Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00206
IV.2006.00206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1961, arbeitete ab 1. Januar 2000 vollzeitlich als Lagerangestellter beim A.___, B.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2002 auflöste, wobei er am 18. Januar 2002 letztmals effektiv arbeitete (Urk. 7/28/1 Ziff. 1-2, Ziff. 4-5, Ziff. 8-9). Anschliessend bezog der Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ab 1. April 2002 Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/30). Im Juli 2003 meldete er sich wegen psychischen und körperlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/33 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 7/16-17), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/28/1-2) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/29) ein.
         Mit Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 7/11) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 11. Mai 2004 (Urk. 7/9) wies sie nach Einholung eines weiteren Arztberichtes (Urk. 7/15/1-2) und Veranlassung eines multidisziplinären Gutachtens, das am 25. August 2005 erstattet wurde (Urk. 7/14), am 18. Januar 2006 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Februar 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 29. März 2006 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine Rente im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 damit, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, hingegen aus rheumatologischer Sicht für eine schwere körperliche Hilfsarbeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer Verweisungstätigkeit, wozu auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Staplerfahrer zu zählen sei, sei der Beschwerdeführer jedoch auch aus rheumatologischer Sicht zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen sinngemäss ein, es seien die medizinischen Akten sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erneut zu überprüfen und zu beurteilen (Urk. 1).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer war vom 12. Februar bis 15. März 2002 und vom 4. Februar bis 27. Juni 2003 in der C.___ Klinik hospitalisiert (vgl. Urk. 7/17/3 lit. a). Med. pract. D.___, Oberarzt, nannte in seinem Bericht vom 18./19. August 2003 (Urk. 7/17/1-3) folgende Diagnosen (Urk. 7/17/3):

- Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10 F10.21), bestehend seit zirka 1995
- Verdacht auf Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und Status nach mehreren (zwei) Suizidversuchen (ICD-10 F43.21), bestehend mindestens seit Anfang 2002
- Lumbospondylogenes Syndrom
         Während den Hospitalisationen in der C.___ Klinik sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, hingegen sei davon auszugehen, dass er vor der ersten Hospitalisation und zwischen den beiden wegen Krankheit erfolgten Hospitalisationen zum Teil arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 7/17/3 S. 1 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/17/3 lit. C).
         Die Beschwerden des lumbospondylogenen Syndroms bei Morbus Scheuermann hätten sich unter Physiotherapie und vorübergehender Einnahme von Egofenac 75 CR gebessert. Ob die leicht erhöhten Leberwerte auf die chronische Hepatitis C oder den Alkohol zurückzuführen seien, habe nicht unterschieden werden können (Urk. 7/17/3 lit. D Ziff. 5). Aufgrund der beim Beschwerdeführer anamnestisch bekannten, zeitweise vorhandenen depressiven Syptomatik sei die bestehende antidepressive Medikation mit Remeron, das gleichzeitig der Behandlung der bestehenden und in Krisensituationen vermehrt auftretenden Schlafprobleme diene, fortgesetzt worden. Was die Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers betreffe, so sei gestützt auf die beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung teilweise vorhandenen, signifikanten Schutzfaktoren von einer guten bis mittleren Prognose auszugehen (Urk. 7/17/3 lit. D Ziff. 7).
         Bei den psychischen Funktionen bestünden keine Einschränkungen. Eine ganztägige behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer daher ab 27. Juni 2003 zuzumuten (Urk. 7/17/2 S. 2). Betreffend die physischen Funktionen sei ein Bericht der somatisch behandelnden Ärzte einzuholen (Urk. 7/17/2 S. 1).
3.2     Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die den Beschwerdeführer seit November 2002 behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2003 (Urk. 7/16/1-2) folgende Diagnosen (Urk. 7/16/1 lit. A, lit. D Ziff. 1):

- Chronische Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10:F10.20), bestehend seit der Pubertät
- Anamnestisch Heroinabhängigkeit, seit zirka 20 Jahren abstinent (ICD-10:F11.20), bestehend seit Pubertät bis Mitte 20
- Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10:F12.1), bestehend seit dem 13. Altersjahr
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10:F60.30)
         In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2003 bis auf weiteres 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/16/1 lit. C). Er erlebe nach langjähriger Sucht unter erheblichen Anstrengungen erstmals eine längere, mit Ausnahme des Cannabis- und Nikotinkonsums, suchtfreie Phase. Die diesbezügliche Prognose sei noch unklar, und der Beschwerdeführer benötige für einen günstigen Verlauf weiterhin Unterstützung und Arbeit, wobei er den Belastungen einer durchschnittlichen 100%igen Arbeitsstelle in der Privatwirtschaft nicht gewachsen sein dürfte (Urk. 7/16/1 lit. D Ziff. 7).
         Während beim Konzentrations- und Auffassungsvermögen keine Einschränkungen bestünden, seien die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit aber wäre ihm an einer geschützten Arbeitsstelle, wo mit einer verminderten psychischen Belastbarkeit gerechnet werden könne, ganztags zumutbar (Urk. 7/16/2).
3.3     In seinem Bericht vom 22. März 2004 zuhanden von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, einen unklaren Kniegelenksschmerz links bei einem Status nach offener medialer Meniskusresektion 1978 und bei einem Status nach partieller medialer und lateraler Meniskusresektion rechts (Urk. 7/15/5 S. 1).
         25 Jahre nach einer offenen medialen Meniskusresektion hätte man eigentlich eine Varusgonarthrose erwartet. Das Röntgenbild sehe jedoch absolut unauffällig aus, weshalb momentan nicht von einer grösseren arthrotischen Problematik gesprochen werden könne. Klinisch bestünden nur diskrete Meniskuszeichen (Urk. 7/15/5 S. 2)
         Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/15/5 S. 2).
3.4     Dr. F.___ behandelt als Hausarzt den Beschwerdeführer seit 14. Februar 1996 und stellte in seinem Bericht vom 16. Juli 2004 (Urk. 7/15/1-2) folgende Diagnosen (Urk. 7/15/1 lit. A):

- Status nach IV-Drogenabusus, bestehend von 1979 bis 1986
- Chronischer Aethylismus, bestehend seit 1986
- Chronisches rezidivierendes thorakales und lumbales Schmerzsyndrom
- Chronische linksseitige Knieschmerzen, bestehend seit zirka 1978
         Der Beschwerdeführer weise seit 1996 diverse krankheits- und unfallbedingte Arbeitsunterbrüche auf. Von Dezember 2002 bis 27. Juni 2003 sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % und von 1. April 2004 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15/1 lit. B).
         Der Beschwerdeführer sollte keine Gewichte von mehr als 25 kg und selten solche bis 25 kg heben sowie selten leicht und feinmotorisch mit Werkzeugen hantieren und knien (Urk. 7/15/2 S. 1). Das Konzentrationsvermögen sei wegen Kopfdruck und Schwindel und das Auffassungsvermögen wegen der Müdigkeit eingeschränkt. Die Belastbarkeit erfahre Einschränkungen durch die Nervosität und Aggression des Beschwerdeführers, während die Anpassungsfähigkeit uneingeschränkt sei. Bei Überbelastung sei der Beschwerdeführer leicht reiz- und provozierbar. Die bisherige sowie eine der Behinderung angepasste Tätigkeit mit Sitzen, Gehen und Stehen seien dem Beschwerdeführer maximal im Umfang von 50 % zuzumuten (Urk. 7/15/1 lit. D Ziff. 7, Urk. 7/15/2 S. 2).
3.5     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. H.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, Medizinisches Zentrum J.___ (J.___), erstellte Gutachten vom 25. August 2005 (Urk. 7/14) basiert auf Untersuchungen vom 7. Juli 2005 (Urk. 7/14 S. 1).
         Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 7/14 S. 1-4), sodann die Familien- und Sozial-, die persönliche und die System-Anamnese sowie das jetzige Leiden (Urk. 7/14 S. 4-7) wiedergegeben. Schliesslich wurden die erhobenen Befunde inklusive Labor und Zusatzuntersuchungen aufgeführt (Urk. 7/14 S. 7-9) und zwei eingeholte Konsilien referiert (Urk. 7/14 S. 9-14).
         Im rheumatologischen Konsilium vom 7. Juli 2005 nannte Dr. med. K.___, Facharzt Rheumatologie, folgende Diagnosen (Urk. 7/14 S. 10):

- Belastungsakzentuiertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei geringfügigen Segmentdegenerationen L4/5 und L3/4
- Belastungsakzentuiertes thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und Fehlform bei Status nach Morbus Scheuermann
- Initiale sekundäre Gonarthrose rechts medial und Meniskusverkalkung
         Aus strukturell-rheumatologischer Sicht bestehe für die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Stapelfahrer eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich schwere Hilfsarbeit auf dem Bau sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 7/14 S. 11).
         Im psychiatrischen Konsilium vom 7. Juli 2005 diagnostizierte Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie, eine Alkoholabhängigkeit, derzeitiger Substanzgebrauch (ICD 10: F10.24), eine Abhängigkeit von Cannabinoiden, derzeitiger Substanzgebrauch (F12.24) sowie eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation (ICD 10: F32.00; Urk. 7/14 S. 14). Die depressiven Einbrüche seien am ehesten als Folge der sozialen und finanziellen Schwierigkeiten zu sehen, die letztendlich auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführen seien. Hinweise dafür, dass das Suchtleiden eine Komorbidität einer anderen psychischen Erkrankung darstelle, gäbe es keine, weshalb von einer primären Suchtstruktur auszugehen sei (Urk. 7/14 S. 13 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/14 S. 14).
         Die Gutachter nannten in ihren Schlussfolgerungen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14 S. 14):

- Belastungsakzentuiertes thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- geringfügiger Segmentdegeneration L4/5 und L3/4
- Fehlform der Brustwirbelsäule bei Status nach Morbus Scheuermann
- Beginnende sekundäre Gonarthrose rechts medial mit/bei
- Status nach partieller medialer und lateraler Meniskusresektion    rechts
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Alkoholabhängigkeit, derzeit Substanzgebrauch (ICD10: F10.24), eine Abhängigkeit von Cannabinoiden, derzeit Substanzgebrauch (ICD10: F12.24), eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation (ICD10: F32.10) sowie eine chronische Hepatitis C (Urk. 7/14 S. 14).
         Der internistische Status ergebe sehr spärliche klinische Befunde, insbesondere wenig Stigmata des chronischen Alkoholabusus (Urk. 7/14 S. 15). Die beim Beschwerdeführer seit Jahren bestehende chronische Alkoholabhängigkeit habe aber immer wieder zu Klinikaufenthalten sowie Arbeitsverlusten und in diesem Zusammenhang zu finanziellen Schwierigkeiten geführt. Die depressiven Einbrüche seien am ehesten im Sinne dieser sozialen Schwierigkeiten zu sehen, die letztendlich aber auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführen seien. Deshalb sei die depressive Symptomatik als Folge des chronischen Alkohol- und Cannabismissbrauchs anzusehen (Urk. 7/14 S. 16).
         Die Gutachter erachteten den Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Diagnosen seit maximal zwei Jahren in seiner früheren Tätigkeit als Stapelfahrer zu 90 % arbeitsfähig. Für eine körperlich schwere Hilfsarbeit auf dem Bau bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrischen und internistischen Diagnosen bewirkten per se jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14 S. 17 f.).
4.
4.1     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte J.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das J.___-Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.5), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
         Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie unter linksbetonten, vor allem belastungsabhängigen Knieschmerzen leidet. Die Befunde sind jedoch nach Auffassung der Gutachter nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass eine weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer im Umfang von 90 % unzumutbar wäre.
4.2     Die Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholabhängigkeit leidet (Urk. 7/14-17). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer gemäss J.___-Gutachten aus psychiatrischer Sicht an einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 7/14 S. 14).
         Dem J.___-Gutachten vom 25. August 2005 (Urk. 7/14 S. 15) wie auch den Berichten von med. pract. D.___ vom 19. August 2003 (Urk. 7/17/3 lit. D Ziff. 3) und Dr. E.___ vom 7. Dezember 2003 (Urk. 7/16/1 lit. D Ziff. 3, Urk. 7/16/3 S. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits mit 15 Jahren übermässig Alkohol und verschiedene Drogen, unter anderem bis zum 23. Lebensjahr Heroin und Kokain, konsumierte. Nach einem Suizidversuch mit anschliessender psychiatrischer Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik M.___ vom 22. Januar bis 11. Februar 2002 war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit erstmals vom 12. Februar bis 15. März 2002 und erneut vom 4. Februar bis 27. Juni 2003 stationär in der C.___ Klinik hospitalisiert (Urk. 7/16/1 lit. D Ziff. 3, Urk. 7/17/3 S. 1). Trotz seiner Alkoholabhängigkeit war der Beschwerdeführer jedoch in der Lage, mit vorübergehenden Phasen der Arbeitslosigkeit bis Ende März 2002 zu arbeiten, wobei er die letzte Festanstellung beim A.___ als Lagerangestellter offenbar wegen sich verschlechternder Arbeitsleistung verlor (Urk. 7/14 S. 15, Urk. 7/28).
         In Anbetracht, dass die Alkoholabhängigkeit bereits seit vielen Jahren bestand, die leichte depressive Episode laut med. pract. D.___ gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 7/17/3 lit. A) jedoch erst seit mindestens Anfang 2002, mithin bedeutend später auftrat, kann offen bleiben, ob die depressive Störung als ausreichend schwer und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Alkoholsucht geeignet anzusehen wäre.
         Hingegen geht aus dem J.___-Gutachten klar hervor, dass die depressiven Einbrüche des Beschwerdeführers am ehesten eine Folge der auf den chronischen Alkoholmissbrauch zurückzuführenden sozialen und finanziellen Schwierigkeiten sind. Somit ist nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Übereinstimmung mit den J.___-Gutachtern davon auszugehen, dass die chronische Alkoholabhängigkeit Ursache der depressiven Symptomatik darstellt.
4.3     In psychiatrischer Hinsicht weicht insbesondere die Beurteilung durch Dr. E.___ betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit wesentlich von derjenigen durch Dr. H.___ und Dr. I.___ im Rahmen des J.___-Gutachtens ab (Urk. 7/14, Urk. 7/16/1-2). Im Gegensatz zu den J.___-Gutachtern, die zum Schluss kamen, dass eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation (ICD10: F32.10) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, diagnostizierte Dr. E.___ einen Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30) und erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % und an einer geschützten Arbeitsstelle, wo mit einer verminderten psychischen Belastbarkeit gerechnet werden könne, zu 100 % arbeitsfähig.
         Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. Einerseits fanden die chronische Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.20) und die anamnestisch bekannte Heroinabhängigkeit (ICD-10: F11.20) ebenfalls Eingang in ihre Beurteilung und anderseits fällt auf, dass die angegebenen Beschwerden des Beschwerdeführers eine Reihe persönlicher und familiärer Umstände aufweisen (Urk. 7/16/1 lit. D Ziff. 4-5). So scheinen insbesondere die Gedanken um seine Ehefrau sowie seine Wut auf Freunde und Arbeitgeber, mithin die psychosoziale Belastungsproblematik, von zentraler Bedeutung zu sein, was im Übrigen mit dem J.___-Gutachten übereinstimmt, wonach die sozialen Schwierigkeiten bedingt durch den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Problemen im Vordergrund stünden (Urk. 7/14 S. 16). Ähnlich äusserte sich auch med. pract. D.___, indem er in seinem Bericht vom 19. August 2003 darauf hinwies, dass die Beziehungsschwierigkeiten mit der Partnerin des Beschwerdeführers zu den kurzen depressiven Reaktionen geführt hätten (Urk. 7/17/3 lit. D Ziff. 4). Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen von selbstständiger Bedeutung oder namentlich auch für schwere psychische Störungen enthalten die medizinisch-psychiatrischen Berichte jedoch keine. Vielmehr sprachen die J.___-Gutachter lediglich von einer leichten depressiven Episode, Dr. E.___ von einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und med. pract. D.___ von einem Verdacht auf Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion.
         Die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens setzt jedoch voraus, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfasst, so zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren Leidenszustand. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder der Bericht von Dr. E.___ noch das J.___-Gutachten enthalten Angaben, wonach eine verselbständigte psychische Erkrankung vorliege. Ebenso wenig bieten sie Grundlage zur Annahme, die depressive Störung sei therapieresistent und chronifiziert, wurde doch die bereits bestehende antidepressive Medikation mit Remeron fortgesetzt (Urk. 7/17/3 lit. D Ziff. 7). Die in den medizinisch-psychiatrischen Berichten genannten Diagnosen stellen somit aus rechtlicher Sicht keinen hinreichenden Grund dafür dar, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer nicht erlaubten, trotz seiner Beschwerden eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
         Folglich besteht das Beschwerdebild vorwiegend in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden persönlichen und familiären Faktoren herrühren, weshalb in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass behandelnde Ärzte eher geneigt sind, eine dem Patienten eher entgegenkommende Beurteilung abzugeben, vermag die vom J.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ nicht zu überzeugen, weshalb ihr Bericht nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des J.___-Gutachtens hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in Frage zu stellen.
4.4     Die aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein (Urk. 7/14, Urk. 7/15/1, Urk. 7/15/5, Urk. 7/17/3). Während die J.___-Gutachter dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer, die sie als behinderungsangepasst qualifizierten, eine 90%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 7/14 S. 17), erachtete Dr. F.___ den Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/15/2).
         Der Facharzt Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 22. März 2004 (Urk. 7/15/5) fest, dass das linke Kniegelenk nicht geschwollen und frei beweglich sei. Zudem sei gestützt auf die Röntgenbilder keine grössere arthrotische Problematik, sondern nur diskrete Meniskuszeichen zu erkennen. Beim rechten Knie sprach er von unauffälligen Verhältnissen. Angesichts dessen, dass gemäss Dr. G.___ keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und Dr. F.___ vier Monate später nebst Schmerzen im linken Knie „beim in die Hocke gehen” keine weiteren Befunde erhob (Urk. 7/15/1 lit. D Ziff. 5), ist davon auszugehen, dass die Kniegelenksschmerzen keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen.
         Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kreuzschmerzen und Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich, zumal er - wie dem J.___-Gutachten zu entnehmen ist (Urk. 7/14 S. 16) - bis anhin deswegen keine Schmerzmittel eingenommen habe, bei keinem Arzt in Behandlung und seit 2003 nicht mehr in der Physiotherapie gewesen sei, obwohl gemäss med. pract. D.___ unter Physiotherapie und vorübergehender Einnahme von Medikamenten eine Verbesserung der Beschwerden eingetreten sei (Urk. 7/17/3 lit. D Ziff. 5). Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Stapelfahrer, die durchaus als behinderungsangepasste Tätigkeit zu qualifizieren ist, im Umfang von 90 % zuzumuten, zumal es sich dabei gemäss Arbeitgeberbericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 7/28/2) nicht um eine körperlich schwere Tätigkeit handelt, müssen doch Lasten von mehr als 25 kg nur ganz selten und solche von 10-25 kg nur manchmal gehoben oder getragen werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zurückhaltend zu werten ist (vgl. vorstehend Erw. 1.6), erweist sie sich daher nicht als schlüssig und es kann nicht darauf abgestellt werden. Demzufolge ist von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer auszugehen.
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen im J.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind.
         Massgebend ist somit die Feststellung im J.___-Gutachten, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung erfährt, der Beschwerdeführer hingegen aufgrund der rheumatologischen Diagnosen für eine körperlich schwere Hilfsarbeit auf dem Bau zu 50 %, in der bisherigen Tätigkeit als Stapelfahrer, bei welcher es sich um eine der Behinderung angepasste Tätigkeit handelt, zu 90 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
5.2     Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit als Stapelfahrer im Umfang von 90 % zu versehen (vgl. Erw. 4.5), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 10 %, womit die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
         Zusammengefasst erweist sich somit die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Entscheid als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).