IV.2006.00203

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1953 geborene Z.___, Vater zweier Töchter mit Jahrgang 1990 und 1998, war in den Jahren 1980 bis 1995 für verschiedene Arbeitgeber unter anderem als Lagermitarbeiter tätig (Urk. 6/24 S. 2 f., Urk. 6/25, Urk. 6/27, Urk. 6/29, Urk. 6/30). In den Jahren 1995 bis 1997 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/27). Nachdem er den väterlichen Hof im Jahre 1992 gepachtet und im Jahre 2002 aus der Erbengemeinschaft zu landwirtschaftlichen Bedingungen zu Eigentum übernommen hatte, war er gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto ab 1998 als Landwirt auf seinem Bauernhof tätig (Urk. 6/7, Urk. 6/27). Im Jahre 2003 erlitt der Versicherte einen Unfall, wobei er von der Heubühne stürzte (Urk. 1, Urk. 6/24). Er leidet an diversen somatischen Beschwerden (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6/10/2 S. 1).
         Am 17. Juli 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/29). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), diverse Arztberichte (Urk. 6/10-18) ein. Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten infolge eines Invaliditätsgrades von lediglich 22 % ab (Urk. 6/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juni 2005 (Urk. 6/7), ergänzt durch das Schreiben vom 18. August 2005 (Urk. 6/5), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 ebenfalls ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2006 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei eine neue medizinische Abklärung zu veranlassen (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem mit Verfügung vom 29. März 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 7), beantragte der Versicherte mit der Replik vom 3. Mai 2006 zusätzlich, es sei ihm eine Rente auszurichten (Urk. 9). Mit Eingabe vom 13. Mai 2006 ergänzte der Versicherte seine Replik und teilte mit, dass medizinische Abklärungen im Gange seien (Urk. 11). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2006 bis zum Einreichen der in Aussicht gestellten Arztberichte sistiert und die der IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2006 angesetzte Frist zur Duplik wieder abgenommen (Urk. 10, Urk. 13). Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 (Urk. 15) reichte der Versicherte daraufhin ein ärztliches Zeugnis vom 9. Juni 2006 ein (Urk. 16) und stellte mit Eingabe vom 28. Juli 2006 sinngemäss ein Gesuch um Verlängerung der Sistierung (Urk. 17, Urk. 18). Diese Eingabe wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2006 zur Stellungnahme zugestellt, auf welche diese verzichtete (Urk. 19). In der Folge reichte der Versicherte am 18. August 2006 (Urk. 22) ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 16. August 2006 ein (Urk. 23). Mit Verfügung vom 27. November 2006 wurde das Gesuch um Verlängerung der Sistierung abgewiesen und die IV-Stelle zur Duplik aufgefordert (Urk. 24). Die IV-Stelle reichte daraufhin mit Begleitnotiz vom 19. Dezember 2006 (Urk. 26) diverse Akten (Urk. 27/1-3), jedoch innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme (Duplik) ein, womit Verzicht darauf anzunehmen ist.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 2) aus, es bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Da bei einer noch relativ langen Aktivitätsperiode bis ins Pensionsalter erwartet werden dürfe, dass eine berufliche Neuorientierung vorgenommen werde, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die Landwirtschaft aufzugeben (Urk. 2 S. 3).
         Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, er sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt, weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden und es sei ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (Urk. 1, Urk. 9).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist und ob es ihm zuzumuten ist, die Tätigkeit in der Landwirtschaft zugunsten einer allfälligen geeigneteren Tätigkeit aufzugeben, sowie die Invaliditätsbemessung.

3.
3.1     Dem neuesten, den massgeblichen Zeitraum bis zum 24. Januar 2006 betreffenden Arztbericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 7. November 2005 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/10/2 S. 1):
1. Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenosen L2/3 und L3/4, überwiegend durch Lipomatosis spinalis
- rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) und ausgeprägte mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen/ Chondrosen, Spondylarthrosen und zusätzlich osteodiscaler, recessaler Stenose L3/4 links bei breitbasiger Protrusion und medianer Discushernie L5/S1
2. Klinisch leichtgradige medial betonte Gonarthrosen beidseits, links betont
- möglicherweise degenerative Meniscusläsionen, klinisch am ehesten medial links
3. Symptomatische Sternoclaviculargelenksarthrose rechts (Computertomographie 2004, Szintigraphie 04/04)
4. Rezidivierender Schwindel unklarer Ätiologie.
         Diese Diagnosen, ergänzt durch jene chronischer Spannungskopfschmerzen, stimmen im Wesentlichen überein mit denjenigen in den Arztberichten der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 3. Mai 2005 (Urk. 6/11/2 S. 1 = Urk. 6/12/2 S. 1) und des Jahres 2004 (Urk. 6/14/4-8 jeweils S. 1, Urk. 6/15/2 S. 1, Urk. 6/16/2 S. 1), sowie mit denjenigen im Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 9. Mai 2005 (Urk. 6/13/4 S. 1) und von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. März 2005 (Urk. 6/14/2 S. 1).
3.2    
3.2.1   Es geht aus den Akten hervor und ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landwirt seit Februar 2003 erheblich eingeschränkt ist (Urk. 2, Urk. 6/3 S. 1, Urk. 6/14/2 S. 1). Für die Dauer des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vom Februar 2003 (Urk. 6/8 S. 1) bis Februar 2004 errechnete die IV-Stelle denn auch eine durchschnittliche Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit von 58 % (Urk. 6/8 S. 2), auf welche abgestellt werden kann. Es stellt sich somit im Hinblick auf den zu prüfenden Rentenanspruch die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer ab Februar 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war.
3.2.2   Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 28. Oktober 2004 wurde ausgeführt, dass bei weiterhin günstigem Verlauf ein Arbeitsversuch mit 25 % für leichte Arbeiten auf dem Hof, zum Beispiel sitzend mit der Maschine heuen, mit einer anschliessenden langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % für die genannten Tätigkeiten zumutbar sei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten für leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten auf 100 % steigerungsfähig. Gemäss den Angaben des Patienten bestünden auf seinem Hof leichte Arbeiten nur zu 50 % (Urk. 6/15/2 S. 1 und S. 3). Diese Einschätzung wurde in den Berichten vom 8. September 2004, vom 13. Oktober 2004, vom 2. Dezember 2004 und vom 29. Dezember 2004 im Wesentlichen wiederholt (Urk. 6/14/4-5 jeweils S. 2, Urk. 6/14/7-8 jeweils S. 2). Dem Bericht vom 7. November 2005 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Versicherte aktuell für die Arbeit als Landwirt zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben sei, wobei sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit auf leichte, wechselbelastende Arbeiten auf dem Hof ohne repetitives Bücken beziehe. Für schwerere Arbeiten auf dem Bauernhof sei der Versicherte weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/10/2 S. 2). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht des Spitals A.___ vom 1. Dezember 2006 kann nicht berücksichtigt werden, da sie nicht den massgeblichen Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 2) betrifft (Urk. 27/1).
         Aus dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 14. März 2005 geht eine seit Februar 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landwirt hervor. Ab Ende März 2005 könne eine leichte Arbeit auf dem Hof eventuell zu 25 % wieder aufgenommen und je nach Beschwerden gesteigert werden. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Hinblick auf die Gesamtsituation nicht möglich (Urk. 6/14/2).
         Dr. B.___ erklärte in seinen Arztberichten vom 9. Mai 2005 und 8. Dezember 2004, dass aus neurologischer Sicht bisher keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit als Landwirt bestanden habe (Urk. 6/13/4 S. 1, Urk. 6/14/3 S. 2).
3.2.3   Für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2004 bis Oktober 2004 geben die vorliegenden Akten nur in ungenügender Weise Auskunft darüber, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in welcher leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war (vgl. Urk. 6/18/2 S. 2, Urk. 6/18/3, Urk. 6/8 S. 2). Dafür, dass möglicherweise eine erhebliche Einschränkung auch in leidensangepasster Tätigkeit vorlag, bestehen jedoch im Bericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 8. September 2004 Hinweise (Urk. 6/14/7 S. 2). Es kann somit nicht abschliessend beurteilt werden, ob während dieses Zeitraums eine allenfalls rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorlag.
3.2.4   Für die Zeit ab Oktober 2004 ist dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 28. Oktober 2004 zu entnehmen, dass bei weiterhin günstigem Verlauf ein Arbeitsversuch mit 25 % für leichte Arbeiten auf dem Hof empfohlen werde mit anschliessender langsamer Steigerung auf 50 % für leichte Tätigkeiten. Für leichte rückenadaptierte Tätigkeiten sei aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Steigerung auf 100 % möglich (Urk. 6/15/2 S. 3). Auch aus diesem Bericht geht nicht hervor, für wie lange auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Einschränkung bestand beziehungsweise ab welchem Zeitpunkt aus medizinisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit allenfalls gegeben war. Schliesslich ist nicht klar, ob die Rheumaklinik des Spitals A.___ auch später noch an dieser Einschätzung festhielt, zumal sie in ihrem Bericht vom 7. November 2005 unter anderem auf die Beurteilung durch den Hausarzt verweist (Urk. 6/10/2).
3.2.5 Aufgrund der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ab Februar 2004 ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie darüber ergänzende Abklärungen tätige, wobei sie auch die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11, Urk. 15-16, Urk. 18, Urk. 22-23, Urk. 27/1) sowie die ebenfalls zusätzlich zu tätigenden Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit eines Berufswechsels (Erw. 4 unten) zu berücksichtigen haben wird.
4.      
4.1     In Bezug auf die selbständige Tätigkeit als Landwirt hielt die IV-Stelle fest, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit die Landwirtschaft aufzugeben, da eine noch relativ lange Aktivitätsdauer gegeben sei. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm nicht zumutbar, seinen Beruf zu wechseln und seine Selbständigkeit als Landwirt aufzugeben. Dies umso weniger, als er auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei.
4.2     Nach der Rechtsprechung hat unter bestimmten Voraussetzungen auch ein selbständig erwerbender Landwirt aus der Sicht der Invalidenversicherung aufgrund der Schadenminderungspflicht seinen Hof aufzugeben. Zufolge dieser einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) zumutbar ist. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb mit Hinweisen). Diese Betrachtungsweise gilt auch mit Blick auf das Gebot der verfassungskonformen Auslegung. Die Berufswahlfreiheit ist auch in der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung gewährleistet (vgl. Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]). Deren Bedeutungsgehalt für die im Wege der Interessenabwägung zu entscheidende Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 IVG wird indes dadurch relativiert, dass invalidenversicherungsrechtlich Umschulungsmassnahmen als Leistungsart vorgesehen sind, wobei nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" dieselben dem Rentenanspruch vorgehen (Art. 17 und 28 Abs. 2 IVG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 17. August 2004, I 643/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen sowie in Sachen B. vom 14. März 2005, I 477/04, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng. Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, muss dies grundsätzlich auch für Landwirte gelten. Schon der sich im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der Agrarwirtschaft erfordert Flexibilität. Es muss weitgehend eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 18. Mai 2006, I 640/05, Erw. 3.1 mit Hinweis).
4.3     Gemäss dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. Dezember 2004 bewirtschafte der Beschwerdeführer einen biologischen Bauernbetrieb mit 8 ha Land (Ackerbau und Obstbäume) und Muttertierhaltung mit 12 Kühen. Er überlege sich, ob er längerfristig ganz auf Ackerbau umstellen wolle, weil damit die körperlich schwereren Arbeiten reduziert werden könnten. Bis 1995 sei er im Lager und Vertrieb bei D.___ tätig gewesen. Da es eine strenge Arbeit gewesen sei und er Probleme mit dem Rücken bekommen habe, sei es nicht mehr gegangen. Er habe dann seinem Vater auf dem Hof geholfen. Seit dieser gestorben sei, mache er die Arbeit alleine. Landmaschinen habe er keine. Ein Kollege helfe gegen Bezahlung mit seinen Maschinen (Urk. 6/24).
4.4     Über die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seine selbständige Tätigkeit als Landwirt aufzugeben, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend befunden werden. Insbesondere ist, wie in Erw. 3.2.3-5 erwähnt, unklar, von wann bis wann der Beschwerdeführer in welchem Umfang in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, womit nicht in abschliessender Weise davon ausgegangen werden kann, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann. Ausserdem wurde in nicht ausreichender Weise geprüft, ob nach einer Umstellung des Hofs auf Ackerbau eine geeignete leidensangepasste Tätigkeit anzunehmen wäre. Anlässlich der weiteren von der IV-Stelle vorzunehmenden Abklärungen und je nach Ausgang derselben wird die IV-Stelle unter Berücksichtigung oben erwähnter Grundsätze auch über die Zumutbarkeit einer Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Landwirt neu zu befinden haben.

5. Zusammenfassend bestehen somit Unklarheiten in Bezug auf den Umfang der Restarbeitsfähigkeit sowie die an die leidenangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und - unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 und Urk. 27/1-3
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).