IV.2006.00193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 26. Juli 2007
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1959 geborene V.___ erkrankte im Alter von 16 Jahren an Multipler Sklerose (MS), war nach absolvierter Schulzeit zunächst als Chauffeur tätig und meldete sich am 20. November 1987 beim IV-Sekretariat des Kantons Zürich (heute: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/74). Da er die Chauffeurtätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, schulte er sich selber um und war anschliessend als Vertreter, Paketsortierer und Aushilfschauffeur tätig (Urk. 9/23). Mit Verfügung vom 7. Juli 1988 wurde ihm mit Wirkung ab 1. August 1988 eine Viertelsrente zugesprochen (IV-Grad von 40 %; Urk. 9/21). Per 1. April 1994 wurde der Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 54 % erhöht (Urk. 9/18, Urk. 9/16). Da der Versicherte ab Oktober 1995 keine Einkommenseinbusse mehr erlitt (Anstellung als Chauffeur/Magaziner; Urk. 9/60), wurde der Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Januar 1996 aufgehoben (Urk. 9/14).
         Am 19. Mai 2004 stürzte der Versicherte aus einer Höhe von 2.2 Meter von einer Leiter und erlitt ein schweres Schädel-Hirntrauma (Urk. 9/75/2, Urk. 9/26). Am 3. November 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung; Urk. 9/55). Nach erfolgten Abklärungen lehnte die IV-Stelle - ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 24. August 2005 ab (Urk. 9/12) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 fest (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 15. Februar 2006 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, allenfalls das IV-Gesuch bis zum Entscheid der SUVA zu sistieren. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren mit der SUVA zu koordinieren, es sei ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen, und es seien berufliche Massnahmen zu prüfen. Ferner sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Mit Verfügung vom 18. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Manuela Schiller, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren beigegeben und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10).
         Mit Replik vom 22. Mai 2006 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht weiter vernehmen liess (Urk. 12 f.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Juli 2006 geschlossen (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Januar 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 3).
2.2         Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne, da aufgrund kognitiver Defizite von einer erheblichen Leistungseinbusse auszugehen sei, welche ohne neuropsychologische Abklärungen nicht zu quantifizieren seien (Urk. 1 S. 4, Urk. 11 S. 2).
2.3
2.3.1   Dr. med. A.___, Oberarzt am B.___, Departement Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 12. Januar 2005 fest, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei Einschränkungen beim Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie bei der Belastbarkeit bestehen würden. Diesbezüglich verwies er auf die neurologischen und neuropsychologischen Berichte (Urk. 9/25 S. 2).
2.3.2   Die für den neurologischen Bericht verantwortlichen Fachärzte des B.___ diagnostizierten einen Status nach Schädel-Hirntrauma am 19. Mai 2004 mit/bei Kalottenfraktur, Subarachnoidal-, Subdural- und Kontusionsblutung, GCS initial 13, epileptischer Frühanfall am 20. Mai 2004, aktuell: posttraumatische Epilepsie bei erneutem generalisiertem Anfall am 31. Oktober 2004 nach Absetzen von Phenytoin; anamnestisch Multiple Sklerose (Erstsymptome ca. 1975); Dysarthrie, bein- und motorisch betonte Tetrasymptomatik; Hydrocephalus internus, whs. kongenital; leichte neuropsychologische Störungen (Neuropsychologische Untersuchung vom 5. Oktober 2004), DD i. R. Diagnose 2 und 3.
         In einer der Tetrasymptomatik angepassten leichten Tätigkeit bestehe aus neurologische Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten sowie an rotierenden Maschinen zuzumuten seien (Urk. 9/25 S. 3).
2.3.3   Die für die neuropsychologische Untersuchung vom 5. Oktober 2004 verantwortlichen Fachärzte des B.___ hielten fest, dass figural betonte mnestische Defizite und leichte Minderleistungen von frontalen Hirnfunktionen im Vordergrund stehen würden, welche sich in einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit, einer erhöhten Interferenzanfälligkeit und einer Antriebsminderung (materialunspezifischen Abrufschwäche) äussere. Die vorliegenden neuropsychologischen Befunde würden die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich in Frage stellen. Eine praktische Abklärung sei jedoch sinnvoll, zur Prüfung, ob sich der Patient voll auf den Verkehr konzentrieren könne (Urk. 9/25 S. 4).
2.3.4   Die für den Bericht über das Evaluationsprogramm verantwortlichen Fachpersonen der Rehaklinik C.___ (Bericht vom 19. April 2005) gingen im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen aus, wie die Fachärzte des B.___. Die arbeitsbezogen relevanten Störungen seien vor allem: Funktionsstörung des Nackens mit bewegungs- und belastungsverstärkten Schmerzen, kognitive Störung, Störung des Gangbildes (breitschrittiger, zeitweise ataktische Gang) im Rahmen der Multiplen Sklerose.
         Die Tätigkeit als LKW-Fahrer sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht zuzumuten. In einer anderen beruflichen Tätigkeit bestehe aus rein somatisch-funktioneller Sicht in einer leichten bis mittelschweren Arbeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit, wobei Einschränkungen bei längerdauerndem Gehen und Stehen bestehen würden. Unter Berücksichtigung der kognitiven Defizite sei von einer erheblichen Leistungseinbusse auszugehen. Deren Ausmass könnten sie ohne neuropsychologische Untersuchung nicht näher quantifizieren. Global würden sie davon ausgehen, dass aktuell keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt relevante Arbeitsleistung bestehen würde. Aktuell sähen sie nur den Einstieg in eine geeignete Tätigkeit in einem geschützten Rahmen, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe (Urk. 9/75/23).
3.
3.1         Aufgrund der vorliegenden Berichte ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer leichten Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen (längeres Gehen und Stehen; keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten sowie an rotierenden Maschinen) zu 100 % arbeitsfähig ist. Weiter ist unbestritten, dass dabei aus neuropsychologischer Sicht Leistungseinbussen bestehen.
3.2     Zur neuropsychologischen Untersuchung des B.___ vom 5. Oktober 2004 ist anzumerken, dass diese auf die Fahrtauglichkeit ausgerichtet ist und sich nicht genauer dazu äussert, inwieweit sich die kognitiven Defizite in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken. Insbesondere wird die Leistungseinbusse nicht quantifiziert, so dass der genannte Bericht den Beweisanforderungen im vorliegenden Verfahren nicht zu genügen vermag.
         Demgegenüber stützt sich der Bericht der Rehaklinik vom 19. April 2005 auf eine längere Evaluationsphase (28. Februar bis 1. April 2005, 17 Sitzungen), was eine fundierte Einschätzung in der Arbeitssituation ermöglicht. Da aber die verantwortlichen Fachpersonen aus kognitiver Sicht von einer erheblichen Leistungseinbusse ausgehen, erscheint entsprechend den Ausführungen im Bericht vom 19. April 2005 eine neuropsychologische Abklärung unumgänglich, insbesondere zur Bestimmung des Ausmasses der Leistungseinbusse. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens zurückzuweisen.
4.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'848.55 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'848.55 (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorgestiftung der D.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).