitpunkt des Revisionszeitpunktes im Jahr 2005 ist vom letzten verbuchten Einkommen von Fr. 37'200.-- für das Jahr 2003 auszugehen (Urk. 8/57), was hochgerechnet ein mögliches Einkommen von nach wie vor Fr. 74'400.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe von 1 % und 1,2 % bis ins Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 91 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 76'045.75.
Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer seine Stelle beim Restaurant A.___ offenbar aufgegeben hat und seither einen Take-Away-Stand betreibt (seit 1. August bzw. 1. Oktober 2004, vgl. Urk. 8/51/2 und Urk. 8/58). Auf dem Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/58) gab er wohl an, die bisherige Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben (Ziff. 2.2), was indes mit der Aktenlage nicht im Einklang steht. Denn die neue Tätigkeit als Betreiber eines Take-Away-Stands ist gesundheitlich gesehen wesentlich weniger geeignet als die bisherige Arbeit. Würde - nach Aufgabe der Stelle aus invaliditätsfremden Gründen - für die Ermittlung des Validenlohnes nunmehr auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt (Lohnstrukturerhebung, LSE), beliefe sich der Zentralwert für die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten Tätigkeiten - der Beschwerdeführer hat immerhin eine jahrlange Erfahrung als Wirt - laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 im privaten Sektor in der Rubrik "Gastgewerbe" bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5'104.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 42,1 Stunden pro Woche im Gastgewerbe im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 5'371.95 oder (x 12) von Fr. 64'463.40 pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 von 1,2 % im Gastgewerbe (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 91 Tabelle B 10.2) resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 65'236.95.
Angesichts dieser augenfälligen Lohndifferenz ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall nach dem Verlassen der bisherigen Stelle eine neue, zu einem ähnlichen Lohn hätte antreten können. Denn immerhin hätte er seine jahrelange Erfahrung in einer Kaderstellung im Betrieb in die Waagschale werfen und mit einem entsprechenden Lohn rechnen können. Demgemäss ist das Valideneinkommen für das Jahr 2005 auf Fr. 76'045.75 festzusetzen.
6.2
6.2.1 Für die Bemessung des Invalideneinkommens kann nicht auf den effektiv erzielten Verdienst des Beschwerdeführers abgestellt werden, welcher sich in der Periode August bis Dezember 2004 auf Fr. 6'731.85 (auf ein Jahr aufgerechnet Fr. 16'156.45) und im ersten Halbjahr 2005 auf Fr. 3'354.45 (auf ein Jahr aufgerechnet Fr. 6'708.90) belief (Urk. 8/51/1-2). Ebenso abwegig ist die Festlegung des Invalideneinkommens auf das Doppelte des erzielten, auf ein Jahr hochgerechneten Einkommens des ersten Halbjahres 2005 (vgl. Urk. 1 S. 5). Im Gegenteil entspricht das Invalideneinkommen demjenigen Verdienst, welcher ein Versicherter durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Angesichts der aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkungen hat der Beschwerdeführer ganz andere Möglichkeiten als die von ihm gewählte Erwerbstätigkeit.
6.2.2 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
6.2.3 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 91 Tabelle B 10.2) resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 57'830.60. Da der Beschwerdeführer noch im Umfang von 75 % arbeitsfähig ist, ergibt sich ein Verdienst von Fr. 43'372.95.
6.2.4 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine Tätigkeit angewiesen ist, welche sich durch Wechselhaltungen, Vermeiden des Hebens von Gewichten über 5 kg und Verrichtung in nicht geschlossenen Räumen und nicht unter vielen Leuten auszeichnet. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 %, muss doch der Beschwerdeführer als bloss teilzeitlicher Mitarbeiter mit einer Lohneinbusse rechnen und ist er durch die verschiedenen Einschränkungen, namentlich das bloss noch bedingt mögliche Heben von Gewichten, nicht mehr breit einsetzbar.
6.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 76'045.75 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 34'698.35 (80 % von Fr. 43'372.95) ergibt eine Einbusse von Fr. 41'347.40 und damit einen Invaliditätsgrad von 54,37 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer nach wie vor Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).