IV.2006.00207
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1957, erlitt am 2. August 1994 bei einem Autounfall neben einer Commotio cerebri und einer Thoraxkontusion eine Verletzung des linken Knies und bezieht deswegen seit dem 1. Februar 1996 eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % (vgl. das Urteil des Prozesses Nr. UV.1997.00004 vom 11. Mai 1999 und die Unfallakten in Urk. 8/67 und in Urk. 9/90). Ausserdem erhielt er ab dem 1. Mai 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. das Urteil des Prozesses Nr. IV.1999.00340 vom 27. November 2000, Urk. 8/29), die in der Folge mit Verfügung vom 6. Februar 2002 für die Zeit ab dem 1. Februar 2001 auf eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, erhöht wurde (Urk. 3/3, Urk. 8/29-22).
1.2 Im August 2004 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege und nahm hierfür die Angaben des Versicherten vom 31. August 2004 im entsprechenden Fragebogen entgegen (Urk. 8/44/1). Die SVA, IV-Stelle, holte den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2004 (Urk. 8/35) und den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 17./20. Dezember 2004 ein (Urk. 8/34) und stellte dabei auch Fragen zu einer allfälligen Hilflosigkeit, da der Versicherte im Revisionsverfahren neu um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung hatte ersuchen lassen (vgl. Urk. 8/44/1 S. 2 und das separate Schreiben vom 3. Dezember 2004, Urk. 8/44/2).
Am 20. Januar 2005 teilte die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten daraufhin mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige, auf einem 100%igen Invaliditätsgrad basierende Rente habe, und stellte zur Hilflosigkeit einen separaten Entscheid in Aussicht (Urk. 3/4 = Urk. 8/12). In der Folge liess die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten am 22. Februar 2005 einen Hausbesuch abstatten (Abklärungsbericht vom 30. März 2005, Urk. 8/42), unterbreitete die Abklärungsergebnisse ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 29. März 2005, Urk. 8/10) und sprach dem Versicherten danach mit Verfügung vom 10. November 2005 ab dem 1. Januar 2005 eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 3/5 = Urk. 8/5). Der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, liess mit Eingabe vom 11. Dezember 2005 Einsprache einreichen und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer mittelschweren Hilflosigkeit beantragen (Urk. 3/6 = Urk. 8/4). Mit Entscheid vom 5. Januar 2006 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 liess der Versicherte durch lic. iur. Max S. Merkli mit Eingabe vom 20. Februar 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 5.1.2006 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zuzusprechen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. März 2006 geschlossen wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
Ausserdem gilt nach Art. 42 Abs. 3 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung (neu) auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG (in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
1.2
1.2.1 Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1.2.2 Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV (früher Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV) eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.2.3 Schliesslich gilt die Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.2.4 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV (in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) dann vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte die Ermittlung einer leichten Hilflosigkeit in ihrer Verfügung vom 10. November 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer in den drei Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung hilfsbedürftig sei (vgl. Urk. 8/5 S. 4), und hatte damit umgekehrt eine Hilfsbedürftigkeit in den übrigen Lebensverrichtungen, die Erfordernisse einer dauernden persönlichen Überwachung und einer ständigen Pflege sowie den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung implizit verneint. Im angefochtenen Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdegegnerin dann sogar zum Schluss, dass nur eine Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung gegeben sei, und verneinte nunmehr den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, den der Beschwerdeführer in der Einspracheschrift vom 11. Dezember 2005 zusätzlich für gegeben hielt (vgl. Urk. 8/4 S. 2), mit ausdrücklicher Begründung (vgl. Urk. 2 S. 4).
2.2
2.2.1 Während Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 10. Dezember 2004 aus psychiatrischer Sicht - mit den Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 8/35 S. 1) und einer Depression (vgl. den vorangegangenen Bericht vom 17. Juli 2001, Urk. 9/36 S. 1) - überhaupt keine namhafte Hilfsbedürftigkeit in den genannten sechs Lebensverrichtungen attestierte und auch keinen Betreuungsbedarf im Sinne der erwähnten weiteren Kriterien anerkannte (vgl. Urk. 8/35 S. 2 ff.), hielt Dr. C.___ im Bericht vom 17./20. Dezember 2004 aus hausärztlicher Sicht - mit den Diagnosen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und einer posttraumatischen Femoropatellararthrose links (vgl. Urk. 8/34 S. 1) - fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm seit Januar 2004 zwei- bis dreimal in der Woche beim An- und Auskleiden helfe und dass sie ihn seit diesem Zeitpunkt ausserdem beim Duschen unterstütze. Des Weiteren gab Dr. C.___ bei der Frage nach der dauernden Pflege an, dass die Ehefrau die Medikamente bereitstelle. Weitergehende Erfordernisse von Hilfeleistungen verneinte auch er (vgl. Urk. 8/34 S. 2 ff.).
2.2.2 Bei der Abklärung in der Wohnung vom 22. Februar 2005 gab der Beschwerdeführer zum Bereich An-/Auskleiden an, er nehme die Hilfe seiner Ehefrau nur sehr ungern an, aber diese lege ihm die Kleider bereit und unterstütze ihn beim An- und Ausziehen der Socken und Hosen, denn er habe Mühe, die Hosen über die Füsse zu ziehen. Gleichzeitig vermerkte die Abklärungsperson aber auch, der Beschwerdeführer habe sich im Sitzen an die Füsse fassen können und er habe - mit etwas Mühe - auch sein Bein heben können (vgl. Urk. 8/42 S. 2). In Anbetracht dieser Feststellungen erscheint eine relevante, regelmässige Hilfsbedürftigkeit im Bereich des An- und Auskleidens entsprechend der zutreffenden Ansicht im Abklärungsbericht vom 30. März 2005 (vgl. Urk. 8/42 S. 2 und S. 3) und im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) nicht als ausgewiesen; dies umso mehr, als Dr. C.___ das körperliche Zustandsbild als unverändert im Vergleich zum letzten Bericht (vom 18./19. April 2001; vgl. Urk. 8/37) bezeichnete (vgl. Urk. 8/34 S. 1).
Demgegenüber bestätigte sich die Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege, speziell beim Duschen, anlässlich der Abklärung zu Hause (vgl. Urk. 8/42 S. 2), so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Abklärungsperson (vgl. Urk. 8/42 S. 3) und die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 4) dieses Kriterium bejahten.
Was sodann den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte anbelangt, in dem die Abklärungsperson und die Beschwerdegegnerin trotz negativer ärztlicher Angaben ebenfalls eine massgebliche Hilfsbedürftigkeit annahmen (vgl. Urk. 8/42 S. 3, Urk. 2 S. 4), so ist für den Teilbereich der Fortbewegung im Abklärungsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer gehe mehrheitlich mit der Ehefrau ins Freie; allein könne er mit dem Stock nur etwa 10 Meter gehen und die öffentlichen Verkehrsmittel könne er nicht benützen (Urk. 8/42 S. 2). Auch hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers als unverändert seit dem Jahr 2001 bezeichnete und dass er ihm damals aus somatischer Sicht noch eine Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten attestiert hatte (vgl. Urk. 8/37 S. 1). Zudem gab der Beschwerdeführer während der Abklärung in der Wohnung an anderer Stelle an, er laufe viel mit seiner Frau oder auch alleine, da ihm dies gut tue (vgl. Urk. 8/42 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der körperlichen Beschwerden für die Fortbewegung nicht zwingend der Hilfe einer Drittperson bedarf. Hingegen legte die Abklärungsperson für den anderen Teilbereich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte dar, dass der Beschwerdeführer nur noch Kontakt zu seiner Tochter pflege und im Übrigen nicht mehr unter die Leute gehen möge, alle Kontakte zu Kollegen abgebrochen habe und vollkommen isoliert sei (Urk. 8/42 S. 2). Wenn der Beschwerdeführer angesichts dieser Sachverhaltsschilderung den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung wegen der - psychisch bedingten - Gefahr einer dauernden Isolation im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV als gegeben erachtete (vgl. Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 8/4 S. 2), so ist ein solcher Bedarf zwar nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Würde dieser Bedarf aber bejaht, so dürfte die entsprechende Betreuungsbedürftigkeit nicht auch noch im Rahmen des Teilbereichs der Pflege gesellschaftlicher Kontakte berücksichtigt werden (vgl. das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8024 und Rz 8048), wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausführte (vgl. Urk. 2 S. 4). Und was den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des begleiteten Wohnens nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV anbelangt, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls berief (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), so bestehen angesichts der Angaben der langjährig behandelnden Ärzte auch hier zu wenig Anhaltspunkte für eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche über die Hilfsbedürftigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hinausgeht beziehungsweise den Unterstützungsbedarf übersteigt, den die übliche Aufgabenteilung in einem Mehrpersonenhaushalt mit sich bringt.
2.2.3 Damit ist der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - entweder nur in den beiden Lebensverrichtungen der Körperpflege und der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte oder aber nur in der einen Lebensverrichtung der Körperpflege und zusätzlich noch bezüglich der lebenspraktischen Begleitung als hilfsbedürftig zu erachten. Da ferner der Umstand, dass die Ehefrau ihm manchmal die Tabletten vorbereitet (vgl. neben der Angabe im Bericht von Dr. C.___, Urk. 8/34 S. 4, auch die Darstellung im Bericht über den Abklärungsbesuch, Urk. 8/42 S. 3), noch kein Erfordernis der dauernden Pflege begründet, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung als eine solche für eine leichte Hilflosigkeit.
2.3 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).