IV.2006.00195
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann
Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1978, leidet an einem Hypophysenmakroadenom, welches sich ab Anfang 2001 durch Amenorrhoe und durch zunehmende Adynämie und Visusabnahme manifestierte, jedoch erst im August 2003 diagnostiziert und am 15. und 23. September 2003 operativ behandelt wurde (Urk. 6/12/2 S. 2, Urk. 6/20, Urk. 6/47/6 S. 5). Ab 5. Mai 2000 arbeitete die Versicherte als Verkäuferin in einem Lebensmittelladen. Per 30. Juni 2002 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst, wobei die Versicherte ihren letzten Arbeitstag am 17. Mai 2002 hatte (Urk. 6/44). Am 8. Juni 2002 brachte sie ihren Sohn zur Welt (Urk. 6/49). Am 14. Juli 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf den Hirntumor zum Rentenbezug an (Urk. 6/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste zwei Haushaltabklärungen vor Ort (Urk. 6/19-22, Urk. 6/30, Urk. 6/38, Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 8. September 2005 qualifizierte sie die Versicherte bis zum 7. Juni 2005 als Hausfrau und ab 8. Juni 2005 als Vollerwerbstätige. Für den Haushalt errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 32,45 % und für den Erwerbsbereich einen solchen von 100 % und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 6/13, Urk. 6/16; vgl. auch Urk. 6/12/1). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/11) wies sie mit Entscheid vom 22. November 2005 ab (Urk. 2/2).
2. Gegen den Entscheid vom 22. November 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann, mit Eingabe vom 9. Januar 2006 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde, welches sie zuständigkeitshalber ans hiesige Gericht überwies (Urk. 1), und stellte den Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren (medizinischen und erwerblichen) Abklärungen. Gegebenenfalls sei ihr gestützt darauf die mit Verfügung vom 8. September 2005 gewährte IV-Rente rückwirkend per 1. Juni 2002 auszurichten (Urk. 2/1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 28. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
Vorliegend gilt es, einen frühestens ab Juli 2003 (Art. 48 Abs. 2 IVG; vgl. Erw. 3.3) bestehenden Rentenanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.4 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
3.
3.1 Die Versicherte leidet mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Akromegalie bei invasiv wachsendem Hypophysenmakroadenom (präoperative Grösse: 6,5 x 7 x 6 cm) bei Status nach transkranieller Resektion am 15. und 23. September 2003 und transnaso-sphenoidaler partieller Entfernung von Tumoranteilen am 3. September 2004, partieller Okulomotoriusparese links mit im Verlauf aberrenter Regeneration, regredienter bitemporaler Hemianopsie, eingeschränktem Visus rechtsbetont und partieller Hypophysenvorderlappen-insuffizienz (Hypogonadismus; Urk. 6/20-22). In den vorliegenden Akten wird der Versicherten erstmals eine Arbeitsunfähigkeit ab 31. August 2004 attestiert (Urk. 6/22), welche bis auf Weiteres bestehe (Urk. 6/19). Angesichts des Gesundheitsschadens ist den Parteien jedoch beizupflichten, dass spätestens seit der (ersten) Operation vom 15. September 2003 von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, zumal die in den Akten befindlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sich jeweils auf die ab September 2004 durchgeführten Behandlungen beziehen (Urk. 2/1, Urk. 2/2, Urk. 6/20-22).
3.2 Nach der Geburt ihres Sohnes am 8. Juni 2002 nahm die Versicherte die Erwerbstätigkeit nicht wieder auf. Da nach Auskunft der die Versicherte und ihre Familie unterstützenden Sozialbehörde der Stadt A.___ in der Regel erst ab dem dritten Lebensjahr des Kindes vom betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gefordert wird (Urk. 6/33), ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 8. September 2005 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 22. November 2005 davon aus, die Versicherte hätte erst ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Dementsprechend qualifizierte sie die Versicherte bis zum 7. Juni 2005 als Hausfrau und ab 8. Juni als Vollerwerbstätige (Urk. 2/2, Urk. 6/13, Urk. 6/16).
Dieser Qualifikation kann nicht gefolgt werden. Der Hirntumor wurde erst im August 2003 anlässlich einer notfallmässigen Behandlung entdeckt (Urk. 6/12/2 S. 2). Jedoch machte er sich bereits früher in Form von Amenorrhoe, Galaktorrhoe, Adynämie und Visusabnahme bemerkbar (Urk. 6/47/6 S. 5). Während der Schwangerschaft nahm die durch den Hirntumor bedingte Müdigkeit zu und die allgemeinen Krankheitssymptome (verwaschene Sprache, temporale Kopfschmerzen) verstärkten sich (Urk. 6/12/2 S. 8 ff.). Aus der eingetretenen Verschlechterung während der Schwangerschaft schloss Prof. Dr. med. B.___, em. Ordinarius für Gynäkologie und Geburtshilfe an der Universität C.___, im Privatgutachten vom 24. November 2004, dass der Hypophysentumor mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit während der Schwangerschaft deutlich gewachsen war (Urk. 6/12/2 S. 10). Wie dem Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin vom 10. August 2004 zu entnehmen ist, hatte die Versicherte im Jahr 2002 häufig Absenzen (14. - 31. Januar, 1. - 23. Februar, 9. - 19. April) zu verzeichnen (Urk. 6/44). Auch wenn nähere Angaben dazu fehlen, liegt die Annahme nahe, dass die Absenzen zumindest teilweise durch den Hirntumor bedingt waren. Zu dieser Zeit war die Diagnose eines Hirntumors der Versicherten nicht bekannt. Es erscheint daher naheliegend, dass sie die Erschöpfungszustände mit der Schwangerschaft in Zusammenhang brachte und deshalb als Grund ihrer Kündigung die Mutterschaft beziehungsweise familiäre Probleme angab (Urk. 6/47/2-3). Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung der Versicherten, ohne die durch den Hirntumor bedingten Ermüdungszustände hätte sie nach der Geburt und einer entsprechenden Erholungszeit die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen (Urk. 1 S. 4), als glaubhaft. Die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall rechtfertigt sich umso mehr, als ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt arbeitslos und ein finanzielles Interesse an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit vorhanden war (vgl. Urk. 2/1 S. 4, Urk. 6/36). Vom Status der Versicherten als Vollerwerbstätige wurde im Übrigen auch in den beiden Abklärungsberichten vor Ort ausgegangen (Urk. 6/30 S. 5, Urk. 6/38).
3.3 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden die Leistungen für die zwölf Monate der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich die versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung anmeldet. Da die Versicherte am 14. Juli 2004 das Rentengesuch stellte, ist der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. Juli 2003. Voraussetzung für den Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist, dass die Versicherte mindestens zu 40 % erwerbsunfähig wurde (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG, wie sie die Versicherte behauptet (Urk. 1 S. 6), setzt einen weitgehend stabilisierten, im Wesentlichen irreversiblen Gesundheitsschaden voraus (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 232 mit Hinweisen), was vorliegend angesichts des besserungsfähigen Gesundheitszustandes der Versicherten (Urk. 6/19-20) nicht der Fall ist. Wie unter Erwägung 3.2 ausgeführt, machten sich die gesundheitlichen Beschwerden schon seit Längerem bemerkbar und verstärkten sich während der Schwangerschaft. Ob sie sich bereits vor dem 15. September 2003 und gegebenenfalls inwiefern auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, lässt sich den medizinischen Akten nicht hinreichend entnehmen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zur Abklärung dieser Frage zurückzuweisen, wobei insbesondere der Verlauf ab Juli 2002 (Beginn des Wartejahrs für den frühestmöglichen Rentenbeginn) interessiert.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Versicherte Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. November 2005 aufgehoben, soweit damit der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach den Rentenbeginn neu festlege.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Pius Buchmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).