IV.2006.00192
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz
Mullis & Etter Anwaltskanzlei
Postfach 612, 8708 Männedorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das von W.___ (geb. 1950) im März 2005 gestellte Gesuch um Berufsberatung (Urk. 8/53, insbes. S. 6 Ziff. 7.8) nach erfolgter Abklärung (vgl. Urk. 8/30-31, 8/46-51 und 8/53-54) mit Verfügung vom 4. Juli 2005 (Urk. 8/29) abgewiesen hatte (s. Feststellungsblatt vom 1. Juli 2005 [Urk. 8/28]),
sie in der Folge mit Verfügung vom 8. August 2005 (Urk. 8/27) auch das von der Versicherten am 2. August 2005 gestellte Rentenbegehren (Urk. 8/45) abwies,
die von der Versicherten - nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz, Männedorf - gegen den abschlägigen Rentenentscheid am 13. September 2005 erhobene (Urk. 8/8; samt Beilagen [Urk. 8/9-24]) und am 18. Oktober 2005 ergänzte (Urk. 8/36; samt Beilagen [Urk. 8/35]) Einsprache von der Verwaltung - nach Begrüssung der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung (A.___, '___'; Urk. 8/6) - mit Entscheid vom 12. Januar 2006 (Urk. 2 = 8/3) abgewiesen wurde (s. Telefonnotiz vom 6. Januar 2006 [Urk. 8/34] und Feststellungsblatt vom 12. Januar 2006 [Urk. 8/1]);
nach Einsichtnahme in
die von der Versicherten beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 14. Februar 2006 (Urk. 1) erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Verwaltungsverfügung vom 8. August 2005 (Urk. 8/27) beziehungsweise des diese bestätigenden Einspracheentscheids vom 12. Januar 2006 (Urk. 2 = 8/3) und Zusprechung einer Viertelrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. März 2004, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Verwaltung (S. 2),
die Vernehmlassung der Verwaltung vom 3. Mai 2006 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-54]), worin diese auf Abweisung der Beschwerde schliesst (S. 1);
unter Hinweis darauf, dass
der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 9) geschlossen worden ist,
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2007 (Urk. 10; samt Beilagen [Urk. 11/1-4]) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Mullis Tönz "für das weitere Verfahren" beantragen lässt (S. 2);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
die Beschwerdeführerin im Verwaltungs- beziehungsweise Einspracheverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Mullis Tönz nachgesucht hatte (Urk. 8/8 S. 2; vgl. Urk. 8/26 Beilage),
das Gesuch nach erfolgter Abklärung (Urk. 8/7 und 8/35-38) mit Verwaltungsverfügung vom 1. Dezember 2005 (Urk. 8/4 = 11/4) abgewiesen wurde (s. Berechnungsblatt vom 29. November 2005 [Urk. 8/5]), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs;
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 [Abs. 1] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]), zum Beginn des Rentenanspruchs (inkl. Wartezeiteröffnung; Art. 29 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 redaktionell dem ATSG angepassten Fassung], Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 29ter IVV) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt hat (Urk. 2 = 8/3, je S. 1, 2 und 3), worauf verwiesen werden kann,
ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlichen Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) entscheidend ist, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, ob sie in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, ob sie in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann sowie ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.),
ferner anzumerken bleibt, dass:
- sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG),
- zur Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (sozialversicherungsrechtlicher Status) - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, auch nach Inkrafttreten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2, mit Hinweis) zu prüfen ist, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde,
- bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind,
- sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006: des Einspracheentscheids) entwickelt haben, wobei die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen sind und für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c und 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. April 2006 in Sachen K. [I 266/05] Erw. 4.2);
in weiterer Erwägung, dass
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung streitig und zu prüfen ist; konkret, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die nachgesuchte Viertelrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. März 2004 hat,
der sozialversicherungsrechtliche Status der seit jeher berufstätigen, kinderlosen, seit August 2002 von ihrem Ehemann getrennten und seit Februar 2005 geschiedenen - trotz entsprechendem Unterhaltsanspruch (Urk. 8/11-12) über nur schwer einbringliche Alimenteneinkünfte verfügenden - Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu Recht nicht (mehr) in Frage steht (Urk. 1, 2 = 8/3, 7, 8/1, 8/8, 8/27-28 und 8/36; vgl. Urk. 8/9-13 und 8/35),
die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung auf einem Vergleich der von der Beschwerdeführerin - gemäss IK-Auszug vom 22. März 2005 (Urk. 8/49) und insbesondere laut Arbeitgeberauskünften des Vereins B.___, '___', vom 13. April 2005 (Urk. 8/48) und 6. Januar 2006 (Urk. 8/34) - im Jahr 2005 tatsächlich erzielten Einkünfte von rund Fr. 46'009.-- (Fr. 46'008.85) mit dem im Gesundheitsfall im Rahmen eines 100 %-Pensums ausgehend von einem vertraglichen 60 %-Salär von Fr. 3'392.60 erzielbaren Einkommen von Fr. 73'506.-- (Fr. 73'506.35 = Fr. 3'392.60 : 60 x 100 x 13) basiert (vgl. auch Steuerdeklaration 2004 [Urk. 8/35], samt Lohnausweis 2004 und Lohnabrechnungen Juni, Juli und August 2005], sowie Lohnabrechnungen September und Oktober 2004 [Urk. 8/23-24), woraus eine rentenausschliessende Einkommenseinbusse von Fr. 27'497.-- respektive (rund) 37 % errechnet wurde (Urk. 2 = 8/3, je S. 3; s. Urk. 8/1),
die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, es seien bei der angestellten Vergleichsrechnung zum Basissalär hinzugetretene Überstundenentschädigungen lediglich einseitig, nämlich auf Seiten des Invalideneinkommens berücksichtigt worden,
die Beschwerdegegnerin, soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin habe gleichsam laufend über das vertragliche Arbeitspensum von 60 % hinaus Überstunden geleistet (Urk. 7 S. 1), die regelmässige und einkommenswirksame Überstundenleistung wenn schon auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung, mithin auch auf Seiten des Valideneinkommens, hätte berücksichtigen müssen, zumal sie sich selbst auf die entsprechende Praxis beruft (Urk. 7 S. 1 f.),
eine Vergleichsrechnung unter Ausserachtlassung oder beidseitiger Berücksichtigung von Überstundenentschädigungen an sich zu einem den Anspruch auf die beantragte Viertelrente begründenden Invaliditätsgrad von rund 40 % führen würde,
die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht nun aber gestützt auf den (Hausarzt-)Bericht von Dr. med. C.___, Ärztin für Innere Medizin, '___', vom 23. März 2005 (Urk. 8/31; samt 'Zusammenfassung der Krankengeschichte' von Dr. med. D.___ und cand. med. E.___, Spital F.___, Chirurgische Klinik, Neurochirurgie, vom 16. November 1988) und die Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. G.___ vom 21. Oktober 2005 (Urk. 8/1 S. 2) zwar von einer ausgewiesenen 40%igen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten und oder anderweitiger, adaptierter Tätigkeiten ausgegangen ist,
die hausärztliche Beurteilung von Dr. C.___ indessen keine tragfähige medizinische Grundlage zur abschliessenden Beurteilung der Rentenfrage darstellt, zumal:
- sich die Hausärztin bei der Quantifizierung des Restleistungsvermögens deklariertermassen hauptsächlich an den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin orientiert und eingeräumt hat, sie habe die Beschwerdeführerin weder selbst rheumatologisch untersucht noch lägen ihr - abgesehen vom (veralteten) Bericht des Spital F.___ vom 16. November 1988 über eine von 22. Oktober bis 11. November 1988 dauernde Hospitalisation - einschlägige Untersuchungsberichte vor,
- die von Dr. C.___ zwecks Einholung weitergehender Auskünfte als behandelnde Therapeutin benannte Dr. med. H.___, '___', am 16. Mai 2005 angegeben hat, sie habe die Beschwerdeführerin 2005 noch nicht behandelt und sehe sich demzufolge zu einer Berichterstattung ausser Stande (Urk. 8/30),
sich angesichts der von Dr. C.___ nebst dem Rückenleiden angesprochenen psychosozialen Belastungssituation (nach Scheidung) mit depressivem Syndrom im Lichte der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und 6) vor einer Berentung nebst einer vertieften somatischen auch eine psychiatrische Abklärung aufdrängt,
die Sache nach dem Gesagten zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei in erwerblicher Hinsicht weiter zu beachten sein wird, dass die Beschwerdeführerin ihre seit November 2001 innegehabte Stelle beim Verein B.___ mittlerweile verloren hat (Urk. 10; vgl. Urk. 11/1 und 11/3);
weshalb
die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,
die Beschwerdegegnerin bei Kostenlosigkeit des beim Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 1005 per 1. Juli 2006 bereits hängigen Verfahrens (vgl. Ziff. II der fraglichen Übergangsbestimmungen betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) ausgangsgemäss zur Zahlung einer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]), womit deren Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 11. Januar 2007 (Urk. 10 S. 2) gegenstandslos wird (wobei dem erst nach Abschluss des Schriftenwechsels gestellten Begehren mangels absehbarer entschädigungsrelevanter Prozesshandlungen allerdings ohnehin nicht hätte entsprochen werden können);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- A.___, '___'
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).