Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 20. Februar 2007
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1966, arbeitete vom 26. August 1985 bis Ende März 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ in B.___ (Arbeitgeberbericht vom 26. April 2005, Urk. 7/27). Am 7. April 2005 meldete sie sich wegen Schwindel, Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie schubweiser Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/32). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie, (Bericht vom 8. September 2005, Urk. 7/11) und von Dr. med. D.___ (Bericht vom 28. April 2005, unter Beilage der Berichte der E.___ vom 23. März 2005 und des Z.___ vom 8. Juli 2004, Urk. 7/12) sowie den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 26. April 2005 (Urk. 7/27) ein und zog die Akten der F.___ (Krankentaggeldversichererer; insbesondere Urk. 7/25) sowie eine Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/28) bei. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 (Urk. 7/9) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. November 2005 (Urk. 7/7) wies sie mit Entscheid vom 12. Januar 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/3) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess Y.___ durch Rechtsanwalt Hans Kupfer mit Eingabe vom 15. Februar 2006 Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 27. März 2006 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
3. Zu ergänzen bleibt, dass die F.___ am 9. Februar 2005 (Bericht vom 28. Februar 2005, Beilage zu Urk. 7/25) und am 17. November 2005 (Bericht vom 11. Januar 2006 Urk. 7/10) eine Untersuchung am M.___ veranlasst hat.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, neurologisch gebe es keine Rechtfertigungsgründe für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Ebenso wenig würden leichtgradige Episoden einer depressiven Störung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die beschriebene Selbstüberforderung sowie psychosoziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd. Es sei alles abgeklärt worden, jedoch habe nichts objektiviert werden können (Urk. 2).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie leide seit Jahren an Migräne. Seit drei bis vier Jahren hätten sich die Schmerzen verstärkt, welche auch in Nacken und Schulter sowie in den linken Arm ausstrahlen würden. Die Migräneanfälle würden jeden zweiten bis dritten Tag auftreten. Deswegen habe sie ihre Stelle als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ im April 2004 aufgeben müssen. Von der Rechtsprechung werde anerkannt, dass eine Migräneerkrankung zu einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen könne. Indes sei festzuhalten, dass nicht eine psychische Erkrankung im Vordergrund stehe. Insbesondere könne auch nicht die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Begründung des Standpunktes der Beschwerdegegnerin herangezogen werden (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts, ehemals Eidgenössisches Versicherungsgericht, vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
3.
3.1 Vom 14. Juni bis 7. Juli 2004 war die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung an der Medizinischen Poliklinik des Z.___. In ihrem Bericht vom 8. Juli 2004 an Dr. D.___ (Beilage zu Urk. 7/12) diagnostizieren die Ärzte ein vestibuläres Migränesymptom bei cerebraler Übererregbarkeit im EEG sowie normalem Schädel-MRI im Frühjahr 2004, einen anamnestischen Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel sowie eine chronische Mikrohämaturie. Der benigne paroxysmale Lagerungsschwindel habe in der Untersuchung vom 7. Juli 2004 allerdings nicht reproduziert werden können.
3.2 Am 12. Januar 2005 wurde die Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. med. H.___, Neurologie FMH, konsiliarisch im Auftrag von Dr. D.___ untersucht (Bericht vom 13. Januar 2005, Beilage zu Urk. 7/25). Neurologisch konnten dabei keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Es bestehe eine volle Okulo- und Pupillomotorik und kein Lagerungs-Nystagmus, weder für den hinteren noch horizontalen Bogengang. Das Gangbild sei unauffällig, respektive funktionell leicht verändert, was nicht weiter zu beschreiben sei. Drehen um 360° sei ohne Ausfall-, respektive Korrekturschritte und ohne nachwirkenden Nystagmus gut möglich gewesen. Romberg und Tandemstehen mit geschlossenen Augen habe die Beschwerdeführerin mit nur leichtem Schwanken gehalten. Alle Bewegungen, auch rasche Kopfbewegungen seien gut möglich gewesen. Das EEG habe normale Befunde ergeben. Eine organische Ursache für die Schwindelbeschwerden konnte Prof. H.___ mit Sicherheit ausschliessen. Es liege auch kein Lagerungsschwindel vor, und die Diagnose einer Epilepsie erachtete er als vollständig ungerechtfertigt. Er gehe von einer Somatisierungskrankheit aus mit Schmerzen, vor allem Kopfschmerzen, welche nicht weiter einzuordnen seien, sowie diffusen Schwindelbeschwerden mit leider zunehmendem Rückzug. Irgendwie sei er davon überzeugt, dass die Prognose schlecht sei, verbunden mit einer dauernden Arbeitsunfähigkeit, für diese habe er allerdings keine guten Rechtfertigungsgründe.
3.3 In dem an Dr. D.___ gerichteten Bericht der E.___ vom 23. März 2005 (Beilage zu Urk. 7/12) diagnostizieren die Ärzte eine Migräne (G 43.9) mit vestibulärer Komponente (DD Migräne epileptique), einen Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschindel (H81.1), eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradige Episode (F 33.0), sowie eine chronische Mikrohämaturie mit rezidivierenden Cystiden und einem Status nach urologischer Abklärung ohne Befund im Jahr 2000. Im Rahmen der Therapie habe sich der psychische und physische Zustand der Beschwerdeführerin allmählich stabilisiert. Sie habe sich besser abgrenzen und ihre physische Leistungsfähigkeit leichtgradig verbessern können, habe zunehmend Grenzen und Ressourcen erkannt und diese besser akzeptieren können. Die Umsetzung der neuen Strategien werde noch einige Zeit dauern und erfordere eine intensive ambulante psycho- und psychotherapeutische Weiterbehandlung. Eine wünschenswerte Rückkehr an den Arbeitsplatz sei derzeit auf Grund der psychischen und körperlichen Situation noch nicht realistisch. Aktuell bestehe bei Austritt eine weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen. Der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sollte mit reduzierter Arbeitsfähigkeit beispielsweise 50 % initial erfolgen.
3.4 Dr. D.___ attestierte in seinem Bericht vom 28. April 2005 (Urk. 7/12) ein ungewöhnliches Krankheitsbild. Es seien bereits zahlreiche spezialärztliche Untersuchungen durchgeführt worden, therapeutisch habe jedoch noch keine wesentliche Besserung erreicht werden können. In schmerzfreien Intervallen gehe es der Beschwerdeführerin praktisch gut, manchmal tagelang ohne Probleme. Dann kämen Nacken- und Kopfschmerzen, manchmal migräneartig mit starkem Schwindel, hinzu, die Beschwerdeführerin könne einige Tage nicht arbeiten oder leide sehr darunter. Mit der Diagnose Depression sei er sehr zurückhaltend, da die Beschwerdeführerin in schmerzfreien Phasen nicht depressiv sei. Nach einer sorgfältigen Berufsberatung sei er der Meinung, dass sie zunächst eine 50%ige leichte Arbeit, ohne Maschinen und vielleicht mit lokaler Organisation, übernehmen könne.
3.5 Dr. C.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 8. September 2005 (Urk. 7/11) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradige Episode (F 33.0), eine Somatisierungstendenz, akzentuierte Persönlichkeitszüge (F 60.8), eine Migräne (G 43.9) sowie einen Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel und Bulimie. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin rein psychiatrisch begründet ca. 30-40 % arbeitsunfähig. Aufgrund der therapeutischen Situation und des Beschwerdebildes sei für ihn eine objektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erschwert. Er bitte deshalb darum, den Grad der Arbeitsunfähigkeit interdisziplinär durch eine Drittinstanz, respektive ein medizinisches Zentrum, beurteilen zu lassen.
3.6 Am 22. Februar 2005 (Bericht vom 28. Februar 2005, Beilage zu Urk. 7/25) und am 7. Dezember 2005 (Bericht vom 11. Januar 2006, Urk. 7/10) wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der F.___ am M.___ untersucht. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 28. Februar 2005 einen Verdacht auf schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen und Schwindelattacken, eine reaktive Depression und ein beidseitiges Handgelenksganglion dorsal, links mehr als rechts, und im Bericht vom 11. Januar 2006 einen Verdacht auf Kopfweh vom chronischen Typ sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Ein klinisches Korrelat für die Kopf- und Nackenschmerzen habe bisher nicht gefunden werden können. Die diversen Abklärungen, insbesondere Neurologie, EEG und MRI, hätten keinen pathologischen Befund erbracht. Es komme auch immer mehr zu einer Ausweitung der Symptome, was für eine somatoforme Schmerzstörung spreche. Die Beschwerdeführerin sollte auch psychiatrisch abgeklärt werden. Aus somatischer Sicht bleibe sie aktuell zu 50 % arbeitsunfähig.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall präsentierte sich ein komplexes Beschwerdebild. Aufgrund der diversen Untersuchungen ausgeschlossen werden kann jedoch eine neurologische oder orthopädische Ursache für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Schwindelanfälle. So konnte Prof. H.___ neurologisch keine Auffälligkeiten feststellen, eine organische Ursache für die Schwindelbeschwerden konnte er mit Sicherheit ausschliessen (Bericht vom 13. Januar 2005, Beilage zu Urk. 7/25). Ebenso wenig fand Dr. I.___ orthopädische Ursachen für die angegebenen Beschwerden (Beilage zu Urk. 7/25 und Urk. 7/10). Auch der Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel konnte nicht bestätigt werden (Bericht der medizinischen Poliklinik des Z.___ vom 8. Juli 2004, Beilage zu Urk. 7/12). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2006 (Urk. 1) ist daher von einer psychischen Ursache und Überlagerung der Beschwerden auszugehen, wie dies sowohl von Prof. H.___, Dr. C.___ und auch Dr. I.___ eindeutig angenommen wurde, wobei in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden muss, dass bis anhin noch keine klare und eindeutige, die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Diagnose gestellt worden ist und sich die attestierten Arbeitsunfähigkeiten nur mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre gesundheitlichen Probleme erklären lassen. Zudem gilt zu beachten, dass das vorliegende Beschwerdebild zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist. So liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 vor, wenn eine Person über Monate hin anhaltend über schwere und quälende Schmerzen klagt, für deren Erklärung adäquat durchgeführte somatische Untersuchungen keinen ausreichenden Anhalt ergeben, und wenn emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren als ursächlich angesehen werden müssen. Als Kriterium für Chronizität gilt nach den Forschungskriterien, dass die Schmerzsymptomatik länger als 6 Monate bestanden haben muss (Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften Deutschland, www.awmf.org). Dies scheint im vorliegenden Fall zuzutreffen. Es rechtfertigt sich daher, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters analog anzuwenden (BGE 132 V 65). Danach besteht nämlich die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist. Erst bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Aufgrund der vorliegenden Arztberichte (insbesondere erachtete der Spezialarzt für Psychiatrie Dr. C.___ eine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner therapeutischen Situation und des komplexen Beschwerdebildes als erschwert) ist aber weder eine klare psychiatrische Diagnose erstellt, noch lässt sich beurteilen, ob dieser allenfalls Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zukommt. Trotzdem kann aber auch nicht darüber hinweg gesehen werden, dass die involvierten Ärzte einheitlich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert haben. Dies entgegen den knappen Ausführungen von Dr. med. G.___ des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/8).
4.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in psychiatrischer Hinsicht ein weiteres Abklärungsbedürfnis besteht und die Beschwerdegegnerin ein diesbezügliches Gutachten in Auftrag zu geben haben wird. Der (neutrale) psychiatrische Gutachter wird sich in kritischer Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und unter Beizug der aktuellen Unterlagen des behandelnden Psychiaters/Psychotherapeuten sowie aufgrund der allenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers durchzuführenden Untersuchungen darüber zu äussern haben, welche psychiatrischen Diagnosen (allenfalls) bei der Beschwerdeführerin vorliegen, ob diesen Krankheitswert zukommt, insbesondere ob und in welcher Weise die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung (vgl. oben Ziff. 4.1) erfüllt sind, in welchem Umfang aus seiner Sicht eine Arbeitsunfähigkeit resultiert, seit wann, und wie sich diese (hypothetisch) entwickeln wird, beziehungsweise durch welche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte. Im Weiteren wird der Gutachter auch zu beantworten haben, in welchem Ausmass invaliditätsfremde Faktoren wie die von den Ärzten beschriebene Selbstüberforderung und psychoziale Belastungsfaktoren das Beschwerdebild beeinflussen. Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde wird die Beschwerdegegnerin danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.
4.3 Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts, ehemals Eidgenössisches Versicherungsgericht, vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei eine solche von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter psychiatrischer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- F.___ Dienstleistungszentrum
- P.___ Personalversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).