IV.2006.00189

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
B.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 einen Rentenanspruch der 1977 geborenen B.___ verneint hat, da keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Februar 2006, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Beschwerde mit folgenden Anträgen erhob (Urk. 1):
    "1.     Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12.1.2006 sei      aufzuheben.
     2.      Es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab 1.3.2004      und eine ganze Invalidenrente ab 1.9.2004 zuzusprechen.
     3.     Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen.
     4.     Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des unterzeichnenden      Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
         und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. April 2006 (Urk. 10),

unter Hinweis darauf,
         dass mit Verfügung vom 13. Juli 2006 der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hanspeter Riedener als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 16),

in Erwägung,
         dass die IV-Stelle die anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Bedeutung ärztlicher Berichte zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
         dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf das Gutachten des A.___ vom 20. April 2005 abstützte, in welchem der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sowie in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 2, Urk. 11/14, vgl. Urk. 11/35), 
         dass die Beschwerdeführerin dagegen unter Berufung auf verschiedene Berichte des Medizinischen Zentrums X.___, in welchen ihr aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, einwendete, zumindest der psychiatrische Teil des Gutachtens des A.__ habe keinen Beweiswert (Urk. 1, Berichte des Medizinischen Zentrums X.___ vom 5. November 2004 [Urk. 11/15/4], vom 27. Mai 2005 [Urk. 3/5], vom 25. August 2005 [Urk. 11/13], vom 8. Februar 2006 [Urk. 3/7]),
         dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen, im Gutachten des A.___ an keiner Stelle angezweifelten Angaben in den Jahren 1993/1994 von einem aus M.___ stammenden Mann wiederholt entführt und mit Unterbrüchen ein Jahr in M.___ gefangengehalten, vergewaltigt und geschlagen wurde (Urk. 11/14 S. 13 f., vgl. Urk. 1),
         dass die inzwischen verheiratete Versicherte, Mutter von zwei, 1996 und 1999 geborenen Kindern, 1990 aus dem K.___ in die Schweiz eingereist war, ab 1996 in unterschiedlichem Ausmass bei der Genossenschaft I.___ als Fachverkäuferin Food und als Kassiererin arbeitete, in den Jahren 2001 und 2002 ein volles Pensum versah, bis sie dieses aus gesundheitlichen Gründen zunächst auf 80 % und ab Mai 2003 auf 50 % herabsetzte (Urk. 11/35, Urk. 11/37),
         dass sie sich am 16. Januar 2004 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, psychische Probleme, insbesondere Depressionen und starke Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 11/39),
         dass sie im Herbst 2004 an einem achtwöchigen Therapieprogramm im Medizinischen Zentrum X.___ teilnahm und im Bereich vom 5. November 2004 eine autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.31.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie ein Status nach Vergewaltigung (T74.2) diagnostiziert wurden und ausgeführt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit bereits durch die Kriegsfolgen in ihrem Heimatland traumatisiert worden und deshalb in die Schweiz eingereist sei, sei sie kurz darauf mit sechzehn Jahren verschleppt und vergewaltigt worden und habe als Folge dieser kumulativ wirkenden traumatischen Ereignisse eine erhöhte Angstbereitschaft und Unsicherheit entwickelt; sie habe sich auf die Arbeit gestürzt, um die wiederkehrenden Bilder und Gedanken sowie ihre Ängste zu verdrängen; sie habe versucht, sich sozial anzupassen und die Erwartungen des Arbeitgebers durch einen übermässigen Einsatz zu erfüllen, wobei sie sich dabei überfordert und die immer stärker werdenden Schmerzen ignoriert habe, was zur Chronifizierung geführt habe,
         dass es gemäss diesem Arztbericht der Beschwerdeführerin am Anfang deutlich schwer fiel, über ihre traumatischen Erlebnisse zu sprechen, es ihr jedoch im therapeutischen Gespräch gelungen sei, sich zu öffnen und über ihre traumatischen Erfahrungen zu sprechen, was sich stabilisierend auf ihr psychisches Zustandsbild ausgewirkt habe, so dass sich nach Therapieabschluss zwar die körperliche Symptomatik nicht verändert, sich jedoch ihre Stress- und Schmerzbewältigung, die Depression und die Angst leicht verbessert habe, wobei die posttraumatische Belastungsstörung als Folge der Vergewaltigung nach wie vor stark vorhanden sei,
         dass ihr in diesem Bericht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, da sie den Anforderungen ihres Berufes noch nicht gewachsen sei, weshalb ab dem 1. November 2004 ein Arbeitsversuch zu 20 % vorgesehen sei (Urk. 11/15/4),
         dass gemäss Gutachten des A.___ vom 20. April 2005 die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2005 internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht wurde und zur psychiatrischen Untersuchung, welche durch Dr. med. G.___ durchgeführt wurde, ausgeführt wurde, Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könnten keine gestellt werden; als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zu nennen, die Beschwerdeführerin leide seit der Entführung an einer posttraumatischen Belastungsstörung, diese sei aber nur geringgradig ausgeprägt und äussere sich in gelegentlichen Angstträumen und Schlafstörungen; aus psychiatrischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin trotz der subjektiv empfundenen Schmerzen zumutbar, weiterhin ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (Urk. 11/14 S. 12 ff.),
         dass in der Gesamtbeurteilung als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), ein leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom sowie ein diskretes Zervikalsyndrom ohne Funktionseinschränkung erhoben und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 11/14 S. 20),  
         dass das Gutachten des A.___ und die erwähnten Berichte des Medizinischen Zentrums X.___ sowohl hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen als auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit divergieren,
         dass der Beschwerdeführerin darin beizupflichten ist, dass angesichts ihrer in den medizinischen Vorakten dokumentierten Scham, über die erlittenen Traumata zu sprechen (vgl. hierzu Bericht von Dr. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. März 2004, Urk. 11/17 S. 6), nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das A.___ nicht eine weibliche Expertin mit der psychiatrischen Analyse beauftragt hat, zumal Dr. G.___ eingestand, dass es schwierig gewesen sei, über die belastenden Ereignisse der Entführung zu sprechen (Urk. 11/14 S. 14 oben) und es ihm offensichtlich schwer fiel, sich in eine fremde Mentalität einzufühlen (Urk. 11/14 S. 15 oben),
         dass auch die involvierte Psychiaterin des Medizinischen Zentrums X.___, med. pract. S.___, in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2005 (Urk. 11/13) zum Gutachten des A.___ festhielt, es sei völlig unverständlich, dass ein erfahrener Psychiater bei der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen einer multiplen, menschenverursachten sequentiellen Traumatisierung bei einer Patientin nicht automatisch daran denke, einer Kollegin die Befragung zu übergeben, wie es auch die Polizei tue, oder aber zunächst ein Vertrauensverhältnis mit der Betroffenen aufzubauen versuche, was im Rahmen einer einmaligen kurzen Befragung ohnehin nicht möglich sei,
         dass eine offenkundig divergierende Beurteilung des Ausmasses der posttraumatischen Belastungsstörung durch die beiden Fachstellen besteht, indem das A.___ diese aufgrund einer einzigen Konsultation als geringgradig ausgeprägt beschrieb, während für das Medizinische Zentrum X.___ die Folgen der erlittenen Vergewaltigung stark im Vordergrund des Krankheitsbildes stehen,
         dass sich die involvierten Fachstellen auch hinsichtlich der Beurteilung der depressiven Komponente des Krankheitsbildes nicht einig sind, konnte doch Dr. G.___ keine depressiven Symptome feststellen (Urk. 11/14 S. 16 Ziff. 4.2.4) und solche wurden auch nicht in die Diagnose aufgenommen, dies im Gegensatz zu Dr. H.___, der am 30. März 2004 eine längere ängstlich-depressive Reaktion (F43.22) diagnostiziert hatte (Urk. 11/17 S. 5), und zum Medizinischen Zentrum X.___, das eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F31.1) erhob,
         dass sich diese Divergenzen gestützt auf das Gutachten des A.___ angesichts der unzulänglichen psychiatrischen Exploration nicht ausräumen lassen, dies umso weniger als es die Beschwerdegegnerin unterliess, die ausführliche und fundierte Kritik von med. pract. S.___, vom 25. August 2005 (Urk. 11/13) an die Experten des A.___ weiterzuleiten (vgl. hierzu Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 7. September 2005 im Feststellungsblatt vom 5. Januar 2006, Urk. 11/2 S. 2 unten), damit sie sich dazu äusserten,
         dass anderseits auch nicht auf die Berichte des Medizinischen Zentrums X.___ abgestellt werden kann, da die darin attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet wurde und daher nicht nachvollziehbar ist,
         dass eine erneute psychiatrische Abklärung daher unumgänglich ist, 
         dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten psychiatrischen Begutachtung zurückzuweisen ist, und diese dafür besorgt sein wird, dass die Begutachtung durch eine Psychiaterin durchgeführt wird, welche dabei insbesondere Rücksprache mit dem Medizinischen Zentrum X.___ nehmen wird, 
         dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die formellen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen,
         dass der Beschwerdeführerin als obsiegenden Partei bzw. ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
         dass der vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 20 Stunden 10 Minuten (Eingabe vom 18. Juli 2007, Urk. 26) gemessen am Umfang des Prozesses nicht gerechtfertigt ist,
         dass insbesondere der Aufwand von über fünf Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 2006 ausserordentlich hoch ist, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin diese bereits im Einspracheverfahren vertreten hat und die Beschwerdeschrift über weite Teile hinweg der Einsprache vom 3. Juni 2005, ergänzt durch die Eingabe vom 31. August 2005, entspricht (Urk. 11/6, Urk. 11/24), weshalb ein Aufwand von 3 Stunden als angemessen erscheint, im Weiteren der Aufwand von über drei Stunden für Telefone, Briefe etc. betreffend die Frage der Offenlegung der psychiatrischen und neurologischen Teilgutachten des A.___ nicht zu berücksichtigen ist, da diese Frage für das vorliegende Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung war, und aus diesem Grund auch der zeitliche Aufwand von über vier Stunden für das Abfassen der Replik als überhöht erscheint und daher auf 2 Stunden zu reduzieren ist, womit insgesamt ein zeitlicher Aufwand von 13 Stunden 10 Minuten resultiert,
         dass die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deshalb auf Fr. 3'181.30 festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'181.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).