IV.2006.00194
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 20. Juli 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene S.___ reiste im Jahre 1987 in die Schweiz ein und war daraufhin für verschiedene Arbeitgeber tätig (Urk. 8/15 S. 2, Urk. 8/25/2 S. 13, Urk. 8/67 S. 2 f.). Zuletzt arbeitete der Versicherte bis zum 31. Dezember 2000 als Baureiniger (Urk. 8/15 S. 2, Urk. 8/72). Seither ist er arbeitslos und leidet - unter anderem infolge eines Unfalls im Jahre 1996 (Urk. 8/79/4 S. 133) - an diversen somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/25/2 S. 23 f., Urk. 8/27/2 S. 1).
Am 31. Oktober 2001 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/75). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Arztbericht (Urk. 8/31/1-3) ein und liess den Versicherten durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut in A.___ (nachfolgend: ABI) begutachten (ABI-Gutachten vom 31. Oktober 2002, Urk. 8/30/1-3). Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten infolge eines Invaliditätsgrades von 30 % ab (Urk. 8/21). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2003 Einsprache (Urk. 8/19) und ergänzte diese mit Schreiben vom 21. März 2003 (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 11. November 2003 (Urk. 8/16) übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Abklärung bei der B.___, welche einen Bericht verfasste (Bericht vom 6. Januar 2004, Urk. 8/46). Zu diesem Bericht nahm der Versicherte mit Schreiben vom 12. Februar 2004 Stellung (Urk. 8/12). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 8/26/1-2, Urk. 8/27/1-3, Urk. 8/28/1-2, Urk. 8/29/1) und liess den Versicherten erneut durch das ABI begutachten (ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005, Urk. 8/25/2). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 21. September 2005 zu den neuen Unterlagen hatte Stellung nehmen können (Urk. 8/4), wies die IV-Stelle die Einsprache vom 10. Februar 2003 mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, mit Eingabe vom 15. Februar 2006 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien ab März 2001 eine halbe und ab August 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Obergutach- tens und zum anschliessenden neuen Entscheid an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. März 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Nachdem sich der Versicherte im Jahre 1996 bei einem Unfall mit einem Rasenmäher eine Verletzung der Grosszehe links zugezogen hatte (Urk. 8/79/4 S. 133), sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) mit Verfügung vom 2. April 2003 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 8/50).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 (Urk. 2) aus, sie halte an der Einschätzung im umfassenden polydisziplinären ABI-Gutachten fest, wonach eine ganztägige körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 25 % zumutbar sei. Die beiden ABI-Gutachten aus den Jahren 2002 und 2005 seien identisch. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, in den ABI-Gutachten sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ungerechtfertigterweise rückwirkend vorgenommen worden und widerspreche in jener Zeit der Einschätzung der SUVA. Die Ausführungen und Einschätzungen in den ABI-Gutachten seien zudem mangelhaft. Es sei dem Beschwerdeführer ab März 2001 eine halbe und ab August 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 3 - S. 10).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob auf die ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005 und vom 31. Oktober 2002 abgestellt werden kann und seit wann beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist.
3.
3.1 Im ersten Gutachten des ABI vom 31. Oktober 2002 (Urk. 8/30/1) wurden gestützt auf eine orthopädische und eine psychiatrische Untersuchung folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/30/1 S. 14):
1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
a) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4)
- Symptomatik vor allem im Rahmen von Diagnose c) und d)
b) Leichte rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33.0)
c) Status nach Rasenmäherverletzung mit offener Endphalanx-Trümmerfraktur der Grosszehe und oberflächlicher Verletzung der Zehe II links am 5. Juni 1996 mit
- Primärer Wundversorgung am Unfalltag
- Kocher-Keilexzision Digitus (Dig.) I bei Unguis incarnatus vom 25. August 1997
- Nagelbettresektion Dig. I vom 9. März 1999
- Stumpfkorrektur Dig. I bei Verdacht auf Infekt vom 3. April 2000
- Stumpfkorrektur Dig. I bei Verdacht auf Infekt vom 13. Januar 2001
d) Diskretes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5)
2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
a) Status nach Folterung in M.___ mit Pfählungsverletzung 1985
- Status nach späterer Anus-praeter-Operation bei Infekt
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die ABI-Gutachter aus, dass aus orthopädischer Sicht eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 20 kg zumutbar sei. Da sich der Versicherte von seinen Krankheitssymptomen nicht aus eigenem Willen befreien könne und ihnen Krankheitswert zukomme, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % (Urk. 8/30/1 S. 15).
3.2 Im Gutachten des ABI vom 4. Juli 2005 (Urk. 8/25/2) wurden gestützt auf eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/25/2 S. 23 f.):
1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
a) Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
b) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
c) Chronisches, multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9)
- Status nach Rasenmäherverletzung mit offener Endphalanx-Trümmerfraktur der Grosszehe und oberflächlicher Verletzung der Zehe II links am 5. Juni 1996
- Status nach mehrfachen Wundversorgungen und Stumpfkorrekturen 1996 bis Januar 2001
- sekundäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit Überlastung des Iliosakralgelenks (ISG) sowie deutlicher muskulärer Dysbalance vom linksbetonten Beckengürteltyp
- Osteochondrose L4/5, Spondylarthrosen mässigen Grades L3-S1
- zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance vom Schultergürteltyp sowie leichter Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- persistierende Gonalgie links bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links am 16.5.03
- mögliches femoropatellares Reizsyndrom links mehr als rechts
2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
a) Status nach Folterung in M.___ mit Pfählungsverletzung 1985
- Status nach späterer Anus-praeter-Operation bei Infekt
b) Beginnendes metabolisches Syndrom
- Übergewicht (BMI 27 kg/m2), grenzwertige Lipidwerte, Verdacht auf arterielle Hypertonie, leichte Hyperurikämie
c) Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10: K29.7)
- unter Einnahme von NSAID
- Dauerbehandlung mit PPI.
In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, dass sich beim Beschwerdeführer sowohl subjektiv wie auch objektiv eine praktisch identische Beschwerde- und Befundsituation wie beim Vorgutachten des Jahres 2002 präsentiere. Aus organischer Sicht seien nur sehr geringgradige Befunde festzustellen, die höchstens für körperlich schwer belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg seien dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht ohne Einschränkung zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könne eine etwas verminderte Belastbarkeit beim Versicherten nachvollzogen werden im Sinne einer maximal 25%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung gebe es nur geringgradige objektivierbare Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht. Dem Beschwerdeführer seien daher körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten medizinisch-theoretisch ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinbusse von maximal 25 % seit Januar 2001 (Urk. 8/25/2 S. 24 f.).
3.3 Das ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005 (Urk. 8/25/2), in welchem auch die neu aufgetretenen Kniebeschwerden berücksichtigt wurden (Urk. 8/25/2 S. 16 ff.), ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf den Untersuchungen durch Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 8/25/2 S. 12 - S. 15), durch Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie (Urk. 8/25/2 S. 15 - S. 19), und durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie (Urk. 8/25/2 S. 20 - S. 23), sowie auf einer Gesamtbeurteilung durch einen multidisziplinären Konsensus mit den erwähnten Ärzten (Urk. 8/25/2 S. 23 - S. 26), und somit auf allseitigen Untersuchungen. Ausserdem berücksichtigt es die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 8/25/2 S. 13) wie auch die medizinischen Vorakten (Urk. 8/25/2 S. 3 - S. 12) und begründet die von diesen abweichenden Einschätzungen (Urk. 8/25/2 S. 23 und S. 25 f.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandete in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit, dass in den ABI-Gutachten unterschiedliche Angaben betreffend das Heben, Stossen und Ziehen von Lasten bestünden. Aufgrund der widersprüchlichen Beurteilungen müsse auf die Angaben im Bericht der Klinik F.___ abgestellt werden, wonach repetitives Heben und Tragen von Lasten bis höchstens 7,5 kg und vereinzeltes Heben und Tragen von Lasten von 10 bis 15 kg zumutbar seien. Dies bedeute, dass er nur noch für leichte und nicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten einsetzbar sei (Urk. 1 S. 7).
4.1.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik F.___ dauerte vom 13. September 2000 bis zum 27. September 2000, der entsprechende Austrittsbericht datiert vom 10. Oktober 2000 (Urk. 8/79/4 S. 45). Darin wurde darauf hingewiesen, dass die auffällige, sehr geringe Belastbarkeit sich nicht hinreichend durch die radiologischen und insbesondere klinischen Befunde am Rücken erklären liesse. In Bezug auf das Heben und Tragen von Gewichten wurde ausgeführt, dass dies repetitiv auf circa 5 bis 7,5 kg, vereinzelt auf 10 bis 15 kg beschränkt sei. Die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei erschwert gewesen und müsse bis zu einem gewissen Grad medizinisch-theoretisch erfolgen. Der Beschwerdeführer sei Mitarbeiter in einer Reinigungsfirma. Es sei ab dem 2. Oktober 2000 eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit vorgesehen, wobei diese in den kommenden Monaten gesteigert werden solle (Urk. 8/79/4 S. 49 f.).
Aus dem ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005 geht hervor, dass sich ein ausgeprägtes demonstratives Verhalten habe feststellen lassen mit vorgetragenem Entlastungshinken, welches sich in der Untersuchungssituation als nicht begründet habe objektivieren lassen. Insgesamt seien aus organischer Sicht tatsächlich nur sehr geringgradige Befunde festzustellen, die höchstens für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicher ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 8/25/2 S. 24 f.).
4.1.3 Aus den erwähnten Berichten geht übereinstimmend hervor, dass ein objektivierbares medizinisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden nicht gefunden werden konnte. Ebenfalls übereinstimmend gingen die Gutachter von einer Maximalbelastung von 15 kg aus (Urk. 8/25/2 S. 24 f., Urk. 8/79/4 S. 49 f.). Über die zumutbare Häufigkeit von Belastungen mit Gewichten von unter 15 kg gibt das ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005 zwar keine genaue Auskunft. Dies vermag jedoch die darin erfolgte Einschätzung nicht in Frage zu stellen, zumal ausdrücklich auf eine Durchführung der Tätigkeit in Wechselbelastung hingewiesen wurde (Urk. 8/25/2 S. 19) und die Einschätzung im Wesentlichen derjenigen im Bericht der Klinik F.___ entspricht. Ausserdem ist das ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005 aktueller als die Einschätzung im Bericht der Klinik F.___ vom 10. Oktober 2000, weshalb umso mehr darauf abzustellen ist.
4.2
4.2.1 Weiter machte der Beschwerdeführer gelten, dass seit Frühjahr 2003 in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Im Mai 2003 sei eine Arthroskopie links mit Teilmeniskektomie medial durchgeführt worden und habe zu einer Schmerzverstärkung im linken Bein geführt. Ausserdem liege eine chronische, direktasthmatische Bronchitis vor und rezidivierende saisonal verstärkte Dyspnoeepisoden mit Hustenreiz träten auf. Auch im ABI-Gutachten seien gegenüber früher zusätzliche Störungen aus dem rheumatologischen Formenkreis aufgeführt worden (Urk. 1 S. 9 f.).
4.2.2 Die vom Beschwerdeführer erwähnten Kniebeschwerden wurden im ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005 bei den Diagnosen aufgeführt und somit berücksichtigt (Urk. 8/25/2 S. 24). Aufgrund der einlässlichen Untersuchung und der entsprechenden Ausführungen der ABI-Gutachter ist davon auszugehen, dass diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte (Urk. 8/25/2 S. 19), zumal in Bezug auf die Gelenke der unteren Extremitäten ausgeführt wurde, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objetivierbaren Befunden mit erhöhtem Schmerzgebaren und teils auch ungewöhnlichem wie auch inadäquatem Schmerzverhalten bestehe (Urk. 8/25/2 S. 17). Ebenso führen die geringen weiteren rheumatologischen Diagnosen gemäss den Ausführungen im ABI-Gutachten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/25/2 S. 19 und S. 25).
4.2.3 In Bezug auf die Atembeschwerden ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits im Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2001 erwähnt wurden und danach bereits seit 1999 bestehen (Urk. 8/79/4 S. 27). Am 14. Mai 2003 erfolgte sodann eine Untersuchung bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Pneumologie, anlässlich welcher dieser beim Beschwerdeführer eine leichte, chronisch asthmatische Bronchitis erkannte und eine medikamentöse Therapie verschrieb. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. H.___ jedoch nicht (Urk. 8/27/14). Da Dr. I.___ in Kenntnis dieser pneumologischen Untersuchung und Diagnosen (Urk. 8/27/4) keine entsprechenden Diagnosen in ihrem Arztbericht vom 17. September 2004 aufführte, kann davon ausgegangen werden, dass die pneumologischen Beschwerden nicht mehr vorhanden waren beziehungsweise keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten (Urk. 8/27/2 S. 1). Auch anlässlich der Begutachtung durch das ABI erwähnte der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Probleme, womit auch keine entsprechenden Diagnosen im Gutachten vom 4. Juli 2005 aufgeführt wurden (Urk. 8/25/2 S. 23 f.). Angesichts dieser Umstände vermag der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.
4.2.4 Die in somatischer Hinsicht gegen das ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005 vorgebrachten Einwände vermögen dieses somit nicht in Zweifel zu ziehen.
4.3
4.3.1 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, dass das ABI-Gutachten auch in psychiatrischer Hinsicht nicht überzeuge. Im neuen ABI-Gutachten gebe Dr. E.___ lediglich eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung an. Da die Untersuchungen durch Dr. E.___, Dr. J.___, Dr. G.___ und Dr. K.___ in deutscher Sprache durchgeführt worden seien und Dr. E.___ selber erwähnt habe, dass der Versicherte nicht so gut Deutsch spreche, komme den entsprechenden Berichten nicht voller Beweiswert zu im Gegensatz zum Bericht von Dr. L.___, welcher sich mit ihm in seiner Sprache unterhalte. Dr. L.___s Auffassung, die Somatisierungsstörung sei posttraumatischer Art, erscheine daher als zutreffend wie auch die ausgeprägte depressive Symptomatik und die bereits etablierte depressive Weltsicht (Urk. 1 S. 7 ff.).
4.3.2 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Arztbericht vom 10. September 2005 die folgenden Diagnosen auf: posttraumatische Belastungsstörung nach wiederholten traumatischen Erlebnissen mit ausgeprägter depressiver Symptomatik, ausgeprägter Somatisierungsstörung und einer bereits etablierten depressiven Weltsicht bei psychosozial sehr schwieriger familiärer Lage (Urk. 8/23 S. 1). In seinem Bericht bemängelte Dr. L.___ sodann, dass im ABI-Gutachten die traumatischen Erfahrungen erwähnt worden seien, bei der Beurteilung jedoch keine Gewichtung gefunden hätten. Viele Leute mit einer diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden als voll invalid anerkannt und es würde nicht nur eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Der Beschwerdeführer lebe sozial sehr zurückgezogen, werde aber wie in seinem Lebensstil üblich oft von Kollegen und Verwandten besucht. Dies sei aber nicht mit einem regen sozialen Leben gleichzusetzen. Er schätze den Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bis auf Weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig ein. Die Therapie diene der Vermeidung einer Zustandsverschlechterung. Eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Erwerbsleben sei aufgrund der sich bereits etablierten depressiven Weltsicht und der bereits chronifizierten depressiven Erkrankung nicht möglich (Urk. 8/25 S. 2).
4.3.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Dr. L.___s Diagnosen - im Gegensatz zu denjenigen in den ABI-Gutachten - zutreffend seien, weil er sich in seiner Sprache mit dem Beschwerdeführer unterhalte (Urk. 1 S. 9), kann nicht gefolgt werden. Dies insbesondere, da die Befunde von Dr. L.___ im Wesentlichen mit denjenigen der ABI-Gutachter übereinstimmen (Urk. 8/23 S. 1, Urk. 8/25/2 S. 20 f.), worauf im ABI-Gutachten ausdrücklich hingewiesen wurde (Urk. 8/25/2 S. 26 Ziff. 6.5). Abweichende Schlussfolgerungen in Bezug auf die Diagnosen haben somit weniger mit einer allfälligen sprachlichen Problematik zu tun, sondern vielmehr mit einer unterschiedlichen fachärztlichen Einschätzung derselben Befunde. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nicht nur die ABI-Gutachter keine posttraumatische Belastungsstörung feststellten, sondern auch Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Leitender Arzt an der Klinik F.___, in seinem psychosomatischen Konsilium vom 19. September 2000 weder eine fassbare erhebliche Depression noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren konnte. Es seien aber psychogene Anteile des Schmerzgeschehens und andere Einflussfaktoren im Rahmen einer sogenannten somatoformen Schmerzstörung zu vermuten (Urk. 8/79/4 S. 57). Im Übrigen hielt Dr. E.___ fest, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zwar eher bescheiden gewesen seien, es aber gut möglich gewesen sei, sich mit ihm in deutscher Sprache zu unterhalten (Urk. 8/25/2 S. 21). Ausserdem war die Untersuchung durch Dr. G.___ unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers erfolgt, was aber ebenfalls zu keinen vom ABI-Gutachten abweichenden Feststellungen geführt hatte (Urk. 8/79/4 S. 26).
4.3.4 Auch die weitere Kritik des Beschwerdeführers, wonach im ABI-Gutachten die traumatischen Erfahrungen zwar erwähnt, nicht aber berücksichtigt worden seien, weil viele Leute mit einer diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als voll invalid anerkannt würden (Urk. 1 S. 9), geht ins Leere, zumal eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung grundsätzlich nicht invalidisierend ist, hierzu vielmehr gewisse Zusatzkriterien erfüllt sein müssen (vgl. Erw. 1.1). Indem die ABI-Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % aus psychiatrischer Sicht aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der leichten depressiven Störung erkannten, haben sie demnach das Vorliegen entsprechender Kriterien bejaht beziehungsweise die psychische Störung in einem gewissen Ausmass für nicht überwindbar gehalten (Urk. 8/25/2 S. 22). Trotzdem erachteten die ABI-Gutachter in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2005 in nachvollziehbarer Weise die Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht für zumutbar, trotz subjektiv empfundener Schmerzen einer bereits mit einer Leistungseinbusse von 25 % versehenen Arbeit ohne weitere Einschränkungen nachzugehen. Es sei problemimmanent bei somatoformen Schmerzstörungen, dass eine deutlich bis sogar massiv höhere Selbstlimitierung bestehe, als sich medizinisch-theoretisch begründen liesse (Urk. 8/25/2 S. 25). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die ABI-Gutachter die traumatisierenden Erfahrungen des Beschwerdeführers sowie die depressive Störung bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten und folglich eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bei entsprechender Willensanstrengung für zumutbar hielten.
Die von den ABI-Gutachtern diagnostizierte leichte depressive Episode (Urk. 8/25/2 S. 24) steht sodann nicht im Gegensatz zu Dr. L.___s Einschätzung (Urk. 8/23 S. 1), da dieser lediglich aufführte, es liege eine ausgeprägte depressive Symptomatik vor, ohne diese genau und nach der Einteilung der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen zu bezeichnen. Auch auf die von Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 17. September 2004 diagnostizierte mittelschwere depressive Episode kann nicht abgestellt werden, zumal sie im Gegensatz zu Dr. E.___ keine Fachärztin für Psychiatrie ist (Urk. 1 S. 10). Ausserdem ist die Einschätzung im ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005, welche ausführlich begründet wurde, plausibel und nachvollziehbar (Urk. 8/25/2 S. 22 ff.). Es ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die üblichen Besuche von Kollegen und Verwandten erwähnte, die nach Angaben von Dr. L.___ in seinem Lebensstil üblich sein sollen, sondern vielmehr ausführte, dass er sich regelmässig, beinahe täglich, mit Kollegen zu kurzen Spaziergängen oder gegenseitigen Besuchen treffe. Auch an den Wochenenden sehe er regelmässig Kollegen und Freunde und treffe sich mit Verwandten. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese sozialen Kontakte sehr schätze (Urk. 8/25/2 S. 22). Aufgrund dieser Schilderungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur am sozialen Leben teilnimmt, sondern diesem gegenüber auch positiv eingestellt ist.
4.3.5 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen somit das ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005 auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass Dr. K.___ in seinem Bericht vom 10. Februar 2003 zu Handen der SUVA erklärte, dass auch er aufgrund des Verlaufs und der Befunde sagen würde, dass in einem gewissen Grad eine psychische Störung bestehe, welche die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung anteilig leicht einschränke. Die Einschätzung der Einschränkung auf 25 % im ABI-Gutachten vom 31. Oktober 2002, welche derjenigen im ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005 entspricht (Urk. 8/25/2 S. 22), bewege sich im Rahmen dessen, was auch er attestiert hätte (Urk. 8/29/2 S. 3).
4.4 Es kann schliesslich auch nicht auf die Einschätzung von Dr. I.___ in ihrem Arztbericht vom 17. September 2004 abgestellt werden, da sie darin keine Auskunft über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gibt beziehungsweise nicht begründete, weshalb der Beschwerdeführer aus somatischen und psychiatrischen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Sie führte vielmehr lediglich aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der komplexen Symptomatik und Diagnoselage nicht mehr im Rahmen einer verwertbaren Arbeitsleistung eingegliedert werden könne. Sie beantrage daher eine volle IV-Rente für den Beschwerdeführer (Urk. 8/27/2 S. 3, Urk. 8/27/3 S. 2).
4.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg mit einer Leistungseinbusse von 25 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/25/2 S. 25 f.).
5.
5.1 Die IV-Stelle ging gestützt auf die Einschätzung im ABI-Gutachten vom 31. Oktober 2002 (Urk. 8/30/1 S. 15) und vom 4. Juli 2005 (Urk. 8/25/2 S. 25) davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % seit Januar 2001 bestehe (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die ABI-Gutachter eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hätten, welche mit den damals relevanten Akten nicht vereinbar sei. Es müsse auf die Angaben der SUVA abgestellt werden, wonach ab dem 1. März 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, was zu einer halben Rente in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 31. Juli 2003 führe (Urk. 1 S. 1 und S. 6).
5.2 Im ABI-Gutachen vom 31. Oktober 2002 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab März 2000 voll arbeitsunfähig geschrieben worden sei und er nach der vierten Zehenoperation ab 3. April 1999 kaum eine verwertbare Arbeitsfähigkeit habe wiedererlangen können. Er erhalte nach wie vor SUVA-Taggeldzahlungen zu 50 %. Nach der Kündigung Anfang 2001 sei der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung gewesen, wobei er nach einem versuchsweisen Einsatz als Lagerist keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenkasse habe beanspruchen können. Weiter erwähnten die ABI-Gutachter, dass am 13. November 2001 eine weitere Stumpfkorrektur erfolgt sei. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie aber davon ausgehen, dass der Versicherte seit Januar 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit um 25 % eingeschränkt sei (Urk. 8/30/1 S. 14 f.). An dieser Einschätzung wurde im ABI-Gutachten vom 4. Juli 2005 festgehalten (Urk. 8/25/2 S. 25).
5.3 Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist für die Bestimmung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls auf die ABI-Gutachten abzustellen, da der Taggeldanspruch der SUVA gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG zumindest anfänglich aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf entsteht und somit nicht von Anfang an auch eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mitberücksichtigt wird. Die Einschätzung der ABI-Gutachter, wonach bereits seit Januar 2001 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestehe (Urk. 8/25/2 S. 26, Urk. 8/30/1 S. 14 f.), steht somit nicht in Widerspruch zu den Taggeldleistungen der SUVA im Umfang von 50 %, welche sich auf eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reiniger stützte (vgl. Urk. 8/27/2 S. 1, Urk. 8/79/4 S. 50). Da ausserdem auch im Bericht der Klinik F.___ vom 10. Oktober 2000 (Urk. 8/79/4 S. 45 - S. 62) erwähnt wurde, dass die sehr geringe Belastbarkeit durch die radiologischen und insbesondere klinischen Befunde nicht hinreichend erklärt werden könne und ab dem 2. Oktober 2000 eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % am angestammten Arbeitsplatz bei einer Reinigungsfirma bestehe, welche in den kommenden Monaten gesteigert werden sollte (Urk. 8/79/4 S. 49 f.), erscheint die Einschätzung in den ABI-Gutachten, wonach ab Januar 2001 eine 75%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe, als nachvollziehbar und plausibel.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiskraft des ABI-Gutachtens vom 4. Juli 2005 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass dem Beschwerdeführer seit Januar 2001 eine leidensangepasste, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg mit einer Leistungseinbusse von 25 % zumutbar ist (Urk. 8/25/2 S. 25 f.).
7.
7.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (Art. 16 ATSG).
Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 55'000.-- (Urk. 8/43 S. 2). Dieser Betrag ergibt sich aus den Akten (Urk. 2, Urk. 8/15 S. 2, Urk. 8/43 S. 2) und ist zudem unbestritten (Urk. 1, Urk. 2), weshalb von diesem auszugehen ist.
7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). In der LSE 2004 (Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2006, S. 86, Tabelle B9.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'258.-- beziehungsweise unter Berücksichtigung der 25%igen Einschränkung Fr. 42'944.-- (Fr. 57'258.-- - 25 %) (vgl. Erw. 6).
Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat vom Tabellenlohn dann ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Dieser Abzug ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) und auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner diversen Leiden eine leidensangepasste, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg mit einer Leistungseinbusse von 25 % ausüben (vgl. Erw. 6). Aufgrund dieser an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 15 % als angemessen. Die Kriterien des Alters (Jahrgang 1955) und der Nationalität (Urk. 8/71 S. 2; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sind nicht zu berücksichtigen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 36'502.-- (Fr. 42'944.-- - 15 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 55'000.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 18'498.-- (Fr. 55'000.-- - Fr. 36'502.--) ein Invaliditätsgrad von 34 % (Fr. 18'498.-- / Fr. 55'000.--), womit der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird (Art. 28 Abs. 1 IVG).
8. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).