IV.2006.00201
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Zillig
Urteil vom 22. Juni 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1947, arbeitete zuletzt von 1982 bis 1993 als Bankangestellte bei der A.___ (Urk. 7/21/1, Urk. 7/29/4 Ziff. 6.1) und war seither als Hausfrau tätig (Urk. 7/29/4 Ziff. 6.4.1). Am 22. April 2004 meldete sie sich wegen starken Schmerzen in Körper und Kopf bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/29/5-6 Ziff. 7.2 und 7.8). Im Rahmen einer Haushaltsabklärung ermittelte die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, eine Behinderung im Haushalt von insgesamt 8 % (Urk. 7/24/5) und wies gestützt darauf mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 das Rentenbegehren ab (Urk. 7/12/1).
Am 19. April 2005 beantragte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Dermatologie und Venerologie, mit dem Einverständnis der Versicherten eine erneute Beurteilung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/21/1-4) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/13-17) ein und veranlasste eine erneute Haushaltsabklärung (Urk. 7/18/1-4). Entsprechend einer Einschränkung von 41.5 % wurde der Versicherten eine Viertelsrente ab Oktober 2005 zugesprochen (Urk. 7/8/1-3). Dagegen erhob die Versicherte am 11. November 2005 Einsprache (Urk. 7/6/1-2), welche mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 abgewiesen wurde (Urk. 7/2/1-4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Februar 2006 Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung einer höheren Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 28. April 2006 wurde die Versicherte aufgefordert, sämtliche Dokumente hinsichtlich des letzten Arbeitsjahres sowie der Arbeitsaufgabe bei der A.___ in C.___ einzureichen (Urk. 9), worauf diese mit Schreiben vom 4. Mai 2006 die noch vorhandenen Unterlagen einreichte (Urk. 10, Urk. 11/1-2). Am 8. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.3 Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente .
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 20. Oktober 2004 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab. Sie qualifizierte dabei die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätige Person (Urk. 7/12/1) und stützte sich auf den Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2004, wonach im Haushalt eine Einschränkung von 8 % bestehe (Urk. 7/24 S.5; Urk. 7/12).
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach wie vor ab Dezember 1993 als Nichterwerbstätige und zu 100 % im Haushalt tätige Person und wandte zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode an (Urk. 2 S. 2 und 3, Urk. 7/8 S. 3). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle im Jahre 1993 aufgegeben habe. Die Behauptung, wonach dies aus gesundheitlichen Gründen geschehen sei, sei nicht nachvollziehbar und es würden auch keine Beweise dafür vorliegen, dass sie sich um eine weitere Anstellung bemüht hätte (Urk. 2 S. 3). Im Haushaltsbereich sei ein Invaliditätsgrad von 42 % ermittelt worden, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, sie sei immer eine arbeits-freudige Person gewesen und habe ihren Beruf geliebt. Wie Dr. D.___ in seinem Bericht erklärt habe, sei es nun aber unmöglich, wieder eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 1). In ihrer Einsprache an die IV-Stelle hatte sie sodann erklärt, ohne Gesundheitsschaden wäre sie weiterhin zu 100 % erwerbstätig, die letzte Arbeitsstelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Heute bestehe eine Arbeitsleistung von höchstens 20 % (Urk. 7/6 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sowie die Frage, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Einschränkungen im Aufgabenbereich oder - im Qualifikationsfall als Erwerbstätige - der Arbeitsfähigkeit im Oktober 2004 und im anschliessenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (Januar 2006) im Vergleich zum Sachverhalt bei Erlass des rechtskräftigen, anspruchsverneinenden Einspracheentscheides (Oktober 2004) verändert haben.
3.
3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis I 249/04) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
3.2 Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1965 erwerbstätig war, bis sie per Ende Dezember 1993 ihre Arbeitsstelle bei der A.___ in C.___ aufgab (Urk. 7/21). Gemäss ihren eigenen Angaben anlässlich der ersten Haushaltsabklärung im Oktober 2004 erfolgte die Kündigung nicht aus gesundheitlichen Gründen. Sie habe geheiratet und sei von C.___ nach I.___ gezogen (Urk. 7/24 Ziff. 2.4). In ihrer Einsprache vom 11. November 2005 machte sie demgegenüber geltend, sie habe die letzte Tätigkeit als Bankangestellte aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (Urk. 7/6/1).
Mit Ausnahme der späteren Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Einsprache vom 11. November 2005 liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst hatte. Aus dem Schlusszeugnis vom 31. Dezember 1993 (Urk. 11/1) geht nicht hervor, weshalb das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, und das Kündigungsschreiben selber ist nicht mehr vorhanden (vgl. Urk. 10). Auch der zeitliche Ablauf spricht dafür, dass die Kündigung per Ende Dezember 1993 im Hinblick auf die Heirat im Jahre 1994 und den anschliessenden Umzug von C.___ nach I.___ erfolgte. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Haushaltsabklärung selber, sie habe nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 7/24 Ziff. 2.4). Praxisgemäss kommt in der Regel solchen „Aussagen der ersten Stunde“ in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, BGE 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Es kann somit insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, so dass die Behauptung zum Nachteil der Beschwerdeführerin beweislos bleibt.
3.3 Nachdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Kündigung aus anderen als gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug nach I.___ wieder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hätte und nach wie vor erwerbstätig wäre.
Im Rahmen der ersten Haushaltsabklärung am 12. Oktober 2004 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe drei Monate nach der Hochzeit im Jahre 1994 an einer Darmverengung und einem bösartigen Tumor gelitten, so dass sie ihn habe pflegen und betreuen müssen. Eine Erwerbstätigkeit sei nicht in Frage gekommen. Im Jahre 2000 sei ihre Mutter in C.___ schwer erkrankt und auf ihre Hilfe angewiesen gewesen. Zwei Jahre später, als ihre Mutter ins Altersheim gekommen sei, habe sie deren Wohnung aufgelöst. Sie habe über die Jahre nie die Möglichkeit gehabt, sich um eine Anstellung zu kümmern. Sie wäre gerne arbeiten gegangen, aber die Krankheit ihres Mannes und später ihrer Mutter sowie ihre gesundheitlichen Probleme hätten sie voll beansprucht. Mit ihrer Behinderung hätte sie ohnehin keine Anstellung gefunden. Sie würden von der Pension ihres Mannes leben und finanziell über die Runden kommen. Ein Einkommen ihrerseits stehe nicht im Vordergrund (Urk. 7/24 Ziff. 2.5).
Obwohl die Beschwerdeführerin keine Kinder hat (Urk. 7/29/2 Ziff. 3.1), war sie nach der Hochzeit im Jahre 1994 nie mehr ausserhäuslich erwerbstätig und bemühte sich seither auch nicht mehr um eine Anstellung. Dies einerseits, da sie sich um ihren Mann sowie ihre Mutter kümmern musste, und andererseits, da sie mindestens gemäss ihrer eigenen Einschätzung aufgrund ihres Gesundheitszustandes ohnehin keine Arbeit gefunden hätte (Urk. 7/24 Ziff. 2.5). Dass dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, bleibt jedoch offen. Es liegen keine Unterlagen bezüglich erfolgloser Bewerbungsversuche vor und die Beschwerdeführerin hat gemäss dem eingereichten Schlusszeugnis ihre Arbeit zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers verrichtet. Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen sind daraus jedenfalls nicht ersichtlich (Urk. 11/1).
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie sich nach der Heirat auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen um ihren Mann und ihre Mutter gekümmert hätte und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.
Insgesamt ergibt sich somit nichts, was zu einer anderen Qualifikation der Beschwerdeführerin denn als nichterwerbstätige Hausfrau führen würde.
4.
4.1 Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund eines Betätigungsvergleiches zu ermitteln.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. Massgebend ist hier die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehende Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. April 2003 In Sachen X., I 545/01, Erw. 3.1; vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02, Erw. 3.2; vom 10. Februar 2003 in Sachen J., I 505/02, Erw. 3.2; vom 10. Dezember 2002 in Sachen S., I 690/01, Erw. 6; vom 18. Oktober 2002 in Sachen T., I 737/01, Erw. 3.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin wurde sowohl am 12. Oktober 2004 als auch am 20. September 2005 zwecks Erstellung eines Haushaltsabklärungsberichts von E.___ zu Hause besucht (Urk. 7/24, Urk. 7/18). Dabei berichtete sie über ihre Krankengeschichte, die behandelnden Ärzte (Urk. 7/24 Ziff. 1, Urk. 7/18 Ziff. 1) sowie ihre bisherige berufliche Tätigkeit (Urk. 7/24 Ziff. 2, Urk. 7/18 Ziff. 2). Die Abklärungsperson machte sich sodann ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin (Urk. 7/24 Ziff. 5, Urk. 7/18 Ziff. 5) und klärte die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Teilbereichen der Haushaltsführung ab. Die Berichtstexte schliesslich sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert (Urk. 7/24 Ziff. 6, Urk. 7/18 Ziff. 6). Beide Abklärungsberichte erfüllen somit die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
Gemäss diesen Abklärungsberichten führt die Beschwerdeführerin den Haushalt seit jeher zusammen mit ihrem Ehemann, wobei beide ihre Aufgaben haben. Geht es ihr schlechter, kann sie die Hausarbeit auf „bessere Tage“ verschieben, dringende Arbeiten erledigt dann der Ehemann (Urk. 7/18 Ziff. 6, Urk. 7/24 Ziff. 6). Insgesamt ergibt sich bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 8 % im Oktober 2004 (Urk. 7/24 S. 5) sowie ein solcher von 41.5 % im September 2005, wobei die Verschlechterung per Ende 2004 eingetreten ist (Urk. 7/18 S. 5). Dieses Ergebnis wird auch gestützt durch den Bericht von PD Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, und Dr. med. G.___, Neurologische Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals H.___ (H.___), wonach die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit im Haushalt bis maximal 50 % eingeschränkt sei (Urk. 7/13/4 lit. A.2). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ende des Jahres 2004 verschlechtert hat und seither ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 % besteht. Damit ist der Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei der Annahme einer hypothetischen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit aufgrund der vorhandenen Arztberichte höchst fraglich wäre, ob überhaupt eine Rente zugesprochen werden könnte. So setzte der Neurologe Dr. G.___ in seinem Bericht vom 18. August 2005 die Arbeitsunfähigkeit zwar auf 50 % fest (Urk. 7/13/1 lit. B), führte jedoch auch aus, bezüglich des Beschwerdebildes erscheine leichte Hausarbeit oder die früher ausgeübte kaufmännische Arbeit in angepasster Form geeignet, zu beachten sei insbesondere eine flexible Arbeitsorganisation (Urk. 7/13/4 lit. B.2.3). Ob bei Vorliegen eines solchen fachärztlichen Berichtes auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Dermatologie und Venerologie, abgestellt werden könnte, welcher eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % festhielt (Urk. 7/7/1), erscheint sehr ungewiss. In den früheren Arztberichten wurde denn auch keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt (Urk. 7/14/1-2 lit. B und D.7, Urk. 7/15/1 lit. B). Während mit der Qualifikation als Hausfrau eine Viertelsrente resultiert, würde also unter Umständen mit der Qualifikation als Erwerbstätige gar kein Rentenanspruch resultieren.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).