IV.2006.00205
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 11. Mai 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1957, arbeitete vom 22. Mai 2000 bis 31. Oktober 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Kehrichtlader bei der B.___, Abteilung Entsorgung und Recycling (Arbeitgeberbericht vom 17. April 2003, Urk. 8/57-58). Am 23. Juli 2002 klemmte er den rechten Daumen in einem Containerdeckel ein und am 30. August 2002 wurde er gemäss seinen Angaben auf dem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren (Urk. 8/65/2-13; im Operationsbericht des Spitals C.___ vom 31. August 2002 wird von einem Sturz in angetrunkenem Zustand berichtet, wobei der Patient eine Bierflasche gehalten habe, welche zerbrach und die Verletzungen verursacht habe, Urk. 8/65/2-8). Am 13. Februar 2003 wurde an der Uniklinik D.___ eine Nervenrevision nach Glassplitterverletzung der rechten Hand durchgeführt (Urk. 8/65/2-6). A.___ meldete sich in der Folge am 20. März 2003 wegen der Handverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (Urk. 8/63). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 17. April 2003, Urk. 8/57-58), holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/59), die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/65) sowie die Arztberichte der Uniklinik D.___ vom 13. Mai 2003 (Urk. 8/21) und vom 23. Juli 2003 (Urk. 8/20) ein und liess A.___ am E.___ begutachten (Gutachten vom 13. September 2004, Urk. 8/19). Mit Verfügungen vom 29. Oktober 2004 (Urk. 8/10 und 8/11) wies sie sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch auf eine Invalidenrente ab und wies A.___ gleichzeitig darauf hin, dass er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine stationäre Alkoholentzugstherapie zu absolvieren habe (Urk. 8/41).
1.2 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 (Urk. 8/37) teilte der Zweckverband Soziale Dienste für Erwachsene im Bezirk C.___ der IV-Stelle mit, dass A.___ am 29. November 2004 ins Psychiatriezentrum F.___ eingetreten sei und damit eine stationäre Alkoholentzugstherapie mit Folgebehandlung begonnen habe. Am 15. Februar 2005 (Urk. 8/36) stellte die Fachstelle für Alkohol- und andere Suchtprobleme, G.___, ein erneutes Rentengesuch, welches die IV-Stelle nach Einholung der Berichte beim Psychiatriezentrum F.___ (Bericht vom 16. August 2005, Urk. 8/17, und Austrittsberichte vom 9. August 2005 und 15. September 2005, Urk. 8/14) mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 8/8) erneut abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wurde mit Entscheid vom 19. Januar 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/3) ebenfalls abgewiesen.
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring am 17. Februar 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
" 1. Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006 sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Eventualiter seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.
4. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2006 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht und die Parteien anlässlich ihrer Replik vom 16. Mai 2006 (Urk. 11, unter Beilage des neuropsychologischen Gutachtens der U.___ vom 27. April 2006, Urk. 12) sowie Duplik vom 16. Juni 2006 (Urk. 15) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. Juni 2006 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (ab dem 1. Juli 2006 sind Verfügungen der kantonalen IV-Stelle in Abweichung von Art. 52 direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten, Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Begründungspflicht bildet einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 21).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und der Auflistung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass aus Sicht des regionalen ärztlichen Dienstes seit der Begutachtung durch das E.___ keine neuen Fakten bekannt geworden seien. Das Hauptproblem sei nach wie vor der Alkoholabusus. Auch während des Aufenthaltes in der Klinik F.___ und nach der Entlassung sei es zu erneuten Alkoholabstürzen gekommen. In der neurologischen Testung sei zwar eine Verlangsamung nachgewiesen worden, es habe jedoch kein deutlicher durch den Alkohol bedingten Abbau stattgefunden. Vielmehr würden sich die Gedächtnisleistungen unbeeinträchtigt zeigen. Es könne somit also nicht von erheblichen Folgeschäden gesprochen werden.
Zwar fehlt im Einspracheentscheid eine Auseinandersetzung mit einigen der vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorgebrachten Argumente, jedoch ist aus dem Entscheid ohne weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Eine Rückweisung allein aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs würde daher ausser Betracht fallen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung ist, da eine Rückweisung bereits aus materiellen Gründen angezeigt erscheint, wie sich dies im Folgenden zeigen wird.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Zu prüfen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Oktober 2004 (Urk. 8/11) und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Januar 2006 (Urk. 2) verändert und ob die Alkoholsucht des Beschwerdeführers einen seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden bewirkt hat, bzw. ob die Alkoholsucht auf einen vorbestehenden Gesundheitsschaden zurückzuführen ist oder ob reines Suchtgeschehen vorliegt, welches von der Invalidenversicherung nicht als invalidisierende Krankheit anzuerkennen ist.
4.
4.1 In ihrem Gutachten vom 13. September 2004 (Urk. 8/19) diagnostizierten die Ärzte des E.___ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.25) und einen Status nach partieller Läsion Nervus ulnaris auf Höhe Handgelenk rechts mit sensiblem und motorischem partiellem Ausfall sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F17.1), einen fortgesetzten Nikotin- und Cannabis-Konsum (ICD-10 F17.1) und einen Status nach abgeheilter Grundgliederfraktur Daumen rechts. Alles überschattend stehe der massive Äthyl-Überkonsum im Rahmen des chronischen Alkoholmissbrauchs im Vordergrund. Im aktuellen Zustand - der Beschwerdeführer habe sich am Morgen um 8.00 Uhr mit 1,1 Promille im Blut zur Untersuchung präsentiert und sei auch zur zweiten, nicht am gleichen Tag durchgeführten Untersuchung äthylisiert gekommen - sei er derzeit keinem Arbeitgeber zumutbar. Es könne jedoch keine anderweitige psychiatrische Diagnose im engeren Sinn festgestellt werden, die die Arbeitsfähigkeit jenseits des Äthylkonsums limitiere. Dem Beschwerdeführer sei eine nachhaltige Entzugsbehandlung aus psychiatrischer Sicht auch zumutbar, da keine vorbestehende Erkrankung festzustellen sei, die den erwähnten Entzug nicht als zumutbar erachten lassen würde. Aus handchirurgischer Sicht könne die abgeheilte Grundgliederfraktur am Daumen rechts festgestellt werden. Wegen der partiellen Ulnaris-Läsion, betreffend die motorischen Äste der Binnenhandmuskulatur, könne aufgrund der etwas verminderten Faustschlusskraft und Grifffestigkeit sowie des leicht erhöhten Pausenbedarfs eine geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit angenommen werden. Körperlich leichte, nicht die Handkraft beanspruchende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ohne Einschränkung zumutbar.
Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Oktober 2004 (Urk. 8/11) den Rentenanspruch bei einem berechneten Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 8/9).
4.2 In den Austrittsberichten vom 9. August und 15. September 2005 (Urk. 8/14) diagnostizieren die Ärzte des Psychiatriezentrums F.___ ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), einen Verdacht auf anamnestisches Syndrom, alkoholbedingt (ICD-10 F10.6), einen Cannabisabusus (ICD-10 F12.1), einen anamnestischen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) sowie einen Verdacht auf alkoholische Paranoia (ICD-10 F10.5) und stellten die Differentialdiagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0). Aus somatischer Sicht bestünden ein Status nach partieller Läsion des Nervus ulnaris rechts auf Höhe des Grundgelenks mit sensiblen, motorischen Ausfällen und ein Status nach abgeheilter Daumengrundgliederfraktur rechts 7/02. Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt bewusstseinsklar und grob orientiert gewesen. Die Konzentration und Auffassung seien herabgesetzt gewesen, und es fanden sich mnestische Störungen, insbesondere hinsichtlich des Zeitgitters. Das formale Denken sei etwas verlangsamt, gelegentlich umständlich gewesen. Bei Aufnahme habe sich kein Hinweis für inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Wahrnehmungsstörungen ergeben. Die Antriebslage sei ausgeglichen gewesen. Es habe eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit vorgelegen, der Beschwerdeführer sei unruhig gewesen, er habe verunsichert gewirkt. Aufgrund der neuropsychologischen Tests habe sich eine deutliche Verlangsamung gezeigt. Insgesamt habe sich kein deutlicher Abbau durch Alkoholabusus ergeben. Eventuell könne von einer leichten Wesensveränderung ausgegangen werden. Die Gedächtnisleistungen hätten sich unbeeinträchtigt gezeigt, lediglich das Wiedererkennen im figuralen Bereich liege unter dem Durchschnitt. Der Beschwerdeführer habe sich gut einleben können. Bei Belastungssituationen sei es jedoch immer wieder zu Abstürzen in den Alkoholismus gekommen.
Im Arztbericht vom 18. August 2005 (Urk. 8/17) wird zudem ausgeführt, dass psychiatrischerseits derzeit eine Anstellung in einer beruflichen Tätigkeit nicht durchführbar sei. Angestrebt werde eine Arbeit in geschütztem Rahmen. Insofern sehe die Prognose günstig aus.
4.3 In dem vom Beschwerdeführer eingereichten neuropsychologischen Privatgutachten vom 27. April 2006 (Urk. 12) stellten Dipl. psych. H.___, Neuropsychologin, und Prof. Dr. I.___, Ordinarius für Neuropsychologie, fest, der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung allseits orientiert gewirkt. Die einzelnen Testverfahren habe er ruhig und besonnen bearbeitet. Er weise bei durchschnittlich intellektueller Leistungsfähigkeit keine Einschränkungen der verbalen und figuralen Gedächtnisleistungen auf. Seine Leistungen im "Turm-von-London-Test", welcher das konvergente problemlösende Denken erfasse, seien ebenfalls unauffällig. Allerdings seien einige Aufmerksamkeitsfunktionen unterdurchschnittlich bis massiv auffällig, so dass durch diese Einschränkungen in der Folge kognitive Beeinträchtigungen insbesondere in Belastungssituationen auftreten könnten. Der Beschwerdeführer weise ein kognitives Leistungsprofil auf, das nicht untypisch für Menschen sei, die längere Zeit zu viel Alkohol zu sich genommen hätten. Häufig würden diese Personen durch recht gut erhaltene kognitive Funktionen auffallen. Daneben bestünden allerdings häufig Beeinträchtigungen in der Verarbeitungsgeschwindigkeit und bei verschiedenen Aufmerksamkeitsfunktionen.
5.
5.1 Die erste Rentenabweisung durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 erfolgte mit der Begründung, eine leidensangepasste, das heisst der verbliebenen Handkraft angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (Urk. 8/11). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das E.___-Gutachten vom 13. September 2004 (Urk. 8/19), worin unter anderem wohl die Behinderung der Hand, aber auch (als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.25) erhoben worden war (Urk. 8/19 Ziff. 5.1 S. 12). Da aus damaliger Sicht die Ärzte keine Hinweise sahen, dass nach einem anhaltenden Alkohol-Entzug weitere Diagnosen aus somatischer oder psychiatrischer Sicht vorhanden sein könnten (vgl. dazu Urk. 8/19 Ziff. 6.1.2 S. 13), massen sie dem offensichtlichen Alkoholmissbrauch (1,1 Promille morgens um 08.00 Uhr) in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz zu. Wegen des alkoholisierten Zustandes des Beschwerdeführers war es dem untersuchenden Psychiater offensichtlich unmöglich, eine fachgerechte Untersuchung durchzuführen und somit eine aussagekräftige Beurteilung abzugeben (Urk. 8/19 Ziff. 4.2.4 S. 11 f.). Die Auflage der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2004 (Urk. 8/41), der Beschwerdeführer habe sich einer Entzugs- und Folgebehandlung zu unterziehen, stützt sich auf dieses Gutachten.
5.2 Die erneute Rentenabweisung vom 27. Oktober 2005 wurde wiederum damit begründet, eine der Handkraft des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit könne er zu 100 % ausführen (Urk. 8/6). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006 (Urk. 2) befasste sich dann die Beschwerdegegnerin noch mit dem damaligen E.___-Gutachten - was grundsätzlich zur Prüfung der jetzigen Situation nicht mehr relevant ist - und stellte sich auf den Standpunkt, aus Sicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien keine neuen Fakten hinzugekommen, und forderte als Voraussetzung für eine erneute Begutachtung wiederum eine vollständige Abstinenz (Urk. 2 S. 3 f.).
5.3 Aus den sehr kurz ausgefallenen internen Beurteilungen des RAD (Urk. 8/7 S. 2 unten und Urk. 8/1 S. 2 unten) lässt sich nichts zur Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. Nicht zu hören sind aber auch die Vorbringen seines Rechtsvertreters gegen das E.___-Gutachten vom 13. September 2004 (Urk. 8/19), da dieses im Rahmen des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist. Berücksichtigt werden muss hingegen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom Psychiater des E.___ seinerzeit wegen der doch beachtlichen (Rest-) Alkoholmenge im Blut nicht abschliessend untersucht werden konnte und dessen Beurteilung entsprechend vage ausfiel. Im Ergebnis konnte damals somit nicht geprüft werden, ob die Alkoholsucht des Beschwerdeführers das Resultat einer primären psychischen Störung war, oder ob diese zu einer relevanten (körperlichen oder psychischen) Gesundheitsstörung mit Krankheitswert geführt hat. Diese entscheidende Frage blieb seinerzeit unbeantwortet. In der Zwischenzeit hat sich der Beschwerdeführer einer stationären Behandlung im Psychiatriezentrum F.___ unterzogen (Hospitalisation vom 29. November 2004 bis 9. August 2005 und vom 15. bis 30. August 2005, Urk. 8/14 und 8/17). Danach ist er in das Werk- und Wohnhaus W.___ eingetreten; offensichtlich befand er sich im Februar 2006 noch immer in dieser Institution (vgl. Urk. 3/3).
5.4 Dass sich in Bezug auf die Handproblematik seit der ersten Leistungsabweisung vom 29. Oktober 2004 nichts geändert hat, ist unbestritten und auch nicht von Bedeutung. Hingegen hat sich bezüglich der Alkohol-Problematik insofern eine wesentliche Änderung ergeben, als dass der Beschwerdeführer in Nachachtung der ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 8/41) einer längeren stationären Behandlung seiner Alkoholsucht unterzogen hat, und anschliessend in das W.___ eingetreten ist. Dass es während der stationären Behandlung offensichtlich zu Rückfällen in die Alkoholsucht gekommen ist, ändert an dieser Sachlage nichts und steht, wiederum entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin, einer erneuten Begutachtung nicht im Wege. Würde man die Auffassung der Beschwerdegegnerin teilen, könnten schwer alkoholabhängige Versicherte praktisch nie abschliessend begutachtet werden, denn Rückfälle gehören bei Suchtkrankheiten häufig zum Behandlungsverlauf. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer sich in eine länger dauernde stationäre medizinische Therapie begeben und dass er während der Behandlung nicht permanent unter Alkoholeinfluss gestanden hat (lediglich in Belastungssituationen kam es offensichtlich zu Abstürzen in den Alkoholismus). Tatsache ist aber auch, dass sich während des Klinikaufenthaltes Hinweise auf bizarre Angaben, Zynismus, Zwanghaftigkeit und paranoide Gedanken gezeigt haben (Urk. 8/14) und dass in der neuropsychologischen Testung (Urk. 12) eine deutliche Verlangsamung festgestellt werden konnte.
5.5 Zusammenfassend zeigt sich daher, dass während der seinerzeitigen Begutachtung im E.___ im Jahr 2004 wegen des stark alkoholisierten Zustandes des Beschwerdeführers weder eine aussagekräftige psychiatrische Untersuchung, noch eine neurologische oder neuropsychologische Abklärung durchgeführt werden konnte. Somit stösst jedoch das Argument der Beschwerdegegnerin, es hätten sich seit der erstmaligen Abweisung des Rentengesuchs medizinisch keine neuen Fakten ergeben, ins Leere, denn in Bezug auf die Hauptproblematik des Beschwerdeführers, den schweren Alkoholismus, liegen gar keine rechtsgenüglichen "alten" Befunde vor, die als Vergleichsbasis dienen könnten. Die sich in den Akten befindenden Berichte des Psychiatriezentrums F.___ vom 9. August 2005 und vom 15. September 2005 sowie vom 18. August 2005 (Urk. 8/14 und Urk. 8/17) geben auf die hier interessierenden Fragen keine Antwort; bei zwei dieser Berichte handelt es sich um Austrittsberichte zu Händen des W.___ (Urk. 8/14). Der Arztbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17) ist sehr rudimentär ausgefallen und lässt ebenfalls keine Schlüsse in Bezug auf die hier interessierenden wesentlichen Aspekte zu. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende Begutachtung in psychiatrischer, neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht in Auftrag gibt. Diese hat, sofern möglich, in einer für Suchtkrankheiten spezialisierten medizinischen Einrichtung zu erfolgen und darüber Auskunft zu geben, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholsucht des Beschwerdeführers und einem allfälligen krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. dazu Ziff. 2.1 der Erwägungen). Die vorzunehmenden Abklärungen werden daher genauer über die Entstehung der Alkoholsucht sowie die dadurch allenfalls hervorgerufenen psychischen und neurologischen Auswirkungen und die hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit Aufschluss zu geben haben, dies unter Beizug der vollständigen Krankengeschichte des Psychiatriezentrums F.___ und eines Berichts des W.___.
5.6 In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).