Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 20. Juli 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene V.___ war bis 1999 als Kranführer tätig (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/13/3 S. 1, Urk. 8/34). Nach einem Unfall am 1. August 1997, bei welchem sich der Versicherte eine Fersenbeinfraktur links zugezogen hatte (Urk. 8/37/2 S. 113 und S. 116), arbeitete er als Fahrzeugaufbereiter vom 1. Juli 2000 bis zum 31. März 2005 in einer Autogarage, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag der 9. Juni 2004 war (Urk. 8/9, Urk. 8/26). Er leidet an diversen somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 8/12/2 S. 1, Urk. 8/13/6 S. 3).
2. Am 20. Mai 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/26) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/11, Urk. 8/12/1-2, Urk. 8/13/1-2) ein und zog nebst weiteren Arztberichten (Urk. 8/12/3, Urk. 8/13/3-8, Urk. 8/25/5, Urk. 8/25/7-9) auch die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) bei (Urk. 8/37/1-2). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Invalidenrente ab (Urk. 8/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2005 (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2006 ebenfalls ab (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit Eingabe vom 16. Februar 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Es seien die Verfügung vom 19. Oktober 2005 und der Einspracheent- scheid vom 16. Januar 2006 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine Rente der IV zuzusprechen;
2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurtei- lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. Mai 2006 an den gestellten Anträgen festgehalten (Urk. 12) und die IV-Stelle auf Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juli 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
4. Der Versicherte bezog respektive bezieht auch Leistungen der Unfallversicherung: Mit Verfügung von 2. August 1999 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 8/37/2 S. 21 ff.). Anlässlich der Rentenrevision im Juni 2005 (Urk. 8/37/1) ergab sich keine Änderung der Rente (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Januar 2006 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2006 fest, dass der Bericht der Klinik A.___ qualifiziert, plausibel, nachvollziehbar und unmissverständlich sei, weshalb darauf abzustellen sei. Da Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung sei, könne seine Beurteilung nicht vorbehaltlos als objektiv betrachtet werden. Auch die SUVA gehe von einer vollen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Es ergebe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf den Arztbericht von Dr. B.___ abzustellen sei, der von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ausgehe. Dass Dr. B.___ Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung sei, mache den Bericht erst recht verwertbar. Den Berichten der Klinik A.___ dürfe keine Bedeutung zukommen. Auch könne aus der Einschätzung der SUVA nichts abgeleitet werden, da nicht nur die unfallbedingten sondern auch die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen seien. Es ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 12 S. 2).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, welche Anforderungen eine leidensangepasste Tätigkeit zu erfüllen hat sowie die Invaliditätsbemessung.
3.
3.1
3.1.1 Im Arztbericht der Klinik A.___ vom 8. September 2005 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: chronisches Schmerzsyndrom an den Füssen beidseits bei Plantarfaszitis und Fehlbelastung, Status nach Fersenfraktur und Operation links 08/99, skoliotische Fehlhaltung mit Lumbago, Halswirbelsäulen-Degeneration mit Cervicalgie, Tinnitus, tendomyopathische Beschwerden, Depression und sensibles polyneuropathisches Ausfallsyndrom im Sinne einer "small-fiber"-Neuropathie unbekannter Ätiologie mit fraglicher Restless-Legs-Symptomatik. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Refluxbeschwerden sowie Polyarthralgien der Hände beidseits mit Heberdenarthrose genannt (Urk. 8/12/2 S. 1). Diese Diagnosen stimmen mit denjenigen im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 9. März 2005 überein (Urk. 8/12/3 S. 1).
3.1.2 Aus dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 19. April 2005 gehen die Diagnosen chronische plantare Fussschmerzen links bei Status nach Fersenbeinfraktur mit Osteosynthese im August 1999 und Status nach Osteosynthese-Materialentfernung, chronisches Zervikobrachial-Syndrom bei Osteochondrosen und Spondylarthrosen C5/6 sowie Status nach paramedianer Diskushernie beidseits im MRI vom Dezember 2002, chronisches tieflumbales Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrosen der unteren LWS, beginnende Fingerpolyarthrose, Periarthropathie humeroscapularis tendopathica beidseits, somatoforme Schmerzstörung, sensible Polyneuropathie unklarer Ätiologie (Small-Fiber-Neuropathie) sowie depressive Verstimmung hervor (Urk. 8/13/6 S. 3).
3.1.3 Die folgenden Diagnosen wurden sodann im Arztbericht des Spitals C.___ vom 23. November 2004 - nebst der Nebendiagnose des Status nach Fersenfraktur mit Operation links 1999 - aufgeführt (Urk. 8/13/8 S. 1):
a) Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links und cervicospondylogenes Syndrom beidseits
- Fehlhaltung/Fehlform (s-förmige Skoliose der Lendenwirbelsäule [LWS] und der Brustwirbelsäule [BWS])
- Fibromyalgietendenz
- degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (HWS) mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen C5/6, Diskushernie paramedian C5/6 rechts und links (Röntgen und Magnetresonanztomographie [MRI] der HWS Dezember 2002), leichte Spondylarthrosen der mittleren bis unteren LWS (Röntgen LWS 12.10.04)
b) Verdacht auf Faszitis plantaris rechts
c) Arthralgien in den Handgelenken und Fingergelenken, differenzialdiagnostisch (DD): mechanische Überlastung
- leichte Fingerpolyarthrosen (Röntgen Hände 12.10.04)
d) Sensibles polyneuropathisches Ausfallsyndrom im Sinne einer "small-fiber"-Neuropathie unklarer Ätiologie
e) Mittelgradige depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung
f) Unklare nächtliche Dysästhesien der Unterschenkel, DD: Restless-Leg-Syndrom.
Diese Diagnosen entsprechen im Wesentlichen auch denjenigen in den Berichten vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/25/7 S. 1), vom 27. Oktober 2004 (Urk. 8/25/8 S. 1) und vom 9. November 2004 (Urk. 8/25/9).
3.1.4 Schliesslich nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation, in seinem Arztbericht vom 2. Juli 2004 die Diagnosen cervico- und thorakovertebrales sowie lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, Periarthropathia coxae beidseits, linksbetont sowie depressives Zustandsbild. Dr. D.___ führte weiter aus, dass die erhebbaren rheumatologischen Befunde nicht derart seien, dass sie das ganze Beschwerdebild erklären könnten. Vielmehr scheine eine erhebliche psychische Komponente vorzuliegen (Urk. 8/25/5).
3.1.5 Die Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gehen aus dem Bericht der Psychiatrie E.___ vom 30. Juli 2004 hervor. Als Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fänden sich die nur zum Teil objektivierbaren somatischen Schmerzen und mögliche konflikthafte Situationen am Arbeitsplatz (emotionale Konflikte und psychosoziale Probleme). Zudem sei der Versicherte überzeugt davon, dass seine Beschwerden körperlichen Ursprungs seien (Urk. 8/13/3).
3.2 Da die Sache, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, aufgrund von Unklarheiten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückgewiesen werden muss, kann die genaue Bestimmung der zu berücksichtigenden Diagnosen vorliegend offen gelassen werden (vgl. Erw. 4).
4.
4.1
4.1.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden folgende Einschätzungen abgegeben:
Dem Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 9. März 2005 ist zu entnehmen, dass eine Wiedereingliederungsmassnahme mit Tagesstrukturierung anzustreben und die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Autohaus mit der dort durchzuführenden Autopflege das Ziel sei. Es sei eindeutig eine positive Tendenz des Patienten erkennbar. Es bestehe aber eine Diskrepanz zwischen der Alltagsbelastbarkeit beziehungsweise dem Alltagserleben des Beschwerdeführers und den geäusserten Beschwerden (Urk. 8/13/7 S. 2).
Im Arztbericht der Klinik A.___ vom 8. September 2005 wurde sodann festgehalten, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernter Arbeiter, Fahrzeugpfleger in einer Autogarage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/12/2 S. 1).
In der Stellungnahme der Klinik A.___ vom 26. September 2005 wurde in Beantwortung der Frage, wie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit eingeschätzt werde, ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit nach der von ihnen empfohlenen Wiedereingliederungsmassnahme im zuletzt ausgeübten Beruf als ungelernter Arbeiter in der Fahrzeugpflege einer Autogarage auf gesamthaft 100 % (somatisch und psychisch) eingeschätzt werde. Trotz der deutlich negativen Denkweise mit pessimistisch-katastrophisierender Einstellung ergebe sich keine Einschränkung für eine der Behinderung angepassten Tätigkeit. Diese sei auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu sehen, weswegen sie eine Wiedereingliederung zu 100 % empfohlen hätten (Urk. 8/11).
4.1.2 Dr. B.___ erklärte in seinem Arztbericht vom 19. April 2005, dass ein Hauptgrund für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor das Problem mit dem linken Fuss sei, weil er diesen kaum belasten und nur kurze Zeit gehen und stehen könne. Durch die zervikalen und lumbalen Beschwerden werde die Belastbarkeit vor allem bezüglich Heben und Tragen von Lasten für seine letzte Tätigkeit um 50 % reduziert. Aufgrund der Fussschmerzen links sowie der zervikalen und lumbalen Beschwerden bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeitsvorbereiter in einer Garage weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/13/6 S. 3).
4.1.3 Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 18. Oktober 2004 wurde festgehalten, dass aufgrund der klinischen Befunde keine Einschränkung für die bisherige leichte Tätigkeit zu 80 % in der Garage bestehe. Falls die Arbeitsfähigkeit nicht wunschgemäss gesteigert werden könne, sei eventuell ein zusätzliches psychiatrisches Konsil mit der Frage nach der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen (Urk. 8/25/7 S. 3). Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 27. Oktober 2004 wurde sodann erklärt, dass wegen der eingeschränkten Stehfähigkeit durch die Faszitis plantaris die Arbeitsfähigkeit gegenüber dem 18. Oktober 2004 noch einmal neu und definitiv beurteilt werde: Es habe vom 12. Oktober 2004 bis zum 18. November 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 9. November 2004 werde dringend ein Arbeitsversuch im Umfang von 50 % der angestammten 80 % mit Steigerung der Belastung innerhalb von einer bis zwei Wochen auf die angestammten 80 % empfohlen (Urk. 8/25/8 S. 2).
Dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 23. November 2004 ist schliesslich zu entnehmen, dass aufgrund der Komplexität des Beschwerdebildes, der zunehmenden Chronifizierung, der deutlichen Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung dringend eine interdisziplinäre stationäre Behandlung empfohlen werde. Die Arbeitsfähigkeit solle sicher auch noch aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (Urk. 8/13/8 S. 2). Ausserdem geht aus dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 9. November 2004 hervor, dass aus neurologischer Sicht und bezogen auf das chronische Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % eingeschränkt sei (Urk. 8/25/9 S. 2).
4.1.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, hielt in seinem Arztbericht vom 14. Juni 2005 fest, dass der Beschwerdeführer gut abgeklärt und er, Dr. F.___, mit den Abklärungsresultaten einverstanden sei (Urk. 8/13/1 S. 1).
4.1.5 Aus dem Bericht der Psychiatrie E.___ vom 30. Juli 2004 geht schliesslich hervor, dass beim Beschwerdeführer als Risikofaktor eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch die anhaltenden, sich ausbreitenden und unbeeinflussbaren Schmerzen bestehe, so dass er seinen eigenen Leistungsansprüchen nicht mehr genügen könne und wahrscheinlich aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eine Teilleistungsfähigkeit nicht in Frage komme, so dass er sich vollständig aus dem Arbeitsprozess zurückziehen müsse. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich jedoch nicht aus jenem Bericht (Urk. 8/13/3).
4.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend über die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen befunden werden, da zum einen nicht ausreichende und ausserdem widersprüchliche Angaben bestehen und zum anderen das Zusammenwirken zwischen den psychischen und somatischen Beschwerden nicht berücksichtigt wurde.
So geht weder aus dem Bericht der Psychiatrie E.___ vom 30. Juli 2004 (Urk. 8/13/3) noch aus den anderen Arztberichten hervor, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist. Ausserdem bestehen keine Angaben darüber, ob die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind beziehungsweise ob die besonderen Voraussetzungen vorliegen, welche den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise unzumutbar machen (vgl. Erw. 1.1).
Weiter bestehen auch in Bezug auf eine allfällige Einschränkung aus somatischer Sicht unklare Angaben. Dabei gehen insbesondere aus den Arztberichten der Klinik A.___ sich widersprechende Angaben hervor, da im Bericht vom 26. September 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - zu welcher auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernter Arbeiter in der Fahrzeugpflege einer Autogarage gezählt wurde - als zumutbar erachtet (Urk. 8/11), im Bericht vom 8. September 2005 hingegen noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als ungelernter Arbeiter in der Fahrzeugpflege in einer Autogarage festgehalten worden war (Urk. 8/12/2 S. 1). Zwar ist der IV-Stelle darin zuzustimmen, dass die Fragestellung jeweils anders lautete (Urk. 7 S. 2). Dies kann jedoch nichts daran ändern, dass beide Antworten ausdrücklich auf die Tätigkeit als Arbeitsvorbereiter in der Garage Bezug nahmen und hinsichtlich dieser Tätigkeit sich widersprechende Einschätzungen enthielten, wobei hierfür keine Erklärung abgegeben wurde. Ausserdem wurde in den Berichten der Rheumaklinik des Spitals C.___ bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf das 80%-Pensum des Beschwerdeführers Bezug genommen. Ob es sich bei dieser Tätigkeit jedoch tatsächlich bis zuletzt um ein 80%-Pensum gehandelt hat, ist nicht klar, zumal das Arbeitspensum gemäss den Angaben der Arbeitgeberin bereits im Jahr 2001 auf 100 % erhöht worden war (Urk. 8/37/2 S. 6; vgl. Urk. 8/26 S. 2, Urk. 8/37/2 S. 7). Ob die Restarbeitsfähigkeit auch in Kenntnis dieses Umstandes eingeschätzt worden wäre, kann nicht beurteilt werden.
Aus der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, wonach er mit den Abklärungsresultaten einverstanden sei (Urk. 8/13/1 S. 1), kann schliesslich ebenfalls nichts abgeleitet werden, zumal nicht klar ist, mit welchen der sich widersprechenden Abklärungsresultate er einverstanden ist.
4.3 Zusammenfassend ist somit unklar, inwiefern sich die verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen einzeln sowie in ihrer Gesamtheit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken und welcher Art die leidensangepasste Tätigkeit sein müsste. Ausserdem kann die Frage der Überwindbarkeit der psychischen Beeinträchtigung gestützt auf die Akten nicht beantwortet werden. Die Sache ist daher zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Beurteilung eines Beschwerdebildes, welches durch Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren zustande kommen kann, in der Regel eines Zusammenwirkens von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung bedarf, wobei die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen nicht isoliert zu würdigen, sondern in eine medizinische Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Sodann weisen einige Ausführungen darauf hin, dass anlässlich einer erneuten Untersuchung des Beschwerdeführers eine Somatisierungsstörung als Hauptdiagnose gestellt werden könnte (Urk. 8/13/3 S. 1, Urk. 8/13/6 S. 3). Da eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, müssten die zusätzlichen Abklärungen darüber Auskunft geben, ob daneben entweder eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt oder aber weitere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien erfüllt sind (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2; vgl. Erw. 1.1).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2006 ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erwähnten Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse G.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).