Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 21. Dezember 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1967, leidet an leichter Minderintelligenz mit Verhaltensauffälligkeit und rezidivierenden depressiven Reaktionen in Überforderungssituationen (Urk. 9/53). Seit ihrem fünften Altersjahr wuchs die Versicherte bei einer Pflegefamilie auf und stand nach der Scheidung ihrer Eltern unter der Aufsicht beziehungsweise der Vormundschaft der Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur (Urk. 9/117 und Urk. 9/63).
Seit der Anmeldung im Jahr 1973 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten zur Behandlung der Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 390 und Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen bis zur Volljährigkeit (Urk. 9/51, 9/48, Urk. 9/46, Urk. 9/42). Zudem gewährte sie der Versicherten verschiedene sonderschulische Massnahmen (Urk. 9/50 und Urk. 9/49). Nach Beendigung der Sonderschule B sprach die Invalidenversicherung der Versicherten berufliche Massnahmen zu (1984 bis 1986 im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die praktische Ausbildung zur Haushaltshilfe [Urk. 9/113 und Urk. 9/47]). Daneben übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für orthopädische Abänderungen an Serienschuhen und Einlagen (Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 9. Juni 1986 sprach die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. April 1986 eine ganze Rente zu (Urk. 9/44). Da bei der Versicherten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Haushaltshilfe in einem privaten Haushalt Verhaltensstörungen aufgetreten waren (Urk. 9/105), sprach ihr die Invalidenversicherung für die Zeit vom 21. April 1987 bis Ende April 1989 erneut berufliche Massnahmen für eine Ausbildung als Bäckerei-Helferin in der Holzofenbäckerei Z.___, "___", zu (Urk. 9/35-40). Auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit hin ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt "___" für die Versicherte eine Beistandschaft an, welche sie per 11. Februar 1988 an die Vormundschaftsbehörde der Stadt "___" zur Weiterführung überwies (Urk. 9/74).
1.2 Am 1. Mai 1989 trat die Versicherte bei der Genossenschaft Y.___, "___" eine Stelle als Verkäuferin mit einem Pensum von 50 % an. Dieses erledigte sie über den ganzen Tag verteilt (Urk. 9/101). In der Folge sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 2. Februar 1990 und rückwirkend ab 1. Mai 1989 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % revisionsweise eine halbe Rente zu (Urk. 9/34). Das im Jahr 1991 von Amtes wegen durchgeführte Revisionsverfahrens zur Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab keine anspruchsbegründende Veränderung (Urk. 9/31-33). Nachdem die Versicherte ihre Stelle bei der Genossenschaft Y.___ per 31. Juli 1992 wegen Überforderung gekündigt hatte (Urk. 9/97 und Urk. 9/56), meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/92) und liess durch ihre Beiständin, lic. iur. A.___, am 13. Oktober 1992 bei der Invalidenversicherung erneut ein Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen stellen (Urk. 9/28). Mangels Eingliederungsbedürftigkeit wurde dieses mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 8. Februar 1993 abgewiesen (Urk. 9/28-30). Mit Eingabe vom 13. Juli 1993 liess die Versicherte durch ihre Beiständin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Sommer 1992 geltend machen (Urk. 9/94). Mit Verfügung vom 3. August 1994 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend per 1. Juli 1993 revisionsweise eine ganze Rente zu (Urk. 9/25). Die im März 1997 von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision ergab keine rentenrelevante Veränderung (Urk. 9/23). Aufgrund der Geburt von Zwillingen im September 1999 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 zusätzlich zwei Kinderrenten zu (Urk. 9/20 und Urk. 9/21). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt "___" vom 23. November 2000 wurde die Beistandschaft für die Versicherte aufgehoben (Urk. 9/81). Das im Jahr 2001 durchgeführte Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante Veränderung, weshalb der Versicherten weiterhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie zwei Kinderrenten ausgerichtet wurden (Urk. 9/79 und Urk. 9/18).
1.3 Mit Wirkung ab 1. November 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2005 wegen der Geburt ihrer Tochter im November 2004 eine weitere Kinderrente zu (Urk. 9/17) und leitete ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 9/77). Hierzu wurde ein Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin praktische Medizin, "___", vom 16. März 2005 (Urk. 9/52) eingeholt, ein Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/76) erstellt und eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 28. Juni 2005; Urk. 9/75).
Mit Verfügung vom 25. August 2005 reduzierte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % und mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente (Urk. 9/11). Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, mit Eingabe vom 26. September 2005 (Urk. 9/10) Einsprache erheben, welche er mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 ergänzte (Urk. 9/7). Mit Entscheid vom 19. Januar 2006 (Urk. 2) wies die IV-Stelle in der Folge die Einsprache ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Reto Caflisch mit Eingabe vom 17. Februar 2006 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 19. Januar 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks nochmaliger, umfassender Abklärung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin auf die Haushalts- und Familienarbeit, und es sei danach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit auch die IV-Rente neu festzusetzen.
2. Der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen,
3. unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 28. März 2006 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. März 2006 für geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten, wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 27 IVV; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2005 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Invaliditätsgrad von 48 % ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nebst der Betreuung ihrer drei Kinder sowie der Besorgung des Haushalts einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % nachgehen würde. Aufgrund der neuen Familiensituation gelange daher die gemischte Methode zur Anwendung. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Im erwerblichen Bereich sei die Beschwerdeführerin demnach zu 100 % eingeschränkt, woraus sich ein Teilinvaliditätsgrad von 40 % ergebe. Im Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 14 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 8,4 % führte. Daraus resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 48,4 % (Urk. 9/13, Urk. 9/12 und Urk. 2).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin ausführen, auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 28. Juni 2005 könne weder hinsichtlich der Statusfrage noch der Einschränkung im Haushalt abgestellt werden. Dieser beruhe einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin, welche sich selber schlecht einschätzen könne und sich in ihrer Arbeitsfähigkeit schnell überschätze (Urk. 1).
3. Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als ganztägig, zeitweilig oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 6. Februar 2003, I 272/02 Erw. 2.1 und BGE 125 V 149 Erw. 2b). Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung vom 27. Juni 2005 (Urk. 9/75) angegeben, dass sie bei guter Gesundheit 40 % erwerbstätig wäre. Ein höheres Pensum sei mit drei Kindern nicht möglich. Auch wenn die Beschwerdeführerin vom Vater ihrer Kinder, mit dem sie nicht verheiratet ist, Unterhaltsbeiträge für die Zwillinge von je Fr. 300.-- pro Monat und für die Tochter von Fr. 340.-- erhält (Urk. 9/66), muss sie für ihren eigenen Unterhalt grundsätzlich selber aufkommen. Zudem ergibt es sich aus den Akten, dass der Vater der Kinder seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht regelmässig nachkommt und die Beschwerdeführerin ihn im November 2005 deswegen betrieben hat (Urk. 9/66). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung von deren Vater unterstützt würde. Die von ihr angegebene Aufteilung zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Aufgabenbereich ist daher bei drei betreuungspflichtigen Kindern im Vorschulalter an der oberen Grenze des Möglichen, kann jedoch insbesondere angesichts der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin noch als realistisch bezeichnet werden. Zwar wurde diese Qualifikation in der Beschwerde gerügt, jedoch nicht dargetan, welche Aufteilung die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tatsächlich vorgenommen hätte. Auch wenn die Fähigkeit, sich selber einzuschätzen, bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Oligophrenie grundsätzlich eingeschränkt sein mag (Urk. 9/56 und Erw. 5.4), führt die Würdigung der genannten Umstände mangels Hinweise für eine andere als die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation zum Schluss, dass diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu 40 % erwerbstätig wäre. Mithin ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode vorzunehmen.
4.
4.1 Massgebend für die mit Verfügung vom 3. August 1994 (Urk. 9/25) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochenen ganzen Rente waren die Berichte von Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Klinik X.___, "___", vom 19. August 1993 (Urk. 9/56) und von Dr. med. E.___, prakt. Arzt, "___", vom 13. September 1993 (Urk. 9/55).
Gemäss den Ärzten der Klinik X.___ leidet die Beschwerdeführerin seit der Geburt an einer Oligophrenie und seit der Kindheit an rezidivierenden Depressionen (Urk. 9/56). Dazu führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Genossenschaft Y.___ wegen Überforderung im Juni 1992 aufgegeben habe. Seit Herbst desselben Jahres bestehe bei ihr eine depressiv bedingte Arbeitseinschränkung. In der Zwischenzeit seien bereits zwei Arbeitsversuche gescheitert. Hinsichtlich des Psychostatus' gaben sie an, die Beschwerdeführerin sei wach, allseits orientiert und wirke scheu, wortkarg und in sich gekehrt. Sie leide an Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen vor allem im zeitlichen Bereich. Im formalen Denken sei sie gehemmt, verlangsamt, grüblerisch, jedoch kohärent. Es bestünden weder eine Wahnsymptomatik noch Sinnestäuschungen noch Ich-Störungen. Im Affekt sei sie traurig und ratlos und es seien Störungen des Vitalgefühls und eine grosse Müdigkeit vorhanden. In Belastungssituationen laufe die Beschwerdeführerin häufig aus dem Heim davon. Im Antrieb sei sie gehemmt und es bestehe eine starke soziale Rückzugstendenz. Eine Suizidalität werde verneint.
Dr. E.___ erstellte in seinem Bericht vom 13. September 2003 (Urk. 9/55) die Diagnosen einer chronisch exazerbierenden Depression und Intelligenzminderung (Geburtsgebrechen). Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 1992 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin habe wegen einer Dyspepsie behandelt werden müssen. Todesfälle in der Familie, Probleme in der Wohngemeinschaft und die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin hätten zu einer Akzentuierung der Depression geführt, so dass die Beschwerdeführerin habe hospitalisiert werden müssen.
4.2 Dr. B.___ hat in ihrem Bericht vom 16. März 2005 (Urk. 9/52) dieselben Diagnosen wie die Ärzte der Klinik X.___ (Urk. 9/56) angegeben. Eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Haushaltes sei der Beschwerdeführerin weder im jetzigen Zeitpunkt noch für die nächsten paar Jahre zuzumuten. Im Weiteren führte die Ärztin darin aus, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2004 eine Tochter geboren habe. Die Beschwerdeführerin könne von Seiten einer Kinderkrippe Hilfe annehmen und sei auch in der Mütterberatung. Die Beschwerdeführerin brauche vor allem eine Unterstützung bei der Kinderbetreuung, damit sie nicht in eine Überforderungssituation mit depressiver Reaktion gerate.
4.3 Es ergibt sich aus den Akten und war bis zur Einreichung der Beschwerdeantwort vom 28. März 2006 (Urk. 8) unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 gesundheitsbedingt nicht mehr erwerbsfähig ist. Auch wenn sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlaufe der Zeit nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik X.___ im Jahr 1993 wieder etwas gebessert haben sollte, was im Übrigen durch keinen medizinischen Bericht belegt wird, haben die Ärzte der Klinik X.___ in ihrem Bericht vom 17. März 1997 (Urk. 9/53) angegeben, im Rahmen der subdepressiven Zustandsbilder, welche bei der Beschwerdeführerin in Überforderungssituationen rasche auftreten würden, und einer bekannten, leichten Intelligenzminderung sei es unwahrscheinlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittelfristig ändern werde. Angesichts dieser nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) - eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1997 nicht ausgewiesen. Aktenkundig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin auch nach 1993 immer wieder und auf eigenen Wunsch arbeitstätig war. Dabei handelte es sich jedoch stets um Stellen in geschützten Werkstätten (vgl. Urk. 9/54, Urk. 9/76 und Urk. 9/85), woraus nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft geschlossen werden kann.
Insofern hat der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt keine Änderung erfahren, weshalb weiterhin von einer Erwerbseinbusse von 100 % auszugehen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hält die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 14 % eingeschränkt (Urk. 2 und Urk. 9/13). Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 28. August 2005 (Urk. 9/75).
5.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass im Haushaltsbericht einzig und allein auf ihre Angaben anlässlich des Hausbesuches der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2007 abgestellt worden sei. Aus den Akten sei jedoch klar ersichtlich, dass sie sich selber schlecht einschätzen könne und sie sich in ihrer Arbeitsfähigkeit schnell überschätze. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass sie sich schnell überfordert fühle und weder Hektik, Stress noch Konflikte ertrage. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten daher durch Befragung der betreuenden Familienbegleiterin, der Beiständin der Kinder und der betreuendenden Psychiaterin, Dr. med. G.___, verifiziert werden müssen (Urk. 1 S. 7).
5.3 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a, und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubhaften Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001, S. 161 Erw. 3c; Urteil EVG in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1). Dies gilt, wie das EVG entschieden hat, selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
5.4
5.4.1 Die Beurteilung der Abklärungsperson basiert auf Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, welche in Anwesenheit der Familienbegleiterin, Frau F.___, durchgeführt wurde. Aus den Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Oligophrenie ihre Leistungsfähigkeit nicht realistisch einzuschätzen vermag und sie eine Tendenz zur Selbstüberschätzung aufweist. Da sich dem Abklärungsbericht nicht entnehmen lässt, ob und wie sich die Familienbegleiterin zu den Angaben der Beschwerdeführerin geäussert hat, vermag deren Anwesenheit allein die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu beseitigen. Die Ärzte der Klinik X.___ haben in ihrem Bericht vom 17. März 1997 (Urk. 9/53) angegeben, die Beschwerdeführerin sei im Gespräch inhaltlich eingeschränkt, könne sich selber schlecht einschätzen und überschätze sich stark bezüglich der Arbeit. Dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre Situation realistisch einzuschätzen, zeigt sich im Weiteren aus ihren Angaben zur Kinderbetreuung. Anlässlich der Haushaltsabklärung hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt, sie verstehe die Massnahme des zuständigen Jugendamtes, wonach sie alle ihre Kinder an zwei Nachmittagen pro Woche in eine Kinderkrippe zu geben habe und sie zudem während acht Stunden pro Woche von einer Familienbegleiterin unterstützt werde, nicht (Urk. 9/75 Ziff. 6.6). Demgegenüber haben aber sowohl Dr. B.___ wie auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, Praxis für ärztliche Psychotherapie, "___", übereinstimend angegeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung eingeschränkt ist. Gemäss Dr. B.___ benötigt die Beschwerdeführerin vor allem hinsichtlich der Kinderbetreuung Unterstützung. Dies sei deshalb notwendig, damit die Beschwerdeführerin nicht in eine Überforderungssituation und in der Folge davon in eine Depression gerate (Urk. 9/52). Ebenso gab Dr. G.___ im Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2005 (Urk. 9/8) an, dass die Tochter der Beschwerdeführerin gemäss einer vormundschaftlichen Auflage an drei Tagen pro Woche in der Krippe sei und auch die Zwillinge, welche in den Kindergarten gingen, zwecks besserer Förderung am freien Mittwochnachmittag und an weiteren zwei Tagen unter der Woche die Krippe besuchten. Am Samstag werde die Beschwerdeführerin durch eine professionelle Familienbegleiterin in der Kinderbetreuung unterstützt. Diese könne sie bei Bedarf auch unter der Woche kontaktieren. Vor diesem Hintergrund ergeben sich zum einen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und stehen diese zum anderen - insbesondere was die Kinderbetreuung betrifft - im Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. G.___. Rechtsprechungsgemäss bedarf es in einem solchen Fall des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001, S. 161 Erw. 3c; Urteil EVG in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1). Ein solcher Bericht befindet sich nicht bei den Akten, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend abgeklärt ist.
Festzuhalten ist zudem, dass der Haushaltsabklärungsbericht hinsichtlich der angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen widersprüchliche und unvollständige Angaben enthält. Aufgrund von divergierenden Angaben im Haushaltsabklärungsbericht ist nicht klar, ob die Kinder der Beschwerdeführerin an einem oder zwei Tagen beziehungsweise Nachmittagen pro Woche in einer Kinderkrippe sind (Urk. 9/75 Ziff. 1 und Ziff. 6.6). Zudem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowohl in der Einsprache vom 31. Oktober 2005 als auch in der Beschwerde vom 17. Februar 2006 dargetan, dass für die Zwillinge bereits eine Beistandschaft angeordnet worden sei (Urk. 9/7 und Urk. 1). Dazu finden sich im Haushaltsabklärungsbericht gar keine Angaben. Der Abklärungsbericht ist daher auch hinsichtlich des Umfangs der angeordneten vormundschaftlichen Massnahmen nicht vollständig.
5.4.2 Dass die Beschwerdeführerin einzelne Tätigkeiten im Haushalt wie im Bereich der Ernähung sowie der Wohnungs- und Kleiderpflege selbständig ausführen kann, ist nachvollziehbar, da sie in ihrem physischen Gesundheitszustand nicht eingeschränkt ist. Fraglich ist jedoch, inwieweit sie aufgrund ihrer geistigen Beeinträchtigung bei der Planung und der Organisation ihres Haushaltes, der Einteilung sowie der Kontrolle der ausgeführten Arbeiten selbständig ist. Gemäss Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin in diesem Bereich nicht eingeschränkt (Urk. 9/75 Ziff. 6.1). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Erledigung ihrer administrativen Tätigkeiten nicht selbständig ist und von der Familienbegleiterin unterstützt wird (Urk. 9/75 Ziff. 6.4), ergeben sich indes Zweifel an dieser Einschätzung. Gestützt auf die Akten ist zudem anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin noch nie einen eigenen Haushalt geführt hat. Die Beschwerdeführerin ist bei verschiedenen Pflegefamilie aufgewachsen ist (Bericht der Ärzte der Klinik X.___ vom 12. August 1993; Beilage zu Urk. 9/55). Gleichzeitig mit Beginn ihrer Ausbildung zur Bäckerei-Helferin ist sie im April 1987 ins Wohnheim W.___, "___", eine Wohnstätte für Menschen mit geistiger Behinderung (vgl. www.V.___.ch), gezogen. Nach Abschluss dieser Ausbildung wohnte sie in einer zum Wohnheim W.___ gehörenden Aussenwohngruppe (Urk. 9/107 und Beilage zu Urk. 9/55). Da die Beschwerdeführerin aber nach Austritt aus der Klinik X.___ im Februar 1993 keine Haushaltsarbeiten mehr geleistet, sie sich immer mehr verschlossen habe, verwirrt gewesen sei und immer wieder davon gelaufen, sei ihr der Platz in dieser Wohngruppe im März 1993 gekündigt worden (Beilage zu Urk. 9/55 und Urk. 9/90). Sie sei alsdann ins Wohnheim W.___ zurückgekehrt, habe jedoch aufgrund der engen Strukturen erneut Schwierigkeiten bekommen (Beilage zu Urk. 9/55 und Urk. 9/56). Danach habe sie in der Nachtklinik in "___" gelebt (vgl. Bericht über die Eingliederungsabklärung der Invalidenversicherung; Urk. 9/90). Im Fragebogen für die Rentenrevision vom 21. Januar 1997 hat die Beschwerdeführerin als Anschrift "___" angegeben. An dieser Adresse befindet sich der Verein U.___, welcher die praktische Durchführung von Unterbringung psychisch behinderter Menschen zum Zweck hat (vgl. www.moneyhouse.ch). Danach - wie ergibt sich aus einem Schreiben der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle vom 16. Februar 1998 ergibt - scheint sie zum Vater ihrer Kinder nach "___" gezogen zu sein (Urk. 9/87 und Urk. 9/9). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Leistungen überschätzt, hätte die Abklärungsperson in diesem Punkt nicht einfach auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abstellen dürfen. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, deren Ausführungen beispielsweise durch die Familienbegleiterin oder den Lebenspartner der Beschwerdeführerin verifizieren zu lassen. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt daher als ungenügend abgeklärt.
5.4.3 Nach dem Gesagten kann daher nicht auf das Ergebnis des Abklärungsbericht abgestellt werden, weshalb die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der obigen Erwägungen einen neuen Abklärungsbericht einholt. Da auf die Angaben der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nur beschränkt abgestellt werden kann, sind zur Abklärung Hilfspersonen - wie beispielsweise die Familienbegleiterin, der Lebenspartner und Vater der Kinder der Beschwerdeführerin oder die Beiständin der Zwillinge - beizuziehen. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin bei der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, einen detaillierten Bericht, worin sich diese mit Blick auf die geistigen und psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit der einzelnen Haushaltspositionen zu äussern hat, einzuholen haben.
Aus dem Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die vormundschaftlich angeordnete Fremdbetreuungszeit sowie die Unterstützung durch die Familienbetreuerin bei der Gewichtung des Bereichs "Kinderbetreuung" berücksichtigt hat (Urk. 9/75 Ziff. 6.6 und Urk. 2). Der Fremdbetreuungsbedarf der Beschwerdeführerin ist ausgewiesenermassen invaliditätsbedingt (Urk. 9/52). Es ist daher nicht zulässig, diesen bei der Gewichtung des Teilbereichs "Kinderbetreuung" in Abzug zu bringen. Vielmehr sind diesbezüglich auch diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen die Beschwerdeführerin ihre Kinder invaliditätsbedingt nicht selber betreuen kann.
5.4.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und der eingereichten Honorarnote vom 15. Dezember 2006 (Urk. 11) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'452.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'452.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).