IV.2006.00199

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 8. Mai 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1985 in Brasilien und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (Urk. 9/35), brach die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 30. Juli 2002 zugesprochene und am 19. August 2002 begonnene Anlehre zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin im Grossbetrieb in der A.___ in B.___ ab und trat am 3. September 2003 in die Sozialpädagogische Einrichtung und Dienstleistungsbetrieb „C.___“ in N.___ ein (Urk. 9/15 S. 1, Urk. 9/33, Urk. 9/48 Urk. 9/56 Ziff. 6.2). Die Versicherte wird von der Fürsorgebehörde D.___ finanziell unterstützt (Urk. 3/4, Urk. 9/50). Am 9. März 2004 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme der abgebrochenen IV-Anlehre (Urk. 9/48). Mit Verfügung vom 23. September 2004 (Urk. 9/11) wies die IV-Stelle das Begehren um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen aufgrund der Schwangerschaft der Versicherten ab.
1.2     Am 17. März 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwerwiegende psychische und psychiatrische Problemstellung, die es ihr nicht erlaube, ein genügendes Einkommen zu erzielen, erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/34 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte (Urk. 9/14-17) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/13).
         Die Vormundschaftsbehörde D.___ bestellte der Versicherten am 31. August 2005 eine Beiständin (Urk. 9/24 = Urk. 3/5). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 (Urk. 9/7) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen und berufliche Massnahmen. Die dagegen am 22. Dezember 2005 von der Beiständin erhobene Einsprache (Urk. 9/5) wies sie am 17. Januar 2006 ab (Urk. 9/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Februar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, und eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 29. März 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle. Die mit der Anmeldung zum Leistungsbezug begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auch bei späteren Wohnsitzwechseln erhalten (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 58 Rz 16).
1.2     Die Beschwerdeführerin wohnt seit 1. Oktober 2005, mithin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Aufgabedatum des 16. Februar 2006; vgl. den Briefumschlag zu Urk. 1), nicht mehr im Kanton O.___ (Urk. 3/5). Da sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Gerichts gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen in Abweichung der Regelung in Art. 58 Abs. 1 ATSG jedoch nicht nach dem Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, sondern vielmehr nach dem Ort der zuständigen IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids richtet, ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1     Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E « Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).
2.2     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.4     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Leistungszusprache zu prüfen sind, wie dies auch im Rentenverfahren vorgesehen ist.

3.
3.1     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
3.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.3     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.    Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG).        Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
3.4     Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
3.5     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.         3.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere erstmalige berufliche Ausbildung, der Invalidenversicherung hat.
4.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung im Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 (Urk. 2) damit, dass kein relevanter Gesundheitsschaden beziehungsweise keine Invalidität vorliege, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar bedrohe. Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen bestehe weder eine depressive Störung noch habe eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (Urk. 2 S. 2).
4.3     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, dass das Gutachten der E.___ (E.___) vom 7. November 2005 nicht schlüssig sei, an erheblichen Widersprüchen leide und insofern nicht geeignet sei, das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 IVG zu verneinen (Urk. 1 S. 4 ff.). Ausserdem leide sie an Konzentrationsstörungen, weshalb weitere medizinische Abklärungen, allenfalls eine neuropsychologische Begutachtung, in Betracht zu ziehen seien (Urk. 1 S. 7 ff.).

5.       Die am 30. Juli 2002 erfolgte Zusprache einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im A.___ B.___, nämlich eine Vorlehre im Hinblick auf eine Ausbildung zur Hauswirtschaftsmitarbeiterin vom 7. Januar 2001 bis 18. Au-gust 2002 und eine IV-Anlehre zur Hauswirtschaftsmitarbeiterin im Gross-betrieb vom 19. August 2002 bis 18. August 2004 (Urk. 9/33), stützte sich auf die medizinische Beurteilung durch F.___ von der Psychiatrischen Klinik G.___, die in ihrem Bericht eine psychische Dekompensation bei komplexer psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2) und eine Persönlichkeit mit Borderline-Zügen diagnostizierte (Urk. 9/17/2 lit. A, Urk. 9/54). Der Grund für die Ablehnung des Gesuchs um Wiederaufnahme der abgebrochenen IV-Anlehre lag bei der Beschwerdeführerin selbst, die aufgrund ihrer Schwangerschaft keine beruflichen Massnahmen gewünscht habe (Urk. 9/11).

6.
6.1     Vom 14. Juni bis 17. Juli 2001 war die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik G.___ hospitalisiert. F.___ stellte im nicht datierten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 9/17/2 lit. A): Psychische Dekompensation bei komplexer psychosozialer Belastungssituation (Tod des Grossvaters, Entwurzelungsproblematik; ICD-10 F43.2) und Persönlichkeit mit Borderline-Zügen.
         Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 9/17/2 lit. C).
         Bei Eintritt in die Psychiatrische Klinik G.___ am 14. Juni 2001 sei das formale und inhaltliche Denken der Beschwerdeführerin unauffällig gewesen, und es hätten keine sicheren Anhaltspunkte für psychotisches Erleben festgestellt werden können (Urk. 9/17/2 lit. D).
         Bei der Beschwerdeführerin sei immer wieder eine psychische Dekompensation im Rahmen ihrer komplexen psychosozialen Belastungssituation erfolgt. Ihre Sozialisation (traumatische Kindheit mit Entwurzelung und wiederholten Beziehungsabbrüchen) sowie eine in der Folge sich ausbildende erhebliche Selbstwertproblematik hätten eine Ausbildung in der freien Wirtschaft scheitern lassen (Urk. 9/17/2 S. 1).
6.2     Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, teilte der Be-schwerdegegnerin am 2. Juni 2004 mit, er sei nicht in der Lage, den Arztbericht auszufüllen, da eine spezialärztliche Abklärung notwendig sei (Urk. 9/16 S. 2).
6.3     I.___, Bezugsbetreuerin und Sozialpädagogin, von der Institution „C.___,“ in welche die Beschwerdeführerin nach Abbruch ihrer Anlehre am 3. September 2003 eintrat, führte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2004 (Urk. 9/15) aus, dass die Beschwerdeführerin über viele Ressourcen verfüge. Dennoch müsse aber immer wieder motivierend auf die Beschwerdeführerin eingewirkt werden, damit sie ihre Leistungen durchgehend zeige. Denn in Situationen, die ihr nicht genügend Abwechslung böten, neige sie dazu, sehr schnell zu ermüden (Urk. 9/15 S. 1). Seit September 2003 habe sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre wachsende Kritikfähigkeit, deutlich verbessert. Obwohl sie immer mehr in der Lage gewesen sei, den sich selbst gesteckten Zielen nachzugehen, sei sie vor der Sommerpause - enttäuscht darüber, dass die Wiedereingliederung in die Berufswelt bis zum Sommer nicht gelungen sei - nur noch sporadisch im „C.___“ erschienen (Urk. 9/15 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin habe gelernt, ihre konkreten Ziele schnell zu formulieren und anzustreben. Zudem habe sie sich auf Veränderungsprozesse eingelassen. Ein regulärer Verlauf im „C.___“ hätte bedeutet, dass die Beschwerdeführerin mit einem Lehrvertrag hätte austreten können. Diesen Erfolg habe sie jedoch bislang nicht erreicht (Urk. 9/15 S. 4).
6.4     Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstattete psychiatrische E.___-Gutachten vom 7. November 2005 wurde von lic. phil. J.___, Psychologin FSP, und med. pract. K.___, Leitender Arzt, verfasst und basierte auf eigenen ambulanten psychiatrischen Untersuchungen vom 7. September und 10. Oktober 2005 (Urk. 9/13 S. 1).
         Im gestützt auf die beigezogenen Akten und eine telefonische Fremdauskunft vom 15. September 2005 von der Beiständin erstellten Gutachten wurden die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie die jetzigen Befunde wiedergegeben (Urk. 9/13 S. 3-6).
         Die Gutachter stellten fest, dass es im Vergleich zu früher zu einer gewissen Stabilisierung gekommen sei. Eine depressive Störung beziehungsweise Erkrankung liege nicht vor, ebenso wenig Hinweise für Suchtmittelkonsum. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten sie nicht stellen können, insbesondere auch keine Persönlichkeitsstörung. Da die Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen sei, sei nicht voraussehbar, welche Erlebens-, Denk- und Verhaltensmuster sich als Persönlichkeitsmerkmale etablieren würden (Urk. 9/13 S. 8). Das Denken der Beschwerdeführerin sei formal vollständig geordnet, und es gebe keine Hinweise auf psychotisches Geschehen. Suizidpläne oder -gedanken habe sie keine geäussert (Urk. 9/13 S. 9).
         Sollte die Beschwerdeführerin in der nächsten Zukunft in ihrer Partnerschaft oder mit der Versorgung ihres Kleinkindes in Schwierigkeiten geraten, so könnte sich grundsätzlich wieder eine psychiatrische Symptomatik entwickeln (Urk. 9/13 S. 8).
         Über eine Ausbildung nachzudenken, mache nach Ansicht der Gutachter erst Sinn, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Berufstätigkeit und im Familienbereich bewährt habe. Vorerst sollte jedoch abgeklärt werden, ob sie überhaupt regelmässig arbeiten und welche Tätigkeit sie ohne Schulabschluss verrichten könne. Obwohl die Beschwerdeführerin weder psychisch krank noch zu wenig intelligent sei, erachteten die Gutachter eine Ausbildung im jetzigen Zeitpunkt als zu früh. Ob eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe, sollte unter Berücksichtigung ihres psychischen Zustandes sowie sozialer Reife in zirka einem Jahr abgeklärt werden. Ebenfalls erst in Zukunft werde sich zeigen, ob die Beschwerdeführerin den Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewachsen sei respektive ob sich ein Erwerbsleben überhaupt zur Option entwickle (Urk. 9/13 S. 8).

7.
7.1     Das psychiatrische Gutachten der E.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 3.6).
7.2     Aus psychiatrischer Sicht liegen keine übereinstimmenden Diagnosen vor (Urk. 9/13, Urk. 9/17/2). Im Gegensatz zum Bericht der Psychiatrischen Klinik G.___, wonach bei der Beschwerdeführerin eine psychische Dekompensation bei komplexer psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2) und eine Persönlichkeit mit Borderline-Zügen diagnostiziert wurde, kamen die E.___-Gutachter zum Schluss, dass keine depressive Störung, insbesondere keine Persönlichkeitsstörung, vorliege.
         Die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik G.___ im Juni 2001 erfolgte aufgrund einer massiven Eskalationsproblematik mit akuter Suizidalität (Urk. 9/17/2 lit. D). Gestützt auf die erhobenen Befunde im Bericht der Psychiatrischen Klinik G.___, wonach keine sicheren Anhaltspunkte für ein psychotisches Erleben vorhanden waren, wurde damals keine entsprechende Diagnose gestellt. Die diagnostizierte Persönlichkeit mit Borderline-Zügen liess sich mit der Entwurzelung der Beschwerdeführerin, indem sie mit unfreiwilligem Abschied aus ihrer vertrauten Umgebung bei den Grosseltern herausgerissen wurde, und den damit verbundenen psychosozialen Belastungsstörungen, insbesondere dem belastenden emotionalen und sozialen Klima bei der Mutter sowie mit der bis zu jenem Zeitpunkt missglückten sozialen und schulischen Integration, in nachvollziehbarer Weise begründen.
         Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2005 eine 3-Zimmerwohnung bewohnt, gemäss eigenen glaubhaften Angaben mit der Pflegefamilie ihrer Tochter ein gutes Verhältnis hat und unter Mithilfe ihrer Beiständin das Geld von der Sozialbehörde zu verwalten lernt (Urk. 9/13 S. 4 f.), hat sich ihre soziale Situation seit ihrer Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik G.___ vor bald fünf Jahren erheblich verbessert und stabilisiert. Ausserdem führte die Beschwerdeführerin aus, seit 2001 keine Verzweiflung mehr verspürt und sich nicht mehr an den Armen geritzt zu haben und keine Suchtmittel zu konsumieren (Urk. 9/13 S. 4). Basierend auf diesen Anhaltspunkten ist - in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) - davon auszugehen, dass die im Bericht der Psychiatrischen Klinik G.___ in den ersten Jahren nach der Emigration der Beschwerdeführerin diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen mit dem Wegfallen der psychosozialen Belastungen tatsächlich abgeheilt sind. Dies stimmt insofern mit dem E.___-Gutachten überein, als die Gutachter weder Hinweise auf psychotisches Geschehen, noch Anzeichen einer depressiven Störung oder Suizidpläne respektive -gedanken feststellten, sondern von einer affektiv stabilen, jedoch in der Persönlichkeitsstruktur noch etwas unreifen Beschwerdeführerin sprachen (Urk. 9/13 S. 7).
         Dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erheblich ausgeprägt waren, die Gutachter jedoch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennen konnten, stellt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen keinen Widerspruch dar. Vielmehr ist ihrer Beurteilung nach die Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen, weshalb nicht voraussehbar sei, welche Erlebens-, Denk- und Verhaltensmuster sich als Persönlichkeitsmerkmale etablieren werden, was wiederum auf eine sorgfältige Aussage hindeutet, die auf seriösen Abklärungen und Befunden basierte.
         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung des Gesund-heitszustandes der Beschwerdeführerin durch die E.___-Gutachter durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt wird, so dass darauf abzustellen ist.
7.3     Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei eine neuropsychologische Begutachtung in Betracht zu ziehen (Urk. 1 S. 7 ff.).
         Weder dem Bericht der Psychiatrischen Klinik G.___ noch dem E.___-Gutachten sind Hinweise zu entnehmen, die auf eine intellektuelle Minderleistung beziehungsweise eine eingeschränkte Intelligenz oder Konzentrationsstörungen der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Vielmehr wirkte die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchungen vom 7. September und 10. Oktober 2005 nicht als minderintelligent und konnte dem Gespräch gut folgen (Urk. 9/13 S. 6). Von geistiger Flexibilität und normaler Intelligenz zeugt überdies, dass die Beschwerdeführerin laut Bericht vom 7. Juli 2004 der Institution „C.___“ (Urk. 9/15) lernte, ihre konkreten Ziele schnell zu formulieren und auch anzustreben sowie sich auf Veränderungsprozesse einzulassen.
         Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Zeugnisse vom 30. Januar und 30. Juni 1999 vom L.___ (Urk. 3/3) nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien weder lesen, schreiben noch rechnen lernte und 1996 von ihrer Mutter ohne Deutschkenntnisse in die Schweiz gebracht wurde (Urk. 9/13 S. 6), erstaunt es nicht, dass die Beschwerdeführerin von 1998 bis 2001 die Sonderschule im L.___ besuchte (Urk. 1 S. 7). Ebenso ist nachvollziehbar, dass im Schuljahr 1998/99, mithin lediglich zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz, die Schulleistungen insbesondere wegen der grossen Verständigungsprobleme und der fehlenden schulischen Grundlagen derart schwach waren, dass sie zum einen nicht bewertet und benotet werden konnten und es sich zum anderen um den Stoff der ersten und zweiten Klasse handelte, obwohl sie in der sechsten Klasse eingeteilt war (Urk. 3/3 S. 2 ff.). Dasselbe gilt für das Zeugnis des L.___ für das Schuljahr 2000/01, als die Beschwerdeführerin zwar die zweite Realklasse besuchte, jedoch den Schulstoff der Mittelstufe bearbeitete (Urk. 3/3 S. 8 f.). Trotz des Lernens in einer für die Beschwerdeführerin fremden Sprache war sie gemäss Bericht ihres Lehrers vom 30. Juni 1999 (Urk. 3/3 S. 4) jedoch bereits im zweiten Semester des Schuljahres 1998/99 in der Lage, klare Fortschritte zu erzielen, weniger individuelle Betreuung zu benötigen und ihren Einsatz sowie ihr Arbeitsverhalten merklich zu verbessern, was wohl beim Vorliegen einer Minderintelligenz nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag, es sei eine neuropsychologische Begutachtung anzuordnen, nicht zu entsprechen.
7.4     Die Gutachter beurteilten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sehr vorsichtig, indem sie auf die fehlende Berufserfahrung sowie die schulischen Defizite hinwiesen. Ausserdem sei nicht voraussehbar, ob die Beschwerdeführerin, sollte sie in ihrer Partnerschaft oder mit der Versorgung ihres Kleinkindes in Schwierigkeiten geraten, erneut eine psychiatrische Symptomatik entwickeln könnte. Mangels Berufserfahrung herrscht ebenfalls Unsicherheit darüber, wo die beruflichen Fähigkeiten und Neigungen der Beschwerdeführerin liegen (Urk. 9/13 S. 8).
         Gemäss Gutachten und vor dem Hintergrund, dass es der Beschwerdeführerin auch in der Institution „C.___“ nicht gelungen ist, mit einem Lehrvertrag auszutreten, ist es daher sinnvoll, dass sie, bevor berufliche Eingliederungsmassnahmen in Betracht zu ziehen sind, ihre schulischen Lücken im Lesen, Schreiben und Rechnen aufarbeitet und abgeklärt wird, ob sie überhaupt regelmässig arbeiten kann und den Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewachsen ist. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung fallen jedoch das Schliessen schulischer Lücken und insbesondere Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erreichen, nicht in den Aufgabenbereich der Invalidenversicherung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 19. November 2003, I 211/03).
7.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit Erlass der Verfügung vom 23. September 2004 (Urk. 9/11) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. Das fehlende Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität führt demnach zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.

8.
8.1     Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
8.2     Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess-begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
8.3     Vorliegend war im Wesentlichen die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin strittig. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es liege ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG vor, ohne dass die medizinische Aktenlage, insbesondere das sorgfältige und differenzierte E.___-Gutachten, hiefür die geringsten Anhaltspunkte bot. Obwohl im knapp fünf Jahre zurückliegenden Bericht der Psychiatrischen Klinik G.___ Diagnosen in psychischer Hinsicht gestellt wurden, konnten die E.___-Gutachter nach dem Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren keine Hinweise für eine depressive Störung oder eine Persönlichkeitsstörung feststellen und folglich auch keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennen.
         Die Beschwerdeführerin konnte deshalb nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde als die Beschwerdegegnerin. Damit erweist sich ihr Begehren als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung führt.



Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).