Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 12. Mai 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der 1990 geborenen M.___ gestützt auf einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes des Bezirks B.___ (Urk. 8/39) mit Verfügung vom 5. Juli 2001 Beiträge an die Sonderschulung im Sonderschulheim C.___ in D.___ vom 1. August 2001 bis Ende Schuljahr 2001/2002 (Urk. 8/19). In der Folge wurde die Massnahme mit Verfügung vom 22. Februar 2002 bis 31. Juli 2003 (Urk. 8/18), mit Verfügung vom 3. April 2003 bis 31. Juli 2004 (Urk. 8/17) und mit Verfügung vom 23. März 2004 bis 31. Juli 2005 (Urk. 8/16) verlängert. Im Sonderschulheim C.___ wurde die Versicherte während des Schuljahres 2003/2004 zunehmend Opfer von Übergriffen und Tätlichkeiten seitens ihrer Mitschüler; da sie deswegen in eine psychische Krise geriet, wurde sie im Mai 2004 von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Schulunterricht dispensiert (Urk. 8/23). In der Folge ersuchte Dr. E.___ mit Eingabe vom 2. Juli 2004 die IV-Stelle namens der Versicherten, Kostenbeiträge für eine Sonderschulung in der Schule G.___ zu sprechen (Urk. 8/31). Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 lehnte die IV-Stelle dieses Begehren ab, da die beantragte Schule keine Zulassung der Invalidenversicherung zur Sonderschulung besitzt (Urk. 8/15). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. September 2004 ab (Urk. 8/10).
1.2 Am 21./22. Februar 2005 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, insbesondere um Berufsberatung und Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz (Urk. 8/28, 8/29 und 8/30). Nach Einholung eines ärztlichen Berichts von Dr. E.___ (Arztbericht vom 29. März 2005 mit Beilage des Untersuchungsberichts des H.___ vom 26. Juli 2004, Urk. 8/22), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Juni 2005 ab (Urk. 8/7).
1.3 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2005 gelangte die Versicherte erneut an die IV-Stelle und ersuchte um Berufsberatung (Urk. 8/26). Mit der Begründung, dass sie in ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Ablehnung von beruflichen Massnahmen am 3. Juni 2005 in anspruchserheblicher Weise verändert hätten, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/6).
Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 (Urk. 8/4) erhob die Versicherte Einsprache und begründete diese mit einem beigelegten Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt Kinder- und Jugendmedizin vom 14. Januar 2006 (Urk. 8/5). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Februar 2006 ab (Urk. 2 [= 8/2]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, mit Eingabe vom 12. Februar 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung und Beiträgen an allfällige invaliditätsbedingte Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 1).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 28. April 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die IV-Stelle nach der rechtskräftigen Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen am 3. Juni 2005 mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 annehmen durfte, die Beschwerdeführerin habe in ihrem neuen Gesuch vom 17. Dezember 2005 nicht glaubhaft dargetan, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Abweisung des früheren Begehrens in anspruchserheblicher Weise verändert hätten. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
2.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5).
3.
3.1 Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2005, dass sie von Dr. F.___ beauftragt worden sei, mit der IV-Stelle Kontakt aufzunehmen, da ihre Tochter dringend Hilfe bei der Berufswahl benötige (Urk. 8/26). Damit verwies sie zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der vorangegangenen Verweigerung von Versicherungsleistungen auf die Auffassung des behandelnden Arztes Dr. F.___. Entsprechend hätte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Beibringung eines Berichtes von Dr. F.___ ansetzen müssen. Indem sie dies vor ihrem Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2005 nicht tat, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2 Wenn im angefochtenen Entscheid dafür gehalten wird, Dr. F.___ bringe in seinem Bericht vom 14. Januar 2006 nichts vor, womit eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden könne, verkennt die IV-Stelle den Umstand, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Ablehnung der mit Gesuch vom 21./22. Februar 2005 beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen noch das 9. Schuljahr besuchte, in welchem sie sich mit dem Schulstoff der 4. und 5. Regelklasse beschäftigte (Urk. 8/5 und 8/22), und damals noch nicht klar war, dass sie kein Schulabschlusszeugnis erhalten und deswegen keine Stelle für eine BBT-Anlehre finden würde. Indem Dr. F.___ in seinem Bericht vom 14. Januar 2006 auf diesen Umstand hinweist, wurde glaubhaft dargetan, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 3. Juni 2005 in anspruchserheblicher Weise verändert haben.
3.3 Wenn aber eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit dem Gesuch vom 17. Dezember 2005 nach Einreichung des Berichtes des behandelnden Arztes vom 14. Januar 2006 glaubhaft dargetan worden ist, hat die IV-Stelle zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse der Abklärung im Mai und Juni 2004 durch den H.___ (Urk. 8/22) plausibel erscheinen und auch durch die aktuellen Untersuchungen von Dr. F.___ bestätigt werden (Urk. 8/5).
4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006, mit welchem die Nichteintretensverfügung vom 22. Dezember 2005 geschützt wird, aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zur materiellen Prüfung des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).